Anschlussflug, Zwischenstopp
Direkter Anschlussflug
Von einem direkten Anschlussflug kann immer dann ausgegangen werden, wenn bereits bei der Flugbuchung zwischen dem ersten Flug und dem zweiten Flug ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang so hergestellt wird, dass der zweite Flug als Fortsetzung des ersten Flugs gelten soll und damit ein unmittelbarer Anschlussflug ist (vgl. AG Nürtingen, Az.: 11 C 596/11). Das Urteil des AG Wedding vom 20.11.2017 (Az. 18 C 146/17) bestätigt die Ansicht des AG Nürtingen. Der Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung besteht auch, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Allerdings nur dann, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Fluges dazu geführt habe, dass ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hatte und dadurch der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht wurde. Dies ist für solche Fälle zutreffend, in denen mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei einer Fluggesellschaft gebucht und von dieser auch ausgeführt wurden.
Zwischenstopp
Wenn eine einheitlich gebuchte Flugreise (bei nicht einheitlich gebuchter Flugreise siehe: Anschlussflug verpasst - Rechte) sich aus mehreren Anschlussflügen zusammensetzt, die durch dasselbe Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, so ist der Ort des Umsteigeaufenthalts nicht als Unterbrechung der Beförderung anzusehen. Die Flugreise muss dann nicht in zwei getrennte zu beurteilende Abschnitte aufgeteilt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Aufenthalt am Ort des Zwischenstopps so kurz ist, dass er wohl eher nicht im Interesse des Fluggastes liegt sondern von diesem eher als notwendiges Übel aufgefasst wird (LG Berlin, Urt. v. 07.08.13, Az.: 50 S 1 /11 (unveröffentlichtes Urteil)).
Die Annahme einer einheitlichen vertraglichen Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Beförderung eine Zwischenlandung und einen Wechsel in eine andere Maschine beinhaltet. Bei der Vorgehensweise, den Fluggast mit einem Zubringerflugzeug zu seinem Anschlussflugzeug zu bringen handelt es sich um eine weitverbreitete Praxis und hat nicht zur Folge, dass es sich um unterschiedliche Verträge handeln muss.
Weiterhin ist zu beachten, dass es bei der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nicht ausschlaggebend ist, ob die gesamte Flugreise von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde. Das Luftfahrtunternehmen kann trotzdem als ausführendes Luftfahrtunternehmen angesehen werden. Auch der Hinweis im „ E-Ticket und Reiseroute“: „durchgeführt von/operated by“, welcher bereits ankündigen soll, dass es sich bei einem Flugsegment um einen echten Code-Sharing Flug handeln wird, bei welchem der Flug aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst durchgeführt werden kann und deshalb einem anderen Unternehmen übertragen wird. Durch eine solche Übertragung entfällt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des gebuchten Flugunternehmens für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Flugsegments.
Wenn der zweite Flug, der außerhalb der Union erfolgt, ein gesonderter Beförderungsvorgang ist, fällt dieser nicht unter die Verordnung 261/2004. Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält aber keine Bestimmungen, wonach die Einstufung als Flug mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Fluggerät erfolgen. Folglich wirkt es sich nicht auf diese Einstufung aus, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Fluggerät gewechselt wird. Ein Beförderungsvorgang wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist daher insgesamt als Flug mit Anschlussflügen zu betrachten. Er unterliegt somit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004.
Bei Flügen mit einem Zwischenstopp wird in der Regel zur Ermittlung der Entfernung zwischen Start und Ziel die Großkreismethode angewendet. Der EuGH hat für Recht erkannt, dass Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden. Daher wird nicht danach unterschieden, ob die Fluggäste ihr Endziel mit einem Direktflug, oder mit Zwei Flügen und einer Zwischenlandung erreichen. Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge.
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.
Bei einer einheitlich gebuchten Umsteigeverbindung reicht es auch nicht aus, die Umsteigezeit so zu bemessen, dass der Anschlussflug tatsächlich nur dann erreicht werden kann, wenn auf dem Zubringerflug alles planmäßig verläuft; AG Hamburg, Urteil vom 5.12.2017, AZ.: 31a C 55/16. Das Unternehmen muss vielmehr alles tun, um die rechtzeitige Landung des Flugzeuges am Endziel zu ermöglichen. Es geht einzig und alleine darum, ob die relevante Endzielverspätung auf außergewöhnlichen, unabwendbaren Umständen basierte.
