Technischer Defekt
Bei einer Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges haben betroffene Fluggäste bestimmte Mindestrechte, die sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben. In bestimmten Fällen kann sich das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen insbesondere von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen, die sich aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 ergeben, gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 befreien, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen. Fluggesellschaften nennen dabei immer wieder technische Defekte als Ursache.
Definition Technischer Defekt
Technischer Defekt
- Eine Fehlfunktion eines Systembestandteiles eines Flugzeuges oder sonstiger Systeme im Betriebsablauf einer Fluggesellschaft.
Technischer Defekt als außergewöhnliche Umstände
Fluggäste haben nach der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung. Dieser ist jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgeschlossen. Auch technische Defekte können außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung darstellen.
- Siehe Hauptartikel: Außergewöhnliche Umstände
Der EuGH hat klargestellt, dass technische Defekte in der Regel in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens fallen. Da das Luftfahrtunternehmen zu regelmäßigen Wartungsarbeiten verpflichtet ist, fallen technische Defekte am Flugzeug selbst in den Verantwortungsbereich des Luftfrachtführers und stellen nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Umstände dar. Selbst wenn dieses mit technischen Defekten im Einzelfall nicht rechnen konnte, kann es sich dennoch nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, da das Unternehmen es in diesem Fall versäumt hatte, ein voll funktionsfähiges Flugzeug bereitzustellen, vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az. C-549/07. Das Flugunternehmen nicht damit entschuldigen kann, die vorgeschriebenen Wartungs- und Reparaturarbeiten immer ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Zwar hat es damit alles getan, was ihm von Gesetz wegen vorgeschrieben ist, allerdings fallen Fehler, die zwischen solchen Arbeiten entstehen, in den Risikobereich des Flugunternehmens, welches daher hierfür die Verantwortung zu tragen hat (BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az. Xa ZR 76/07). Zudem bestehe die Möglichkeit, dass bei der Wartung selbst ein Fehler nicht entdeckt wurde. Selbst wenn der Fehler nicht bereits bei der Wartung bestanden hat, fallen, wie schon erwähnt, sämtliche Defekte, die zwischen Wartung und geplantem Flug auftreten, in den Verantwortungsbereich der Airline.
Die Frage nach der Beherrschbarkeit (Unbeherrschbar hingegen: z.B. Schlechte Wetterbedingungen) des jeweiligen Defekts bemisst sich also nicht nach der subjektiven Vorwerfbarkeit oder Vermeidbarkeit dieses Fehlers, sondern wird vielmehr anhand des Verantwortungs- und Risikobereiches beurteilt (Vgl.: LG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2009, Az. 22 S 215/08). Meistens ist es ebenso wenig von Bedeutung, wenn ein sehr ungewöhnlicher und seltener Defekt auftritt. Zwar kann eine Fluggesellschaft hiermit nicht rechnen, allerdings ändert dies nichts daran, dass sie die Verantwortung für funktionstüchtige Flugzeuge trägt (LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az. 7 S 200/08). Zumindest scheidet ein vorliegen außergewöhnlicher Umstände aus, wenn die Fluggesellschaft es bereits versäumt darzulegen, weshalb der technische Defekt außergewöhnlich oder nicht vorhersehbar war (AG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2007, Az. 30 C 1701/06).
Technischer Defekt außerhalb des Flugzeugs
Auch außerhalb der Maschine können technische Defekte im Betriebsablauf einer Fluggesellschaft die Beförderung beeinträchtigen. Insbesondere im Fall eines Systemausfalls kommt es immer wieder zu massiven Beeinträchtigungen. Fraglich ist, ob auch darin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden kann.
