Entgangener Gewinn

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der § 252 BGB gewährt die Geltendmachung von entgangenem Gewinn. Gerade bei Fluggästen, welche geschäftlich reisen, kann es dazu kommen, dass diese aufgrund der Verspätung einen Termin verpassen, welcher einen Gewinn eingebracht hätte. Da diese meist nichts für die Nichtteilnahme am vereinbarten Termin können, muss ein Weg gefunden werden, diesen Gästen den Schaden in Form des entgangenen Gewinns zu ersetzen.

Allgemeines zum entgangenen Gewinn

Diese Möglichkeit besteht insbesondere in § 252 BGB. Dieser regelt, dass der zu ersetzende Schaden auch den entgangene Gewinn umfasst. Zudem ist im zweiten Satz legaldefiniert, dass der Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Randweise sei angemerkt, dass es sich bei einer Legaldefiniton um eine Definition handelt, welche das Gesetz selbst hergibt. Der Fluggast muss bei Geltendmachung genau ermitteln und konkret darlegen, welchen Gewinn er erwarten konnte. Problematisch ist, dass es dabei zur Offenlegung von Geschäftsinterna kommen kann. § 287 Abs.1 ZPO erleichtert dabei die Beweisführung insoweit, dass das Gericht bei Streitigkeit um die Höhe des Gewinns, den entgangenen Betrag unter Würdigung aller Umstände selbst festsetzt. Daneben kann aber auch eine abstrakte Schadensberechnung gemäß 252 S.2 BGB erfolgen. Dabei muss der Gläubiger auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abstellen. Dies stellt ebenfalls eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung dar. In der Praxis sind die Unterschiede aber kaum zu erkennen. Im Zweifel ist es immer von Vorteil, wenn der Fluggast darlegen kann, in welcher Höhe ihm der Gewinn entgangen ist. Daraufhin hätte der Luftfrachtführer die Möglichkeit einen Gegenbeweis anzubringen. Es sei hier auch noch erwähnt, dass verlorene Urlaubszeit nicht ersatzfähig ist. Dies ergibt sich aus § 253 Abs.1 BGB. Dies gilt vor allem dann, wenn die Reise gar nicht angetreten wurde. Wurde die Reise angetreten, kann dies unter Umständen anders gesehen werden.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des entgangenen Gewinns

Die Geltendmachung des entgangenen Gewinns richtet sich in der Regel nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 252BGB. Diese einzelnen Voraussetzungen können in unterschiedlicher Weise vorliegen. Im Folgenden sind sie doch bezogen auf den Luftbeförderungsvertrag.

Schuldverhältnis

Damit ein Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns erfolgen kann ist zunächst ein Schuldverhältnis. Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund dessen mindestens eine Person der anderen zur Leistung oder Rücksicht verpflichtet ist. Im Regelfall handelt es sich bei einem Vertrag um ein solches Schuldverhältnis. Der Luftbeförderungsvertrag ist somit ein Schuldverhältnis.

Pflichtverletzung

Des Weiteren müsste eine Pflichtverletzung vorliegen. Diese liegt regelmäßig vor, wenn die Leistung nicht oder anders als vertraglich vereinbart erfolgt. Bei einem Luftbeförderungsvertrag wird die Abflugzeit zum Vertragsinhalt. Kommt es zu einer Verspätung, ist dieser Vertragsinhalt verletzt. Somit liegt im Fall einer erheblichen Verspätung im Regelfall eine Pflichtverletzung vor.

Vertretenmüssen

Diese Pflichtverletzung muss der Luftfrachtführer auch zu vertreten haben. Vertreten hat er grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Dazu sei erwähnt, dass der Fluggast durch die Beweislastumkehr in 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht beweisen muss, dass das Luftfahrtunternehmen die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Vielmehr muss der Luftfrachtführer beweisen, dass er die Pflichtverletzung eben nicht zu vertreten hat. Dies dürfte allerdings schwierig werden.

Mahnung

Normalerweise ist für die Geltendmachung des sogenannten Verzugsschadens gemäß § 286 Abs.1 BGB eine Mahnung erforderlich. Jedoch ist hier zu beachten, dass bei einem Luftbeförderungsvertrag für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dadurch ist die Mahnung nach 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.

Schaden in Form des entgangenen Gewinns

Schließlich ist auch ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns erforderlich. Dieser muss, wie oben erwähnt, konkret dargelegt werden. Das Gericht kann zwar gemäß § 287 Abs.1 ZPO den Gewinn anhand der Umstände festmachen, allerdings ist es immer besser, wenn man den zu erwartenden Gewinn darlegen kann, um etwaigen Problemen aus dem Weg zu gehen.

Genutzte Rechtsprechung

Gericht/Datum Aktenzeichen Amtliche Leitsätze/Inhalt
BGH, Urteil vom 11.02.2009 VIII ZR 328/07
  • Auch Schäden, welche vor Ablauf einer Frist entstehen, sind ersatzfähig.
Urteil vom 11.01.2005 X ZR 118/03
  • Es gibt für Reisende keinen Entschädigungsanspruch wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit, wenn sie die Reise nicht antreten.
BGH, Urteil vom 10.10.1974 VII ZR 231/73
  • Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit kann Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden.
  • Nach der jetzigen Verkehrsanschauung sei der Urlaub weitgehend „kommerzialisiert“ und deshalb kann die Zeit, die dafür nutzlos aufgewendet wurde, als Schaden geltend gemacht werden.

Genutzte Literatur

  • Brot, Hans/ Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeines Schuldrecht, 41. Auflage, ISBN 978-3-406-70551-9