Annullierung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
==Begriff==
==Definition==
Der Begriff Annullierung (eines Fluges) wurde im Rahmen der [[EG-Verordnung 261/2004]] vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Dies ist immer dann gegeben, wenn der von dem Fluggast gewünschte und diesem anlässlich der [[Buchung]] auch bestätigte, durch eine eindeutige Flugnummer gekennzeichnete [[Flug]] nicht durchgeführt wird. Ein geplanter [[Flug]] ist immer dann anzunehmen wenn die [[Fluggesellschaft]] diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur [[Buchung]] freigegeben hat (BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06). Allerdings gibt diese Formulierung mitunter noch reichlich Anlass für Interpretationsspielraum, so dass es Aufgabe der Gerichte, insbesondere des EuGH, war, diesen Begriff noch genauer auszulegen, um Klarheit über desse Reichweite zu schaffen.  
Der Begriff Annullierung (eines Fluges) wurde im Rahmen der [[EG-Verordnung 261/2004]] vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Dies ist immer dann gegeben, wenn der von dem Fluggast gewünschte und diesem anlässlich der [[Buchung]] auch bestätigte, durch eine eindeutige Flugnummer gekennzeichnete [[Flug]] nicht durchgeführt wird. Ein geplanter [[Flug]] ist immer dann anzunehmen wenn die [[Fluggesellschaft]] diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur [[Buchung]] freigegeben hat (BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06).


   
   


==Auslegung==
==Auslegung==
 
Allerdings gibt die Definition des Begriffs der Annullierung mitunter noch reichlich Anlass für Interpretationsspielraum, so dass es Aufgabe der Gerichte, insbesondere des EuGH, war, diesen Begriff noch genauer auszulegen, um Klarheit über desse Reichweite zu schaffen.
Fraglich ist jedoch wann genau eine Nichtdurchführung anzunehmen ist. Eine Annullierung ist immer nur dann anzunehmen, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges endgültig aufgegeben wurde und der [[Flug]] letztendlich nicht durchgeführt wurde. Der Fluggast kann bereits im Vorfeld über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt werden und gebeten werden nicht zu der vereinbarten Abflugzeit am [[Flughafen]] zu erscheinen oder wenn die Annullierung über eine Anzeigetafel oder am Schalter des Flughafens bekanntgegeben wird. In einigen Fällen werden jedoch bereits Handlungen vollzogen , die als Beginn des Fluges aufgefasst werden können. Dann ist das Vorliegen einer Annullierung nicht so eindeutig.
Somit ist zunächst einmal fraglich, wann genau eine Nichtdurchführung anzunehmen ist. Eine Nichtdurchführung ist immer dann anzunehmen, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges endgültig aufgegeben wurde und der [[Flug]] letztendlich nicht durchgeführt wurde.Bei einer Nichtdurchführung des Fluges kann zwischen einer eindeutigen und nicht mehr so eindeutigen Nichtdurchführung unterschieden werden. Bei der ersteren wird der Fluggast bereits im Vorfeld über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt und gebeten nicht zu der vereinbarten Abflugzeit am [[Flughafen]] zu erscheinen oder die Annullierung wird dem Fluggast über eine Anzeigetafel oder am Schalter des Flughafens bekanntgegeben(AG Bremen, Urteil vom 24.07.15, Az.: 25 C 41/15).Bei einer nicht so eindeutigen Nichtdurchführung werden bereits Handlungen vollzogen, die als Beginn des Fluges aufgefasst werden können.Es ist in einem solcchen Fall fraglich, ob dann das Boarding ausschlaggebend ist, das Schließen der Türen des Flugzeugs oder jedoch das Abheben von der Startbahn.Bei der Beurteilung ob tatsächlich eine Nichtdurchführung vorliegt, kann auf Kriterien wie den Wechsel der Flugnummern,das Ausstellen neuer Boardkarten, die Wiederausgabe des Gepäcks oder das Erreichen des Zielflughafens über eine geänderte Flugroute abgestellt werden(BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05;AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.06, Az.: 30 C 1370/06; AG Wedding, Urteil vom 24.05.07, Az.: 22 a C 38/07.
Bei der Beurteilung ob tatsächlich eine Annullierung vorliegt, kann auf Kriterien wie den Wechsel der Flugnummern,das Ausstellen neuer Boardkarten, die Wiederausgabe des Gepäcks oder das Erreichen des Zielflughafens über eine geänderte Flugroute abgestellt werden(BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05).




