EG-Verordnung 261/2004

Aus PASSAGIERRECHTE
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Allgemeines

Eine wichtige Rechtsgrundlage für europäische Fluggastrechte ist die EG-Verordnung 261/2004, welche zur Aufhebung einer Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeintschaft (EWG) aus dem Jahre 1991 führte und mit dem Ziel erlassen wurde eine gemeinsame Regelung für alle Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung, Verspätung und Annullierung von Flügen zu schaffen. Zudem wurden die Rechte von denjenigen Fluggästen festgesetzt, die in einer anderen Klasse als in der ursprünglich vorgesehenen befördert wurden. Im März 2013 wurde der Europäischen Union ein weiterer Vorschlag zur Überarbeitung der EG-VO 261/2004 vorgelegt und auf den Weg gebracht, dieser ist allerdings noch nicht in Kraft getreten.

Gegenüber der alten Verordnung von 1991 sollte in Form von standadisierten Leistungen ein umfassenderer Schutz der Passagiere etabliert werden, da es nach Ansicht der EU-Komission vermehrt zu Störfällen im Luftfahrtverkehr kam und somit ein höherer Schutzstandard der Passagiere vonnöten gewesen sei. Da es sich um eine Verordnung der EU handelt, wurde sie mit ihrem Inkrafttreten am 17.02.2005 automatisch ein Bestandteil der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstatten. Sollte ein nationales Gesetz diesen Regelungen bis dato zuwider laufen, gilt es als wirkungslos und kommt nicht mehr zur Anwendung. Alle Ansprüche, die sich aus dieser Verordnung ergeben, sind immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten, das allerdings unter Umständen selbst Regress bei Dritten z.B. einem Reiseunternehmen nehmen kann.

Die Fluggastrechteverordnung gewährt Fluggästen verschuldensunabhängige und unabdingbare Mindestrechte gegen Flugunternehmen, oder andere Vertragspartner. Bei den Ansprüchen handelt es sich um gesetzliche, und keine vertraglichen. Der Sinn und Zweck der Verordnung besteht darin, dem Fluggästen ein hohes Maß an Schutz zu gewähren. Insbesondere sollen Verbrauchern Kompensationen für Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten wegen Flugstörungen gewährt werden. Zudem soll der Luftverkehrsmarkt harmonisiert werden. Die Gesetzgebungskompetenz der EU für die Luftfahrt ergibt sich insbesondere aus Artikel 100 Abs. 2 AEUV, und Artikel 169 AEUV. Die Fluggastrechteverordnung ist ein unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, welches Anwendungsvorrang geniest. Zusammen mit den Verordnungen zum Eisenbahnverkehr VO (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung zum See- und Binnenschiffahrtsverkehr VO (EG) Nr. 1177/2010 und der Verordnung zum Kraftomnibusverkehr VO (EG) Nr. 181/2011 bildet die FluggastrechteVO ein unionsrechtliches Gesamtsystem der Passagierrechte. IM Flugrecht steht der Fluggast grundsätzlich einem komplexen Mehrebensystem gegenüber. Die FluggastrechteVO hat enorme praktische Relevanz und ein hohes Spektrum an Rechtsprechung.

Anwendungs- und Geltungsbereich

Der Anwendungs- beziehungsweise Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung lässt sich im Wesentlichen in einen räumlichen (Wo?), personellen (Wer?) und einen sachlichen (Was/Wann?) Geltungsbereich unterteilen.

Räumlicher Geltungsbereich

In räumlicher Hinsicht sind alle Flüge umfasst, die:

  • von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates starten
  • in einem Mitgliedsstaat landen und von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat ausgeführt werden

Allerdings ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar, wenn bereits Entschädigungszahlungen in einem Drittstaat erbracht wurden. Nicht anwendbar ist die Fluggastrechteverordnung also dann, wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Mitgliedsstaaten auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaates landet.

Flughafen eines Mitgliedsstaates sind hierbei jene Flughäfen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU befinden.

Personeller Geltungsbereich

Anwendbar ist die Fluggastrechteverordnung gemäß Artikel 3 auf Fluggäste. Diese müssen aber:

  • Über eine Buchung für den entsprechenden Flug verfügen und
  • Außer in dem Fall einer Annullierung - sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben

Ausgenommen sind Fluggäste, die kostenlos oder mit einem nicht öffentlich verfügbarem Tarif reisen (Siehe hierzu: Tarif]). Grundsätzlich sind nur Fluggäste umfasst, die in einem Motorluftfahrzeug mit festen Tragflächen reisen - nicht anwendbar ist die Fluggastrechteverordnung also auf Flüge in zum Beispiel Hubschraubern oder Heißluftballons.

Schwierigkeiten kann die Auslegung des Begriffs "[[Flug]" bereiten, hierzu sei auf den Hauptartikel verwiesen: Flug, Anwendungsbereich der Verordnung#Antreten eines Fluges

Sachlicher Geltungsbereich

In den Erwägungsgründen der Fluggastrechteverordnung ist klargestellt, dass diese für alle Flüge gilt - ob es sich also um eine Individualreise oder Pauschalreise, Linien- oder Charterflug handelt ist unerheblich.

Im Falle von Flügen im Rahmen einer Pauschalreiseist jedoch zu beachten, dass sich der Reisende etwaige aus der Fluggastrechteverordnung erhaltene Ausgleichszahlungen auf seine Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht anrechnen lassen muss.

Anwendungsbereich: Fluggäste in der EU

Der genaue Anwendungsbereich der Verordnung wird in Artikel 3 im Einzelnen definiert. Grundsätzlich gelten diese Regelungen demnach für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU antreten wollen, sowie für Fluggäste, die einen Flug von einem Drittstaat in die EU antreten möchten, vor Ort keine Gegen-, Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen erhalten haben und das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der EU ist. Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügt und sich abgesehen von den Fällen der Annullierung eines Fluges zur angegebenen Zeit bzw. bei keiner Zeitangabe 45 Minuten vor der Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden hat; vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2012, Az.: 58 C 7167/11. Die Abfertigung i.S.d. Artikel 3 II lit. a) meint, was auch aus der englischen Fassung der Verordnung hervorgeht, nur den Check-in und nicht den Boarding Bereich.

