Reisevermittler: Unterschied zwischen den Versionen

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== Definition ==
== Definition ==
Reisevermittler sind in der Regel [[Reisebüro]]s, die entweder als Handelsvertreter, oder als Handelsmakler auftreten. Der Unterschied besteht darin, dass im ersten Fall der Reisevermittler intensiver in die Distributionsstruktur seines Partnerunternehmens oder seiner Partnerunternehmen eingegliedert wird. Er unterhält langfristige Geschäftsbeziehung mit dem Reiseveranstalter bzw. Auftraggeber, aus welcher eine gewisse Pflicht zum Tätigwerden hervorgeht. Ein Handelsmakler ist zwar ebenso mit der Vermittlung der Reiseverträge beauftrag, jedoch fehlen hier die Merkmale einer pflichtähnlichen dauerhaften Bindung.
 
Unter Reisevermittlern sind die rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen [[Reiseunternehmen]] zu verstehen, die Pauschalreisen von anderen Reiseveranstaltern oder auch andere touristische Dienstleistungen den Reisenden als Fremdleistungen anbieten. Unter solchen vermittelten Fremdleistungen Dritter sind wiederum Leistungen zu verstehen wie Pauschalreisen, Reisebausteine wie Unterkünfte, Ferienwohnungen, Flüge, Mietwagen und Reiseversicherungen. Bei der Vermittlung von Pauschalreisen handelt es sich um die wichtigste Vermittlertätigkeit, die von Reisebüros vorgenommen wird. Während der übliche und klassische Vermittlermarkt durch die Digitalisierung starken Veränderungen unterzogen wurde, kam es zu einer Zunahme von Internet-Buchungen über Online-Reisevermittler.
 
Handelsrechtlich gesehen sind [[Reisevermittler]] entweder als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. BGB oder als Handelsmakler nach §§ 93 ff. BGB zu sehen. Angemerkt werden muss jedoch, dass das HGB keine Regelungen für die Vertragsbeziehungen zwischen einem Handelsvertreter und einem Kunden aufweist. Nur in den seltensten Fällen kommt es durch einen Beratungsvertrag oder einer Haftung auf Grund von Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 zu einer Eigenhaftung des Handelsvertreters. Es kommt dabei nicht auf sein Provisionsinteresse oder seine Sachkunde an, sondern ganz alleine auf eine eigene Gewährübernahme als Sachverwalter des Kunden. In diesen seltenen Fällen wird vom überwiegenden Teil der Literatur und den Instanzgerichten ein Reisevermittlungsvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages angenommen. Dieser Ansicht sollte Vorzug gegeben werden.


== Unterschied zum Reiseveranstalter ==
== Unterschied zum Reiseveranstalter ==

Version vom 7. April 2019, 22:26 Uhr

Ein Reisevermittler ist ein Unternehmen, das Reiseleistungen im Auftrag von diversen Reiseveranstaltern verkauft.

Definition

Unter Reisevermittlern sind die rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Reiseunternehmen zu verstehen, die Pauschalreisen von anderen Reiseveranstaltern oder auch andere touristische Dienstleistungen den Reisenden als Fremdleistungen anbieten. Unter solchen vermittelten Fremdleistungen Dritter sind wiederum Leistungen zu verstehen wie Pauschalreisen, Reisebausteine wie Unterkünfte, Ferienwohnungen, Flüge, Mietwagen und Reiseversicherungen. Bei der Vermittlung von Pauschalreisen handelt es sich um die wichtigste Vermittlertätigkeit, die von Reisebüros vorgenommen wird. Während der übliche und klassische Vermittlermarkt durch die Digitalisierung starken Veränderungen unterzogen wurde, kam es zu einer Zunahme von Internet-Buchungen über Online-Reisevermittler.

Handelsrechtlich gesehen sind Reisevermittler entweder als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. BGB oder als Handelsmakler nach §§ 93 ff. BGB zu sehen. Angemerkt werden muss jedoch, dass das HGB keine Regelungen für die Vertragsbeziehungen zwischen einem Handelsvertreter und einem Kunden aufweist. Nur in den seltensten Fällen kommt es durch einen Beratungsvertrag oder einer Haftung auf Grund von Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 zu einer Eigenhaftung des Handelsvertreters. Es kommt dabei nicht auf sein Provisionsinteresse oder seine Sachkunde an, sondern ganz alleine auf eine eigene Gewährübernahme als Sachverwalter des Kunden. In diesen seltenen Fällen wird vom überwiegenden Teil der Literatur und den Instanzgerichten ein Reisevermittlungsvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages angenommen. Dieser Ansicht sollte Vorzug gegeben werden.