Zeile 15: Zeile 14:
=== Start-bzw. Flugabbruch ===
=== Start-bzw. Flugabbruch ===


Von einer Annullierung ist nicht nur dann auszugehen, wenn das [[Flugzeug]] gar nicht erst startet, sondern auch dann wenn es von der Startlandebahn abhebt und kurz darauf, aus irgendwelchen Gründen wieder zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss (EuGH, Urteil vom 13.10.11, Az.: C 83/10). Dabei ist es unerheblich aus welchem Grund das [[Flugzeug]] zurückkehren musste. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn das [[Flugzeug]] seinen nach der ursprünglichen Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort nicht erreicht hat. Eine faktische Annullierung liegt immer dann vor, wenn das [[Flugzeug]] nicht zum [[Endziel]] fliegt sondern zu einem Ausweichflughafen(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.11, Az.: 29 C 2320/10). Allerdings ist dann keine Annullierung anzunehmen, wenn das [[Flugzeug]] nicht an den Startflughafen zurückgekehrt ist, dafür jedoch auf der Strecke zwischen Abflughafen und Zielflughafen technisch bedingt zwischenlanden muss. Denn die Passagiere werden dann mit der gleichen reparierten Maschine zu ihrem [[Endziel]] gebracht. Dasselbe gilt für einen [[Flug]] der kurz nach dem Abheben am Startflughafen einer Reparatur unterzogen wird und das [[Flugzeug]] mit einer Verzögerung wieder startet.
In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, ob der Fall in dem ein Flugzeug zwar bereits gestartet ist, dann jedoch auf Grund von einem technischen Mangel zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss, von als Annullierung zu werten ist (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07, NJW 2010, 43; EuGH, Urteil vom 13.10.11, C-83/10, RRa 2011, 282-285). Keiler kam zu dem Schluss, dass die Rückkehr eines Flugzeugs vom Flugfeld zum Flugsteig keine Annullierung darstellt (Keiler, RRa 2012, 2, 3). Der EuGH bejaht jedoch in einem solkchen Fall die eine Annullierung (EuGH, Urteil vom 13.10.11,Az.:C 83/10).Dabei ist es auch unerheblich aus welchem Grund das [[Flugzeug]] zurückkehren musste. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn das [[Flugzeug]] seinen nach der ursprünglichen Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort nicht erreicht hat.
Eine faktische Annullierung liegt immer dann vor, wenn das [[Flugzeug]] nicht zum [[Endziel]] fliegt sondern zu einem Ausweichflughafen(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.11, Az.: 29 C 2320/10). Allerdings ist dann keine Annullierung anzunehmen, wenn das [[Flugzeug]] nicht an den Startflughafen zurückgekehrt ist, dafür jedoch auf der Strecke zwischen Abflughafen und Zielflughafen technisch bedingt zwischenlanden muss. Denn die Passagiere werden dann mit der gleichen reparierten Maschine zu ihrem [[Endziel]] gebracht. Dasselbe gilt für einen [[Flug]] der kurz nach dem Abheben am Startflughafen einer Reparatur unterzogen wird und das [[Flugzeug]] mit einer Verzögerung wieder startet.
 
=== Kein Weiterflug nach Zwischenlandungv===
 
Problematisch ist weiterhin die Situation, in der bei einem Flug mit einer geplanten Zwischenlandung der Weiterflug nicht durchgeführt wird. Sowohl das LG Darmstadt als auch das AG Rüsselheim haben entschieden, dass es sich in einem solchen Fall weder um einer Annullierung, noch um eine Nichtbeförderung handelt und diese Konstellation nicht in der Verordnung geregelt ist (LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.09, Az.: 7 S 268/08; LG Darmstadt, Urteil vom 01.07.09, Az.: 7 S 21/09). Der BGH musste zu dieser Rechtsfrage keine Entscheidung treffen, da eine Verfahrensbeendigung durch einen außergerichtlichen Vergleich erfolgt ist (BGH Xa ZR 72/09, Xa ZR 86/09). Hausmann hingegen vertritt die Ansicht, dass dem Fluggast in einem solchen Fall durchaus Ansprüche aus der Verordnung zustehen würden, da der Flug erst mit dem Erreichen des geplanten Flugziels vollständig verwirklicht wurde (Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 238 f.).