Somit wären die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Ansprüche etwa bei jedem geplanten und gebuchten Flugantritt in Deutschland anwendbar, bei dem es zu einer Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung kam. Selbiges gilt auch, wenn ein Reisender z.B. einen Flug von Russland (Drittstaat) nach Deutschland (Mitgliedsstaat) mit der Lufthansa (Luftfahrtunternehmen der EU) gebucht hat und antreten will, dieser annulliert wurde und dem Betroffenen keinerlei Unterstützungs- oder Ausgleichsleistung gewährt wurde. Sollte die Beförderung jedoch mit einem russischen Luftfahrtunternehmen erfolgen oder dem Betroffenen sofort ein Ersatzflug zur Verfügung gestellt worden sein, so wäre diese Verordnung nicht anwendbar, was jedoch nicht gleichzeitig bedeuten würde, dass ein Reisender in einer solchen Situation schutzlos bleibt. Die Verordnung ist auch dann nicht anwendbar, wenn sich ein Anschlussflug im Nicht-EU-Ausland verspätet, womit in diesem Fall auch keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az.: 2-24 S 133/11.

Geltungsbereich: im Einzelfall umstritten

Ob der Geltungsbereich für einen Flug eröffnet ist, muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden. Die FluggastrechteVO gilt grundsätzlich für sämtliche Flüge, die in der EU starten oder enden, sowie für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, auch außerhalb der EU (wegen der strittigen Souveränität gilt die VO in Gibraltar nicht). Sie gilt sowohl für Linien- als auch für Bedarfsflüge und auch Flüge im Bereich von Pauschalreisen sind nicht ausgenommen. Ausgenommen von der Regelung sind Rückflüge, die nicht den genannten Kriterien entsprechen, auch wenn diese gemeinsam mit dem Hinflug gebucht wurden.

Strittig ist u.a. die Frage von Umstiegen während eines Flugs, insbesondere bei Flügen eines Luftfahrtunternehmens eines Drittstaates, wenn ein Flug in einem EU-Land startet aber in einem Nicht-EU-Land zwischenlandet, in dem sich Flugstörungen ereignen (siehe dazu insbesondere Geltungsbereich bei Zwischenlandung in Drittstaat). Dies gilt allerdings nur für ein tatsächliches Umsteigen, nicht aber für Flüge, die nach einer Zwischenlandung unter derselben Flugnummer fortgesetzt werden. In diesem Fall wird kein neuer Flug angetreten und die FluggastrechteVO gilt unumstritten. Weitere Probleme ergeben sich bei Flügen, die durch Codesharing zusammenhängen. Im Falle eines Codesharings ist nur das Unternehmen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, das den Flug auch tatsächlich ausführt, kein anderes der Luftfahrtallianz. Auch der Fall des Wet-Lease ist umstritten. Zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist nur das Unternehmen, das die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges trägt.

Die FluggastrechteVO bietet dem Fluggast einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleichsmöglichkeiten. Sie gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder mit einem Rabatt fliegen, der nicht direkt für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Für Tickets, die im Rahmen eines Werbe- oder Kundenbindungsprogramms Reduzierungen erhalten haben, ist die Verordnung allerdings gültig. Für Hubschrauberflüge gilt die Verordnung jedoch nicht. Reisende können ihren Anspruch auf Entschädigung an ihren Reiseveranstalter abtreten, sodass dieser legitimiert ist, den Anspruch geltend zu machen. Die Passagiere können ihn jedoch auch direkt gegenüber dem verantwortlichen Luftfahrtunternehmen geltend machen, auch wenn zwischen diesem und ihm kein direkter Vertrag besteht. Der Reiseveranstalter selbst ist nie gegen Flugstörungen für Entschädigungen verantwortlich. Er besitzt keine EG-Betriebsgenehmigung als Flugfrachtführer.

Informations- und Hinweispflicht

Jedes Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Fluggäste durch einen deutlich sichtbaren Aushang bei der Abfertigung darauf hinzuweisen, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung von midestens zwei Stunden schriftliche Auskunft über seine Rechte am Abfertigungsschalter verlangen darf. Tritt ein solcher Fall ein, muss dem Betroffenen wiederum ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt werden, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden. Außerdem müssem dem Fluggast ebenfalls schriftlich die notwendigen Kontaktinformationen zu der jeweiligen einzelstaatlichen Stelle mitgegeben werden. Wird er jedoch nicht ordnungsgemäß informiert und lässt sich aus diesem Grund auf eine geringere Ausgleichsleistung ein, so ist der Fluggast weiterhin dazu berechtigt, einen zusätzlichen Ausgleich anzustreben und kann dies auch juristisch durchsetzen.

Anspruch auf Erstattung/Ersatzflug

Der Fluggast hat bei einer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung gemäß der Art. 7, 8 ,9 EU-VO 261/2004 einen Anspruch auf Erstattung der Kosten sowie einen Anspruch auf Ersatzflug. Nimmt der Fluggast allerdings eine anderweitige Beförderung in Anspruch, so kann er die Rückerstattung der Flugscheinkosten nicht mehr verlangen, vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 13.6.2013, Az.: 3 C 574/13 (34).

Wird ein Fluggast nach der Annullierung des gebuchten Fluges auf einen anderen Flug umgebucht, bleibt die Fluggastrechteverordnung ungeachtet des Grundes für die Umbuchung auch auf den neuen Flug anwendbar; LG Korneuburg, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 21 R 336/17 k.