Kommt es zu einem mehrstündigen Ausfall der Primär- und Back-up-Systeme für das Einchecken der Passagiere aufgrund von Leitungsproblemen eines dritten Telekommunikationsunternehmens, ist ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen (LG Stuttgart, Urteil v. 21.12.2017, Az.: 5 S 142/17, bestätigt durch BGH, Urt. v. 15.01.2019, Az.: X ZR 15/18). Infolge des Zwischenfalls mussten alle Passagiere manuell eingecheckt werden, weshalb es zu erheblichen Verzögerungen kam. Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wären gemäß Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 ausgeschlossen, wenn der Systemausfall einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dies kann auch von der konkreten Art des Systemausfalls abhängen. Es kommt im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist; vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017, Az.: 5 S 142/17 . Technische Defekte, wie sie beim Betrieb der Fluggesellschaft typischerweise auftreten, stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände dar (z.B. ein technischer Defekt an einem einzelnen Flugzeug, oder der Defekt eines einzelnen Computers). Dies gilt auch dann, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Der vorliegende umfassende Systemausfall ist daher als außergewöhnlich anzusehen. Zwar muss die Fluggesellschaft mit einem kurzzeitigen Ausfall aller primären Systeme im Rahmen ihrer gewöhnlichen Flugabfertigung rechnen. Etwas anderes gilt aber, wenn nicht nur das primäre System, sondern auch das Back-Up-System ausfallen und dieser Komplettausfall der Computersysteme über mehr als 13 Stunden andauert. Der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme schaffe eine Situation, die von der Fluggesellschaft nicht mehr beherrschbar war und außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Betriebstätigkeit eines Luftfahrtunternehmens liegt; vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017, Az.: 5 S 142/17. Im Falle eines solchen Systemausfalls ist fraglich, welche Maßnahmen zur Verhinderung von Behinderungen im Beförderungsablauf zumutbar sind Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004. Wenn die Ursache für den Ausfall der Systeme im Verantwortungsbereich eines dritten Unternehmens liegt, ist eine Behebung des Problems auch nur in Zusammenarbeit mit diesem Dritten möglich. Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, selbst entsprechende Fachleute vorzuhalten, um Zuleitungsprobleme zu den ihm vom Flughafenbetreiber zur Nutzung bereitgestellten Computersystemen zu beheben. Insofern reicht es aus, wenn die Fluggesellschaft alle möglichen eigenen Ressourcen und Möglichkeiten nutzt, um die Folgen gering zu halten, indem sie z.B. alle zur Verfügung stehenden technischen Geräte und personellen Ressourcen nutzt. Dabei kann es sogar schon Maßnahme genug sein, dass die Airline ein Backup-System bereithält. Wenn das dann aber auch noch ausfällt, kann man schlecht verlangen, dass das Unternehmen noch ein Backup-System für das Backup-System hat. Dabei hat das Luftfahrtunternehmen darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt. In den entsprechenden Entscheidungen der Airline zur Bewältigung des Zwischenfalls, muss sich widerspiegeln, dass das Interesses der Gesamtheit der Fluggäste berücksichtigt wurde. Die Beeinträchtigung für den einzelnen Reisenden, dessen Anschlussflug aufgrund der Verspätung möglicherweise verpasst wurde, tritt dahinter zurück.
- Siehe auch: Systemausfall, außergewöhnliche Umstände.
Technischer Defekt Beweislast
Das Luftfahrtunternehmen, dass sich auf einen außergewöhnlichen Umstand bei einem technischen Defekt beruft, trägt die Beweislast für diesen Umstand im Gerichtsprozess. Der Passagier muss daher nicht darlegen, dass gerade kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat. Zum Beweiserfordernis gehört zum einen der Beleg, dass ein technischer Defekt selbst vorlag, zum anderen, dass dieser außergewöhnlich gewesen sein soll. Selbst das reicht aber noch nicht für eine Entlastung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 aus. Vielmehr muss die Fluggesellschaft konkret darlegen, inwiefern der technische den Defekt den Start oder die Landung verzögert bzw. verhindert hat und welche Zumutbare Maßnahmen es ergriffen hat, um die Verspätung bzw. Annullierung oder den außergewöhnlichen Umstand zu verhindern.
Auf andere Ansprüche hat Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 keine Auswirkungen. Dieser befreit nur von den Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO (EG) 261/2004.
