Verspätung und Rechtsfolgen: Rücktritt+Schadensersatz
Fraglich ist, welche Rechtsfolgen aus einer Verspätung resultieren können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. In Betracht kommen die Rücktritts- und Schadensersatzrechte, welche vom Fluggast im Fall einer Abflugverspätung geltend gemacht werden können.
Rücktritt
Der Rücktritt stellt ein Gestaltungsrecht dar und meint die Rückgängigmachung eines Schuldverhältnisses durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Möchte der Fluggast im Fall einer Abflugverspätung nicht am Vertrag festhalten, steht es ihm zu gemäß § 323 BGB vom Luftbeförderungsvertrag zurückzutreten. Die Voraussetzungen werden im Folgenden dargestellt.
Rücktrittsrecht
Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, ist immer erforderlich, dass ein Rücktrittsrecht vorliegt. Ein solches kann sich aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Da ein vertragliches Rücktrittsrecht entweder nicht vereinbart ist oder unproblematisch vorliegt, wird im Folgenden näher auf das Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts eingegangen.
Vorfragen
Bevor auf die einzelnen Voraussetzungen eingegangenen werden kann, stellen sich jedoch einige Vorfragen.
Damit der Fluggast zurücktreten kann ist zunächst erforderlich, dass sein Anspruch wirksam und durchsetzbar ist. Durchsetzbar ist ein Anspruch insbesondere dann, wenn der Fluggast seine Hauptleistungspflicht bereits erfüllt hat. Diese Pflicht ist dann erfüllt, wenn der Fluggast das Beförderungsentgelt bezahlt hat. Die Vergütung ist gemäß 641 Abs.1 BGB bei der Abnahme zu entrichten. Da die Abnahme jedoch eine körperliche Entgegennahme darstellt, tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes gemäß § 646 BGB, denn eine Beförderung kann nicht körperlich entgegen genommen werden. Das Beförderungsentgelt wird mithin erst nach Beförderung fällig. Jedoch bestimmen viele Luftfrachtführer in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Vorleistungspflicht des Fluggastes, weshalb dieser vor der eigentlichen Beförderung zahlen muss. Eine solche Bestimmung ist grundsätzlich zulässig.
Fraglich ist des Weiteren, ob die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts direkt anwendbar sind oder nur über die Verweise im Werkmangelgewährleistungsrecht Anwendung finden. Grundsätzlich sind die Vorschriften des allgemeinen Leistungstörungsrechts beim Werkvertrag direkt anwendbar. Dies gilt jedoch nicht für die Werkmangelgewährleistungsrechte. Diese sind nicht vor Abnahme, also hier der Vollendung, des Werkes anwendbar. Am überzeugendsten ist das, weil das Werk, die Beförderung, ja noch gar nicht vollbracht wurde.
Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB
Im Folgenden sollen die Voraussetzungen, welche an den Rücktritt aus § 323 BGB gebunden sind, erläutert werden.
Zunächst ist erforderlich, dass nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet wurde. Diese nicht vertragsgemäße Leistung besteht bei einer Abflugverspätung in einer verzögerten Leistung. Eine Leistung ist dann verzögert, wenn der Luftfrachtführer eine fällige Leistung nicht erbracht hat. In dem Zeitpunkt, in dem die vereinbarte Abflugzeit überschritten wird, ist diese Voraussetzung gegeben. Das ist aus dem Grund der Fall, da bezüglich der Fälligkeit auf den Abflug- und den Ankunftszeitpunkt abgestellt werden kann. Wird die Beförderung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt begonnen, stellt das grundsätzlich eine Nichtleistung dar. Der Fluggast kann sich dann auf die Abflugzeit oder auch auf die Ankunftszeit berufen, sollte dies für den Fluggast günstiger sein. Der Fluggast müsste allerdings hinsichtlich der Ankunftszeit beweisen, dass die Ankunftsverspätung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt des Rücktritts feststand, was mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Bedeutsam ist es, bei geringfügigen Verspätungen die Bagatellgrenze von 15 Minuten zu beachten.
Weiterhin ist eine Nachfristsetzung erforderlich. Diese muss, anders als sonst, vom Fluggast jedoch nicht selbst gesetzt werden. Vielmehr beginnt sie, nach Überschreiten der Abflugzeit, automatisch zu laufen. Jedoch beginnt diese auch erst nach der Bagatellgrenze von 15 Minuten. Ist also ein Flug mit einer Abflugzeit von 15 Uhr vereinbart, würde Nachfrist 15.15 Uhr beginnen zu laufen. Die Dauer der Nachfrist ist abhängig von der Länge der Flugstrecke.
