Flugschein

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der Flugschein wird in Artikel 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 definiert als: „gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“. Es handelt sich als bei einem Flugschein um ein Dokument, aus dem der Beförderungsanspruch des Fluggastes hervorgeht. Der Flugschein kann sich sowohl auf nur einen Flug, als auch auf mehrere Flüge beziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15). Der Flugschein gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn die Frage nach dem Zielort der Reise geklärt werden soll (Artikel 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 261/2004). Das ist dann wiederum für die Bedeutung der Rundflug- und Mehrstreckenproblematik relevant.