Technische Defekte und Einordnung als außergewöhnlicher Umstand
Die Auswertung der Rechtsprechung zeigt, dass technische Defekte im Regelfall dem Organisations- bzw. Leistungs- bzw. Risikobereich (unterschiedliche Formulierungen der Gerichte, die aber das Selbe meinen) der den Flug ausführenden Fluggesellschaft zuzuordnen sind. Nur im Einzelfall handelt es sich um ein von außen kommendes, unerwartetes, von der Fluggesellschaft nicht zu beherrschendes Ereignis (und damit um außergewöhnliche Umstände, siehe: Außergewöhnliche Umstände).
Wichtigste höchstrichterliche Urteile technischer Defekt
Ein entscheidendes, wenn nicht gar das ausschlaggebende höchstrichterliche Urteil zu technischen Defekten als außergewöhnliche Umstände stellt das EuGH Urteil zu Technischen Problemen als außergewöhnlicher Umstand , Rs. C 549/07 Wallentin-Hermann gegen Alitalia – Linee Aeree Italiane SpA dar. Wesentliche Aussagen:
• Technische Probleme bei einem Flugzeug können nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden. Dabei ist es unabhängig, ob sich ein solches technisches Problem bereits bei der Wartung eines Flugzeuges zeigt oder auf Grund von einer unterbliebenen Wartung auftritt.
• Für die Beurteilung ob bei einer Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen könnte, bedarf es nicht der Heranziehung des Montrealer Übereinkommens. Dieses regelt nämlich nur den Fall der Verspätung und der Fall der Annullierung wird ausschließlich durch die Verordnung Nr. 261/2004 geregelt.
• Selbst wenn ein Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt wurden, so lässt dies nicht darauf schließen, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat um sich von seiner Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien.
Ergänzend zu diesem Urteil kann das EuGH Urteil zu technischen Defekten als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 Rs. C- 257/14 Lans gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV herangezogen werden.
Wesentliche Aussagen:
• Art 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist zum Schutze der Fluggäste stets eng auszulegen, damit sich Luftfahrtunternehmen nicht zu Ihren Gunsten der Leistung von Ausgleichszahlungen entziehen können. Dennoch kann es durchaus vorkommen, dass ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 eingestuft wird.
• Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Teile welche defekt sind ihre durchschnittliche Lebensdauer noch nicht erreicht haben und der Hersteller dieser Teile nicht davor gewarnt hat, dass bei den Teilen ab einem bestimmten Alter Mängel auftreten können. Schließlich ist damit zu rechnen, dass alle Teile mit der Zeit verschleißen.
• Auch bei einem solchen technischen Defekt kann daher nicht von einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 auszugehen sein. Dennoch kann das Luftfahrtunternehmen den Hersteller der Teile nach Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2014 in Regress nehmen.
Rechtsprechung nach Technischem Defekt A-Z
Technischer Defekt A-Z | Aktenzeichen | Anmerkung | a. U. |
Benzinpumpe defekt | AG Frankfurt, Urt. v. 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 | Betriebsrisiko der Fluggesellschaft, auch bei regelm. Wartung | keine a.U. |
Bordcomputer Fehlwarnung | AG Rüsselsheim, Urt. v. 19.07.2010, Az.: 3 C 257/10 (35) | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Bordtoilette außer Betrieb | LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az. 7 S 200/08 | Betriebsrisiko/Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Bordtoilette verstopft | AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.09.2011, Az.: 3 C 1047/11 | Verstopfung von den Passagieren hervorgerufen wurde - Betriebsrisiko der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Bremsklötze vergessen - Rückwärtsrollen | AG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.11.2009, Az.: 32 C 1379/09 | Betriebsinterner Fehler - Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Druckübertragungsleitung Störung | LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az.: 7 S 200/08 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Engine Fire Detection System - beschädigter Sensor | AG