Anschlussflug

Aus PASSAGIERRECHTE
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Flugreisen auf Mittel- bis Langstrecken bestehen häufig aus mehreren Flugverbindungen, d.h. aus Zubringer- und Anschlussflug. Der Passagier muss dabei auf mindestens einem Flughafen umsteigen. Dabei kann es zu Verzögerungen durch Verspätung oder Annullierung kommen. Sofern die Verzögerung beim Zubringerflug auf außergewöhnlichen Umständen beruht, ist fraglich, ob die aus der ersten Verspätung resultierende verspätete Ankunft am Endziel ebenfalls auf außergewöhnliche Umstände zurückgeführt werden kann, so dass keine Ausgleichsansprüche des Passagiers bestehen.

Hauptartikel: Außergewöhnliche Umstände

Anschlussflug Definition

Anschlussflug

  • bei einer zwei- oder mehrteiligen, d.h. aus mehreren Einzelflügen bestehende Flugreise der auf den ersten Flug folgende Flug
  • Bsp.: 1. Flug A nach B, 2. Flug (Anschlussflug) B nach C (Endziel der Flugreise)


Anschlussflug außergewöhnliche Umstände

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung) ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst. Der Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung besteht auch, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Allerdings nur dann, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat.

Das Verpassen des Anschlussfluges, das in der Regel zu einer verspäteten Ankunft am Endzielort führt (und damit einen Ausgleichsanspruch des Passagiers gegen die ausführende Fluggesellschaft begründet), kann auf verschiedenen Ursachen beruhen. Diese sollen im Folgenden dargestellt und ihre Einordnung als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) erörtert werden.

Zu kurze Umsteigezeit Anschlussflug

Kommt es zu einer Verspätung am Endziel einer aus Zubringer- und Anschlussflug zusammengesetzten Flugreise, weil der Fluggast trotz ausreichender Umstiegszeit den Anschlussflug nicht erreicht (z.B. weil er trödelt, sich trotz ausreichender Information verläuft oder trotz ausreichender Hinweise die Boardingzeiten nicht einhält), liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 VO vor (AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16). Ein Eigenverschulden des Fluggastes ist dann anzunehmen, wenn die Fluggesellschaft darlegen und beweisen kann, dass der Zubringerflug planmäßig landete und die vorgesehene Umstiegszeit dem Fluggast auch tatsächlich zur Verfügung stand. Diese Umstiegszeit muss allerdings gleich oder über der Minimum Connecting Time (kurz: MCT) des jeweiligen Flughafen liegen. Kann das ausführende Luftfahrtunternehmen all diese Nachweise erbringen, so muss es dem Fluggast keinen Ausgleich zahlen. Liegt nun jedoch die tatsächlich verbliebene Umstiegszeit unter der MCT des Flughafens oder verspätet sich der Zubringerflug so, dass für den Umstieg weniger Zeit als die MCT übrig geblieben ist, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zahlen (AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16).

  • Möglichkeiten des Flugunternehmens, das Erreichen eines Anschlussfluges sicher zustellen:

Unterstützen des Reisenden, schneller als im Normalfall als Economy-Passagier und Fußgänger zum Anschlussflug zu gelangen, bevorzugte Abfertigungen an Schaltern, wie Fluggesellschaften sie VIPs zukommen lassen und durch eine Unterstützung bei der Bewältigung des Weges durch ein Elektrofahrzeug, wie Fluggesellschaften bzw. Flughäfen sie behinderten Menschen zukommen lassen.

Verspätung Zubringerflug außergewöhnliche Umstände

Macht ein Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände für eine Flugverspätung des ersten Fluges einer Teilstrecke geltend, dann kommt es einzig und alleine darauf an, ob die relevante Endziel-Verspätung auf außergewöhnlichen, unabwendbaren Umständen basiert. D.h. es muss dogmatisch zwischen den Umständen, die den ersten Flug verzögerten und den Umständen, die für die Endzielverspätung verantwortlich sind, differenziert werden. Maßgeblich ist daher die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen durch notwendige Maßnahmen das Verpassen des Anschlussfluges hätte vermeiden können. Ist diese Frage zu bejahen, kann offen bleiben, ob die Verzögerung des ersten Fluges unvermeidbar war.