=== Vorverlegung von Flügen ===
=== Vorverlegung von Flügen ===
Zeile 24: Zeile 28:




==Rechte bei Annullierung des Fluges==
== Folgen einer Annullierung ==
 
Die Rechte, die dem Fluggast bei einer Annullierung eines Fluges zustehen, ergeben sich vor allem aus der [[EG-Verordnung 261/2004]].
 
=== Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ===


Die Rechte, die dem Fluggast bei Annullierung eines Fluges zustehen, ergeben sich vor allem aus der [[EG-Verordnung 261/2004]].
==== Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 ====


Der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 ist lediglich für die Fälle eröffnet, wenn der Fluggast dann über die Annullierung des Fluges informiert wird, wenn er bereits am Flughafen angekommen ist.


=== Ausgleichszahlungen ===
===== Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) ====


Erreicht der Fluggast sein [[ Endziel]] mit einer [[Verspätung]]  mindestens drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit, so hat er einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen(EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az. C 402/07). Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich nach der vom Startflughafen bis zum Zielflughafen zurückgelegten Entfernung. Dabei ist es unbeachtlich wo genau die Störung in der Beförderung aufgetreten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich gemäß Art. 7 VO wie folgt:
Liegt eine Annullierung vor, so steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 zu. Dabei kann der Fluggast wählen zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zu seinem Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen.
===== Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) =====


Weiterhin erhält der Fluggast nach Art. 9 Abs. 1  lit. a Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Wartezeit. Weiterhin erhält der betroffene Fluggast nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) und c) eine Unterbringung in einem Hotel und die Beförderung dorthin.


* Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
=== Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ===
* Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
* Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Diese Ausgleichszahlungen müssen gewährt werden
In Art. 5 Abs. 1 lit. c wird der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 geregelt.
'''außer''' der Fluggast wird über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Erreicht der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit, so hat er einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az. C 402/07).
'''oder''' wird über die Annullierung 7 bis 14 Tage vorher unterrichtet und bekommt einen Alternativflug angeboten, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und nicht mehr als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet,  
'''oder''' wird weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert und bekommt einen Alternativflug angeboten, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet,
'''oder''' die Annullierung geht nachweislich auf [[Höhere Gewalt|außergewöhnliche Umstände]] zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die [[Fluggesellschaft]] alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.


==== Höhe der Ausgleichszahlungen ====
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich nach der vom Startflughafen bis zum Zielflughafen zurückgelegten Entfernung. Dabei ist es unbeachtlich wo genau die Störung in der Beförderung aufgetreten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich gemäß Art. 7 VO wie folgt:


=== Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ===


Weiterhin hat der Fluggast dann einen Anspruch auf Betreuungs-und Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 der VO.  
* Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
* Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
* Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern




Gemäß Art. 8 der Verordnung stehen dem Fluggast folgende Rechte zu:
==== Einschränkungen ====
Ausgleichszahlungen müssen in den folgenden Fällen nicht geleistet werden.
• Immer dann nicht wenn der betroffene Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wird
• Der betroffene Fluggast über die Annullierung mindestens 7 Tage vor dem geplanten Abflug darüber in Kenntnis gesetzt wird und ihm darüber hinaus eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht
• Immer dann nicht, wenn die Annullierung weniger als 7 Stunden vor dem geplanten Abflug realisiert wird und dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen muss und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.


* vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
=== Information über anderweitige Beförderung (Art. 5 Abs. 2 )===
* ODER eine anderweitige Beförderung zum [[Endziel]] unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
* ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum [[Endziel]] unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


Aus Artikel 5 Abs. 2 geht die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen hervor, den Fluggast beim Vorliegen einer Annullierung, über mögliche andere Beförderungen in Kenntnis zu setzen hat. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich grundsätzlich um eine Nebenpflicht die sich aus dem zwischen den beiden Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ergibt und somit eigentlich selbstverständlich sein sollte. Somit ist damit auszugehen, dass dem Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise dieselben informationspflichten auferlegt werden.