Köln, Urt. v. 05.04.2006, Az.: 118 C 595/05 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Fahrwerkschacht schließt nicht | LG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2012, 2-24 O 219/11 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Fahrwerkschacht Sensor defekt | LG Berlin, Urt. v. 07.02.2008, Az.: 57 S 26/07 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Funkausfall im Flugzeug | BGH, Urt. v. 18.01.2011, Az.: X ZR 71/10 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Generator defekt - Stromausfall | AG Frankfurt/Main, Urt. v. 02.03.2007, Az.: 31 C 3337/06 | Unvermeidbarer Umstand, wenn die mit dem Luftfahrtbundesamt abgestimmten Wartungsarbeiten planmäßig durchgeführt worden sind | a.U. (+) |
Geruchsentwicklung, die auf techn. Defekt hindeutet | AG Erding, Urt. v. 13.03.2013, Az. 3 C 2101/12 | kein von außen kommendes, unerwartetes Ereignis, Risikobereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Hochdruckventil defekt | LG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.09.2011, Az.: 2-24 S 65/11 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Höhenruderanzeige defekt | AG Rüsselsheim, Urt. 23.11.2011, Az.: 3 C 2273/11 | Unvorhersehbarkeit des Defekts (durch übliche zumutbare Wartungsarbeiten und -intervalle nicht erkennbar) ist unerheblich | keine a.U. |
Hydraulikprobleme | LG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2011, Az. 13 S 227/10, AG Wedding, Urt. v. 24.05.2007, Az. 22a C 38/07 | auch bei plötzlichem Auftreten - Leistungsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Kabinendruck | AG Nürnberg, Urt. v. 05.04.2013, Az.: 18 C 1219/10 | Techn. Probl. mit Kabine betrifft Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Kerosinfilter verstopft | AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, 3 C 2265/12 (39) | Beschaffung einwandfreien Kerosins ist Kern des Leistungsbereichs der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Kurzwellenfunkgerät defekt | AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.04.2013, Az.: 3 C 3319/12 (36) | Funkgerät bereits zwei Tage vor Durchführung des Fluges defekt | keine a.U. |
Landeklappen - Systemdefekt | AG Köln, Urt. v. 26.07.2010, Az.: 126 C 96/09 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Lautsprechersystem fällt aus | AG Bremen, Urt. v. 03.07.2007, Az. 4 C 393/06 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Motorenausfall | AG Rüsselsheim, Art. v. 31.05.2010, Az.: 3 C 146/10 (33) | Ausfall zweier unabhängig voneinander arbeitender Motoren, die die Funktion eines Ventils steuern | keine a.U. |
Motorschaden - defekter Kompressor | AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.08.2010Az.: 3 C 774/10 (31) | auch bei seltenem Defekt Organisationsbereich der Fluggesellschaft betroffen | keine a.U. |
Notfallbeleuchtung Ausfall | LG Köln, Urt. v. 19.03.2008, Az.: 10 S 391/06 | Fluggesellschaft hat keinen ausreich. Beweis geführt | keine a.U. |
Ölfilter Ausfall am Triebwerk | AG Rüsselsheim, Urt. v. 28.05.2010, Az.: 3 C 390/10 (3) | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Radarausfall (regional) | AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, Az.: 2 C 1053/11 | Außerhalb der Beherrschbarkeit einer Luftgesellschaft | a.U. (+) |
Reifen am Bugrad geplatzt | AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Reifendefekt am Hauptfahrwerk | AG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.09.2010, Az.: 30 C 1048/10 (32) | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Reverse Flow Check Controller defekt | AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2012, Az.: 3 C 2273/11 (35) | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Schmorgeruch in der Kabine | AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.10.2007, Az.: 3 C 1339/06 | auf dem Weg von der Parkposition zur Startbahn | keine a.U. |
Spoiler - Riss im Gehäuse | LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, Az.: 7 S 66/10 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Staurohr (Geschwindigkeitsmessung) - Fehlermeldung durch Biene | AG Rüsselsheim, Urt. v. 24.07.2013, Az. 3 C 2159/12 (36) | Einfliegen eines Insekts stellt von außen kommendes Ereignis dar, auf das die Luftfahrtgesellschaft keinen Einfluss hat | a.U. (+) |