Einschränkung und Erweiterungen des Rücktrittsrechts in den ABB
Eine Einschränkung des Rücktrittsrechts in den allgemeine Beförderungsbedingungen allgemeinen Beförderungsbedingungen ist grundsätzlich denkbar. Dies folgt aus der Dispositivität des § 323 BGB. Allerdings müssen dabei die Grenzen der §§ 307 ff. BGB beachtet werden. Beispielhaft wäre eine Änderung in den ABB für eine Verspätung wegen höherer Gewalt.
Andererseits sind auch Erweiterungen des Rücktrittsrecht in den ABB möglich. Dies ist ebenfalls wegen des dispositiven Charakters des § 323 BGB möglich. Beispielsweise könnte da auf das Erfordernis der Fristsetzung verzichtet werden. Das Rücktrittsrecht richtet sich dann nach den Vertragsbedingungen.
Rücktrittserklärung
Der Rücktritt muss weiterhin auch erklärt worden sein. Bei einer Rücktrittserklärung muss das Wort Rücktritt nicht unbedingt fallen. Es genügt vielmehr, dass die andere Vertragspartei erkennt, dass der Rücktrittsberechtigte nicht mehr am Vertrag festhalten will.
Schadensersatz
Im Fall einer Abflugverspätung, stehen dem Fluggast bei Vorliegen der Voraussetzungen eventuell Schadensersatzansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen zu. Einige Voraussetzungen sind identisch mit denen des Rücktritts. Die genauen Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.
Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung
Erste Voraussetzung zur Begründung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Bei dem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich um ein solches. Weiterhin ist eine Pflichtverletzung erforderlich. Diese kann gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB in einer Verzögerung der Leistung bestehen. Eine Leistungsverzögerung liegt vor, wenn die Leistung bei Fälligkeit nicht erbracht wird. Fällig ist die Leistung zur vereinbarten Leistungszeit. Diese ist im Regelfall die vereinbarte Abflugzeit. Wird diese überschritten, ist von einer Leistungsverzögerung auszugehen. Dabei ist jedoch in analoger Anwendung des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB eine Unerheblichkeitsgrenze von 15 Minuten zu beachten. Erst nach Ablauf dieser 15 Minuten nach der eigentlichen Ablaufzeit liegt eine Pflichtverletzung vor.
Des Weiteren ist der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Diese ist gemäß § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Diese besonderen Umstände sind wie beim Rücktritt gegeben. Auch die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach einer automatisch laufenden Nachfrist, wie es bei dem Rücktritt der Fall ist, ist hier aus praktischen Gründen möglich. Geringfügige Überschreitungen der Nachfrist müssen aber wegen § 242 BGB unbeachtlich bleiben. (siehe oben)
Durch analoge Anwendung des § 323 Abs. 4 BGB ist eine Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung vor Fälligkeit, d.h. vor der eigentlichen Abflugzeit, möglich. Allerdings muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass es zu einer Pflichtverletzung kommen wird und die sonstigen Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs.1 BGB zum Zeitpunkt der Fälligkeit gegeben sein werden. Außerdem muss der Luftfrachtführer die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedoch liegt in der Norm auch eine Beweislastumkehr, was zur Folge hat, dass der Luftfahrtunternehmer beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er muss sich also selbst entlasten, was in der Regel nicht gelingen dürfte. Der Luftfrachtführer muss aber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Mitarbeiter einstehen. Aber auch das Verschulden fremder Personen, Unternehmen oder Angestellter dieser Unternehmen muss sich der Luftfahrtunternehmer über § 278 BGB zurechnen lassen, wenn diese als Erfüllungsgehilfe tätig geworden sind. Auch bei einem Streik der eigenen Mitarbeiter muss sich der Luftfrachtführer die Pflichtverletzungen nach Meinung der Rechtsprechung zurechnen lassen.
Schließlich ist auch ein Schaden erforderlich. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Es gilt der Grundsatz der Differenzhypothese. Das bedeutet, dass der Gläubiger vom Schuldner wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. Der Schaden ist die Differenz zwischen der Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung und der tatsächlich eingetretenen Vermögenslage. Fraglich ist lediglich die Berechnung des Schadens. Dieser bemisst sich nach §§ 249 ff. BGB. Zur Berechnung des Schadens werden zweit Theorien vertreten. Praktisch hat die Unterscheidung der Berechnungstheorien jedoch kaum eine Bedeutung, da sie oft zum selben Ergebnis kommen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine etwaige Gegenleistung in Geld erfolgen soll. Deshalb soll hier auf den Beitrag „Verspätung und Rechtsfolgen: Schadensersatz statt der Leistung“ verwiesen werden, in welchem die Theorien erläutert werden. Schäden können insbesondere darin bestehen, dass der Fluggast wegen der Verspätung einen anderen Flug bucht. Die Kosten für den Ersatzflug sind dem Fluggast dann zu erstatten. Auch ein entgangener Gewinn, sowie frustrierte Aufwendungen, können als Schadensposten geltend gemacht werden. Auch der Flugpreis kann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sich der Gläubiger entscheidet wegen einer Verspätung nicht mehr zu fliegen. Es decken sich also die Rechtsfolgen von Schadensersatz und Rücktritt, da er den Flugpreis als Mindestbetrag des Schadens geltend machen kann, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Der Verzögerungsschaden fällt nicht unter §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Dieser kann nur über §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend gemacht werden. Zusammenfassend ist folgendes unproblematisch als Schaden anzusehen:
Kosten eines Ersatzfluges Entgangener Gewinn Vergebliche bzw. Frustrierte Aufwendungen ggf. Flugpreis
Die Aufzählung ist jedoch keinesfalls abschließend.
