Flugverspätung Inlandsflug USA

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Von einer Flugverspätung ist immer dann auszugehen, wenn sich ein Ereignis in Zusammenhang mit einem [[Flug zu einem anderen Zeitpunkt ergibt, als anfänglich vorgesehen war.

Siehe auch: https://www.passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung

Kommt es zu einer Verspätung, dann muss der Vergleich planmäßige/tatsächliche Ankunft am Zielort des letzten Fluges gezogen werden. Es kommt dann zur Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs nach Art. 3 Abs. 1 lit.a der Fluggastrechteverordnung, wenn Fluggäste einen Anschlussflug innerhalb der EU oder außerhalb der EU, der Zubringerflug jedoch von einem mitgliedstaatlichen Flughafen startete, verpassen. Der Fluggast hat dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, wenn das Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreicht wird. Dabei ist es unabhängig, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen ein europäisches ist oder nicht.

Entschädigung für Fluggäste die in die USA fliegen

Zunächst ist zu beachten, dass der örtliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung immer dann eröffnet ist, wenn der Flug von einem europäischen Flughafen startet. Hat ein Flug also die USA als Endziel und startet dieser von einem europäischen Flughafen, dann ist der örtliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung unstrittig eröffnet. Der Flug in die USA stellt stets einen Langstreckenflug dar. Aus diesem Grund beträgt die Höhe der Ausgleichszahlungen in solchen Fällen stets 600 Euro, da sich die Höhe der Summe nach der Flugdistanz bemisst. Zu beachten ist bei einem Langstreckenflug jedoch, dass bei einer Verspätung von drei bis vier Stunden, der Fluggesellschaft das Recht zusteht, eine Kürzung der Entschädigung um 50 % vorzunehmen. Denn in Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens geregelt, die Ausgleichszahlungen um 50 % zu kürzen bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen. Immer dann, wenn dem Reisenden nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung eine Flugalternative angeboten wird, kann durch das ausführende Luftfahrtunternehmen die Höhe der Ausgleichszahlungen um 50 % gekürzt werden. Dafür darf bei der wirklichen Ankunftszeit eine bestimmte Verspätungsdauer im Vergleich zu der planmäßigen Ankunftszeit nicht überschritten werden. Dabei orientiert man sich an den Staffelungen des Abs. 1 von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Das bedeutet, dass die geplante Ankunftszeit bei Kurzstrecken (Flugentfernungen bis zu 1.500 km-bei innergemeinschaftlichen Flügen bei Flugentfernungen von mehr als 1.500 km) nicht um mehr als zwei Stunden, bei Mittelstrecken (Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km) nicht mehr als drei Stunden und bei Langstrecken (alle übrigen Flüge) nicht mehr als vier Stunden überschreiten darf.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist es bereits ausreichend, wenn die anderweitige Beförderung angeboten wird. Dieses Angebot muss also nicht zwingend durch den Fluggast angenommen werden. Die Kürzungsmöglichkeit ergibt sich trotzdem.

Jedoch muss sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung berufen. Es kommt also nicht zu einer Kürzung von Amts wegen, sondern das Luftfahrtunternehmen muss das Verlangen nach Kürzung ausdrücklich geltend machen. Erfolgt keine Berufung, dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen in voller Höhe leisten.