Messen der Entfernung
Bei der Bemessung der Entfernung nach Art. 7 der Verordnung werden die Flüge berücksichtigt, auf die sich die Störung ausgewirkt hat. Auch bei einheitlicher Buchung sind die durch unterschiedliche Flugnummern gekennzeichnete Flüge für das Bestehen von Ansprüchen aus der Verordnung grundsätzlich getrennt zu betrachten.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen
Gemäß Art. 2 lit. b) VO ist ausführendes Luftfahrtunternehmen stets das Luftfahrtunternehmen, welches einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Darauf ergibt sich, dass bereits durch die Absicht der Beförderung eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich vorliegt, auch wenn letztendlich die Aufgabe auf einen Dritten übertragen wird. Damit ist in den Fällen, in denen ein Subcharterunternehmen die Flugnummer und die Slots des beauftragenden Luftfahrtunternehmens in Anspruch nimmt und den operativen Weisungen des Auftraggebers unterworfen ist, ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen das beauftragte Luftfahrtunternehmen anzusehen. Somit kann auch der Verordnungszweck nicht verfehlt werden. Ansonsten würde die Möglichkeit bestehen, dass gezielt Zubringer und Anschlussflug unterschiedlicher Luftfahrtunternehmen miteinander kombiniert werden (LG Berlin, RRa 2016, 69 (70)). Ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens wird jedoch immer dann nicht zum ausführenden Luftfahrtunternehmen wenn es zwar den Flug durchführt aber ausschließlich unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens (AG Bremen, RRa 2012, 191). Ansonsten würde die Gefahr der Manipulation bestehen, welche zu einer Verschlechterung der Fluggastrechte führen würde. Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft könnte dann bei einem Flug in das Gebiet der europäischen Union ein nichteuropäisches Luftfahrtunternehmen einsetzen.
Anspruch auf Ersatzflug
Wünscht der Passagier eine möglichst rasche Ersatzbeförderung, so hat diese nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ und „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfolgen. Geschieht dies nicht und organisiert der Reisende sich sodann selbst die Beförderung zum Zielort, ist das Luftfahrtunternehmen gem. §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Luftbeförderungsvertrag zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Klageort
Zumindest für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist es unbeachtlich, dass der Ausgleichsanspruch ausschließlich auf eine Verspätung des Anschlussfluges gestützt wird, während der erste Flug (Zubringerflug) planmäßig verlief, wenn das sog. vertragliche Luftfahrtunternehmen auch die Beförderung auf dem ersten Flug im Rahmen der einheitlichen Buchung beider Flüge schuldete. Die für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgebliche Verpflichtung muss nicht die streitige Verpflichtung sein. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO begründet einen einheitlichen Gerichtsstand am Ort der vertragscharakteristischen Leistung für sämtliche Klagen, die auf dem streitgegenständlichen Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag beruhen, selbst wenn die im Klageverfahren streitgegenständliche Verpflichtung an diesem Ort nicht erbracht wurde.
Urteil des AG Wedding
Im vorliegenden Fall buchte der Fluggast einen Flug bei Iberia Líneas Aéreas de Espana von Berlin über Madrid (IB3673) und einen Flug (IB3910) von Madrid nach Teneriffa. Der Flug (IB3673) von Berlin nach Madrid wurde auf Grund von einem technischen Defekt annulliert und der Fluggast erreichte sein Endziel mit einer Verspätung von 24 Stunden. Das Luftfahrtunternehmen fühlt sich dafür jedoch nicht verantwortlich, da dieser Abschnitt nicht durch Iberia sondern durch Iberia Express veranstaltet wurde. Diese Information konnte dem Ticket entnommen werden. Auf Grund der soeben gemachten Ausführungen hat das AG Wedding in seinem Urteil 18 C 439/16 vom 17.05.17 entschieden, dass dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 € zusteht.
Rechtsprechung des EuGH
In einem diesbezüglichen Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 31.05.2018, Rs. C-537/17) ging es um ein Schadensersatzbegehren einer Passagierin, welche einen Flug bei Royal Air Maroc von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenstopp in Casablanca (Marokko) gebucht hat. In Casablanca sollte ein planmäßiger Zwischenstopp mit Wechsel des Fluggeräts erfolgen. Allerdings kam es bereits beim Abflug in Berlin zu einer Verspätung. Nach Ankunft der Passagierin in Casablanca wurde ihr von Royal Air Maroc die weitere Beförderung verweigert, mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben wurde. Schlussendlich musste die Passagierin ihre Reise mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc fortsetzen und kam im Zielort mit einer Verspätung von vier Stunden an. Die Passagierin hat daraufhin von Royal Air Maroc eine Ausgleichsleistung wegen der Verspätung verlangt. Royal Air Maroc verweigerte die Zahlung jedoch, mit der Begründung, dass es keinen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261/2004 habe.