Das Luftfahrtunternehmen muss plausibel und nachvollziehbar darlegen, weshalb es im Falle einer Verspätung an einem Umsteigeflughafen wirtschaftlich unzumutbar sein soll, die Fluggäste dabei zu unterstützen, schneller zum Boarding des Anschlussfluges zu gelangen. Für eine Exkulpation wegen außergewöhnlicher Umstände ist es erforderlich, dass die eingetretene Endzielverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück gegangen wäre und sie sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Es ist völlig unerheblich, ob die Umstände der Verzögerungen auf einer Teilstrecke unvermeidbar waren oder nicht. Relevant ist ausschließlich, ob die Umstände die für die Endzielverzögerung verantwortlich waren unvermeidbar waren. Daher gilt auch: Wenn ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung am Startflughafen abhebt, der Reisende sein Endziel aber rechtzeitig erreicht, besteht kein Anspruch aus der Fluggastrechte-VO. Es kommt einzig und alleine auf die Verzögerung am Endziel an.

Zumindest für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist es unbeachtlich, dass der Ausgleichsanspruch ausschließlich auf eine Verspätung des Anschlussfluges gestützt wird, während der erste Flug (Zubringerflug) planmäßig verlief, wenn das sog. vertragliche Luftfahrtunternehmen auch die Beförderung auf dem ersten Flug im Rahmen der einheitlichen Buchung beider Flüge schuldete. Die für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgebliche Verpflichtung muss nicht die streitige Verpflichtung sein. Die Fluggastrechteverordnung ist auf jeden Flug einzeln anwendbar. Der Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 b) zweiter Halbs. EuGVVO.

Weitere Kosten bei Verpassen Anschlussflug

Bucht ein Reisender einen Flug mit Anschlussflug, und kommt dieser aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls erst nach Mitternacht an, muss die Airline das Taxi des Gastes zahlen. Dies gilt dann, wenn die Weiterfahrt zum Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zeitnah möglich ist. Für die Beurteilung des Ausgleichszahlungsanspruchs kommt entscheidend darauf an, dass der letzte Zielort auch bei mehrteiligen Flugbeförderungen nicht oder mit einer erheblichen Verspätung erreicht wurde. Dabei ist es angesichts des umfassenden und weitreichenden Schutzzweckes der VO unerheblich, ob es zu der Verzögerung oder Annullierung auf der ersten oder zweiten Teilstrecke gekommen ist. Denn die Annullierung oder Verspätung eines Anschlussfluges bereitet den Fluggästen ebenso Unannehmlichkeiten wie das Verpassen eines Anschlussfluges infolge der Verspätung eines Zubringerfluges. Bei einer aus mehreren Teilflügen bestehenden Flugbeförderung ist daher nicht auf die Entfernung zwischen Start- und Zielort des verspäteten oder annullierten Teilfluges, sondern auf die gesamte Flugstrecke abzustellen. Dies gilt jedenfalls bei einer einheitlichen Buchung und Durchführung der Teilflüge durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Der Flugbetreiber schuldet auch den Transport des Gastes zum Flughafen. Wenn man wegen einer Verspätung erst zu einem Zeitpunkt ankommt, an welchem der Flughafen geschlossen ist, und Eine zeitnahe und unkomplizierte Weiterfahrt vom Flughafen zum Wohnort mittels des öffentlichen Nahverkehrs weder möglich, noch zumutbar ist, ist der Gast daher auf eine Beförderung durch ein Taxi angewiesen, und kann daher den Ersatz der durch das Taxi entstandenen Kosten verlangen, wenn die Airline dies zu vertreten hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beförderung mit dem Taxi die einzige Möglichkeit des Gastes ist, nach Hause zu kommen.

Siehe auch

Insbesondere:
Vorflug Anschlussflug, Zwischenstopp Anschlussflug verpasst - Rechte