Gemäß Art. 9 der Verordnung stehen dem Fluggast folgende Rechte zu:


* Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
== Exkulpation des Luftfahrtunternehmens ==
* Hotelunterbringung und Transport zwischen [[Flughafen]] und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
* zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.


== Außergewönliche Umstände ==
Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es nachweisen kann, dass die [[Annullierung]] auf außergewöhnlichen Umständen beruht.


Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es nachweisen kann, dass die [[Annullierung]] auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Bei einem solchen außergewöhnlichen Umstand handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand als ein Vorkommnis, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das ist der Fall bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und ein Streik welcher den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigt.
=== Außergewöhnliche Umstände ===
Bei einem solchen außergewöhnlichen Umstand handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand als ein Vorkommnis, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das ist der Fall bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und ein Streik welcher den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigt.


=== Technische Probleme ===
=== Technische Probleme ===
Zeile 71: Zeile 81:


Technische Probleme die beim Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten, stellen hingegen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Technische Probleme die beim Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten, stellen hingegen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Selbst dann nicht,wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass es alle vorgeschriebenen und bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten Frist und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Denn solche Defekt stellen einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens dar. Technische Probleme eines Flugzeugs sind unlösbar mit dessen Betrieb verbunden und gehören somit unabhängig von deren Erkennbarkeit oder Vermeidbarkeit dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens an(BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07).
Selbst dann nicht,wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass es alle vorgeschriebenen und bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten Frist und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Denn solche Defekt stellen einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens dar. Technische Probleme eines Flugzeugs sind unlösbar mit dessen Betrieb verbunden und gehören somit unabhängig von deren Erkennbarkeit oder Vermeidbarkeit dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens an(BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07; BGH, Urteil vom 18.01.11, Az.: X ZR 71/10).
 


=== Erkrankung oder Tod ===
=== Erkrankung oder Tod ===


Erkrankt oder verstirbt ein Crew-Mitglied so stellt auch dies keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn auch dies fällt erneut in den Risikobereich der [[Fluggesellschaft]] (LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11, Az. 7 S 122/10).Erkrankt ein Passagier oder stirbt dieser, so fällt dies nicht in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens, denn es handelt sich dabei nur um ein allgemeines Lebensrisiko (AG Wedding, urteil vom 28.10.10, az. 2 C 115/10).
Erkrankt oder verstirbt ein Crew-Mitglied so stellt auch dies keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn auch dies fällt erneut in den Risikobereich der [[Fluggesellschaft]] (LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11, Az. 7 S 122/10).Erkrankt ein Passagier oder stirbt dieser, so fällt dies nicht in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens, denn es handelt sich dabei nur um ein allgemeines Lebensrisiko (AG Wedding, Urteil vom 28.10.10, Az. 2 C 115/10; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.11, Az.: 31 C 2177/10).


=== Wetterbedingungen ===
=== Wetterbedingungen ===


Solche Wetterbedingungen wie starkes Gewitter, Schneefall, Frost und Glätte und Nebel sind keine Umstände die von einem Luftfahrtunternehmen beherrscht werden können (BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09). Liegen die schlechten Wetterbedingungen jedoch 24 Stunden zurück und haben in der Zwischenzeit andere Flüge stattgefunden, so kann dies nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand gelten (LG Frankfurt am, Urteil vom 24.02.15, Az.: 2/24 S 149/14).
Solche Wetterbedingungen wie starkes Gewitter, Schneefall, Frost und Glätte und Nebel sind keine Umstände die von einem Luftfahrtunternehmen beherrscht werden können (BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09). Weiterhin ist für die Fluggesellschaft der Fall nicht beherrschbar, in dem ein Flug annulliert wird, weil das für den Flug bestimmte Flugzeug den Abflughafen nicht erreicht, sondern einen Ausweichflughafen auf Grund von schlechten Wetterbedingungen anfliegen muss (BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09; OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.08, Az.: 10 U 385/07). Liegen die schlechten Wetterbedingungen jedoch 24 Stunden zurück und haben in der Zwischenzeit andere Flüge stattgefunden, so kann dies nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand gelten (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.15, Az.: 2/24 S 149/14).
 