Problem des Falls
Daraufhin wurde von der Passagierin Klage beim Landgericht erhoben. Das Landgericht Berlin hat im folgenden dem europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt ein Flug im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 vor, wenn der Beförderungsvorgang eines Luftfahrtunternehmens planmäßige Unterbrechungen (Zwischenlandungen) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts enthält? Kernproblem war, dass es sich bei dem Transport von Berlin nach Casablanca um zwei Flüge handelte und der zweite Flug von einem Drittstaat (Marokko) ausging. Einmal von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir.
Entscheidung des europäischen Gerichtshofs
Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht. Zunächst hat der europäische Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass ein Flug wie der zweite, der vollständig außerhalb der Union erfolgt ist, nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt, wenn er als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein (zusammenhängender) Flug vorliegt, wenn es sich bei den Anschlussflügen nicht um einen gesonderten Beförderungsvertrag handelt. Die Verordnung kann dann angewendet werden. Handelt es sich um einen gesonderten Beförderungsvertrag von einem Drittstaat kann die Verordnung nicht angewendet werden.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Unter dem Erfüllungsort, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, ist grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird. Dieser Ort lässt sich in der Regel aus dem Vertrag ableiten. Sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs sind gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden. Damit sind für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs. Der Begriff des Erfüllungsortes gilt auch für die Fälle, in denen die gebuchte Flugreise aus zwei Teilstrecken besteht und das ausführende Luftfahrunternehmen auf der fraglichen Teilstrecke nicht unmittelbar mit den betreffenden Fluggästen einen Vertrag geschlossen hat.
Siehe dazu: Anspruch auf Ausgleichszahlung - gerichtliche Verfolgung
Urteile
Urteil, Datum | Aktenzeichen | Zusammenfassung |
---|---|---|
AG Nürtingen, Urteil vom 29.4.2011 | 11 C 596/11 | Bucht ein Fluggast zwei nacheinander stattfindende Flüge, sind die Flüge ohne das Schaffen einer Verbundenheit durch das Luftfahrtunternehmen nicht als einheitlicher Flug zu werten, sodass der zweite Flug nicht als direkter Anschlussflug des ersten angesehen werden kann. |
LG Berlin, Urteil vom 7.8.2013 | 50 S 1/11 | unveröffentlichtes Urteil |
AG Wedding, Urteil vom 17.5.2017 | 18 C 439/16 | Der Fluggast muss seine Ansprüche immer gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen richten. |
EuGH, Urteil vom 04.7.2018 | Rechtssache C‑532/17 | Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein (zusammenhängender) Flug vorliegt, wenn es sich bei den Anschlussflügen nicht um einen gesonderten Beförderungsvertrag handelt. Die Verordnung kann dann angewendet werden.
Handelt es sich um einen gesonderten Beförderungsvertrag von einem Drittstaat kann die Verordnung nicht angewendet werden |
EuGH, Urt. v. 07.09.2017 | Rs. C-559/16 |
Siehe genauer: Urteil des EuGH zur Entfernungsberechnung bei Anschlussflügen. |
LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2017 | Az.: 5 S 142/17 | Ausschluss von Ausgleichsansprüchen bei wegen Systemausfalls verpasstem Anschlussflug. Ein Systemausfall im Check-In-Bereich, der nicht nur das Primär- sondern auch das Back-Up-System mehrere Stunden lahmlegt und einen automatischen Check-In unmöglich macht, stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. |
AG Wedding, Urteil vom 20.11.2017 | 18 C 146/17 | Von einem direkten Anschlussflug kann dann ausgegangen werden, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Flug von vornherein ein planmäßiger Zusammenhang im Sinne einer unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Abfolge hergestellt wurde. |
AG Hamburg, Urteil vom 5.12.2017 | 31a C 55/16 | Bei einer einheitlichen Umsteigeverbindung reicht es nicht aus, die Umsteigezeit so zu bemessen, dass der Anschlussflug tatsächlich nur dann erreicht werden kann, wenn auf dem Zubringerflug alles planmäßig verläuft. |