Annullierung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Der Begriff der Annullierung (eines Fluges) wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Dies ist immer dann gegeben, wenn der von dem Fluggast gewünschte und diesem anlässlich der Buchung auch bestätigte, durch eine eindeutige Flugnummer gekennzeichnete Flug nicht durchgeführt wird. Ein geplanter Flug ist immer dann anzunehmen wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat (BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06).

Auslegung

Allerdings gibt die Definition des Begriffs der Annullierung mitunter noch reichlich Anlass für Interpretationsspielraum, so dass es Aufgabe der Gerichte, insbesondere des EuGH, war, diesen Begriff noch genauer auszulegen, um Klarheit über dessen Reichweite zu schaffen. Somit ist zunächst einmal fraglich, wann genau eine Nichtdurchführung anzunehmen ist. Eine Nichtdurchführung ist immer dann anzunehmen, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges endgültig aufgegeben wurde und der Flug letztendlich nicht durchgeführt wurde. Bei einer Nichtdurchführung des Fluges kann zwischen einer eindeutigen und nicht mehr so eindeutigen Nichtdurchführung unterschieden werden. Bei der ersteren wird der Fluggast bereits im Vorfeld über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt und gebeten nicht zu der vereinbarten Abflugzeit am Flughafen zu erscheinen oder die Annullierung wird dem Fluggast über eine Anzeigetafel oder am Schalter des Flughafens bekanntgegeben (AG Bremen, Urteil vom 24.07.15, Az.: 25 C 41/15). Bei einer nicht so eindeutigen Nichtdurchführung werden bereits Handlungen vollzogen, die als Beginn des Fluges aufgefasst werden können. Es ist in einem solchen Fall fraglich, ob dann das Boarding ausschlaggebend ist, das Schließen der Türen des Flugzeugs oder jedoch das Abheben von der Startbahn. Bei der Beurteilung ob tatsächlich eine Nichtdurchführung vorliegt, kann auf Kriterien wie den Wechsel der Flugnummern,das Ausstellen neuer Boardkarten, die Wiederausgabe des Gepäcks oder das Erreichen des Zielflughafens über eine geänderte Flugroute abgestellt werden (BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.06, Az.: 30 C 1370/06; AG Wedding, Urteil vom 24.05.07, Az.: 22 a C 38/07).

Unterfälle der Annullierung

Start-bzw. Flugabbruch

In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, ob der Fall in dem ein Flugzeug zwar bereits gestartet ist, dann jedoch auf Grund von einem technischen Mangel zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss, als Annullierung zu werten ist (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07, NJW 2010, 43; EuGH, Urteil vom 13.10.11, C-83/10, RRa 2011, 282-285). Keiler kam zu dem Schluss, dass die Rückkehr eines Flugzeugs vom Flugfeld zum Flugsteig keine Annullierung darstellt (Keiler, RRa 2012, 2, 3). Der EuGH bejaht jedoch in einem solchen Fall die eine Annullierung (EuGH, Urteil vom 13.10.11,Az.:C 83/10). Dabei ist es auch unerheblich aus welchem Grund das Flugzeug zurückkehren musste. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn das Flugzeug seinen nach der ursprünglichen Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort nicht erreicht hat. Eine faktische Annullierung liegt immer dann vor, wenn das Flugzeug nicht zum Endziel fliegt sondern zu einem Ausweichflughafen(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.11, Az.: 29 C 2320/10). Allerdings ist dann keine Annullierung anzunehmen, wenn das Flugzeug nicht an den Startflughafen zurückgekehrt ist, dafür jedoch auf der Strecke zwischen Abflughafen und Zielflughafen technisch bedingt zwischenlanden muss. Denn die Passagiere werden dann mit der gleichen reparierten Maschine zu ihrem Endziel gebracht. Dasselbe gilt für einen Flug der kurz nach dem Abheben am Startflughafen einer Reparatur unterzogen wird und das Flugzeug mit einer Verzögerung wieder startet.

Kein Weiterflug nach Zwischenlandung

Problematisch ist weiterhin die Situation, in der bei einem Flug mit einer geplanten Zwischenlandung der Weiterflug nicht durchgeführt wird. Sowohl das LG Darmstadt als auch das AG Rüsselheim haben entschieden, dass es sich in einem solchen Fall weder um einer Annullierung, noch um eine Nichtbeförderung handelt und diese Konstellation nicht in der Verordnung geregelt ist (LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.09, Az.: 7 S 268/08; LG Darmstadt, Urteil vom 01.07.09, Az.: 7 S 21/09). Der BGH musste zu dieser Rechtsfrage keine Entscheidung treffen, da eine Verfahrensbeendigung durch einen außergerichtlichen Vergleich erfolgt ist(BGH Xa ZR 72/09, Xa ZR 86/09). Hausmann hingegen vertritt die Ansicht, dass dem Fluggast in einem solchen Fall durchaus Ansprüche aus der Verordnung zustehen würden, da der Flug erst mit dem Erreichen des geplanten Flugziels vollständig verwirklicht wurde(Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 238 f.).