=== Vogelschlag ===
 
Gerät ein Vogel in das Triebwerk eines Flugzeugs so spricht man von einem Vogelschlag. Soll eine Annullierung oder Verspätung einen Vogelschlag zum Grund haben, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor (LG Hamburg, Urteil vom 13.01.12, Az.: 318 S 98/11; AG Bremen, Urteil vom 29.12.11, Az.: 9 C 91/11; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.12, Az.: 2/24 S 111/12; LG Darmstadt, Urteil vom 24.07.13, Az.: 7 S 242/12; BGH, Urteil vom 24.09.13, Az.: X ZR 160/12; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.14, Az.: 22 C 374/14).
 
=== Nachtflugverbot ===
 
Das AG Erding hat entschieden, dass die Vergabe eines Abflugslots, welcher dann für eine Landezeit verantwortlich ist, die gegen das Nachtflugverbot verstößt, als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden muss (AG Erding, Urteil vom 18.04.11, Az.: 2 C 1053/10).
 
=== Streik ===
 
Fraglich ist ob es sich bei einem Streik des fliegenden Personals, der Fluglotsen oder des Boddenpersonals um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.
Sowohl das AG Köln, das AG Frankfurt als auch der BGH entschieden, dass es sich bei einem Streik, auch des eigenen Personals des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand handelt (AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12; BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11; BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11; LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10; AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10). Als Begründung führt der BGH an, dass es sich bei einem Streikaufruf, auch wenn es sich um eigene Beschäftigte handele, sich von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirkt und somit keinen Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit darstellt.  




Zeile 110: Zeile 134:
BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06
BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06


BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05)
AG Bremen, Urteil vom 24.07.15, Az.: 25 C 41/15
 
EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07
 
EuGH, Urteil vom 13.10.11,Az.: C-83/10
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.06, Az.: 30 C 1370/06
 
AG Wedding, Urteil vom 24.05.07, Az.: 22 a C 38/07
 
LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.09, Az.: 7 S 268/08
 
LG Darmstadt, Urteil vom 01.07.09, Az.: 7 S 21/09
 
BGH Xa ZR 72/09, Xa ZR 86/09
 
BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05


EuGH, Urteil vom 13.10.11, Az.: C 83/10
EuGH, Urteil vom 13.10.11, Az.: C 83/10
Zeile 118: Zeile 158:
AG Hannover, Urteil vom 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10
AG Hannover, Urteil vom 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10


EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az. C 402/07
EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C 402/07


BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07
BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07


LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11, Az. 7 S 122/10
LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11, Az.: 7 S 122/10


AG Wedding, urteil vom 28.10.10, az. 2 C 115/10
AG Wedding, Urteil vom 28.10.10, Az.: 2 C 115/10


BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09
BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09


LG Frankfurt am, Urteil vom 24.02.15, Az.: 2/24 S 149/14
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.15, Az.: 2/24 S 149/14
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.11, Az.: 31 C 2177/10
 
BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09
 
OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.08, Az.: 10 U 385/07
 
AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12
 
BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11
 
BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11
 
LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10
 
AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10
 
AG Hamburg, Urteil vom 13.01.12, Az.: 318 S 98/11
 
AG Bremen, Urteil vom 29.12.11, Az.: 9 C 91/11
 
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.12, Az.: 2/24 S 111/12
 
LG Darmstadt, Urteil,vom 24.07.13, Az.: 7 S 242/12
 
BGH, Urteil vom 24.09.13, Az.: X ZR 160/12
 
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.14, Az.: 22 C 374/14
 
AG Erding, Urteil vom 18.04.11, Az.: 2 C 1053/10
 
AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12
 
BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11
 
BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11
 
LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10
 
AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10
 
 
== Literatur ==
 
Keiler, RRa 2012, 2, 3.
 
Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 238 f.).

Version vom 29. Juni 2017, 09:07 Uhr

Definition

Der Begriff Annullierung (eines Fluges) wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Dies ist immer dann gegeben, wenn der von dem Fluggast gewünschte und diesem anlässlich der Buchung auch bestätigte, durch eine eindeutige Flugnummer gekennzeichnete Flug nicht durchgeführt wird. Ein geplanter Flug ist immer dann anzunehmen wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat (BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06).