Störklappenantrieb defekt | LG Darmstadt, Urt. v. 20.07.2011 7, Az.: S 46/11 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Stromanlage fällt aus | AG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2007, Az. 30 C 1701/06 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Tanköffnung - schadhafter Dichtungsring | LG Korneuburg, Urt. v. 11.03.3014, Az.: 21 R 287/13y | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Treibstoffanzeige defekt | BGH, Urt. v. 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Treibstoffleck | AG Köln, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 124 C 407/09 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Treibstoffzufuhr gestört | BGH, Urt. v. 18.01.2011, Az.: X ZR 71/10; HG Wien, Urt. v. 13.03.2010, Az.: 60 R 114/06 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Triebwerkschaden durch Vogelschlag | BGH, Urt. v. 24.09.2013, Az. X ZR 160/12 | Vogelschlag liegt außerhalb des technischen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft | a.U. (+) |
Triebwerk - Strömungsabriss | AG Köln, Urt. v. 10.03.2010, Az.: 132 C 304/07 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Triebwerk - Warnschleife verbogen | AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2012, Az.: 3 C 2752/11 (32) | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Türelektronik defekt | AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, 3 C 821/06 | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Warnlicht hinteres Cross Feed Ventil - Relais defekt | AG Rüsselsheim, Urt. v. 19.08.2010, Az.: 3 C 1528/09 (31) | Organisationsbereich der Fluggesellschaft | keine a.U. |
Siehe auch
- Außergewöhnliche Umstände (Hauptartikel)
- Zumutbare Maßnahmen
- Ausführendes Luftfahrtunternehmen – richtiger Anspruchsgegner
- Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung
Technischer Defekt: weitere Rechtsprechung
Gericht, Urteil vom… | Aktenzeichen | Zusammenfassung (siehe Reiserecht-Wiki) |
---|---|---|
EuGH, Urteil vom 31.01.2013 | C-12/11 |
|
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 | C-549/07 |
|
BGH, Urteil vom 24.09.2013 | X ZR 160/12 |
|
BGH, Urteil vom 21.08.2012 | X ZR 146/11 |
|
BGH, Urteil vom 18.02.2010 | Xa ZR 95/06 |
|
BGH, Urteil vom 12.11.2009 | Xa ZR 76/07 |
|
LG Darmstadt, Urteil vom 23.07.2014 | 7 S 126/03 |
|
LG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2012 | 7 S 66/10 |
|
LG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2012 | 2-24 O 219/11 |
|
LG Frankfurt, Urteil vom 01.09.2011 | 2-24 S 65/11 |
|
LG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2011 | 13 S 227/10 |
|
LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010 | 7 S 200/08 |
|
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2009 | 22 S 215/08 |
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LG Köln, Urteil vom 19.03.2008 | 10 S 391/06 |
|
LG Berlin, Urteil vom 07.02.2008 | 57 S 26/07 |
|
AG Rüsselsheim, Urteil vom 24.07.2013 | 3 C 2159/12 |
|
AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.04.2013 | 3 C 2265/12 |
|
AG Rüsselsheim, Urteil vom 17.04.2013 | 3 C 3319/12 |
|
AG Erding, Urteil vom 13.03.2013 | 3 C 2101/12 |
|
AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.07.2012 | 3 C 468/12 |
|
AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012 | 3 C 1132/12 |
|
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.05.2011 | 20 C 84/11 |
|
AG Frankfurt, Urteil vom 07.10.2010 | 29 C 1352/10 |
|
AG Rüsselsheim, Urteil vom 19.08.2010 | 3 C 1528/09 |
|
AG Köln, Urteil vom 26.07.2010 | 126 C 96/09 |
|
AG Köln, Urteil vom 09.04.2010 | 124 C 407/09 |
|
AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.10.2007 | 3 C 1339/06 |
|
AG Bremen, Urteil vom 03.07.2007 | 4 C 393/06 |
|
AG Rüsselsheim, Urteil vom 08.11.2006 | 3 C 821/06 |
|
AG Köln, Urteil vom 05.04.2006 | 118 C 595/05 |
|
LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 | 5 S 142/17 | Fallen durch einen leitungsbedingten Ausfall aller Primär- und Back-up Systeme sämtliche Check-In-Schalter einer Fluggesellschaft aus, so liegt darin ein außergewöhnlicher Umstand. |