Beschädigungen der Start- und Landebahn

Aus PASSAGIERRECHTE
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Unter verschiedenen Umständen kann es zu Beschädigungen der Start- und Landebahn eines Flughafens kommen und somit den Flugverkehr beeinträchtigen. Der Arbeitskreis Luftverkehr beschreibt in einem internen Bericht von 2016, dass die Rollfelder vieler deutscher Flughäfen in einem schlechten Zustand seien. Die Flughafenbetreiber sorgen durch provisorische Maßnahmen dafür, dass die Sicherheit des Flugverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Ursachen für die Beschädigungen

Fahrbahnbeschädigungen können unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen können fertigungs- und/oder erhaltungsbedingte Mängel, witterungsbedingte Umstände und Verschleißerscheinungen durch permanente Verkehrsbelastung sein.

Fertigungsbedingte Mängel

  • mangelhafte Verdichtung bzw. zu hoher oder zu geringer Hohlraumgehalt des Betons der Fahrbahn
  • mangelhafter Verbund zwischen der Gesteinskörnung und dem Bindemittel bei Mehrschichtbauweise
  • fehlerhafte Mischgutzusammensetzung
  • fehlerhaft verarbeitete Arbeitsfuge

Erhaltungsbedingte Mängel

  • Schadensbehebung durch schon defekte Betonplatten durch bzw. mit Asphalt
  • vernachlässigte Fugenpflege

Witterungsbedingte Umstände

  • langanhaltende Hitzeperioden
  • langanhaltende Kälteperioden
  • häufiger Wechsel von Frost- und Tauperioden

Verschleißerscheinungen

Durch eine lange Einsatzphase und ein permanentes hohes Verkehrsaufkommen kann es zum Ermüden des Baustoffes kommen. Zu hohe Verkehrsbelastung kann zu Rissen in der Fahrbahn führen.

Gegenmaßnahmen

Betondecken müssen im Verhältnis zu ihrer Länge eine gewisse Mindestdicke aufweisen, um bestimmten Einwirkungen standhalten zu können. Eine regelmäßige Fugensanierung trägt zur Erhaltung von Betonfahrbahnen bei. Der ADAC kritisiert jedoch, dass zeitgemäße und wirtschaftliche Fahrbahnsanierungsmethoden nur unzureichend angewendet werden.

Rechtslage bei Beeinträchtigung des Flugverkehrs

Im Rechtsstreit müssen verschiedene Sachverhalte berücksichtig werden. Beruft sich das Luftfahrtunternehmen auf eine Fahrbahnbeschädigung als außergewöhnlichen Umstand, muss geprüft werden, ob diese Situation nicht Teil der normalen Ausübung der Luftfahrttätigkeit ist. Weiterhin ist zu prüfen, dass aus diesem Grund im konkreten Fall ein sicherer Start oder eine sichere Landung nicht möglich war und alle zumutbaren Maßnahmen bis zum Erreichen des Ankunftsortes in Betracht gezogen wurden, worunter u.a. zweifellos eine das Unternehmen möglicherweise wirtschaftlich belastende Umbuchung auf ein konzernfremdes Unternehmen zu zählen ist. Auch ist zu erwähnen, dass die fehlende Beherrschbarkeit eines Umstandes allein nicht automatisch für eine Einordnung als außergewöhnlich spricht. Inwieweit die Haftung dem Straßenerhalter – also in dem Fall dem Flughafenbetreiber – für eingetretene Unfälle oder Schäden zugesprochen werden kann, hängt von den näheren Umständen ab. Die Fahrbahn müsse sich nur an jenen Anforderungen ausrichten, für deren Zweck sie bestimmt sei. Es kann keine verallgemeinernde Beurteilung gefasst werden, weshalb die Rechtslage im Einzelfall zu klären ist. Ein Reifenschaden, der durch einen Fremdkörper auf der Start-und Landebahn eines Flughafens hervorgerufen wurde, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn ein Reifen beschädigt wurde und dieser daher ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu.

