Reisestornierung durch Reiseveranstalter

Aus PASSAGIERRECHTE
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Neben unzulässigen Leistungsänderungen zum Reisevertrag kann es auch geschehen, dass die gesamte Reise durch den Reiseveranstalter storniert wird.

Ist eine Reisestornierung durch den Reiseveranstalter zulässig?

Generell gilt auch hier der Grundsatz, dass ein Vertrag nur von beiden Parteien geändert oder aufgehoben werden kann. Von diesem allgemeinen Prinzip kann jedoch abgewichen werden, wenn dies vom Gesetz vorgesehen ist.

Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

Der § 651h Abs. 4 S.1 Nr. 1 BGB stellt solch eine gesetzliche Regelung dar: Demnach kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.

Notwendig ist dementsprechend zuerst, dass eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart wurde, diese muss im Vertrag enthalten gewesen sein. Der Rücktritt des Reiseveranstalters muss bei Nichterreichen dieser Anzahl von Teilnehmern innerhalb der vereinbarten Frist dem Reisenden erklärt werden. Mangelt es an einer solchen Frist oder ist diese unzulässig, gelten folgende Fristen:

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
  • sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
  • 8 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

Nach § 651h Abs. 4 S.1 Nr. 2 BGB kann der Reiseveranstalter ebenfalls - vor Reisebeginn - vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist.

Hierbei müssen die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände gerade dafür ursächlich sein, dass die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Dies können zum Beispiel Naturkatastrophen (vgl. Erwägungsgrund 31 der Pauschreise-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2015/2302) sein, mithin Umstände, die auch bei Treffen aller möglichen Vorkehrungen nicht durch den Reiseveranstalter zu vermeiden gewesen wären.

Kündigung aus wichtigem Grund

Ein weiterer Grund für die Kündigung eines Reisevertrags ergibt sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 314 BGB. Sollte eine Vertragspartei durch das Handeln der anderen Partei ein Festhalten an der Vertragsbeziehung nicht zuzumuten, kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

Sollte dieser Umstand in einem vertragswidrigen Verhalten der anderen Partei liegen, ist nach §314 Abs. 2 BGB eine vorherige erfolglose Abmahnung der anderen Partei nötig, bevor der Vertrag gekündigt werden kann. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Fälle, in denen ein Reisender Nebenpflichten des Reisevertrags verletzt, indem er etwa die bereitgestellten Räumlichkeiten eines Hotels unsachgemäß behandelt.

Absageklauseln in AGB

Versucht ein Reiseveranstalter über diese gesetzlich vorgesehenen Tatbestände hinaus in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eigene Regelungen für eine Stornierung der Reise zu treffen, ist dies regelmäßig unzulässig.

Behält sich der Reiseveranstalter zum Beispiel mittels einer generellen Klausel vor die Reise zu stornieren, verstößt dies mangels sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund zum Rücktritt gegen § 308 Nr. 3 BGB (vgl. Tempel, RRa 1999, 107).

Auch eine Klausel, die dem Reiseveranstalter bei nicht vollständiger Zahlung bis Reiseantritt den Rücktritt berechtigt und darüber hinaus den Reisenden zur Zahlung einer Stornierungsgebühr verpflichtet, ist unzulässig (LG Frankfurt, Urt. v. 17.05.1993, Az: 2/24 O 46/93). Der Reiseveranstalter muss gemäß § 308 Nr. 2 BGB und allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen vielmehr eine Mahnung gegenüber dem säumigen Reisenden aussprechen und eine Frist setzen.

Was ist die Folge einer Reisestornierung?

Liegt eine zulässige rechtliche Grundlage für die Reisestornierung vor, verliert der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 4 S.2 BGB den Anspruch auf die Zahlung des Reisepreises (vgl. Reisevertrag#Pflichten der Vertragsparteien).
Nach § 651h Abs. 5 BGB muss der Reiseveranstalter - wenn zutreffend - bereits empfangene Zahlungen unverzüglich rückerstatten, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt.

Sollte es sich hingegen um eine unberechtigte Stornierung der Reise handeln, kommt insbesondere ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Betracht. Unklar ist jedoch, ob die besonderen Schadensersatzregelungen des Reiserechts auch dann anwendbar sind, wenn die Reise überhaupt nicht angetreten wurde.
Die ganz herrschende Meinung, einschließlich der Rechtsprechung, bejaht allerdings eine Anwendbarkeit der §§ 651a ff. BGB (BGH, Urt. v. 09.11.2004, Az: X ZR 119/01). Der Reisende kann demnach Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, insbesondere auch eine Entschädigung für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.