Rechte bei Nichtbeförderung eines Fluggastes

Liegt ein Fall der Nichtbeförderung eines Fluggastes vor, hat dieser sowohl Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der Verordnung, als auch auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 und 9. Damit ergeben sich folgende Rechte:

Gemäß Artikel 7 der Verordnung:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Diese Ausgleichszahlungen können vom Luftfahrtunternehmen halbiert werden, wenn der Fluggast mit einem Alternativflug zum Ziel befördert wird und je nach Länge der Flugstrecke weniger als 2, 3 oder 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunft an seinem Ziel ankommt.

Gemäß Art. 8 der Verordnung:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Gemäß Art. 9 der Verordnung:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung
  • zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails

Dazu ein Beispiel: Fluggast G will am 05.07.2013 um 19 Uhr von Berlin nach Prag (Flugstrecke < 1.500 Kilometer) fliegen und soll um 20 Uhr an seinem Zielort ankommen, kann jedoch wegen Überbuchung vom Luftfahrtunternehmen nicht befördert werden. Alternativ wird ihm ein anderer Flug angeboten, der jedoch erst um 21.30 Uhr in Prag landet. In diesem Fall hätte G Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 125 Euro, da sein Alternativflug weniger als zwei Stunden später ankommt, auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (= der Alternativflug) sowie gegebenenfalls auf eine Erfrischung, eine Mahlzeit und zwei unentgeltliche Telefonate.

Rechte bei Annullierung eines Fluges

Bei Annullierung eines Fluges stehen dem Fluggast ganz ähnliche Rechte zu, jedoch kann das Luftfahrtunternehmen bei frühzeitiger Mitteilung an den Fluggast und der Möglichkeit anderweitiger Beförderung zumindest einem Ausgleichsanspruch entgehen. Somit ergeben sich folgende Ansprüche:

Gemäß Art. 7 der Verordnung:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Diese Ausgleichszahlungen müssen gewährt werden außer der Fluggast wird über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder wird über die Annullierung 7 bis 14 Tage vorher unterrichtet und bekommt einen Alternativflug angeboten, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und nicht mehr als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder wird weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert und bekommt einen Alternativflug angeboten, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder die Annullierung geht nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung kann ein Fluggast jedoch nur dann geltend machen, wenn er tatsächlich am Flughafen warten musste. Verspätet sich z.B. der Abflug einer Maschine und storniert der Fluggast daraufhin seine Buchung und bucht einen Ersatzflug bei einer anderen Airline, so hat er keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da er nun nicht mehr am Flughafen warten musste, vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 13.6.2013, Az. 3 C 574/13 (34).

Erfährt der Fluggast am Flughafen das sein gebuchter Flug erst einen Tag später durchgeführt werden kann, so muss der Fluggast nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 begründet wird; AG Hamburg, Urteil vom 26.4.2016, Az.: 12 C 328/15.

Gemäß Art. 8 der Verordnung:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Gemäß Art. 9 der Verordnung:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
  • Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
  • zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Sofern ein Flug über einen Reisevermittler, also z.B. über eine Flugsuchmaschine im Internet oder einen sonstigen Dritten, gebucht wurde, ist trotzdem das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung richtiger Anspruchsgegner des Passagiers für Ausgleichszahlungen (EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Rs. C-302/16). Denn allein die Fluggesellschaft muss sicherstellen, dass der Passagier über die Annullierung tatsächlich fristgerecht informiert wird.

Werden dem Fluggast keine Leistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 VO von der Fluggesellschaft bereitgestellt, so hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 VO; LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017, Az.: 21 R 246/17z.

Rechte bei Verspätung eines Fluges

Die Rechte eines Fluggastes bei Verspätung des Fluges richten sich danach, wie hoch die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Verspätung in Relation zur Flugstrecke ist. Demnach ergeben sich überhaupt nur dann Ansprüche eines Fluggastes, wenn sich der Abflug bei denjenigen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger als 2 Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert ODER bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um 3 Stunden oder mehr verzögert ODER bei übrigen Flügen um 4 Stunden oder mehr verzögert. In der Übersicht sehen die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen also wie folgt aus:

  • Flugstrecke < 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden
  • Flugstrecke > 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden
  • Flugstrecke > 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ergeben sich folgende Ansprüche:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
  • Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit des Fluges liegt,
  • zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails

Bei einer Abflugverspätung von mehr als 5 Stunden muss dem Fluggast zudem entweder die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte, aber zwecklos gewordene Flüge, sowie ein Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten werden.


Im Falle einer Reaktivierung des Fluges stehen dem Fluggast diese Rechte wegen Verspätung grundsätzlich uneingeschränkt zu (Vgl. AG Königs-Wusterhausen, Urt. v. 18.12.2017, Az.: 4 C 1217/17). Die Fluggesellschaft kann sich bei Verspätungen eines - auch kurzfristig - reaktivierten Fluges nicht auf das die ursprüngliche Annullierung rechtfertigende Ereignis für einen Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG 261/2004 berufen (siehe auch: Reaktivierung nach Streikabsage).

Werden dem Fluggast keine Leistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 VO von der Fluggesellschaft bereitgestellt, so hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 VO; LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017, Az.: 21 R 246/17z.

Keine Ansprüche beim Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände"

Nach der Fluggastrechteverordnung (VO-EG Nr. 261/2004) stehen dem Passagiere Ausgleichsansprüche bei Verspätung und Annullierung zu. Allerdings nicht bei "höherer Gewalt", die im Rahmen der Verordnung als "außergewöhnliche Umstände" bezeichnet werden. Für Annullierungen und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann (Wetter, Sicherheit, Streik), Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Dies bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, für Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Ausgleichszahlungen gelten nach deutschem Recht nicht als Schadensersatzleistungen. Außergewöhnliche Umstände müssen von der Fluggesellschaft vorgebracht und nachgewiesen werden.