Auch hier ergibt sich erneut die Problematik der Verspätungen, denn dem Wortlaut des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zufolge, kann es nur bei Annullierungen und Nichtbeförderungen zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen. Da der EuGH jedoch in seinem Urteil vom 19.11.09 (Az.: C-402, 432/07) entschieden hat, dass Fluggästen auch bei einer großen Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zukommen muss, ist nun fraglich, ob auch bei Verspätungen bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km die Ausgleichzahlungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung um 50 % gekürzt werden können, wenn es nur zu einer Verspätung von unter vier Stunden kommt (LG Korneuburg, Urt. v. 09.06.16, Az.: 22 R 40/16 m). Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da sich Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zu dem Endziel mit einem Alternativflug beruft und somit eine Annullierung oder eine Nichtbeförderung gegeben sein muss (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12). Bei einer verspätet durchgeführten Beförderung kann jedoch keine Annullierung angenommen werden, da der Fluggast befördert wurde. Noch wurde höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Berechtigung auf Kürzung durch eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung in Frage kommen könnte. Durch das AG Rüsselsheim (Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38)) wurde entschieden, dass eine analoge Anwendung nicht möglich ist und es somit nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen kann. Der EuGH vertritt jedoch bereits durch sein Sturgeon-Urteil eine andere Ansicht und lässt dementsprechend eine Kürzung der Ausgleichszahlungen zu. Kommt es jedoch (zu einer großen Verspätung, dann darf diese nicht größer als 180 Minuten sein, da es sonst nicht zu einer Kürzung von 50 % kommen kann.

Im Falle dessen, dass der Fluggast sein Endziel mit der Alternativbeförderung früher erreicht, als er diesen mit dem planmäßigen Flug erreicht hätte, kommt es nicht zu einer Anwendung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Denn das Ziel der Ausgleichszahlungen ist es, eine erlittene Unannehmlichkeit in Form des Zeitverlustes zu kompensieren. Da es in einem solchen Fall nicht zu einem Zeitverlust kommt, und damit auch nicht zu einer Unannehmlichkeit, ist der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung in einem solchen Fall teleologisch zu reduzieren.

Durch das AG Rüsselheim, Urt. v. 11.04.14, Az.: 3 C 2273/13 (33) wurde entschieden, dass es bei Verspätungen nicht zu einer Kürzung kommen kann, da durch den Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen abgestellt wird. Kommt es jedoch zu der Beförderung des Fluggastes mit dem anfänglich geplanten aber verspätet durchgeführten Flug zum Endziel, anstatt mit einem Alternativflug, dann ist eine Kürzung ausgeschlossen (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12; AG Rüsselheim, Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38). So verhält es sich auch, wenn die Ersatzbeförderung durch eine Kombination aus Bus-, Bahn und Flugtransport vorgenommen wird und es dadurch zu einer Verdoppelung der Reisedauer kommt. Denn auch in einem solchen Fall kann keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen angenommen werden (HG Wien, Urt. v. 23.02.16, Az.: 20 C 405/15b-12).

Auch wenn ein Flug in den USA startet, kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Flughafen in Europa das Endziel ist. Weiterhin ist bei einem Flug der in den USA startet und in Europa landet für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wichtig, dass der Flug von einer Fluggesellschaft ausgeführt wurde, welche ihren Sitz in Europa hat. Wird der Fluggast also durch eine Fluggesellschaft wie American Airlines, Delta Airlines oder United Airlines befördert, dann durch den Fluggast kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden.

Ausführende Fluggesellschaft

Das Ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

Siehe auch: ausführendes Luftfahrtunternehmen

Besonders bei Situationen die einen Auslandsbezug zu einem Drittstaat aufweisen, ist es für den Fluggast für die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche unabdinglich genau zu wissen, wer sein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist. Gerade bei dem Codesharing kann dies wichtig werden. Denn es kommt durchaus zu dem Fall, dass der Flug zum Beispiel bei der deutschen Lufthansa gebucht wurde und dann schlussendlich jedoch durch eine amerikanische Fluggesellschaft durchgeführt wurde. Hier spielt es durchaus eine Rolle, bei wem es sich um das ausführende Luftfahrtunternehmen handelt um sicherzugehen, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen überhaupt bestehen kann oder nicht. Durch welches Luftfahrtunternehmen der Flug schlussendlich durchgeführt wird, wird dem Fluggast noch während der Buchung mitgeteilt.

Rechte bei Anschlussflügen in den USA

Tritt die Situation ein, dass der Fluggast seinen Anschlussflug in den USA hat und diesen jedoch verpasst, weil der Zubringerflug verspätet war, dann kann dem Fluggast dennoch ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen in Höhe von 600 Euro zustehen.

