Reiseänderung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Werden erhebliche Elemente einer Reise einseitig modifiziert, stellt dies eine Reiseänderung dar. Hiervon zu unterscheiden sind eine einvernehmliche Reiseumbuchung und die Reiseabsage. Im Falle einer Reiseänderung geht es regelmäßig um durch den Reiseveranstalter vorgenommene Änderungen.

Preisänderungen

Durch den Reisevertrag verpflichtet sich der Reisende zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises, § 651a BGB. Die Höhe dieses Preises wird bei Vertragsschluss festgelegt. Entsprechend kann der vereinbarte Betrag grundsätzlich nicht einfach durch den Reiseveranstalter erhöht werden.

Preiserhöhung nach § 651f BGB

Eine Preiserhöhung ist nur in den von § 651f BGB vorgesehenen Fällen zulässig. Hierfür müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Der Reisevertrag muss eine solche Möglichkeit zur Erhöhung des Reisepreises vorsehen
  • Die Notwendigkeit der Erhöhung ergibt sich aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Kostenerhöhung von:
    • Treibstoffkosten oder anderen Energieträgern (vgl. Kerosinzuschlag)
    • Steuern oder sonstigen Abgaben für Reiseleistungen (zum Beispiel Touristenabgaben)
    • Wechselkursen
  • Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe, dies nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn.

Diese Aufzählung ist abschließend, der Reiseveranstalter hat also nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erhöhung des Reisepreises - insbesondere nicht wegen Fehlern bei der Berechnung des Reisepreises auf Seite des Reiseveranstalters.

Reisepreiserhöhung nur bei Möglichkeit der -Senkung

Entscheidet sich ein Reiseveranstalter eine Klausel zur Erhöhung des Reisepreises in den entsprechenden Reisevertrag zu inkludieren, muss es gemäß § 651f Abs. 1 S.1 Nr. 1 BGB auch auf die hieraus erwachsende Pflicht zur eventuellen Senkung des Reisepreises hinweisen.

Nach § 651f Abs. 4 BGB kann ein Reisender nämlich verlangen, dass der Reisepreis gesenkt wird, wenn durch eine Änderung der oben genannten Umstände (Preise, Abgaben, Wechselkurse) für den Reiseveranstalter tatsächlich geringere Kosten anfallen, als geplant. Der Anspruch erwächst zeitlich mit Abschluss des Reisevertrages und endet mit Antritt der Reise.

Keine Erhöhung über 8%

Nimmt der Reiseveranstalter eine Erhöhung des Reisepreises nach § 651f BGB vor, darf diese gemäß § 651g BGB nicht mehr als 8% des ursprünglichen Reisepreises betragen.

Übersteigt der Umfang der Preiserhöhung den Betrag von 8% des Reisepreises, kann der Reiseveranstalterdem Reisenden trotzdem ein entsprechendes Angebot unterbreiten und verlangen, dass dieser hierauf:

  • Entweder das Angebot mit Preiserhöhung annimmt
  • Oder vom Reisevertrag zurücktritt
  • Oder alternativ eine Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise anbietet

Hierbei muss der Reiseveranstaltereine angemessene Frist setzen. Mit Ablauf dieser Frist wird das Angebot von Gesetzes wegen als angenommen behandelt, § 651g Abs. 2 S.3 BGB. Eine Frist von sieben Tagen ab Zeitpunkt des Zugangs des Angebots wird als ausreichend angesehen (Palandt, § 651g Rn. 3).

Nimmt der Reisende ein Angebot zu einer gleichwertigen Ersatzreise an und ist diese tatsächlich nicht gleichwertig mit der ursprünglichen Reise, stehen im die Gewährleistungsrechte für einen Reisemangel zu. Sollte die Reise zwar gleichwertig sein, aber in finanzieller Hinsicht günstiger sein, kann der Reisende den entsprechenden Betrag über eine Minderung des Reisepreises erstattet verlangen.

Leistungsänderungen

Neben einer Änderung des Reisepreises ist auch die Änderung der vertraglich vereinbarten Vertragsleistungen möglich, also der konkreten Reiseleistungen.

Geringfügige Änderungen der Reiseleistungen sind stets zulässig, also solche Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, die lediglich als Unannehmlichkeiten aufzufassen sind und insbesondere keine Reisemängel darstellen.

Wesentliche Änderungen der Reiseleistungen sind zulässig, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters existiert und die Leistungsänderung dem Reisenden zumutbar ist.

Andere - unzumutbare - Änderungen der Reiseleistungen sind unzulässig und begründen einen Anspruch des Reisenden auf die Gewährleistungsrechte für Reisemängel.

Siehe hierzu ausführlich: Leistungsänderungen zum Reisevertrag

Siehe auch

Reiseabsage
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Leistungsänderungen zum Reisevertrag
Reisestornierung durch Reiseveranstalter
Reiseänderung