Außergewöhnlicher Umstand

Ein Unwetter kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn zugleich feststeht, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur baldmöglichen Beseitigung der Unwetterschäden betrieben worden sind. Dabei hat die Fluggesellschaft auch für solche Fehler einzustehen, die auf Leistungen eines für den Flug notwendigen Dritten beruhen, insbesondere etwa auch für den Fall fehlender Enteisungsmittel, wenn die Enteisung im Auftrag der Flughafengesellschaft erfolgt . Gleiches gilt auch für die Eignung der Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für den Flugbetrieb. Zwar hat die Fluggesellschaft hierauf keinen Einfluss, jedoch bedarf sie für die Durchführung ihrer Leistungen einer funktionierenden Infrastruktur des Flughafens, sodass der Flughafenbetreiber als eine Art Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaft anzusehen ist, somit also Organisationsmängel dort der Annahme außergewöhnlicher Umstände entgegen stehen. Ein solch hohes Schutzniveau erfordert, dass solche Umstände nicht als außergewöhnlich anzusehen sind, die im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers liegen. Eine Haftungsfreistellung von derartigen Umständen würde dazu führen, dass einem beträchtlichen Anteil von Annullierungen und beträchtlichen Verspätungen die Flugreisenden schutzlos gestellt wären, was den Erwägungsgründen der Verordnung widerspricht. Eine derartige Auslegung entspricht auch der Billigkeit, weil ein regulärer Flugbetrieb typischerweise die Nutzung der technisch komplexen Einrichtungen eines Flughafens bedarf und dort bestehenden Hindernisse daher in der Risikosphäre der Fluggesellschaft, nicht hingegen des Fluggastes, liegen. Dabei besteht jedoch keine generelle Verpflichtung stets anlasslos Ersatzflugzeuge bereit zu halten, jedoch muss der Flugplan so gestaltet sein, dass unter gewöhnlichen Umständen eine pünktliche Beförderung möglich ist, insbesondere müssen Reserven eingeplant sein, die unter üblichen Umständen auftretende kleinere Verspätungen ausgleichen können.

Ursachen der Sperrung

Es kommt es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes entscheidend auf die Ursache der Sperrung des Flughafens an. Denn die Sperrung eines Flughafens kann vielfältige Gründe haben. So könnte auch ein Grund für eine Flughafensperrung ein Umstand sein, den der EuGH nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifiziert, weil er üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Eine Flughafensperrung impliziert also nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand. Nur wenn die Flughafensperrung kausale Folge eines außergewöhnlichen Umstandes ist, ist ein Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit Ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ist dann gegeben, wenn das Vorkommnis, das zur Annullierung oder großen Verspätung führt, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist Der Gesetzgeber lässt nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen Zwar stellt eine Flughafensperrung aufgrund eines Unfalls mit einem Fluggerät ein Ereignis dar, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten als Luftverkehrsunternehmen ist. Denn eine verunglückte Passagiermaschine ragt aus den üblichen und erwartbaren Abläufen der Personenbeförderung im Luftverkehr heraus.

Beherrschbarkeit

Das Kriterium der Beherrschbarkeit fehlt, wenn der für die große Verspätung kausale Umstand aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt. Mithin ist die Beherrschbarkeit an die Verantwortung für den Vorgang zu knüpfen, weshalb es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der EG-VO 261/2004 maßgeblich darauf ankommt, in wessen Verantwortungsbereich dieser Vorgang fällt

Gerichtsurteilsbeispiele

EG-Verordnung 261/2004

Technischer Defekt durch eine Schraube

Ein technischer Defekt als Folge des Einwirkens eines mechanischen Fremdkörpers, hier eine Schraube, von außen auf das Flugzeug stellt außerhalb des Zeitraums der unmittelbaren Abfertigung einen außergewöhnlichen Umstand dar. Dieser Umstand fällt nicht unter den Teil der normalen Ausübung der Luftfahrttätigkeit.

  • LG Darmstadt, Urteil v. 23.07.2014, Az.: 7 S 126/13

Flughafensperrung infolge einer Fahrbahnbeschädigung

Aufgrund eines Lochs auf der Fahrbahn des Flughafens Rhodos musste dieser gesperrt werden, um den Schaden zu beheben. Um das Erreichen des Ankunftsortes zu gewährleisten, müssen Luftfahrtunternehmen alle Umstände in Betracht ziehen, die zumutbare Maßnahmen erfordern, worunter zweifelsohne eine die Fluggesellschaft möglicherweise wirtschaftlich belastende Umbuchung auf einen unternehmensfremden Konzern zählt. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Behauptungspflicht, aus welchen Gründen diese zumutbare Maßnahme nicht möglich gewesen war.

  • LG Korneuburg, Urteil v. 15.12.2016, Az.: 22 R 168/16k

Beschädigung durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn

Ein Flugzeugreifenschaden durch einen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Hier handele es sich um eine Situation, die Teil der normalen Ausübung der Luftfahrttätigkeit sei und somit ein wohlbekanntes, häufig auftretendes Phänomen. Die fehlende Beherrschbarkeit führt nicht automatisch zur Einordnung als außergewöhnlich.

  • LG Stuttgart, Urteil v. 07.12.2017, Az.: 5 S 103/17

Siehe Auch