Flugzeug

Aus PASSAGIERRECHTE
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Massentransportmittel

Wet-Lease

Definition

Unter einem Wet-Lease versteht man die Vermietung eines Flugzeuges mit Besatzung von einer Airline an eine andere. Die Airline, die dieses Angebot in Anspruch nimmt, ist im Normalfall zuständig für Bodenabfertigung einschließlich Abfertigung der Fluggäste, Wohlergehen der Fluggäste zu jeder Zeit, Frachtabfertigung, Sicherheit in Bezug auf Fluggäste und Gepäck, Organisation von Dienstleistungen an Bord.

Ansprüche gegen das Unternehmen

Fraglich ist jedoch, gegen wen Ansprüche zu richten sind, wenn es in einem Wet-Lease Verfahren zu einer Verspätung kommt. Dafür muss darauf abgestellt werden, wer ausführendes Luftfahrunternehmen ist. Der Begriff des „ausführenden Luftfahrunternehmens“ gemäß Art 2 lit. b der Verordnung Nr. 261/2004 ist so zu verstehen, dass er das Luftfahrunternehmen bezeichnet, „das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“. Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ erfasst aber nicht das Unternehmen, das sein Flugzeug nur vermietet, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.

Daraus ergibt, sich dass zwei Voraussetzungen erfüllt werden müssen, zum einen das tatsächliche Durchführen des Fluges, und zum anderen das Bestehen eines Vertrages mit dem Fluggast.

Flug

Als Flug ist in diesem Zusammenhang ein Luftbeförderungsvorgang zu verstehen, der eine relative Einheit einer Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Route festlegt.

richtiger Anspruchsgegener

Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist jenes, welches im Rahmen seiner Tätigkeit, also der Beförderung von Fluggästen, nicht nur die Entscheidung trifft, einen Flug durchzuführen, sondern auch wie dieser ausgestaltet ist, also unter anderem die Flugroute festlegt, und damit ein an Interessierte gerichtetes Angebot schafft. Dann trifft das Unternehmen nämlich die Verantwortung für die Durchführung des Fluges und eventueller Annullierungen oder Verspätungen. Daher ist im Wet-Lease-Verfahren in der Regel das Unternehmen der Anspruchsgegner, welches den Flug tatsächlich durchführt, also das anmietende Unternehmen. So wird ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt, da damit gewährleistet werden kann, dass den beförderten Fluggäste eine Entschädigung oder Betreuung zuteil wird, ohne dass Vereinbarungen berücksichtigt werden müssten, die das Luftfahrtunternehmen, das entschieden hat, den betreffenden Flug durchzuführen, mit einem anderen Unternehmen getroffen hat, um diesen konkret sicherzustellen.

Zustand des FLugzeuges

Gegenstände auf der Start-und Landebahn

Ein Reifenschaden, der durch einen Fremdkörper auf der Start-und Landebahn eines Flughafens hervorgerufen wurde, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar; siehe LG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2017, Az.: 5 S 103/17. Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn ein Reifen beschädigt wurde und dieser daher ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung zu.