Unterschied zum Reiseveranstalter

Die Differenz folgt aus dem Wesen der Tätigkeit beider Akteure. Während der Reiseveranstalter die Leistungen entweder selbst produziert, oder diese von sonstigen Anbietern im eigenen Namen präsentiert, beschränkt sich die Arbeit des Reisevermittlers auf die Beratung der Kunden und Buchung bzw. Weiterleitung der Verträge. Ein Reisevermittler handelt stets im fremden Namen, auf fremde Rechnung und übernimmt keine Haftung für Reisemängel, soweit sie nicht durch seine eigene mangelhafte Organisation entstanden sind. § 651a Abs. 2 sieht außerdem die Haftung des Reisevermittlers als Reiseveranstalter vor, wenn es nicht eindeutig erkennbar ist, dass dieser ausschließlich im fremden Namen tätig ist. Ein Reisebüro dient lediglich als Reisevermittler, und ist in der Regel nicht der Vertragspartner. Zwar kann auch das Reisebüro vertraglicher Luftfrachtführer werden, wenn es sich um ein so genanntes Eigengeschäft des Reisebüros handelt. Dies setzt voraus, dass das Reisebüro als Nicht-IATA Agentur Flugscheine, welches es von einem so genannten Consolidator (Ticketzwischenhändler) erworben hat, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Wenn das Reisebüro die Flugtickets mit einem selbst kalkulierten Aufschlag an den Reisenden weiterverkauft, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer Reisevermittlung, der Preisidentität zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast.

Arten von Reisevermittlern

Reisevermittler als Handelsvertreter und Handelsmakler

1) Betrachtet man einen Reisevermittler aus handelsrechtlicher Sicht, dann ist er im Verhältnis zu einem Reiseveranstalter als Geschäftsherr als Handelsvertreter oder als Handelsmakler anzusehen. Die Einstufung eines Reisevermittlers als Handelsvertreter erfolgt nur dann, wenn dieser als selbstständig Gewerbetreibender aufgrund von einem Agenturvertrag stets die Aufgabe hat, einem oder sogar mehreren Reiseveranstaltern oder touristischen Leistungsträgern Geschäft zu vermitteln oder Geschäft mit diesen abzuschließen. In Folge eines solchen schriftlichen Agenturvertrages kommt es zur Eingliederung des Handelsvertreters in das Vertriebssystem des Reiseunternehmens als Abschlussvertreter. Bei einem Reisevermittler mit Handelsvertreterstatus kommt es stets zum handeln im „fremden Namen und fremder Rechnung“ des Geschäftsherrn.

2) Der Reiseveranstalter macht von dem Vermittler bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Gebrauch. Gleichzeitig ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn nach § 278 BGB bei der Durchführung des Reisevertrages zuständig. Aus diesem Grund werden die Pflichtverletzungen des Vermittlers dem vermittelten Unternehmen so zugerechnet, als wenn es sein eigenes Verschulden wäre.

3) Reisevermittler werden eingestuft als Handelsmakler im Sinne der §§ 93 ff. BGB, wenn kein Agenturvertrag vorliegt, welcher der Reisevermittler dazu befähigt regelmäßig Verträge für touristische Unternehmen zu vermitteln. Dem Makler steht dann die freie Wahl bei der Auswahl der Reiseveranstalter zu, die er seinen Kunden vermitteln möchte. Dem Reisebüro kommt damit eine eher interessenneutrale Stellung zu als den Agenturen, die die Reisen ihres Veranstalters bevorzugt anzubieten hat (§ 86 HGB).