Zu beachten isst jedoch, dass die Regelungen der Fluggastrechteverordnung nicht auf inneramerikanische Flüge angewendet werden können.

Dazu muss für den verspäteten Flug jedoch zunächst der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet sein. Weiterhin muss es sich um eine Verspätung am Endziel von mindestens drei Stunden handeln. Schlussendlich darf kein Fall der höheren Gewalt vorliegen und damit Grund für die Verspätung sein.

Gesetzliche Regelungen für Fluggastrechte in den USA

Liegen die soeben genannten Voraussetzungen nicht vor, dann verhält sich die Situation bezüglich der Fluggastrechte problematischer. In den USA existiert keine gesetzliche Regelung für eine Entschädigung bei Flugverspätungen oder Flugausfällen. Viele Fluggesellschaften verfügen jedoch über eigene Bestimmungen, so dass es nicht ganz ausgeschlossen ist, dass der Fluggast dennoch eine bestimmte Geldsumme zurückerstattet bekommt.

Kommt es zu einem Flugausfall, dann wird meistens versucht die betroffenen Fluggäste auf einen anderen Flug umzubuchen. Sollte es zu einem Flugausfall oder einer Flugverspätung kommen, so sollte man sich als betroffener Fluggast in den AGB des ausführenden Luftfahrtunternehmens belesen. Oftmals ist es jedoch so, dass größere Fluggesellschaften die Hotelübernachtungen der betroffenen Fluggäste übernehmen und bei Lowcost Airlines die Fluggäste oftmals auf sich alleine gestellt sind.

Entschädigung bei Überbuchungen in den USA

Kommt es zu einer Überbuchung des Fluges, dann können die betroffenen Fluggäste auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen (in der Regel bis zu 600 Euro) haben. Voraussetzung dafür ist wieder die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung. Anders als bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall existieren in den USA gesetzlich Reglungen, durch die die Fluggesellschaften dazu verpflichtet werden eine Entschädigung zu leisten, wenn es durch eine Überbuchung zu der Nichtbeförderung eines Fluggastes kommt. Laut dem U.S. Department of Transportation müssen zuerst Freiwillige gesucht werden, die sich dazu bereit erklären würden auf den Flug zu verzichten. Sollten sich keine anderen Fluggäste finden können, die auf den Flug verzichten wollen und müssen somit Fluggäste gegen ihren Willen zurückbleiben, dann stehen den betroffenen Fluggästen die folgenden Ansprüche auf Entschädigung zu:

- Kein Anspruch auf Entschädigung, wenn es zu einer Verspätung von unter einer Stunde kommt. - Bei einer Verspätung zwischen einer und zwei Stunden ein Anspruch auf 200 % des Ticketpreises (einfache Strecke), jedoch höchstens 675 $. Bei internationalen Flügen kann es zu einer Verspätung von ein bis vier Stunden kommen, für die Geltendmachung dieses Anspruchs. - Kommt es zu einer Verspätung von mehr als zwei Stunden bzw. bei internationalen Flügen zu einer Verspätung von mehr als vier Stunden, dann haben die betroffenen Fluggäste einen Anspruch auf 400 % des Ticketpreises (einfach Strecke), jedoch höchstens 1.350 $.

Rechtsvergleich Europäische Union und USA

Um zu verstehen inwieweit sich die Ansprüche für Fluggäste in der europäischen Union von denen in der USA unterscheiden, dürfte ein Rechtsvergleich sinnvoll sein.

Fall der Überbuchung von Flügen

Eine Überbuchung bzw. im englischen auch „overbooking“ genannt, ist eine Situation in der ein Luftfahrtunternehmen im eigesetzten Flugzeug bewusst mehr Sitzplätze verkauft, als eigentlich vorhanden sind.

