Kerosinzuschlag
Kerosinzuschlag, auch Treibstoffzuschlag, wird von Fluggesellschaften als Bestandteil des Ticketpreises bei der Buchung erhoben.
Allgemein
Der Kerosinzuschlag ist eine flexible Gebühr, die von einer Fluggesellschaft festgelegt wird und von den tagesaktuellen Kerosinpreisen abhängt. Der Kerosinzuschlag ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei einigen Fluglinien werden für diesen Zuschlag andere Bezeichnungen verwendet.
Bestandteil des Ticketpreises
Bei Ticketpreisen wird der Kerosinzuschlag unter den Steuern aufgeführt und macht den größten Anteil von diesen aus. Trotzdem verstehen Fluggesellschaften den Kerosinzuschlag als Teil des Flugpreises und behalten ihn bei einer Stornierung des Flugscheins ein, wenn der gebuchte Tarif nicht erstattbar ist.
Rückerstattung
Ein Passagier hat keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Flugpreises, wenn er diesen bei der Buchung ausdrücklich akzeptiert hat (AG Hannover, Urt. v. 05.11.2007, Az.: 449 C 11176/07). Eine anteilige Rückerstattung in Höhe des geleisteten Kerosinzuschlags, der im Nachhinein für ungerechtfertigt erachtet wird ist nicht möglich, da der Flugpreis im Beförderungsvertrag zwischen Fluggesellschaft und Passagierin festgelegt ist, dessen Konditionen der Passagier mit Buchung des entsprechenden Fluges ausdrücklich akzeptiert hat.
Allerdings kann der Reiseveranstalter den Betrag des Zuschlags nur verbindlich festsetzen, wenn dies der Billigkeit i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB entspricht (AG Rostock, Urt. v. 10.09.2009, Az: 41 C 294/09). Konkret hatte der Veranstalter zwar in seinen AGB auf die Existenz eines solchen Zuschlags verwiesen, legte dann aber keine genauen Gründe für die Höhe der Forderung vor. Das Gericht verurteilte den Veranstalter dem Kläger den abgebuchten Betrag zu erstatten.
Siehe auch
Rechtsprechung
Urteile
Urteile, Datum | Aktenzeichen | Zusammenfassung (reise-recht-wiki) |
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AG Rostock, Urt. v. 10.09.2009 | 41 C 294/09 | Festsetzung des Kerosinzuschlags muss der Billigkeit entsprechen und hinreichend begründet werden. |
AG Hannover, Urt. v. 05.11.2007 | 449 C 11176/07 | Eine Rückforderung des Kerosinzuschlags ist ausgeschlossen, wenn der Fluggast dieser vorher zugestimmt hat. |