Streik Sicherheitspersonal

Aus PASSAGIERRECHTE
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Ein Streik des Sicherheitspersonals an Flughäfen hat regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf den Luftverkehr, da es bei der Sicherheitskontrolle zu erheblichen Verzögerungen kommt. Passagiere haben daher in der Regel mit Annullierungen oder langen Wartezeiten am Flughafen zu rechnen.

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Streik Sicherheitspersonal Definition

Streik Sicherheitspersonal

  • Streik: Arbeitskampfmaßnahme der kollektiven Arbeitsniederlegung des Sicherheitspersonals an einem Flughafen
  • Sicherheitspersonal: Personal, das in Übertragung der staatlichen Hoheitsrechte die Sicherheitskontrollen am Flughafen durchführt.
  • Die Durchführung von Sicherheitskontrollen liegt nach dem Luftsicherheitsgesetz in staatlicher Verantwortung, genauer in der Verantwortung der Bundespolizei, die diese Aufgabe an private Dienstleister überträgt.


Streik Sicherheitspersonal Problematik

Die Durchführung von Sicherheitskontrollen liegt nach dem Luftsicherheitsgesetz in staatlicher Verantwortung, genauer in der Verantwortung der Bundespolizei, die diese Aufgabe an private Dienstleister überträgt (Vgl.: AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, Az. 36a C 462/13). Mitarbeiter dieser privaten Dienstleister (Sicherheitspersonal) führen die zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlichen Kontrollen an den Flughäfen mit ihnen verliehenen hoheitlichen Rechten durch. Eine Arbeitsniederlegung des Sicherheitspersonals führt daher zu Einschränkungen bei der unerlässlichen Kontrolle der Passagiere am Flughafen und damit zu starken Beeinträchtigungen des Luftverkehrs. Darüber hinaus besteht bei einem Streik des Sicherheitspersonals die abstrakte Gefahr, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte, vgl. BGH, Urteil vom 4.9.2018, Az. X ZR 111/17.

Wenn das Sicherheitspersonal eines Flughafens oder die Fluglotsen streiken, ist das ein außergewöhnlicher Umstand und der Fluggast hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 305/13 (31), Urt. v. 27.11.2013). Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann ( BGH Urteil vom 2409.2013 x ZR 160/12).

Streik Sicherheitspersonal rechtliche Bedeutung

Durch auf einem Streik des Sicherheitspersonals beruhende Verzögerungen und Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle an Flughäfen kommt es regelmäßig dazu, dass Passagiere ihren Flug verpassen, ihr Ziel erst verspätet erreichen oder der Flug ganz annulliert wird. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Passagiere, sich so frühzeitig vor Abflug am Flughafen einzufinden, um nach Abgabe des Gepäcks und Passieren der Sicherheitskontrolle den Flugsteig noch rechtzeitig zu erreichen. Frühzeitig bedeutet nach Einschätzung von Reiserechtsexperten eine Stunde bei innerdeutschen, bzw. eineinhalb Stunden bei Auslands- und gut zwei Stunden bei Langstreckenflügen vor Ort zu sein (Quelle: Sueddeutsche.de, "Rechtzeitig am Airport, Flieger versäumt"", 08.03.2017).

Verantwortung des Flughafenbetreibers

Kommt es allerdings zu Verzögerungen, die auf organisatorischem Verschulden des Flughafenbetreibers beruhen, haftet dieser gegenüber dem Passagier, sollte dieser in Folge der Verzögerungen seinen Flug verpassen (AG Erding, Urt. v. 23.08.2016, Az.: 8 C 1143/16). Bei Verzögerungen, die auf einen Streik des Sicherheitspersonals zurückgehen, gilt jedoch etwas anderes. Denn weder die Flughafenbetreiber, noch die Fluggesellschaften haben Einfluss auf die Sicherheitskontrollen am Flughafen und deren Durchführung, die allein in Verantwortung der Bundespolizei liegt; vgl. AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, Az.: 36a C 462/13.