Auslegung

Allerdings gibt die Definition des Begriffs der Annullierung mitunter noch reichlich Anlass für Interpretationsspielraum, so dass es Aufgabe der Gerichte, insbesondere des EuGH, war, diesen Begriff noch genauer auszulegen, um Klarheit über desse Reichweite zu schaffen. Somit ist zunächst einmal fraglich, wann genau eine Nichtdurchführung anzunehmen ist. Eine Nichtdurchführung ist immer dann anzunehmen, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges endgültig aufgegeben wurde und der Flug letztendlich nicht durchgeführt wurde.Bei einer Nichtdurchführung des Fluges kann zwischen einer eindeutigen und nicht mehr so eindeutigen Nichtdurchführung unterschieden werden. Bei der ersteren wird der Fluggast bereits im Vorfeld über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt und gebeten nicht zu der vereinbarten Abflugzeit am Flughafen zu erscheinen oder die Annullierung wird dem Fluggast über eine Anzeigetafel oder am Schalter des Flughafens bekanntgegeben(AG Bremen, Urteil vom 24.07.15, Az.: 25 C 41/15).Bei einer nicht so eindeutigen Nichtdurchführung werden bereits Handlungen vollzogen, die als Beginn des Fluges aufgefasst werden können.Es ist in einem solcchen Fall fraglich, ob dann das Boarding ausschlaggebend ist, das Schließen der Türen des Flugzeugs oder jedoch das Abheben von der Startbahn.Bei der Beurteilung ob tatsächlich eine Nichtdurchführung vorliegt, kann auf Kriterien wie den Wechsel der Flugnummern,das Ausstellen neuer Boardkarten, die Wiederausgabe des Gepäcks oder das Erreichen des Zielflughafens über eine geänderte Flugroute abgestellt werden(BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05;AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.06, Az.: 30 C 1370/06; AG Wedding, Urteil vom 24.05.07, Az.: 22 a C 38/07.


Unterfälle der Annullierung

Start-bzw. Flugabbruch

In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, ob der Fall in dem ein Flugzeug zwar bereits gestartet ist, dann jedoch auf Grund von einem technischen Mangel zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss, von als Annullierung zu werten ist (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07, NJW 2010, 43; EuGH, Urteil vom 13.10.11, C-83/10, RRa 2011, 282-285). Keiler kam zu dem Schluss, dass die Rückkehr eines Flugzeugs vom Flugfeld zum Flugsteig keine Annullierung darstellt (Keiler, RRa 2012, 2, 3). Der EuGH bejaht jedoch in einem solkchen Fall die eine Annullierung (EuGH, Urteil vom 13.10.11,Az.:C 83/10).Dabei ist es auch unerheblich aus welchem Grund das Flugzeug zurückkehren musste. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn das Flugzeug seinen nach der ursprünglichen Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort nicht erreicht hat. Eine faktische Annullierung liegt immer dann vor, wenn das Flugzeug nicht zum Endziel fliegt sondern zu einem Ausweichflughafen(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.11, Az.: 29 C 2320/10). Allerdings ist dann keine Annullierung anzunehmen, wenn das Flugzeug nicht an den Startflughafen zurückgekehrt ist, dafür jedoch auf der Strecke zwischen Abflughafen und Zielflughafen technisch bedingt zwischenlanden muss. Denn die Passagiere werden dann mit der gleichen reparierten Maschine zu ihrem Endziel gebracht. Dasselbe gilt für einen Flug der kurz nach dem Abheben am Startflughafen einer Reparatur unterzogen wird und das Flugzeug mit einer Verzögerung wieder startet.

Kein Weiterflug nach Zwischenlandungv

Problematisch ist weiterhin die Situation, in der bei einem Flug mit einer geplanten Zwischenlandung der Weiterflug nicht durchgeführt wird. Sowohl das LG Darmstadt als auch das AG Rüsselheim haben entschieden, dass es sich in einem solchen Fall weder um einer Annullierung, noch um eine Nichtbeförderung handelt und diese Konstellation nicht in der Verordnung geregelt ist (LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.09, Az.: 7 S 268/08; LG Darmstadt, Urteil vom 01.07.09, Az.: 7 S 21/09). Der BGH musste zu dieser Rechtsfrage keine Entscheidung treffen, da eine Verfahrensbeendigung durch einen außergerichtlichen Vergleich erfolgt ist (BGH Xa ZR 72/09, Xa ZR 86/09). Hausmann hingegen vertritt die Ansicht, dass dem Fluggast in einem solchen Fall durchaus Ansprüche aus der Verordnung zustehen würden, da der Flug erst mit dem Erreichen des geplanten Flugziels vollständig verwirklicht wurde (Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 238 f.).