4) Auch ein Reisevermittler mit Handelsmaklerstatus kann vertragsrechtlich im fremden Namen und auf fremde Rechnung vermitteln. Sie werden dadurch zu Abschlussvertretern des vermittelten Reiseunternehmens. Der größte Unterschied zwischen einem Handelsvertreter und einem Handelsmakler ist, dass dem Handelsmakler kein gesetzlicher Provisionsanspruch zusteht. Im Jahr 2014 haben das viele Airlines, darunter auch Lufthansa verstanden und daraufhin alle bestehenden Agenturverträge gekündigt und die Vermittler als Handelsmakler mit einer Nullprovision auf das Serviceentgelt verwiesen.

Abschlussbevollmächtigter des Reiseveranstalters

1) Da es sich bei Handelsvertretern und Handelsmaklern nach § 164 BGB um Abschlussbevollmächtigte der vermittelten Reiseunternehmens handelt, können diese Vertragsangebote Dritter annehmen auch unabhängig von den Grenzen ihrer Abschlussvollmacht. Kommt es zu Vermittlerfehlern zwischen dem Reisevermittler und Reiseveranstalter, dann kommt es zu einer Zurechnung gegenüber dem Veranstalter. Durch eine Klausel in den AGBs, welche die Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros als unverbindlich erscheinen lassen sollen, kann die Zurechnung von Angaben des Reisevermittlers nicht verhindern. Durch den BGH wurden solche oder auch ähnliche Klauseln als unwirksam nach § 307 I 1 BGB eingestuft. Begründet wurde dies damit, dass es dadurch zu einer unangemessenen Behandlung des Reisenden kommen würde.

2) Die Reisebüroagentur ist als Handelsvertretung dazu verpflichtet Anträge des Reisenden für den Reiseveranstalter entgegen zu nehmen. Weiterhin kann die Agentur nach § 91 II BGB Erklärungen für den Reiseveranstalter entgegennehmen. Bei solchen Erklärungen handelt es sich um Vertragsangebote, Sonderwünsche oder Erklärungen des Reisenden zur Geltendmachung von Rechten aus der mangelhaften Erfüllung des Reisevertrages. Die Ausübung der Handelvertretertätigkeit für den Reiseveranstalter ist zumindest dann anzunehmen, wenn das Reisebüro das erkennbar das Logo des Reiseveranstalters zu Werbezwecken verwendet und die Anmeldeformulare des Reiseveranstalters hat. Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen des Reisenden verbleibt beim Reiseveranstalter. Weiterhin werden dem Reiseveranstalter Unterlassungen bei der Beratung und Information des Kunden beim Abschluss des Reisevertrages angerechnet. Der Veranstalter kann durchaus nach § 6 II Nr. 8 BGB InfoV den Veranstalter als Ansprechperson für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprühen nach § 651g I angeben. Dafür muss dieser namentlich klar und eindeutig aus der Reisebestätigung hervorgehen.

Reisevermittler als Erfüllungsgehilfe

1) Der Reiseveranstalter haftet immer dann für die Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB, wenn der Reisevermittler nach der getroffenen Auswahl des Reisenden zum Abschluss und bei der weiteren Entwicklung Abwicklung des Reisevertrages als Agentur eines Reiseveranstalters tätig wird. Hier bedarf es jedoch einer Abgrenzung zwischen den folgenden beiden Situationen:

a) Der Reisevermittler wird tätig als Vertreter des Reisveranstalters in Erfüllung des Reisevertrages

b) Der Reisevermittler wird tätig in Erfüllung einer eigenen Beratungspflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Reisekunden

2) Der Reisevermittler kann nur dann als Erfüllungsgehilfe auftreten, wenn er Vertreter des Veranstalters ist. Das setzt jedoch voraus, dass er den gesetzlichen Informationspflichten nach der BGB-InfoV für seinen Reiseveranstalter nachzukommen hat. Zu beachten ist jedoch, dass die Haftung des Veranstalters nach § 278 NGN für Pflichtverletzungen seiner Agentur nicht der Haftung des vermittelnden Reisebüros entgegensteht bezüglich der Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages der Vermittlertätigkeit.