Vorverlegung von Flügen

Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so ist auch dies als eine Annullierung anzusehen, denn der ursprünglich geplante Flug wird eben nicht durchgeführt(AG Hannover, Urteil vom 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10).

Folgen einer Annullierung

Die Rechte, die dem Fluggast bei einer Annullierung eines Fluges zustehen, ergeben sich vor allem aus der EG-Verordnung 261/2004.

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1

Der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 ist lediglich für die Fälle eröffnet, wenn der Fluggast dann über die Annullierung des Fluges informiert wird, wenn er bereits am Flughafen angekommen ist.

Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a)

Liegt eine Annullierung vor, so steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 zu. Dabei kann der Fluggast wählen zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zu seinem Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen.

Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b)

Weiterhin erhält der Fluggast nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Wartezeit. Weiterhin erhält der betroffene Fluggast nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) und c) eine Unterbringung in einem Hotel und die Beförderung dorthin.

Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c

In Art. 5 Abs. 1 lit. c wird der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 geregelt. Erreicht der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit, so hat er einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az. C 402/07).

Höhe der Ausgleichszahlungen

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich nach der vom Startflughafen bis zum Zielflughafen zurückgelegten Entfernung. Dabei ist es unbeachtlich wo genau die Störung in der Beförderung aufgetreten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich gemäß Art. 7 VO wie folgt:


  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Einschränkungen

Ausgleichszahlungen müssen in den folgenden Fällen nicht geleistet werden. • Immer dann nicht wenn der betroffene Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wird • Der betroffene Fluggast über die Annullierung mindestens 7 Tage vor dem geplanten Abflug darüber in Kenntnis gesetzt wird und ihm darüber hinaus eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht • Immer dann nicht, wenn die Annullierung weniger als 7 Stunden vor dem geplanten Abflug realisiert wird und dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen muss und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.

Information über anderweitige Beförderung (Art. 5 Abs. 2 )

Aus Artikel 5 Abs. 2 geht die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen hervor, den Fluggast beim Vorliegen einer Annullierung, über mögliche andere Beförderungen in Kenntnis zu setzen hat. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich grundsätzlich um eine Nebenpflicht die sich aus dem zwischen den beiden Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ergibt und somit eigentlich selbstverständlich sein sollte. Somit ist damit auszugehen, dass dem Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise dieselben informationspflichten auferlegt werden.

Exkulpation des Luftfahrtunternehmens

Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

Außergewöhnliche Umstände

Bei einem solchen außergewöhnlichen Umstand handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand als ein Vorkommnis, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das ist der Fall bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und ein Streik welcher den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigt.

Technische Probleme

Technische Probleme die beim Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten, stellen hingegen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Selbst dann nicht,wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass es alle vorgeschriebenen und bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten Frist und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Denn solche Defekt stellen einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens dar. Technische Probleme eines Flugzeugs sind unlösbar mit dessen Betrieb verbunden und gehören somit unabhängig von deren Erkennbarkeit oder Vermeidbarkeit dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens an(BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07; BGH, Urteil vom 18.01.11, Az.: X ZR 71/10).

Erkrankung oder Tod

Erkrankt oder verstirbt ein Crew-Mitglied so stellt auch dies keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn auch dies fällt erneut in den Risikobereich der Fluggesellschaft (LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11, Az. 7 S 122/10).Erkrankt ein Passagier oder stirbt dieser, so fällt dies nicht in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens, denn es handelt sich dabei nur um ein allgemeines Lebensrisiko (AG Wedding, Urteil vom 28.10.10, Az. 2 C 115/10; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.11, Az.: 31 C 2177/10).

Wetterbedingungen

Solche Wetterbedingungen wie starkes Gewitter, Schneefall, Frost und Glätte und Nebel sind keine Umstände die von einem Luftfahrtunternehmen beherrscht werden können (BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09). Weiterhin ist für die Fluggesellschaft der Fall nicht beherrschbar, in dem ein Flug annulliert wird, weil das für den Flug bestimmte Flugzeug den Abflughafen nicht erreicht, sondern einen Ausweichflughafen auf Grund von schlechten Wetterbedingungen anfliegen muss (BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09; OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.08, Az.: 10 U 385/07). Liegen die schlechten Wetterbedingungen jedoch 24 Stunden zurück und haben in der Zwischenzeit andere Flüge stattgefunden, so kann dies nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand gelten (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.15, Az.: 2/24 S 149/14).