Vorverlegung von Flügen

Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so ist auch dies als eine Annullierung anzusehen, denn der ursprünglich geplante Flug wird eben nicht durchgeführt (AG Hannover, Urteil vom 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10).



Folgen einer Annullierung

Die Rechte, die dem Fluggast bei einer Annullierung eines Fluges zustehen, ergeben sich vor allem aus der EG-Verordnung 261/2004.

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1

Der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 ist lediglich für die Fälle eröffnet, wenn der Fluggast dann über die Annullierung des Fluges informiert wird, wenn er bereits am Flughafen angekommen ist.

= Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a)

Liegt eine Annullierung vor, so steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 zu. Dabei kann der Fluggast wählen zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zu seinem Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen.

Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b)

Weiterhin erhält der Fluggast nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Wartezeit. Weiterhin erhält der betroffene Fluggast nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) und c) eine Unterbringung in einem Hotel und die Beförderung dorthin.

Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c

In Art. 5 Abs. 1 lit. c wird der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 geregelt. Erreicht der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit, so hat er einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az. C 402/07).

Höhe der Ausgleichszahlungen

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich nach der vom Startflughafen bis zum Zielflughafen zurückgelegten Entfernung. Dabei ist es unbeachtlich wo genau die Störung in der Beförderung aufgetreten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich gemäß Art. 7 VO wie folgt:


  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Einschränkungen

Ausgleichszahlungen müssen in den folgenden Fällen nicht geleistet werden. • Immer dann nicht wenn der betroffene Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wird • Der betroffene Fluggast über die Annullierung mindestens 7 Tage vor dem geplanten Abflug darüber in Kenntnis gesetzt wird und ihm darüber hinaus eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht • Immer dann nicht, wenn die Annullierung weniger als 7 Stunden vor dem geplanten Abflug realisiert wird und dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen muss und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.

Information über anderweitige Beförderung (Art. 5 Abs. 2 )

Aus Artikel 5 Abs. 2 geht die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen hervor, den Fluggast beim Vorliegen einer Annullierung, über mögliche andere Beförderungen in Kenntnis zu setzen hat. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich grundsätzlich um eine Nebenpflicht die sich aus dem zwischen den beiden Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ergibt und somit eigentlich selbstverständlich sein sollte. Somit ist damit auszugehen, dass dem Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise dieselben informationspflichten auferlegt werden.


Exkulpation des Luftfahrtunternehmens

Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

Außergewöhnliche Umstände

Bei einem solchen außergewöhnlichen Umstand handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand als ein Vorkommnis, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das ist der Fall bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und ein Streik welcher den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigt.

Technische Probleme

Technische Probleme die beim Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten, stellen hingegen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Selbst dann nicht,wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass es alle vorgeschriebenen und bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten Frist und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Denn solche Defekt stellen einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens dar. Technische Probleme eines Flugzeugs sind unlösbar mit dessen Betrieb verbunden und gehören somit unabhängig von deren Erkennbarkeit oder Vermeidbarkeit dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens an(BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07; BGH, Urteil vom 18.01.11, Az.: X ZR 71/10).


Erkrankung oder Tod

Erkrankt oder verstirbt ein Crew-Mitglied so stellt auch dies keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn auch dies fällt erneut in den Risikobereich der Fluggesellschaft (LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11, Az. 7 S 122/10).Erkrankt ein Passagier oder stirbt dieser, so fällt dies nicht in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens, denn es handelt sich dabei nur um ein allgemeines Lebensrisiko (AG Wedding, Urteil vom 28.10.10, Az. 2 C 115/10; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.11, Az.: 31 C 2177/10).