3) Berät das stationäre Reisebüro oder der Online-Vermittler im ersten Kontakt mit dem Kunden für verschiedene Veranstalter, so kann er noch nicht als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gelten, da dieser noch nicht im Pflichtenkreis eines Reiseveranstalters steht. Kommt es in diesem vorvertraglichen Zeitraum zu einer Pflichtverletzung im Verhältnis vom Reisenden und dem Vermittler, dann sind die Ansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 311 II, 241 II, 280 I) zu berücksichtigen. Der BGH nimmt in seinem Urteil zum Reisepass Fall vom 25.04.06 keine Stellung dazu, ob neben dem Reisevertrag mit dem Veranstalter zusätzlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Reisenden und dem Reisevermittler geschlossen wird oder ob ausschließlich eine Haftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis des Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt.

Pflichten des Reisevermittlers

Allgemeine Pflichten

Reiseveranstalter und Reisevermittler haben teilweise gemeinsame Pflichten. Sie müssen den Reisenden über die Einreise- und Devisenvorschriften, allgemeine und gesundheitliche Gefahren, erforderliche Versicherungen und gegebenenfalls weitere spezifische Einzelheiten in Kenntnis setzen. Ferner hat der Reisevermittler dafür Sorge zu tragen, dass die an den Kunden angetragenen Angebote auch den tatsächlichen Leistungen des Reiseveranstalters entsprechen, die Abwicklung und Weiterleitung der Buchung fristgerecht und ordentlich erfolgt, der Reisende über seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informiert ist. Der Reisevermittler hat die Auswahl seiner vermittelten Reiseveranstalter vorsichtig und entsprechend der Sorgfaltspflicht zu gestalten. Er darf keine wahrheitswidrigen Angaben oder Zusicherungen machen, die dem Reiseveranstalter belasten könnten.

Pflichten nach der Fluggastrechteverordnung

Sofern der Reisevermittler Flüge einer Fluggesellschaft vermittelt, ist fraglich, ob ihn auch Pflichten nach der VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) treffen. Im Falle einer Annullierung des Fluges ist der Passagier gemäß Art. 5 VO-EG Nr. 261/2004 mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum zu informieren, anderenfalls hat er Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 der VO-EG Nr. 261/2004. Für die Sicherstellung der Information des Passagiers ist jedoch ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen verantwortlich (EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Rs. C-302/16). Auch wenn der Reisevermittler fristgerecht informiert wird, muss die Fluggesellschaft sicherstellen, dass diese Information an den Passagier weitergegeben wird. Erhält der Passagier die Information über die Annullierung also nicht fristgemäß, so muss er seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten. Dabei ist irrelevant, dass der Beförderungsvertrag lediglich zwischen dem Passagier und dem Reisevermittler besteht. Denn die Informationspflicht bei Annullierung trifft alleine das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der Fluggesellschaft bleibt schließlich die Möglichkeit gemäß Art. 13 VO-EG Nr. 261/2004 bei dem Reisevermittler Regress zu nehmen, d.h. den ihr durch dessen Versäumnis entstandenen Schaden durch die an den Passagier zu leistenden Ausgleichszahlungen ersetzt zu bekommen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 11.05.2017 In der Rechtssache C 302/16 hat die Fluggesellschaft auch die Informationsfrist von 14 Tagen einzuhalten, wenn der Passagier über eine Flugvermittlungsseite oder eine andere Dritte Internetseite einen Flug bei der betroffenen Gesellschaft gebucht hat. Die gilt auch für den Fall, dass das Flugunternehmen den Drittanbieter zwar mehr als zwei Wochen im Voraus informierte, der Drittanbieter den Passagier aber nicht rechtzeitig innerhalb der 14 tage Frist informierte.

Denn gemäß Art.5 Abs. 4 der Verordnung hat das ausführende Luftfahrunternehmen die Beweislast dafür zu tragen, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des betreffendes Fluges unterrichtet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten wie , z.B. einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung sind dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

Macht der Reisevermittler zu den Leistungen, die er vermittelt, absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben, z. B. im Falle einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder aber, wenn der Vermittler die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergibt, ihm aber bekannt ist, dass diese tatsächlich unrichtig sind und er den Kunden gleichwohl nicht darauf hinweist – Begründet dies eine Schadensersatzpflichtigkeit aus § 280 BGB gegenüber dem Vertragspartner. Ein Reisevermittler schuldet die ordnungsgemäße Vermittlung der Reise im Rahmen des Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.