Aus § 254 Abs. 1 BGB lässt sich entnehmen, dass ein Mitverschulden auch bei der Entstehung eines Schadens von Bedeutung ist. Mit dem Begriff Mitverschulden ist ein Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses gemeint. Man könnte es auch als Handeln gegen die eigenen Interessen umschreiben. § 254 BGB ist auch bei einer Haftung nach § 281 BGB anwendbar. Das Verschulden des Gläubigers ist im Rahmen der Gesamtrechnung zu berücksichtigen. Es ist dann ins Verhältnis zu setzen inwieweit der jeweilige Teil für den Schaden verantwortlich. Grundsätzlich liegt ein Mitverschulden dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jeder vernünftige und verständige Mensch an den Tag legt, um sich selbst vor Schäden zu schützen. Ein Mitverschulden kommt also beispielsweise dann in Betracht, wenn der Fluggast verspätetet erscheint. Ein Mitverschulden kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Gast einen an den Flug angrenzenden Termin ohne ausreichenden Zeitpuffer vereinbart. Bei der Frage nach dem notwendigen Zeitpuffer ist der Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden, weshalb man sich an den Längen der Nachfristsetzung bei Abflugverspätungen orientieren kann.
Der Verzögerungsschaden
Die Geltendmachung des Verzögerungsschadens ist ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Unter anderem muss eine wirksame, fällige und einredefreie Leistungspflicht bestehen, also ein Anspruch auf die Leistung bestehen. Der Anspruch auf Beförderung besteht, wenn ein wirksamer Luftbeförderungsvetrag zustande gekommen ist. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein. Weiterhin ist eine Pflichtverletzung in Form einer Nichtleistung erforderlich. Im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages dürfte es sich bei einer Verspätung um eine (Noch-)Nichtleistung handeln. Weiterhin ist eine Mahnung erforderlich. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen. Bei einem Luftbeförderungsvertrag dürfte diese jedoch regelmäßig gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich sein. Darin ist geregelt, dass eine Mahnung entbehrlich ist, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Mit Vereinbarung der Abflugzeit im Luftbeförderungsvertrag, ist eine solche Zeit bestimmt. Eine Mahnung ist demnach schon entbehrlich. Schon aus Gründen der Praktikabilität erscheint es sinnvoll, auf eine Mahnung seitens der Fluggäste zu verzichten. Man stelle sich vor, alle Fluggäste würden im Fall einer Verspätung eine Mahnung aussprechen wollen. Die Schalter der Luftfrachtführer wären mit einem solchen Ansturm wohl überfordert. Auch für den § 286 BGB ist noch ein Vertretenmüssen seitens des Luftfahrtunternehmers erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Fluggast den Schaden, welcher ab dem Zeitpunkt der Verzögerung eintritt, geltend machen.
Flughafengebühren
Eine Fluggesellschaft darf in ihren AGB nicht ausschließen, ihren Kunden Steuern und Gebühren zu erstatten, falls sie von ihrem Beförderungsvertrag zurücktreten sollten (Urt. v. 14.12.2017, Az. 2-24 O 8/17).
Rechtsprechung
Gericht, Datum | Aktenzeichen | Amtliche Leitsätze/Inhalt |
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BGH, Urteil vom 17.03.2009 | VI ZR 166/08 |
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OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2012 | 8 U 1900/11 |
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LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2009 | 2-24 S 177/08 |
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LG Frankfurt, Urteil vom 30.08.2007 | 2-24 S 39/07 |
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LG Duisburg, Urteil vom 19.01.2007 | 1 O 229/06 |
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LG Koblenz, Urteil vom 12.11.2003 | 12 S 164/03 |
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LG Frankfurt, Urteil vom 12.01.1987 | 2-24 S 173/85 |
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AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009 | 25 C 663/09 |
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AG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2006 | 33 C 13795/05 |
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