Siehe dazu:

Rechte bei Beförderung in einer anderen Klasse

Wird ein Fluggast in einer anderen Klasse als in der im Flugschein vorgesehenen befördert, kann er sich ebenfalls auf diese Verordnung berufen. Für den Fall, dass ein Fluggast zwangsweise in eine höhere Klasse verlegt wurde, darf das Luftfahrtunternehmen für diese Änderung keinerlei Zuzahlung verlangen. Dies soll verhindern, dass ein Luftfahrtunternehmen aus einem eigenen Fehler Profit schlagen kann und zudem das Vertrauen des Fluggastes auf die Unentgeltlichkeit einer solchen Änderung schützen.

Sollte sich ein Luftfahrtunternehmen jedoch gezwungen sehen, einen Passagier in einer niedrigeren als der vorgesehenen Klasse zu befördern, so setzt es sich damit folgenden Gegenansprüchen aus:

  • Bei einem Flug von weniger als 1.500 km müssen 30% des Ticketpreises binnen 7 Tagen erstattet werden.
  • Bei einem innergemeinschaftlichem Flug von mehr als 1.500 km (Ausnahme: Flüge Mitgliedsstaaten - französische Überseedepartements) und sonstigen Flügen zwischen 1.500 und 3.000 km müssen 50% des Ticketpreises binnen 7 Tagen erstattet werden.
  • Bei allen anderen Flügen müssen 75% des Ticketpreises binnen 7 Tagen erstattet werden.


Ausgleichszahlungen müssen bar, mit einem Scheck oder durch eine Überweisung auf das Konto des zu entschädigenden Passagiers erfolgen. Nur mit dessen Einverständnis sind Ausgleichszahlungen auch in Form von Reisegutscheinen möglich. Die Zahlungen müssen nach Prüfung durch die Fluggesellschaft innerhalb von 7 Tagen abgewickelt werden.

Anspruch auf Abtretung

Die Abtretung einesAnspruchs aus der Fluggast-VO ist grundsätzlich zulässig. auf Der Fluggast kann seinen Anspruch nach Maßgabe des Art. 14 II Rom I VO seinen Anspruch aus der Flugastrechte-VO gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Rom I- VO an ein Unternehmen abtreten, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden mit seinem Abgangs- oder Bestimmungsort deckt. Sollte dementsprechend ein Kunde mit Lebensmittelpunkt in Deutschland grenzüberschreitend mit Hilfe eines Luftbeförderers ein Ziel erreicht haben, gilt für das hypothetische Abtretungsverbot das deutsche Sachrecht und nicht das vom Vertragspartner gewählte ausländische Recht. Decken sich Abgangs- und Bestimmungsort nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden greift kraft objektiver Anknüpfung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wiederum i.V.m. Art. 20 Rom I-VO das Recht des Landes, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Berechnung der Entfernung

Die Entfernung wird sowohl bei Direktflügen als auch bei mehreren Teilflügen i.S.v. Anschlussflügen („von A nach B über C“) gemäß Art. 7 Abs. 1 VO-EG Nr. 261/2004 nach der Großkreismethode berechnet (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16). Dies hängt damit zusammen, dass sich die in der Verordnung festgelegten Ausgleichsleistungen ihrer Art und Höhe nach an der Schwere der Beeinträchtigung für die Fluggäste orientieren sollen (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04). Der Grad der Unannehmlichkeit einer Ankunftsverspätung bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug unterscheidet sich nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Es ist also unerheblich, ob der Passagier mit einem Direktflug verspätet seinen Zielflughafen erreicht oder ob er zwischendurch umgestiegen ist und dabei eine größere Flugstrecke zurückgelegt hat. Es kommt nur auf die Distanz zwischen dem Flughafen, an dem der Passagier seine Flugreise angetreten hat und dem Endziel an.

Verjährung

Die Fluggastrechteverordnung enthält selbst keine Regelung zur Verjährung der Ansprüche. Es ist also auf die Anwendbarkeit des materiellen Rechts, geregelt in §§195 und 199 BGB, zurückzugreifen, die eine Verjährungsfrist von 3 Jahren festlegen. Die Verjährungsfrist beginnt dabei, sobald der Fluggast von den Umständen erfährt, die zu seinen Ansprüchen führen. Die Verjährung tritt 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt mit Abschluss des entsprechenden Jahres ein. Erfährt also beispielsweise ein Reisender im Juni 2005 von der Annullierung seines Flugs unter Bedingungen, für die ihm Ausgleichsleistungen zustehen, verjähren diese Ende Dezember 2008.

Verstöße

Jedes EU-Mitgliedsland hat eine Stelle zu benennen, die für die Durchführung der Fluggastrechteverordnung zuständig ist. In Deutschland ist dies das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig, in Österreich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Wien und in der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Bern. Bei diesen Institutionen handelt es sich um die offiziellen Beschwerdestellen, wenn sich ein Luftfahrtunternehmen nicht an die Bestimmungen der FluggastrechteVO hält. Jeder Fluggast kann sich wegen eines Verstoßes an diese Institutionen wenden, hat von dieser Stelle jedoch keine Regulierungen zu erwarten, sondern lediglich eine Überwachung der Luftfahrtunternehmen. Für die Schadensregulierung sind stattdessen außergerichtliche Schlichtungsstellen zuständig.

Verhältnis zu anderen Ansprüchen und abweichenden Vertragsvereinbarungen

Die Ansprüche, die sich aus dieser Verordnung ergeben, schließen einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der sich etwa aus der nationalen Rechtsordnung ergeben könnte, nicht aus. Allerdings kann eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen solchen Anspruch angerechnet werden.

Jegliche vertragliche oder anderweitige Einschränkung der Rechte, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ist unzulässig, sodass sich ein Fluggast zu jeder Zeit voll und ganz auf die Geltung seiner Rechte verlassen kann. Die entsprechenden Ausgleichsleistung steht dem Fluggast auch dann zu, wenn er sich in Unkenntnis des Einschränkungsverbots auf eine geringere Ausgleichsleistung einlässt, das heißt, dass gegen ein Luftfahrtunternehmen, das die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte beschränkt hat, auch im Nachhinein vorgegangen werden kann, wenn der Fluggast nicht die ihm zustehende Ausgleichsleistung erhalten hat.