Vogelschlag

Gerät ein Vogel in das Triebwerk eines Flugzeugs so spricht man von einem Vogelschlag. Soll eine Annullierung oder Verspätung einen Vogelschlag zum Grund haben, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor (LG Hamburg, Urteil vom 13.01.12, Az.: 318 S 98/11; AG Bremen, Urteil vom 29.12.11, Az.: 9 C 91/11; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.12, Az.: 2/24 S 111/12; LG Darmstadt, Urteil vom 24.07.13, Az.: 7 S 242/12; BGH, Urteil vom 24.09.13, Az.: X ZR 160/12; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.14, Az.: 22 C 374/14).

Nachtflugverbot

Das AG Erding hat entschieden, dass die Vergabe eines Abflugslots, welcher dann für eine Landezeit verantwortlich ist, die gegen das Nachtflugverbot verstößt, als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden muss (AG Erding, Urteil vom 18.04.11, Az.: 2 C 1053/10).

Streik

Fraglich ist ob es sich bei einem Streik des fliegenden Personals, der Fluglotsen oder des Boddenpersonals um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Sowohl das AG Köln, das AG Frankfurt als auch der BGH entschieden, dass es sich bei einem Streik, auch des eigenen Personals des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand handelt (AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12; BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11; BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11; LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10; AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10). Als Begründung führt der BGH an, dass es sich bei einem Streikaufruf, auch wenn es sich um eigene Beschäftigte handele, sich von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirkt und somit keinen Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit darstellt.

Siehe auch

Flugverspätung

Fluggastrechteverordnung

Flug

Außergewöhnliche Umstände

Urteile und Verordnungen

AG Simmern, Urteil v. 10.06.2005, 3 C 687/04

VO (EG) NR. 261/2004

AG Rüsselsheim, Urteil v. 17.03.2006, 3 C 109/06 (33)

AG Köln, 05.04.2006, 118 C 595/05

AG Köln, Urteil v. 17.01.2007, 118 C 473/06

AG Frankfurt am Main, Urteil v.13.02.2007, 30 C 2192/06-45

BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06

AG Bremen, Urteil vom 24.07.15, Az.: 25 C 41/15

EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07

EuGH, Urteil vom 13.10.11,Az.: C-83/10

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.06, Az.: 30 C 1370/06

AG Wedding, Urteil vom 24.05.07, Az.: 22 a C 38/07

LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.09, Az.: 7 S 268/08

LG Darmstadt, Urteil vom 01.07.09, Az.: 7 S 21/09

BGH Xa ZR 72/09, Xa ZR 86/09

BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05

EuGH, Urteil vom 13.10.11, Az.: C 83/10

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.11, Az.: 29 C 2320/10

AG Hannover, Urteil vom 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10

EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C 402/07

BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07

LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11, Az.: 7 S 122/10

AG Wedding, Urteil vom 28.10.10, Az.: 2 C 115/10

BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.15, Az.: 2/24 S 149/14

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.11, Az.: 31 C 2177/10

BGH, Urteil vom 25.03.10, Az.: Xa ZR 96/09

OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.08, Az.: 10 U 385/07

AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12

BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11

BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11

LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10

AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10

AG Hamburg, Urteil vom 13.01.12, Az.: 318 S 98/11

AG Bremen, Urteil vom 29.12.11, Az.: 9 C 91/11

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.12, Az.: 2/24 S 111/12

LG Darmstadt, Urteil,vom 24.07.13, Az.: 7 S 242/12

BGH, Urteil vom 24.09.13, Az.: X ZR 160/12

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.14, Az.: 22 C 374/14

AG Erding, Urteil vom 18.04.11, Az.: 2 C 1053/10

AG Köln, Urteil vom 04.09.09, Az.: 133 C 191/09

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.06, Az.: 32 C 349/06-88

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.13, Az.: 29 C 2518/12

BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 146/11

BGH, Urteil vom 21.08.12, Az.: X ZR 138/11

LG Köln, Urteil vom 27.10.11, Az.: 6 S 282/10

AG Köln, Urteil vom 25.10.10, Az.: 142 C 153/10


Literatur

Keiler, RRa 2012, 2, 3

Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 238 f.)