Kosten

Unter der „vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs. 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ ist auch der Beitrag gemeint, den der Fluggast für das jeweilige Flugticket gezahlt hat, unabhängig von einer Differenz zwischen dem, was der Fluggast gezahlt hat, und dem, was der Vermittler von der Fluggesellschaft erhalten hat.

Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, bei Annullierungen eines Fluges den betroffenen Fluggast u.a. Unterstützungsleistungen in Form der Erstattung ihrer Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, sowie gegebenenfalls eines Rückfluges zum ersten Abflugortes anzubieten.

Durch die in Art 8 verwendete Verwendungen „Preise, zu dem der Flugschein erworben wurde“ stellen einen Zusammenhang zwischen dem Begriff Flugschein und dem Preis seines Erwerbs her. Dieser Flugschein muss vom Fluggast entweder unmittelbar, oder über einen Vermittler erworben werden. Erhält dieser Vermittler eine Provision, muss festgestellt werden, inwiefern diese Provision einen Bestandteil des vom betroffenen Luftfahrtunternehmen dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises des Flugscheins darstellt.

Eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, ist zwar grundsätzlich als Bestandteil des dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises anzusehen. Fraglich ist jedoch, ob ein Vermittlungsunternehmen die Provision an den Fluggast zurückgeben muss oder dies zur Pflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens wird.

Vom EuGH, Urt. vom 12.9.2018, Az.: C-601/17 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d8d4eb9e5e16754d6cb6b5d07e6dcd34ad.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyPaxb0?text=&docid=205608&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=496198)wurde in seinr Entscheidung dayu entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet ist dem Fluggast auch die Provision eines Vermittlers zu ersetzen. Ein Luftfahrtunternehmen muss die Provision nur dann nicht ersetzen, wenn die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde.

Gründe

Als wichtigstes Argument des EuGH gilt, dass Art. 2 lit. f) der Verordnung so verstanden werden muss, dass die unterschiedlichen Bestandteile eines Flugscheines erst vom Luftfahrtunternehmen genehmigt werden müssen und nicht ohne sein Wissen festgelegt werden können. Unter die unterschiedlichen Bestandteile eines Flugscheines fällt auch der Preis.

Ansonsten hat der EuGH seine Erwägungen zu dem vorliegenden Fall sehr kurz gehalten (nur acht Absätze). Außerdem wurden durch den EuGH die zwei folgenden Vorentscheidungen zitiert: EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=73703&doclang=DE) sowie EuGH, Urt. v. 22.6.2016, Az.: C-255/15 (https://www.jurion.de/urteile/eugh/2016-06-22/c-255_15/).

Durch die Verordnung wird der Flugschein als ein „gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, dass bzw. die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“ definiert.

Es ist davon auszugehen, dass der EuGH so argumentiert, dass der Begriff „ausgegeben“ auf den Vermittler zu beziehen ist und der Begriff „genehmigt“ wiederum auf das Luftfahrtunternehmen bezogen werden muss. Ein solches Verständnis der Definition des Flugscheins weicht jedoch von den Ansichten ab, welche bislang in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wurden.

Bisherige Judikatur, Schriftentum

BGH, Urt. v. 17.3.2015 , Az.: X ZR 34/14 (http://reise-recht-wiki.de/befoerderungsverweigerung-durch-umbuchung-eines-pauschalreisenden-urteil-az-x-zr-34-14-bgh.html)

(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71046)

(https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-urteil-x-zr-3414-umbuchung-fluggastrechte-entschaedigung-nichtbefoerderung/)

Der BGH hat in der Definition unter dem Begriff der „Buchung“ von Art. 2 lit. g) VO verstanden, dass Art. 2 lit. g) VO ebenfalls eine von dem Reiseveranstalter akzeptierte und registrierte Buchung umfasst.

Nach der Ansicht des BGH ist es für die Bestätigung der Buchung ausreichend, wenn dem Fluggast vom Reiseveranstalter ein Beleg überreicht wird, aus dem verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, normalerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug entnommen werden kann.

AG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2015, Az.: 38 C 13103/14 (https://openjur.de/u/854119.html)

Das AG Düsseldorf hält die unterlassene Weitergabe von Buchungsdaten an das ausführende Luftfahrtunternehmen nur als Grund für Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen Pauschalreiseveranstalter und ausführenden Luftfahrtunternehmen für möglich. Der Fluggast ist davon jedoch nicht betroffen.

