Luftfrachtführer

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der Luftfrachtführer ist in der Regel die Fluggesellschaft, bei der man den Flug gebucht hat und welche diesen Flug auch durchführt. Etwaige Ansprüche kann man direkt gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Es gibt allerdings auch Konstellationen, bei denen man zwischen dem vertraglichen und dem ausführenden Luftfrachtführer unterscheiden muss. Dies ist insbesondere für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wichtig.

Vertraglicher Luftfrachtführer

Der vertragliche Luftfrachtführer verpflichtet sich zur Beförderung. Er muss diese jedoch nicht selbst durchführen, sondern kann sie durch jemand anderen durchführen lassen. Derjenige agiert dann als ausführender Luftfrachtführer.

Ausführender Luftfrachtführer

Der ausführende Luftfrachtführer ist derjenige, der die Beförderung tatsächlich durchführt. Dies geschieht in der Regel aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer.

Beispiele

Das auseinanderfallen von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer ist beispielsweise bei Flugbuchungen in Reisebüros der Fall: Das Reisebüro verpflichtet sich zwar zur Beförderung, lässt diese aber meist durch einen Dritten ausführen. Daher stellt das Reisebüro den vertraglichen Luftfrachtführer dar. Der tatsächlich befördernde Dritte wird dann zum ausführenden Luftfrachtführer.

Bei Code-Sharing stellt die Fluggesellschaft, bei welcher man das Ticket erworben hat beziehungsweise welche auf dem Flugticket steht, den vertraglichen Luftfrachtführer dar. Die im Rahmen des Code-Sharings befördernde Fluggesellschaft ist der ausführende Luftfrachtführer.

Anspruch auf bestimmten ausführenden Luftfrachtführer

Wurde im Luftbeförderungsvertrag von dem vertraglichen Luftfrachtführer ein ausführender Luftfrachtführer bestimmt, so hat der Fluggast trotzdem keinen Anspruch darauf, auch durch genau diesen befördert zu werden. Der vertragliche Luftfrachtführer kann gemäß § 278 BGB selbst wählen, wen er als Dritten mit der Beförderung beauftragt. Er hat dabei aber zu beachten, dass er eine Änderung des ausführenden Luftfrachtführers gegenüber dem Fluggast anzuzeigen und ihn sorgfältig auszuwählen hat. So darf der vertragliche Luftfrachtführer nur einen Dritten zur Beförderung bestimmen, der einen ähnlich hohen Sicherheitsstandart wie er selbst besitzt. Zudem darf er nicht auf der Schwarzen Liste der EG, einer Liste der EG mit "unsicheren" Fluggesellschaften, stehen.

Aufeinanderfolgende Luftfrachtführer

Eine wichtige Unterscheidung hat stattzufinden, wenn der Passagier über mehrere Teilstrecken von jeweils unterschiedlichen Luftfrachtführern befördert wird.

Gemäß Art. 3 III MÜ gilt eine Beförderung über mehrere Teilstrecken als eine einzige Beförderung, unabhängig davon, ob nur ein oder mehrere Beförderungsverträge geschlossen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass die verschiedenen Flugabschnitte als einheitliche Leistung vereinbart wurden.

Die Unterscheidung ist wichtig, um im Haftungsfall den richtigen Anspruchsgegner benennen zu können. So haftet nach Art. 36 II MÜ und § 48a I LuftVG für die Konstellation der aufeinanderfolgenden Luftfrachtführer nur derjenige Luftfrachtführer, dessen Teilstrecke der Haftungsfall betrifft. Diese Haftung kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der erste Luftfrachtführer explizit die Haftung für die gesamte Reise übernimmt.

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Grundsätzlich gilt: Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag richten sich gegen den vertraglichen Luftfrachtführer. Auf der Grundlage des § 48b LuftVG können sich die Ansprüche jedoch auch gegen den ausführenden Luftfrachtführer richten. Wer nun vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer ist, ist nicht ganz klar. Das hängt mit den vertraglichen Beziehungen zusammen. Weiteres dazu zu lesen gibt es in: Haftung des Luftfrachtführers. Der Luftfrachtführer haftet dem Fluggast grundsätzlich für sämtliche Gepäckbeschädigungen.

Bei Ansprüchen nach der VO-EG 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) richtet sich der Anspruch gegen das "ausführende Luftfahrtunternehmen" (siehe hierzu: Ausführendes Luftfahrtunternehmen – richtiger Anspruchsgegner).

Quellen

Münchener Kommentar zum BGB, Klaus Tonner, 6. Auflage, Nach § 651 Rn. 21