Außergewöhnlicher Umstand

Aus PASSAGIERRECHTE
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Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) , aufgrund dessen die Fluggesellschaft nicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet ist.

Hauptartikel: Außergewöhnliche Umstände.

Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand

Ein technischer Defekt am Flugzeug fällt in den Betriebsrisikobereich der ausführende Fluggesellschaft und stellt nur im Ausnahmebereich einen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auch durch regelmäßige Wartungsarbeiten nicht vermeidbar war.

Wetter als außergewöhnlicher Umstand

Werden die Gründe für einen Flugausfall pauschalisiert, genügt das nicht den Anforderungen, die die Airlines erfüllen müssen, um keinen Ausgleichsanspruch zu leisten. Wenn eine Airline nur aufführt, dass neben dem betroffenen Flug auch viele andere Flüge annulliert wurden, reicht dies nicht aus. Vielmehr muss substantiell vorgetragen werden, aus welchen Gründen genau der Flug annulliert wurde. Auch die Begründung „schlechte Sichtverhältnisse“ ist stark pauschalisiert. Die Fluggesellschaft muss konkret belegen, dass außergewöhnliche Umstände – wie etwa Anordnungen der Flugsicherung wegen des schlechten Wetters - für die Flugverspätung gesorgt hatten. Eine Airline muss daher aller zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Fluggast zu befördern und eine erhebliche Verspätung zu verhindern. Sie muss genau diese Bemühungen nachweisen, wenn sie eine Entschädigung für Annullierungen ablehnt.Ein Unwetter kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn zugleich feststeht, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur baldmöglichen Beseitigung der Unwetterschäden betrieben worden sind. Dabei hat die Fluggesellschaft auch für solche Fehler einzustehen, die auf Leistungen eines für den Flug notwendigen Dritten beruhen, insbesondere etwa auch für den Fall fehlender Enteisungsmittel, wenn die Enteisung im Auftrag der Flughafengesellschaft erfolgt .

Beschädigungen des Fluggerätes

Ein Reifenschaden, der durch einen Fremdkörper auf der Start-und Landebahn eines Flughafens hervorgerufen wurde, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar; siehe LG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2017, Az.: 5 S 103/17. Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn ein Reifen beschädigt wurde und dieser daher ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung zu.

Nichterscheinen eines Fluggastes

Das Nichterscheinen eines bereits eingecheckten Passagiers beim Boarding stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies ist ein typsisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsfluges. Genauso verhält es sich auch, wenn das bereits eingecheckte Gepäck dann wieder aus dem Flugzeug entladen werden muss. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorgang um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Somit liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.


Siehe: Außergewöhnliche Umstände.