Durchsetzbarkeit

Sollten einem Fluggast die entsprechenden Rechte aus welchem Grund auch immer verwehrt worden sein, empfiehlt es sich zur Durchsetzung der eigenen Rechte einen Anwalt für Flugrecht zu konsultieren, der über die nötige Fachkenntnis verfügt, um die Situation und die Rechtslage genau einzuschätzen und dementsprechend ein weiteres Vorgehen empfehlen kann.

Bedeutung der Fluggastrechteverordnung

Schutz durch standartirisierte Leistungen als Mindestrechte

(1) Die VO (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.04 über eine gemeinsame Regelung bezüglich Ausgleichs -und Unterstützungsleistungen für Fluggäste kommt zur Anwendung im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung oder einer großen Verspätung von Flügen. Bei der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um den Nachfolger der VO (EWG) Nr. 265/91 ÜberbuchungsVO. Durch die Fluggastrechteverordnung kann ein besserer Schutz der Fluggastrechte gewährleistet werden, da nun Mindestrechte als standartirisierte Leistungen eingeführt wurden. Laut der Kommission gab es zwar durch die VO (EWG) Nr. 265/91 einen grundlegenden Schutz für Fluggäste, jedoch gab es nach wie vor zu viele Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert wurden, Fluggäste denen eine Annullierung nicht mitgeteilt wurde oder Fluggäste, die auf ihrem Flug eine große Verspätung erlitten haben. Die Union macht es sich also zum Ziel, die bereits bestehenden Schutzstandarts zu erhöhen und die Fluggastrechte damit zu stärken. Ziel war auch die Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt und das unterliegen von harmonisierenden Bedingungen. Der Schutz der Fluggastrechteverordnung soll nicht nur Fluggästen im Linienflugverkehr sondern auch Fluggästen im Bedarfsflugverkehr dienen. Einbegriffen sind auch Flüge im Rahmen von Pauschalreisen. Ausschlaggebend bei der Fluggastrechteverordnung ist, dass immer nur das ausführende Luftverkehrsunternehmen, welches den Flug durchgeführt oder zumindest beabsichtigt hat, durchzuführen in Anspruch genommen wird. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Flugzeug durchgeführt wurde. So kommt es nicht zu der Schaffung von vertraglichen Rechten des Fluggastes gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen, sondern zu gesetzlichen Ansprüchen als Mindestrechte gegen das den Flug schlussendlich ausführende Luftfahrtunternehmen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob dem betroffenen Fluggast tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht. Aus diesem Grund verfügt die Fluggastrechteverordnung nicht über ein umfassendes Regelwerk für alle Fluggastrechte, wenn ein Fluggast entweder verspätet oder schlimmer noch, gar nicht erst befördert wird. Es kommt eher nur zur Schaffung von gesetzlichen, außervertraglichen Mindestrechten bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung (Art. 1).

Regelungsgegenstand

(1) Die Fluggastrechteverordnung schafft mit Art. 1 I Mindestrechte für Fluggäste für die folgenden Fälle: -Nichtbeförderung gegen ihren Willen -Annullierung des Fluges -Verspätung des Fluges. (2) Die Sonderregelung für die zwischen Spanien und Großbritannien umstrittene Region Gibraltar lässt sich in Art. 2 II und III finden.

Fluggastrechte vor BGH und EuGH

(1) Durch die Fluggastrechteverordnung entstehen Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung für Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste, die Reiseveranstalter, Rechtsanwälte und für die Gerichte. Obwohl es sich oftmals um nur geringe Streitwerte handelt, werden sowohl die Instanzgerichte als auch der BGH und der EuGH in großem Umfang beschäftigt. • (2) Bisher musste der EuGH (EuGH, Urt. v. 10.01.06, Az.: C-344/04; EuGH, Urt. v. 10.07.08, Az.: C-173/07; (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az.: C-549/07); (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-204/08); EuGH, Urt. 19.11.09, Az.: C-402/07 und C-432/07; EuGH, Urt. v. 06.05.10, Az.: C-63/09; (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10); (vgl. EuGH, Urt. v. 19.07.2012, Az.: C-112/11); EuGH, Urt. v. 04.10.12; C-22/11; EuGH, Urt. v. 04.10.12, Az.: C-321/11, EuGH, Urt. v. 23.10.12, Az.: C-581/10 und C-629/10; (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Az.: C-139/11); (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Az.: C-410/11); (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Az.: C-12/11); (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11); EuGH, Urt.v.18.04.13, Az.: C-413/11; (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014, Az.: C-452/13); EuGH, Urt. v. 14.11.14, Az.: C-394/12; EuGH, Urt. v. 17.03.16, Az.: C-145/15; (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15); EuGH, Urt. v. 05.10.16; Az.: C-32/16; EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16; EuGH, Urt. v. 06.07.17, Az.: C-290/16; EuGH, Urt. v. 07.09.17, Az.: C-559/16; EuGH, Urt. v. 07.03.18; Az.: C-274/16; EuGH, Urt. v. 17.04.18, Az.: C-195/17; EuGH, Urt. v. 31.05.18, Az.: C-537/7; EuGH, Urt. v. 04.07.18; Az.: C-532/17; EuGH, Urt. v. 12.09.18, Az.: C-601/17; EuGH, Urt. v. 06.12.18, Az.: C-292/18) viele Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV von Gerichten der Union bezüglich der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und bezüglich von Regelungslücken der VO führen. Laut dem Art. 267 III AEUV müssen nationale Gerichte den EuGH von Amts wegen kontaktieren. Der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH, Urt. v. 06.10.82, Az.: C-283/81) zufolge, muss ein nationales letztinstanzliches Gericht zunächst seine Vorlagepflicht erfüllen. Diese gilt immer dann, wenn es in einem bei ihm schwebenden Verfahren zu einer unionsrechtlichen Frage kommt. Dies muss jedoch nicht mehr geschehen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist oder diese bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war. Manchmal ist die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig, dass gar keine Zweifel bestehen. Jedoch darf die Vorlagefrage nicht über die abstrakte Auslegung des Unionsrechts hinausgehen. Es darf nicht zu Fragen bezüglich der Anwendbarkeit des Unionsrechts im Einzelfall kommen. Dabei ist der EuGH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG anzusehen. In seiner Entscheidung vom 06.10.17 stellte das BVerfG fest, dass bei einem Nichtvorliegen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bezüglich der Frage der Interpretation des Begriffs "anderweitiger Belang" in Art.2 lit. g der Verordnung zu der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führt. Ein Hinweis auf die innerstaatliche Judikatur stellt keinen Ersatz für eine solche Kontrolle dar (BVerfG, Urt. v. 06.10.17).