Wetterbedingungen

Solche Wetterbedingungen wie starkes Gewitter, Schneefall, Frost und Glätte und Nebel sind keine Umstände die von einem Luftfahrtunternehmen beherrscht werden können (BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09). Weiterhin ist für die Fluggesellschaft der Fall nicht beherrschbar, in dem ein Flug annulliert wird, weil das für den Flug bestimmte Flugzeug den Abflughafen nicht erreicht, sondern einen Ausweichflughafen auf Grund von schlechten Wetterbedingungen anfliegen muss (BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09; OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.08, Az.: 10 U 385/07). Liegen die schlechten Wetterbedingungen jedoch 24 Stunden zurück und haben in der Zwischenzeit andere Flüge stattgefunden, so kann dies nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand gelten (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.15, Az.: 2/24 S 149/14).

Vogelschlag

Gerät ein Vogel in das Triebwerk eines Flugzeugs so spricht man von einem Vogelschlag. Soll eine Annullierung oder Verspätung einen Vogelschlag zum Grund haben, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor (LG Hamburg, Urteil vom 13.01.12, Az.: 318 S 98/11; AG Bremen, Urteil vom 29.12.11, Az.: 9 C 91/11; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.12, Az.: 2/24 S 111/12; LG Darmstadt, Urteil vom 24.07.13, Az.: 7 S 242/12; BGH, Urteil vom 24.09.13, Az.: X ZR 160/12; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.14, Az.: 22 C 374/14).

Nachtflugverbot

Das AG Erding hat entschieden, dass die Vergabe eines Abflugslots, welcher dann für eine Landezeit verantwortlich ist, die gegen das Nachtflugverbot verstößt, als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden muss (AG Erding, Urteil vom 18.04.11, Az.: 2 C 1053/10).

Streik

Fraglich ist ob es sich bei einem Streik des fliegenden Personals, der Fluglotsen oder des Boddenpersonals um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Sowohl das AG Köln, das AG Frankfurt als auch der BGH entschieden, dass es sich bei einem Streik, auch des eigenen Personals des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand handelt (AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12; BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11; BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11; LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10; AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10). Als Begründung führt der BGH an, dass es sich bei einem Streikaufruf, auch wenn es sich um eigene Beschäftigte handele, sich von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirkt und somit keinen Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit darstellt.



Siehe auch

Flugverspätung

Fluggastrechteverordnung

Flug

Außergewöhnliche Umstände


Urteile und Verordnungen

AG Simmern, Urteil v. 10.06.2005, 3 C 687/04

VO (EG) NR. 261/2004

AG Rüsselsheim, Urteil v. 17.03.2006, 3 C 109/06 (33)

AG Köln, 05.04.2006, 118 C 595/05

AG Köln, Urteil v. 17.01.2007, 118 C 473/06

AG Frankfurt am Main, Urteil v.13.02.2007, 30 C 2192/06-45

BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06

AG Bremen, Urteil vom 24.07.15, Az.: 25 C 41/15

EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07

EuGH, Urteil vom 13.10.11,Az.: C-83/10

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.06, Az.: 30 C 1370/06

AG Wedding, Urteil vom 24.05.07, Az.: 22 a C 38/07

LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.09, Az.: 7 S 268/08

LG Darmstadt, Urteil vom 01.07.09, Az.: 7 S 21/09

BGH Xa ZR 72/09, Xa ZR 86/09

BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05

EuGH, Urteil vom 13.10.11, Az.: C 83/10

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.11, Az.: 29 C 2320/10

AG Hannover, Urteil vom 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10

EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C 402/07

BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07

LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11, Az.: 7 S 122/10

AG Wedding, Urteil vom 28.10.10, Az.: 2 C 115/10

BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.15, Az.: 2/24 S 149/14

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.11, Az.: 31 C 2177/10

BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09

OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.08, Az.: 10 U 385/07

AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12

BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11

BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11

LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10

AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10

AG Hamburg, Urteil vom 13.01.12, Az.: 318 S 98/11

AG Bremen, Urteil vom 29.12.11, Az.: 9 C 91/11

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.12, Az.: 2/24 S 111/12

LG Darmstadt, Urteil,vom 24.07.13, Az.: 7 S 242/12

BGH, Urteil vom 24.09.13, Az.: X ZR 160/12

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.14, Az.: 22 C 374/14

AG Erding, Urteil vom 18.04.11, Az.: 2 C 1053/10

AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12

BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11

BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11

LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10

AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10


Literatur

Keiler, RRa 2012, 2, 3.

Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 238 f.).