Die Rechtslage in Österreich verhält sich wie folgt

LG Korneuburg, Beschl. v. 23.3.2017, Az.: 21 R 60/17x (wurde nicht veröffentlicht)

Das LG Korneuburg hat sich auf dieselbe Bestimmung wie auch der BGH berufen. Dabei merkt das LG Korneuburg an, dass laut der Verordnung nicht eine Bestätigung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ausschlaggebend ist, sondern auch eine Bestätigung des Reiseveranstalters ausreichend ist. Begründet wird dies damit, dass dem Fluggast die Details des Buchungsvorganges zwischen dem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht bekannt sind. Somit besteht auch keine Pflicht des Fluggastes Nachforschungen anzustellen, ob der Reiseveranstalter wirklich die Buchungen vorgenommen hat.

Schrifttum

Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass für das Vorliegen einer bestätigten Buchung eine Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter ausreichend ist. Im Schrifttum wird eine Bestätigung durch das Luftfahrt-oder Reiseunternehmen in Form eines Flugscheines oder eines anderen Beleges als gleichwertig angesehen.

Fiktive Falllösung

Aus den obengenannten Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass eine Buchung und vor allem eine bestätigte Buchung durch ein Luftfahrtunternehmen und eine Buchung von einem ihm betrauten Vermittler gleich zu behandeln sind. Stimmt der Kenntnisstand des Reisebüros mit dem des Luftfahrtunternehmens nicht überein, dann ist der Fluggast trotzdem geschützt, denn er kann sich in einem solchen Fall auf die ihm ausgestellte Buchung berufen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann in einem solchen Fall jedoch Regressansprüche gegenüber seinem Vermittler geltend machen.

Würde man nun versuchen, den oben geschilderten Fall zu lösen und würde man dabei die deutsche und österreichische Judikatur sowie das Schrifttum mit einbeziehen, so würde man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass der von Herrn Harms bezahlte Flugpreis zur ganz zu erstatten wäre. Man würde davon ausgehen, dass das Luftfahrtunternehmen den von der Buchungsplattform angegebenen Ticketpreis akzeptieren müsste. Soweit dieser Ticketpreis eine Provision des Vermittlers enthält, könnte das ausführende Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls Rückgriffsansprüche gegen den Vermittler geltend machen. Diese sind nach nationalem Recht zu prüfen

Neues Institut: Genehmigungsvorbehalt

Würde man den vom EuGH verwendeten Argumenten Folge leisten und damit einerseits eine Genehmigung der verschiedenen Bestandteile des Flugscheines durch das Luftfahrtunternehmens und andererseits die Kenntnis vom Preisaufschlag annehmen, dann müsste man auch ein Recht des Luftfahrtunternehmens einbauen, welches dem Luftfahrtunternehmen erlaubt nach der Kenntnisnahme vom Inhalt der Buchung eine Genehmigung noch zu versagen.

Denn wenn die Kenntnisnahme des Luftfahrtunternehmens vom Buchungsinhalt keine weiteren Spielräume für das ausführende Luftfahrtunternehmen einräumt, dann macht dieses Kriterium keinen Sinn. Die vom EuGH vorgenommene Verknüpfung mit dem Argument der Genehmigung lässt keine andere Annahme zu, als das ein Genehmigungsvorbehalt als Spielraum dienen muss.

Als Grund könnte man annehmen, dass der Vermittler ein vorgegebenes Preisband nach oben oder nach unten nicht beachtet, dass eine hohe Zahl von Buchungen durch den Vermittler das Luftfahrtunternehmen in eine nicht bewältigbare Situation der Überbuchung des Fluges bringt oder auch die Situation, dass das Luftfahrtunternehmen aus rechtlichen Erwägungen, die mit der nationalen Gesetzgebung seines Sitzstaates verknüpft sind, Passagiere aus bestimmten Herkunftsländern nicht transportieren können oder wollen.

Zu beachten ist jedoch, dass wenn nun das ausführende Luftfahrtunternehmen die Genehmigung einer von Vermittler ausgestellten Buchung nicht genehmigt, dies dazu führen würde, dass der Passagier über keine Buchung mehr verfügt. Dies würde wiederrum dazu führen, dass es zu einem Verlust jeglicher Ansprüche nach der Verordnung kommen würde.