Siehe ausführlicher dazu: Überbuchung

Sachlage in der Europäischen Union

Kommt es zu einer Überbuchung des Fluges und kann deshalb ein Fluggast gegen seinen Willen nicht befördert werden und kann erst den nächsten Flug am nächsten Tag nehmen, dann hat der von der Überbuchung betroffene Fluggast einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder eine alternative Beförderung, weiterhin muss das Luftfahrtunternehmen für die Übernachtung in einem Hotel aufkommen und für die Beförderung zwischen dem Hotel und dem Flughafen. Des Weiteren steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, welche sich nach der Flugdistanz bemessen. Diese Rechtsfolgen bei Überbuchung lassen sich den Art. 4, Art. 7, Art. 8 und Art. 9) der Fluggastrechteverordnung entnehmen.

Sachlage in den USA

Kommt es zum Beispiel zu einer Überbuchung bei einem Flug zwischen zwei US-amerikanischen Bundesstaaten, kann der Fluggast gegen seinen Willen nicht befördert werden und ist es ihm nur möglich mit dem ersten Flug am nächsten Tag befördert zu werden, dann steht dem Fluggast laut US-amerikanischem Recht ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu. Die Rechtsfolgen einer Überbuchung sind im US-amerikanischen Recht in 14. C.F.R. § 250.5 (a) (3) geregelt.

Dieser lautet wie folgt:

"Compensation shall be 400 percent of the fare to the passenger's destination or first stopover, with a maximum of 1350 US dollar, if the carrier does not offer alternate transportation that, at the time the arrangement is made, is planned to arrive at the airport of the passenger's first stopover, or if none, the airport of the passenger's final destination less than two hours after the planned arrival time of the passenger's original flight."

Leitbild für den Erlass dieser Regelung war für das US-Verkehrsministerium unter anderem 49 U.S.C § 41712. Dabei handelt es sich um eine vom US-amerikanischen Kongress erlassene Rechtsvorschrift, durch die es möglich wurde gegen unlauteren Wettbewerb und Täuschung vorzugehen.

Durch die US-amerikanischen Regeln besteht für die Fluggesellschaften ein großer Anreiz sich schnellstmöglich um eine Ersatzbeförderung des Passagiers zu bemühen. Wie der Regelung zu entnehmen ist, entfällt der Anspruch auf Ersatz, wenn es zu dem Angebot einer Ersatzbeförderung kommt, und diese Ersatzbeförderung es dem Fluggast ermöglicht, nicht später als zwei Stunden als geplant sein Endziel zu erreichen. Laut dem 14 C.F.R. § 250.5 (a) (2) kommt es in einem solchen Fall zu der Verringerung des Anspruchs des Fluggastes auf 200 % des Ticketpreises und maximal jedoch 675 $.

Fraglich ist, ob von dem Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen mehr gefordert werden kann als eine Entschädigung in Höhe von 1.350 US-Dollar. Die Beantwortung dieser Frage ist davon abhängig, was zwischen dem Fluggast und der jeweiligen Fluggesellschaft vertraglich vereinbart wurde. Jedoch existieren dazu keine zwingend gesetzlichen Vorschriften.

Somit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass dem von einer Überbuchung des Fluges betroffenen Fluggast nach dem US-amerikanischen Recht ein Anspruch auf Entschädigungszahlung von 400 % des Ticketpreises, maximal jedoch 1.350 $ zusteht. Alles Weitere bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft.

Fall des technischen Defekts als möglicher außergewöhnlicher Umstand

Fraglich ist, wie sich die Lage im Falle eines technischen Defekts verhält und ob dieser als außergewöhnlicher Umstand gilt. Dazu müssen zunächst kurz die Begrifflichkeiten geklärt werden. Unter einem technischen Defekt ist eine Fehlfunktion eines Systembestandteils eines Flugzeuges oder eines sonstigen Systems im Betriebsablauf einer Fluggesellschaft zu verstehen. Ausführlicher dazu: Technischer Defekt Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Umstand der gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, aufgrund dessen die Fluggesellschaft nicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet ist. Näher dazu: Außergewöhnlicher Umstand