Reform

Durch das Schrifttum wurde die Regelungsbedürftigkeit der VO stark kritisiert und es kam zu der Forderung einer Reform. Durch die Kommission wurde am 13.03.13 eine Änderung der Fluggastrechteverordnung und der EU-Haftungs-VO Nr. 2027/97/EG eingebracht. Dies geschah damit in der Praxis der wichtige Regelungsbereich wieder erfolgreicher angewendet werden konnte und es somit zu einer Verbesserung in der Durchsetzbarkeit der Fluggastrechte kommen konnte. Die Kommission möchte die finanzielle Belastung der Luftfahrtunternehmen nicht außer Acht lassen. Durch den Vorschlag soll die Rechtsprechung des EuGHs eingebracht werden, jedoch diese auch in einigen Bereichen zu verbessern. Das Europäische Parlament wehrt sich gegen die Reformvorschläge. Es kam seit 2014 zu dem Erliegen der Reform. Auch zur jetzigen Zeit sollte man nicht mit einer finalen Verabschiedung im Rat rechnen. Die Reform wurde durch die EU-Kommission nicht mehr weiterverfolgt und stattdessen hat die EU-Kommission am 10.06.16 die sogenannten "Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bekannt gemacht.

Inkrafttreten

(1) Der Erlass der Fluggastrechteverordnung wurde auf Art. 100 II AEUV gestützt und die Verordnung selbst ist laut Art. 19 VO am 17.02.005 in Kraft getreten. In allen Mitgliedstaaten gilt sie unmittelbar und verbindlich (Art. 19 VO). Nicht umsonst wird durch das AG Düsseldorf darauf aufmerksam gemacht, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 auch dann zur Anwendung kommt, wenn zu dem Vertragsschluss des Beförderungsvertrages noch vor der Geltung der VO gekommen ist, es jedoch zu einer Nichtbeförderung gekommen ist, nachdem die VO bereits in Kraft getreten ist (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.06; Az.: 41 C 12316/05) (2) Die Fluggastrechteverordnung ist Teil des Anhangs des EWR-Abkommens und entfaltet seit dem 17.02.05 auch in den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen Wirkung. Alle Flughäfen und Luftfahrtunternehmen in diesen Staaten, welche über eine Betriebsgenehmigung eines dieser Staaten verfügen, sind als "Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates" (Art.3) bzw. als "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" (Art.2 lit.c) einzustufen.

Wesentlicher Inhalt

(1) Im Gegensatz zu der vorherigen ÜberbuchungsVO Nr. 265/91 gelten in der Fluggastrechteverordnung bedeutend höhere Ausgleichszahlungen und macht in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die Nichtbeförderung (wie Überbuchung), sondern auch die Streichung von Flügen (Annullierung) und die größere Verspätung (ab zwei Stunden) teil davon. Die Fluggastrechteverordnung entfaltet nicht nur für Linienflüge Anwendung, sondern auch für Charterflüge im Ferienflugverkehr und damit können auch Pauschalreisenden Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen. Gültigkeit erlangt die Verordnung bei allen Flügen, welche Ihren Beginn in der Union haben und auch bei allen Flügen von Luftfahrtunternehmen, die ihren Sitz in der Union und aus Drittstaaten in die Union. (2) Kommt es zu einer Nichtbeförderung eines Fluggastes, dann trifft das ausführende Luftfahrtunternehmen vorrangig die Pflicht, nach einem Freiwilligen zu suchen, der bereit ist, auf seinen Flug zu verzichten und muss diesem dann eine angemessene Gegenleistung unterbreiten. Fluggästen, welche nicht auf den Flug verzichten aber dann auch nicht befördert werden, haben ein Recht ihren Flug unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren bzw. diesen fortzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt es zu einer angemessenen Betreuung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen trifft die Pflicht, als Ausgleich für die Nichtbeförderung eine streckenabhängige verschuldensabhängige Ausgleichszahlung an den betroffenen Fluggast zu leisten (Art. 4 iVm 7 bis 9). (3) Damit es zu der Vermeidung von Annullierungen kommen kann, trifft die Luftfahrtunternehmen die Pflicht, die Fluggäste noch vor der geplanten Abflugzeit über eine Annullierung in Kenntnis zu setzen und diesem weiterhin eine zumutbare anderweitige Beförderung zur Verfügung stellen, sodass es dem betroffenen Fluggast möglich ist umzuplanen. Sonst muss es von Seiten des Luftfahrtunternehmen zu der Leistung einer Ausgleichszahlung und der Gewährleistung einer angemessenen Betreuung der Fluggäste kommen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund für die Annullierung sind und man diese nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Kommt es zu einer Annullierung, dann kann dem betroffenen Fluggast entweder eine Erstattung des Flugpreises zustehen oder eine andere, angemessene Beförderung (Art. 5 iVm 7 bis 9). (4) Kommt es zu einer Verspätung eines Kurz-, Mittel- und Langstreckenfluges um 2, 3 oder sogar 4 Stunden, dann muss es zu einer angemessenen Betreuung der davon betroffenen Fluggäste kommen. Weiterhin steht diesen zu, ihren Flug unter Rückerstattung des Flugpreises ab einer Abflugverspätung von 5 Stunden zu stornieren oder andererseits den Flug unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen. Im Gegensatz zu Nichtbeförderungen und Annullierungen sind für Verspätungen nach der Verordnung gesetzlich keine Ausgleichsleistungen vorgesehen. Seitdem jedoch die verbindliche Entscheidung des EuGH vom 19.11.09 (EuGH, Urt. v. 19.11.09, Az.: C-402/07) ergangen ist, müssen im Sinne der Gleichbehandlung mit der Annullierung Ausgleichszahlungen an den Fluggast geleistet werden. Bei Kurz-, Mittel- und Langstreckenflügen liegt die Summe der Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 € und kann hälftig gekürzt werden, wenn es gelingt den Fluggast innerhalb gewisser Toleranzzeiten an sein Ziel zu befördern (Art. 6 iVm 7 bis 9). (5) Wird der Fluggast wegen einer Nichtbeförderung, Annullierung oder einer großen Verspätung in eine niedrigere Beförderungsklasse herabgestuft, dann kommen je nach Entfernung gestaffelte Minderungsbeträge zur Anwendung. Für eine Höherstufung darf kein weiteres Entgelt gefordert werden (Art. 12). Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist dazu verpflichtet die Fluggäste über ihre Fluggastrechte in Kenntnis zu setzen (Art. 14). Dabei bleiben individuelle weiter gehende Schadensersatzansprüche, vor allem die nach dem Montrealer Übereinkommen oder der Pauschalreiserichtlinie unberührt. Es kann jedoch zu einer Anrechnung dieser kommen (Art. 12).

