Brand an Bord

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Als Brand gilt ein mit Feuer oder Glut verbundener Verbrennungsvorgang, der ungewollt entstanden ist und sich aus eigener Kraft unkontrolliert ausbreitet. Während des Fluges kann es z.B. in Folge eines technischen Defektes am Flugzeug oder etwa an einem Gegenstand der Fracht oder eines Passagiers zu Bränden kommen. Aufgrund der spezifischen Situation während des Fluges sind Brände und ihre Auswirkungen besonders gefährlich für Passagiere und Besatzung. Ihrer Verhinderung dienen umfangreiche Brandschutzmaßnahmen an Bord als auch bei der Konstruktion des Flugzeugs.

Rechtliche Einordnung

Die rechtliche Einordnung ist relevant, sofern ein Brandereignis mittelbar oder unmittelbar zu einer Flugverspätung führt. Das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung der Passagiere hängt dann davon ab, ob das Ereignis als "außergewöhnlicher Umstand" einzuordnen ist.

Brand als außergewöhnlicher Umstand

Als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 werden Ereignisse bezeichnet, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. Das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt dazu, dass betroffene Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung haben (siehe Außergewöhnliche Umstände). Ob ein Brand an Bord als außergewöhnlicher Umstand gilt hängt also davon ab, auf welche Ursache der Brand zurückzuführen ist.

Verursachung durch technische Defekte

Sofern die Brandursache auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist, der selbst einen Außergewöhnlichen Umstand darstellt (siehe: Technische Defekte, die einen außergewöhnlichen Umstand darstellen), so beruht die Verspätung regelmäßig ebenfalls auf einem Außergewöhnlichen Umstand.

Verursachung durch Dritte

Ist die Ursache eines Brandes auf einen Gegenstand oder das Verhalten eines Passagiers zurückzuführen, so ist im Einzelfall umstritten, ob der Brand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Kommt es z.B. zu einem Schwelbrand an einer sog. Powerbank (mobiler Ersatz-Akku) eines Passagiers, der zu einer starken Rauch- und Geruchsentwicklung in der Kabine führt, ist fraglich, wie die Verantwortlichkeit für die Verursachung einzuordnen ist. Der Schwelbrand einer Powerbank ist ein Ereignis, das nicht der gewöhnlichen Tätigkeit der Fluggesellschaft zuzuordnen ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem nicht beherrscht werden kann (BGH, Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13; AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 205 C 85/16, 30.03.2017). Der Brand eines Handyakkus während des Fluges kann nicht der Betriebsgefahr des Flugzeugs, die in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt, zugerechnet werden. Ein Verbot für die Passagiere, solche Ersatz-Akkus mit an Bord zu nehmen, wäre wegen der inzwischen allgemeinen Üblichkeit der ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen unzumutbar (AG Charlottenburg. Urt. v. 22.09.2016, Az.: 210 C 134/16). Daher stellt der Brand der Powerbank einen außergewöhnliche Umstand dar, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Anders, wenn der Brand des Akkus eines Ofens der Catering Firma an Bord als technischer Defekt gewertet wurde, welcher dem Betriebsrisiko der Fluggesellschaft zuzurechnen war. Denn die Versorgung der Fluggäste mit warmen Essen gehört zu dem erweiterten Aufgabenbereich der Fluggesellschaft, auch wenn sie diese Aufgabe an ein Drittunternehmen vergeben hat.

Auswirkungen auf den Folgeflug

Außergewöhnliche Umstände wirken sich aufgrund des Einsatzplans einzelner Maschinen regelmäßig auch auf Folgeflüge aus (siehe: Probleme auf dem Vorflug). Ob der außergewöhnliche Umstand auch einen Folgeflug fortwirkt, hängt davon ab, ob die Auswirkung des Vorfluges auf den Folgeflug von der Fluggesellschaft hätte verhindert werden müssen.

Führt ein auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhender Brand zu einer starken Rauch- und Geruchsentwicklung in der Kabine, der auch die Einsatzfähigkeit der Besatzung beeinträchtigt, ist die Entscheidung des Piloten, den Flug durch eine Notlandung abzubrechen, gerechtfertigt (AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 205 C 85/16, 30.03.2017). Hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen der Fluggesellschaft zugemutet werden können, hat der BGH (Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13) festgestellt, dass Fluggesellschaften aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht auf jede denkbare Störung derart eingestellt sein müssen, dass Annullierungen und große Verspätungen stets durch die sofortige Verfügbarkeit von Ersatzmaschinen oder Personal vermieden werden können. Die Fluggesellschaft muss also für den konkreten Fall darlegen können, im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten alles getan zu haben, um beispielsweise eine Ersatzmaschine zu beschaffen. Kann sie dies, so war die Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar. Auf den außergewöhnlichen Umständen des Brandes beruht dann folglich auch die Verspätung des Folgefluges.

Brand als Risiko der Fluggesellschaft

Verursachung durch technische Defekte

Sofern die Brandursache auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist, der selbst keinen Außergewöhnlichen Umstand darstellt, so ist die aus den Folgen des Brandes resultierende Verspätung im Zweifelsfall ebenfalls dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zuzuordnen (siehe: Technische Defekte, die keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen). Die Verspätung beruht folglich nicht auf einem Außergewöhnlichen Umstand.

Verursachung durch Dritte

Im Einzelfall ist abzuwägen, ob die Verursachung des Brandes sich hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das Verbot von Handyakkus bzw. Powerbanks während des Fluges ist unzumutbar für die Passagiere und stellt weder eine zumutbare noch erforderliche Schutzmaßnahme dar (s.o.). Anders könnte es allerdings liegen, wenn die Fluggesellschaft gerade nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um zu verhindern, dass Dritte einen Brand verursachen.

Urteile

  • AG Köln,Urt. v. 12.05.14, Az.: 142 C 600/13
  • AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.17, Az.: 205 C 85/16

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