Sachlage in der Europäischen Union

Kommt es zu dem Fall, dass ein technischer Defekt an einem Flugzeug auftritt, wie z.B. ein Problem mit dem Triebwerk, das Flugzeug aus diesem Grund zunächst repariert werden muss und somit nicht für den Flug zur Verfügung steht und der Fluggast deshalb nicht befördert werden kann und erst den nächsten [[Flug am nächsten Morgen nehmen kann, dann hat der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder alternative Beförderung. Weiterhin trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für das Hotel, in der es zu der Übernachtung des Fluggastes kommt und es kommt für die Kosten für die Beförderung zwischen dem Hotel und dem Flughafen auf. Des Weiteren steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Diese bemessen sich ihrer Höhe nach der Entfernung der Flugstrecke. Zwar gibt es im europäischen Recht die Regelung, dass bei einem Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien sind, jedoch können nur ganz selten Situationen als „außergewöhnlich“ eingestuft werden. Technische Probleme sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Umstände einzustufen.

Sachlage in den USA

Um die Frage zu beantworten, wie sich die Situation in den USA verhält, wenn ein technisches Problem, wie z.B. ein Problem am Triebwerk auftritt und das Flugzeug aus diesem Grund zunächst zur Reparatur muss und der Fluggast aus diesem Grund erst mit dem nächsten Flugzeug am nächsten Tag zu seinem Endziel befördert werden kann, muss ein Blick in die Beförderungsbedingungen geworfen werden. Abhängig davon, was in den Beförderungsvereinbarungen zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde, kann festgemacht werden, ob der Fluggast einen Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen auf Erstattung des Ticketpreises hat bzw. ob dem Fluggast eventuell sogar darüber hinaus gehende Rechte zustehen. Durch das US-amerikanische Recht werden die Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet die Einzelheiten in Bezug auf den Umgang mit ihren Fluggästen in einem detaillierten „Customer Service Plan“ schriftlich darzustellen und diesen zu veröffentlichen (14 C.F.R § 259.5). Dort sind auch die „cancellation policies“ zu regeln, welche sowohl die technischen Probleme betreffen als auch die Annullierung eines Fluges.

Ergebnis des Rechtsvergleichs zwischen der Europäischen Union und den USA

Nach der Fluggastrechteverordnung ergeben sich Nach dem US-amerikanischen Recht ergeben sich für die zwei unterschiedliche Situationen (Überbuchung des Fluges und technischer Defekt), bei denen jedoch in beiden der Fluggast erst am nächsten Tage befördert werden kann und sein Endziel später als geplant erreicht, zwei verschiedene Rechtsfolgen für den betroffenen Fluggast. Zu bedenken ist jedoch, dass sich in den USA durchaus noch weitere Ansprüche des betroffenen Fluggastes durch andere Rechtsvorschriften ergeben könnten. Zu denken wäre vor allem an die Rechtsvorschriften einzelner Bundesstaaten der USA. Weiterhin gilt es zu bedenken, dass die weiter oben genannten Fluggastrechte in den USA nur bei Passagierflugzeugen mit einer Kapazität von 30 Sitzen oder mehr Anwendung finden. Unklar ist also, welche Ansprüche sich für den Fluggast bei kleineren Flugzeugen ergeben. Jedoch lässt sich aus dem weiter oben geführten Rechtsvergleich schließen, dass die Fluggastrechte in den USA und Europa unterschiedlich ausgestaltet sind. Das lässt sich vor allem daraus schließen, dass die USA nur bestimmte Verhaltensweisen sanktioniert wie die Überbuchung, während die Europäische Union für alle Fälle wie Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung einen Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlungen, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen vorsieht. Durch das US-amerikanische Recht werden die meisten Einzelheiten die Beförderungsbedingungen überlassen. Auch die Höhe der Entschädigungszahlung bei Überbuchung ist vom Vertrag des Fluggastes mit der Fluggesellschaft und somit vom Ticketpreis abhängig. Im europäischen Recht hingegen bemisst sich die Höhe der Entschädigungszahlung nicht nach dem Ticketpreis, sondern nach der Flugstrecke. Weiterhin haben die betroffenen Fluggäste nach dem europäischen Recht einen Anspruch auf Erstattung von z.B. Telefonkosten, Hotelkosten und Taxikosten.