Verantwortung der Fluggesellschaft

Streiks des Sicherheitspersonals an Flughäfen stellen daher allgemein einen Umstand dar, der nicht der betrieblichen Sphäre bzw. dem wirtschaftlichen Risiko einer Fluggesellschaften zugerechnet werden können ((AG Hamburg, Urt. v. 09.05.2014, Az.: 36a C 462/13, AG Charlottenburg, Urt. v. 03.01.2014, Az.: 232 C 267/13). Bei streikbedingten Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle ist es der Entscheidung der Fluggesellschaft überlassen, ob sie auf das Eintreffen aller Passagiere wartet. Tut sie dies nicht und verpassen Passagiere in einem solchen Fall den Flug trotz rechtzeitiger Ankunft am Flughafen oder verspätet sich der Abflug, weil die Fluggesellschaft sich entscheidet, auf einen Großteil der Passagiere zu warten, ist fraglich, ob betroffene Passagiere Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Verpassen des Fluges

Denkbar wäre ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung (VO-EG Nr. 261/2004). Dafür müsste sich das Verpassen des Fluges in einem solchen Fall zunächst als Annullierung oder Nichtbeförderung i.S.d. Verordnung darstellen. Eine Annullierung liegt nicht vor, da der Flug tatsächlich durchgeführt wird und genauso wenig eine gleichbedeutende erhebliche Verspätung, weil die Passagiere schon gar nicht befördert wurden. Doch auch eine Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO-EG Nr. 261/2004 liegt nicht vor. Art. 2 Buchst. j der VO-EG Nr. 261/2004 definiert „Nichtbeförderung“ als den Tatbestand der Weigerung Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich am Flugsteig eingefunden haben und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Eine Zurückweisung der Beförderung der Fluggäste liegt also mangels Weigerung der Airline nicht vor. Eine Weigerung ist auch nicht darin zu sehen, dass der Flug planmäßig startet obwohl aufgrund der Umstände des Streiks nicht alle Passagiere rechtzeitig am Flugsteig erscheinen können. Denn die Umstände des Streiks sind der Fluggesellschaft schon nicht zuzurechnen (AG Hamburg, Urt. v. 09.05.2014, Az.: 36a C 462/13).

Verspätung des Fluges

Entscheidet sich die Fluggesellschaft jedoch auf Kosten einer Verspätung des Fluges auf zumindest einen Großteil der Passagiere zu warten, ist ebenso fraglich, ob aufgrund der entstandenen Verspätung Ansprüche der Passagiere gegen die Fluggesellschaft bestehen. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch wegen der Verspätung bei einem Streik des Sicherheitspersonals nicht, da die Fluggesellschaft die Verspätung des Fluges in keiner Hinsicht zu vertreten hat (AG Charlottenburg, Urt. v. 03.01.2014, Az.: 232 C 267/13). Aufgrund der Buchung trägt die Fluggesellschaft zwar das Risiko für die Durchführung des Fluges, soweit dies den Bereich betrifft, den sie beherrschen und verantworten muss. Auf einen Streik des Sicherheitspersonals und dessen Folgen hat die Fluggesellschaft jedoch eben gerade keinen Einfluss. Die Abwägung, eine Verzögerung des Abflugs und eine Verspätung hinzunehmen, statt nur mit einem Teil der Passagiere pünktlich abzuheben, ist rechtlich vertretbar, da sie darauf abzielt, für einige Passagiere den kompletten Ausfall des Fluges zu vermeiden (AG Charlottenburg, Urt. v. 03.01.2014, Az.: 232 C 267/13). Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung (VO-EG Nr. 261/2004) besteht insofern auch nicht, da Streiks einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstellen.

Rechtsprechungsübersicht

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
Urteil vom 09.05.2014 I 36a C 462/13
  • Die Klägerin musste wegen eines Streiks des Personals der Sicherheitskontrolle, der bereits am Vortag angekündigt wurde, am Hamburger Flughafen vier Stunden in der Warteschlange stehen. Infolgedessen verpasste sie den Flug.
  • Die Klägerin verlangt aufgrund eines verpassten Fluges, eine Ausgleichszahlung gemäß FluggastrechteVO, sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten von der beklagten Fluggesellschaft.
AG Rüsselheim, AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013 3 C 305/13 (31)
  • Weil sein Flug, wegen eines Fluglotsenstreiks, mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.
BGH, Urteil vom 4.9.2018 X ZR 111/17 Beim Streik des Sicherheitspersonals besteht die abstrakte Gefahr, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte.
AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014 36a C 462/13 Die Sicherheitskontrolle liegt allein im Verantwortungsbereich der Bundespolizei. Die Fluggesellschaft besitzt keine Möglichkeiten die Kontrolle zu übernehmen.

Siehe auch