Da keine näheren Ausführungen des EuGH existieren, kann nicht genau festgestellt werden, ob der EuGH aus den von ihm verwendeten Argumenten der Genehmigung und der Kenntnisnahme eine solche Rechtsfolge aus der EG-Verordnung 261/2004 ableitet.

Berufung auf Vorjudikatur

Durch den EuGH wird stets angeführt, dass die EG-Verordnung 261/2004 nicht nur ein hohes Schutzniveau für Fluggäste gewährleisten soll, sondern gleichzeitig auch einen Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und den Interessen der Luftfahrtunternehmen gewährleisten muss. Diese Argumentation des EuGH ist auch dem Urteil vom 19.11.2009 in den verbundenen Rechtssachen Sturgeon (C-402/07 und C-432/07) zu entnehmen. In dieser Entscheidung konnte der Interessensausgleich in zweifacher Weise hergestellt werden. Das ausführende Luftfahrtunternehmen konnte sich einerseits auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung mit dem Nachweis berufen, dass eine Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen basiere, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen ergriffen worden wären. Weiterhin können die Regressansprüche nach Art. 13 der EG-Verordnung 261/2004 in Betracht gezogen werden.

Berücksichtigt man die Argumentation des EuGH unter Bezugnahme der vorherigen Urteile, so erscheint die Argumentation des EuGH inkonsistent. Der EuGH könnte dem Fluggast einen Anspruch auf die Rückzahlung des gesamten Preises der Tickets zu sagen und als Begründung für die Ansprüche des Luftfahrtunternehmens auf die Regressansprüche des Luftfahrtunternehmens gegen den Vermittler verweisen. Dadurch würde es nicht zu einer finanziellen Belastung des Luftfahrtunternehmens kommen. Auch die Kenntnis von der Provision würde dann keine Rolle mehr spielen.

Auch wenn man das EuGH, Urt. v. 20.6.2016 in der Rechtssache Mennens C-255/15 heranziehen würde, dann lässt sich dort kein Argument finden, dass die neue Rechtsansicht des EuGH stützen könnte. In dem Fall des Urteils der Rechtssache C-255/15 ging es um das downgrading. Gefordert wurde ein Anspruch auf die teilweise Erstattung des Flugpreises nach Art. 10 EG-Verordnung 261/2004. Dabei sollte der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren berechnet werden. Begründet wurde dies damit, Steuern und Gebühren weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde. Da es hier um einen ganz anderen Sachverhalt geht, ist dieser Fall nicht mit der Provision des Vermittlers zu vergleichen.

Ausblick

Würde sich die Rechtsansicht des EuGH nicht nur hinsichtlich des Preises des Flugscheines, sondern auch hinsichtlich der übrigen Bestandteile durchsetzen, so würde eine Gefahr für Missbrauch entstehen.

Das Luftfahrtunternehmen könnte dann stets die in der Verordnung geregelten Ansprüche wegen der relevanten Leistungsstörungen (Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung verhindern.

Dazu müsste das ausführende Luftfahrtunternehmen einfach behaupten, dass es nicht von allen Bestandteilen des Flugscheines, so wie etwa der Provision des Vermittlers, in Kenntnis gesetzt wurde. Daraufhin würde es zusätzlich die Genehmigung versagen.

Abschließend ist also festzuhalten, dass es noch einer Weiterentwicklung der Judikatur dahingehend bedarf, ob eine Genehmigungsmöglichkeit in der Verordnung verankert sein soll und inwieweit diese eingeschränkt werden kann. Dabei ist vor allem die zeitliche Hinsicht entscheidend.

Anfangen müsste man dabei mit der Definition des Begriffes „Buchung“ in Art. 2 lit. g) VO, welcher die Gleichwertigkeit der Buchung beim Luftfahrtunternehmen und beim Reisebüro festlegt.

Links

Richtlinie der EWG über Anforderungen bei Pauschalreisen
Informationspflicht-Verordnung

Urteile und Rechtsprechung

Abgrenzung Reisevermittler/Reiseveranstalter