Vereinbarkeit mit Montrealer Übereinkommen

(1) Alle Staaten haben im internationalen Luftbeförderungsrecht über internationale Übereinkommen eine völkerrechtliche Harmonisierung mit einem Einheitsrecht erreicht. Als bedeutendste Haftungsregelung ist dabei das Montrealer Übereinkommen anzusehen vom 28.05.99, welches das Warschauer Abkommen ablöst. Sowohl für Deutschland, als auch für alle anderen europäischen Mitgliedstaaten ist das Montrealer Übereinkommen durch gleichzeitige Ratifikation am 28.06.04 in Kraft getreten. Durch das Montrealer Übereinkommen kommt es zu der Regelung der Haftung des Luftfrachtführers bezüglich des Schadensersatzes bei individuellen Schäden des Fluggastes (Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden) und Güterschäden (Zerstörung, Beschädigung, Verlust und Verspätung) und verpflichtet die Vertragsstaaten dazu eine Versicherungspflicht zu gewährleisten. Am 06.04.04 wurde für die Durchführung des Montrealer Übereinkommen und für alle nötigen Änderungen des nationalen Luftverkehrsgesetzes, das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr eingeführt. • (2) Problematisch erscheint jedoch, dass schon bereits kurz nach der Veröffentlichung der Fluggastrechteverordnung und noch bevor sie in Kraft getreten ist, bereits die Verbände wie IATA und ELFAA gegen die Verordnung klagten und ein fehlerhaftes Verfahren anmahnten, sowie die Verletzung von Unionsrecht und die Unvereinbarkeit mit dem Montrealer Übereinkommen. Der EuGH hat diese Bedenken jedoch aus der Welt geschaffen und sieht in Art 6 VO für Abflugverspätungen standardisierte Mindestleistungen vor und weiterhin in Art. 19 Montrealer Übereinkommen die Rechtsgrundlage für darüber hinaus gehenden individuellen Schadensersatz, welche nicht miteinander kollidieren, sondern nebeneinander anwendbar sind. Durch diese Entscheidung des EuGH vom 10.01.06 kam es durch den EuGH bereits zu der Ablehnung der Unvereinbarkeit mit dem Montrealer Übereinkommen, einer Kompetenzüberschreitung im Mitentscheidungsverfahren, einer Verletzung der Begründungspflicht, der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichstellung mit den Lowcost Airlines und bestätigte die Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung (EuGH, Urt. v. 10.01.06, Az.: C-344/04; (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-204/08); EuGH, Urt. v. 18.04.13, Az.: C-413/11). • (3) Der EuGH bestätigte in weiteren Entscheidungen seine Ansicht bezüglich der behaupteten Verstöße gegen das Montrealer Übereinkommen (EuGH, Urt. v. 23.10.12, Az.: C-581/10 und C-629/10; (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11); EuGH, Urt.v.18.04.13, Az.: C-413/11). Auch der BGH hat sich der Sturgeon Entscheidung des EuGH angeschlossen (BGH, Urt. v. 18.02.10, Az.: Xa ZR 95/06). (4) Kritisiert wurde bezüglich der Sturgeon Entscheidung, dass der EuGH dem Vorrang der Verspätungsregelung des Montrealer Übereinkommens in Art. 19 keine Beachtung geschenkt hat. Durch die Entscheidung des EuGH wurde eine schadenersatzrechtliche Ausgleichsleistung in die Fluggastrechteverordnung eingeführt, welche so nicht von dem Gesetzgeber gewollt war und welche durch die Sperrwirkung des Art 29 Montrealer Übereinkommen an Zulässigkeit verliert. Diese Kritikpunkte sind jedoch abzulehnen. (5) Die Schnittmenge zwischen dem Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung erfolgt nur bei Regelungen bezüglich der Verspätung. Die Begrifflichkeit der Verspätung dürfen sich in der Fluggastrechteverordnung und dem Art. 19 des Montrealer Übereinkommen nicht widersprechen, denn das Montrealer Übereinkommen ist durch seine Ratifizierung durch die EU zu einem "integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden". Eine Unterscheidung in beiden Begrifflichkeiten existiert jedoch, denn durch die Fluggastrechteverordnung wird im Bezug auf Fluggastrechte stets auf die Abflugverspätung abgestellt, während bei Art. 19 des Montrealer Übereinkommens der Begriff der Verspätung nicht näher erläutert wird, sondern eine weitere Konkretisierung der Rechtsprechung obliegt. Durch den EuGH wird hervorgehoben, dass durch Art. 19 des Montrealer Übereinkommens nicht klargestellt wird, in welchem Stadium der Beförderung es zu der Feststellung einer Verspätung kommen muss. Die bisherige Rechtsprechung bezüglich des Art. 19 des Montrealer Übereinkommens stellt bisher auf die Ankunftsverspätung ab und die Fluggastrechteverordnung hingegen auf die Abflugverspätung. Aus diesem Grund kann man keine Überschneidung annehmen ((vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11).

