Flugzeiten
Begriff der Flugverspätung
Unter einer Flugverspätung ist das nicht rechtzeitige Eintreffen am Bestimmungsort zu verstehen. Bei einer Verspätung kann man zwischen der Ankunftsverspätung und der Abflugverspätung unterscheiden. Bei der Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers aus dem Luftbeförderungsvertrag kommt es sowohl nach deutschen Recht als auch nach dem Montrealer Übereinkommen auf die Verspätung des Fluggastes an und nicht auf die Verspätung des Fluges. Dies hat seinen Grund darin, dass der Verspätungsbegriff des Montgrealer Übereinkommens nicht transport-, sondern personenbezogen ist. Ausschließlich bei der Haftung nach der Fluggastrechte-VO ist die Pünktlichkeit des Abfluges ausschlaggebend.
Rechtzeitigkeit
Die Rechtzeitigkeit einer Flugbeförderung bestimmt sich nach der im Vertragsverhältnis vereinbarten Leistungszeit. Dabei kommt es vor allem auf die Fälligkeit der Beförderungsleistung an und eher weniger auf deren Erfüllbarkeit. Wird eine Leistung fällig, so kann der Gläubiger diese verlangen. Sowohl die Erfüllbarkeit als auch die Fälligkeit bestimmen sich nach § 271 I BGB nach der Parteivereinbarung, welche möglicherweise ausgelegt werden muss. Ausschlaggebend sind die im Luftbeförderungsvertrag bei der Personenbeförderung regelmäßig vereinbarten Flugzeiten , welche mit der Platzbuchung verbindlich vereinbart werden. Sowohl für die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien nach §§ 133, 157 BGB, als auch zum Beweis der Vereinbarung bestimmter Flugzeiten sind bei der Luftbeförderung die folgenden Dokumente von Bedeutung.
Flugticket
Die Flugzeiten können anhand des Flugtickets ermittelt werden. In Flugscheinen wird meistens nur die Abflugzeit aufgeführt. Dasselbe gilt für einen elektronischen Flugschein, wenn dem Fluggast davon neben seiner Buchungsbestätigung zusätzlich eine Kopie übersandt wird. Für die Ermittlung der Ankunftszeit muss der Fluggast andere Dokumente zu Rate ziehen.
Reiseplan, Reisebestätigung
Dem Reiseplan (Reisebestätigung) können die vereinbarten Flugzeiten entnommen werden. Der Reiseplan stellt ein Dokument dar, indem der Reiseverlauf detailliert beschrieben wird und die Flugzeiten dokumentiert werden. Bei Papierflugscheinen erhält der Fluggast auf Wunsch einen Reiseplan und bei elektronischen Tickets, welche entweder Itinerary Receipt oder Buchungsbestätigung genannt werden, regelmäßig ausgehändigt. Diese wird dem Fluggast entweder im Reisebüro übergeben oder per Email mit den Tickets zugesendet. Bucht der Fluggast im Internet, so kann er den Reiseplan bzw. die Reisebestätigung nach der Buchung ausdrucken. Bei der Buchung eines elektronischen Tickets , ist die Buchungsbestätigung oftmals das einzige Dokument, dass der Fluggast besitzt.
Flugplan
Enthält weder der Reiseplan noch das Flugticket Informationen zu den Flugzeiten, so kann zumindest beim Fluglinienverkehr auf den zum Zeitpunkt der Buchung gültigen veröffentlichten Flugplan zur Auslegung der Willenserklärungen der Parteien zurückgegriffen werden, wenn dieser Vertragsinhalt geworden ist. Es jedoch bei der Buchung eines bestimmten Fluges konkludent davon auszugehen. Der Flugplan wird in der zum Zeitpunkt der Buchung aktuell veröffentlichten Fassung zum Vertragsinhalt, denn nur darauf beziehen sich die Parteien. Wird zur Ermittlung der Abflugs- und Ankunftszeiten auf den Flugplan zurückgegriffen, dann kommt dafür nur der von den Luftfahrtunternehmen gemäß § 21 II 1, 1. HS LuftVG selbst veröffentlichte Flugplan in Frage. Dieser muss nach § 21 II 3 LuftVG eingehalten werden und dem Luftfahrtbundesamt gemäß § 21 II 1, 2. HS LuftVG auf Verlangen vorzulegen. Auch im sogenannten Gelegenheitsverkehr ist auf den selbst veröffentlichten Flugplan zurückzugreifen, wenn ein solcher existiert.
Angemessene Zeit
Wenn die Parteien im Luftbeförderungsvertrag die Flugzeiten weder konkret noch konkludent vereinbaren, so muss nach § 271 I BGB auf andere Kriterien zurückgegriffen werden um die Leistungszeit zu bestimmen. Damit ist die Natur des Schuldverhältnisses, der mutmaßliche Wille der Beteiligten und die Beschaffenheit der Leistung gemeint. Da es sich um einen Vertrag handelt, welcher die Luftbeförderung zum Gegenstand hat und diese Beförderungsart auf Grund von ihrer Schnelligkeit gewählt wurde, so schuldet der Luftfrachtführer die Beförderung zumindest in angemessener Zeit. Es kann stets auf die durchschnittliche Beförderungsdauer anderer Luftfrachtunternehmer auf der fraglichen Strecke abgestellt werden. Der sofortige Abflug als Beförderungsbeginn entspricht zumindest dem mutmaßlichen Willen der Parteien. Wird ein bestimmter Tag als Beförderungsbeginn festgelegt, so muss der Beförderungsbeginn vor 24:00 Uhr stattfinden. Nach einer Ansicht, kann immer dann wenn kein konkreter Termin festgelegt wurde, auch keine Verspätung vorliegen. Diese Ansicht verdient jedoch nicht den Vorzug, da auch dann wenn ausdrücklich keine Flugzeiten vereinbart wurden sind, es im Interesse des Pasagiers liegt, dass er in angemessener Zeit befördert wird. Auch das Luftfahrtunternehmen kann das Angebot des Fluggastes nur so verstehen, dass dieser eine Beförderung in angemessener Zeit möchte. Somit ergibt sich entweder durch konkludente Vereinbarung oder aufgrund der Umstände eine Beförderungszeit, die der durchschnittlichen Beförderungsdauer einer solchen Strecke entspricht.
Off-Block/In-Block
Fraglich ist, auf welchen Zeitpunkt sich die Angabe der Flugzeiten, welche in Flugplänen oder Reiseplänen angegeben werden bezieht. Eine Definition dazu ist in den veröffentlichten Flugplänen der Luftfahrtunternehmen in der Regel nicht gegeben. In den Flugplänen sind jedoch regelmäßig Angaben zu den Off-Block und In-Block Zeiten zu finden. Bei der Off- Block Zeit handelt es sich um den Zeitpunkt, in dem das Flugzeug seinen Platz an der Gangway oder seinen Platz im Vorfeld verlässt und sich zur Startbahn in Bewegung setzt. Bei der In-Block Zeit wird der Zeitpunkt verstanden, in dem das Flugzeug seine endgültige Parkposition im Vorfeld oder in der Nähe des Flughafengebäudes erreicht hat, die Motoren abgestellt sind, die Gangway herangefahren ist und die Türen geöffnet werden können.
Verbindlichkeit der Flugzeiten
Flugzeiten die mit einer Platzbuchung vereinbart wurden und sich entweder aus dem Ticket, der Reisbestätigung oder aus dem Flugplan ergeben sind als verbindlich anzusehen. Klauseln welche die Unverbindlichkeit solcher Flugzeiten festlegen, verstoßen gegen § 309 Nr. 7 b BGB und sind unwirksam.