(6) Schlussendlich muss festgehalten werden, dass Art. 19 Montrealer Übereinkommen für den Ersatz des konkreten individuellen Schadens des Flugreisenden sorgen möchte und dieser erst nach der Ankunft festgestellt werden kann. Während das Ziel der Fluggastrechteverordnung mit den Betreuungsleistungen ist, einen pauschalen Ausgleichsanspruch und das Rücktrittsrecht nach Erwägungsgrund 12 zu gewährleisten und durch das Rücktrittsrecht nach dem Erwägungsgrund 12 das Ärgernis und vor allem die Unannehmlichkeiten des Fluggastes und nicht dessen Schaden ausgleichen möchte. Somit verfolgen beide einen unterschiedlichen Regelungszweck bezüglich der Rechtsfolgen (EuGH, Urt. v. 19.11.09, NJW 2010, 43).

Auslegung der Verordnung

Autonome Auslegung

Die Fluggastrechteverordnung muss autonom aus sich heraus europaweit ausgelegt werden, anstatt nach den Auslegungsgrundsätzen des jeweiligen Mitgliedsstaates (EuGH, NJW 2002, 2696; BGH, Urt. v. 29.11.11, AZ.: XI ZR 172/11; EuGH, Urt. v. 07.12.10). Ausschlaggebend sind außer dem Wortlaut weiterhin die Ziele der Regelung, der systematische Zusammenhang und auch die Charta der Grundrechte der Union in Art. 16 und 17, sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit (EuGH, Urt. v. 07.09.17, Az.: C-559/16; EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16; EuGH, Urt. v. 16.11.16, Az.: C-316/15; (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Az.: C-12/11); EuGH, Urt. v. 19.11.09, RRa 2009, 282; EuGH, Urt. v. 22.12.08, Az.: C-549/07; EuGH, Urt. v. 10.01.06, Az.: C-344/04, EuGH, Urt. v. 26.02.13, Az.: C-617/10). Der Grundsatz des "effet utile" wird angewendet und dies bedeutet, dass jede Norm so ausgelegt werden muss, dass es zu ihrer ganzen Wirkung kommen kann.

Hohes Schutzniveau

Das Ziel der Fluggastrechteverordnung ist es ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und auch Verbraucher zu schaffen, indem es zur Stärkung ihrer Rechte kommt und es zu einem standardisierten und sofortigen Ersatz des Ärgernisses oder der großen Unannehmlichkeiten kommt ((vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15); EuGH, Urt. v. 10.01.06, Az.: C-344/04). Das hohe Schutzniveau genießt absolute Priorität und alle Bestimmungen sind weit auszulegen ((vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az.: C-549/07) und C-432/07). Kommt es zu Ausnahmen on Grundsätzen der Verordnung, dann müssen diese unbedingt eng gehalten werden (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az.: C-549/07). Nach diesen Prinzipien erfolgen auch die Auslegungsgrundsätze des BGH ((vgl.[ https://reise-recht-wiki.de/ankunftsverspaetung-nach-verspaetung-des-zubringerfluges-einer-anderen-fluggesellschaft-urteil-az-x-zr-138-15-bgh.html BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az.: X ZR 138/15]).

Amtssprache

Verfasst ist der deutsche Text der Fluggastrechteverordnung in einer der Amtssprachen der EU und aus diesem Grund muss die Fluggastrechteverordnung zunächst aus sich heraus ausgelegt werden. Dennoch kann es zu einem ergänzenden Rechtsvergleich mit den anderen Amtssprachen kommen.

Leitlinien zur Auslegung der Kommission

Durch die EU-Kommission wurden am 10.06.16 die sogenannten "Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bekannt gemacht. In der Einleitung der Leitlinien lässt sich die Information finden, dass die Bestimmungen der Verordnung aufgrund von Grauzonen und Lücken im derzeitigen Wortlaut abhängig vom Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt und durchgesetzt werden. Durch diese Leitlinien sollen die Fragen geklärt werden, welche am meisten von nationalen Durchsetzungsstellen, Fluggästen und ihren Verbänden, dem Europäischen Parlament und den Vertretern der Wirtschaft gestellt werden. Mit diesen Stellungnahmen soll ein gemeinsames Verständnis und eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung gewährleistet werden und in der ganzen Union wirken, damit alle Vorschriften wirksamer und einheitlicher durchgesetzt werden. Bei diesen Leitlinien handelt es sich jedoch nicht um rechtsverbindliche Auslegungen, sondern eher um eine mögliche Interpretation der Verordnung. Diese weist denselben juristischen Wert auf wie jede andere Kommentierung aus der Wissenschaft. Durch diese Auslegungsleitlinien soll es nicht zu einer Berührung der Auslegung der Fluggastrechteverordnung kommen durch den Gerichtshof und die Gerichte (Art. 19 AEUV). Diese können nicht verbindliches für die Gerichte darstellen, sondern können nur als informeller Leitfaden dienen (LG Graz, Urt. 10.05.17, RRa 2017, 262).