Flugverordnung EU

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Die Flugverordnung EU welche auch als EG-Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bekannt ist, hat das Ziel dem betroffenen Fluggast in bestimmten Situationen Schutz zu gewähren. Die Flugverordnung EU wird auch als europäische Fluggastrechteverordnung bezeichnet oder als VO 261/04 abgekürzt. Durch die Flugverordnung EU soll eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste erzielt werden. Besonders relevant sind im Rahmen der Flugverordnung EU die Fälle der Annullierung des Flugs, die große Verspätung des Flugs und die Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes. Im Rahmen der Flugverordnung EU kommt es jedoch auch zu anderen wichtigen Regelungen. Besondere Beachtung sollte der Bedeutung der Flugverordnung EU geschenkt werden.

Inkrafttreten der Flugverordnung EU

Die EG-Verordnung 261/2004 ist laut Art. 19 VO am 17.02.005 in Kraft getreten. Die VO 261/04 entfaltet in allen Mitgliedstaaten unmittelbare und verbindliche Wirkung (Art. 19 VO). Laut dem AG Düsseldorf findet die VO 261/04 auch dann Anwendung, wenn der Vertragsschluss des Beförderungsvertrages noch vor der Geltung der VO 261/04 zustande gekommen ist und es zu einer Nichtbeförderung gekommen ist, nachdem die VO 261/04 bereits in Kraft getreten ist (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.06; Az.: 41 C 12316/05) Die EG-Verordnung 261/2004 stellt einen Teil des Anhangs des EWR-Abkommens dar und ist seit dem 17.02.05 auch in den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen wirksam. Alle Flughäfen und Luftfahrtunternehmen der soeben genannten Staaten, die über eine Betriebsgenehmigung eines dieser Staaten verfügen, tragen die Bezeichnung "Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates" (Art.3) bzw. "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" (Art.2 lit.c).

Bedeutung der Flugverordnung EU

Angewendet wird die EG-Verordnung 261/2004 vom 11.02.04 über eine gemeinsame Regelung bezüglich Ausgleichs -und Unterstützungsleistungen für Fluggäste immer dann, wenn es zu einer Nichtbeförderung, Annullierung oder einer großen Verspätung von Flügen kommt. Die VO 261/04 stellt den Nachfolger der VO (EWG) Nr. 265/91 ÜberbuchungsVO dar. Klarerweise bietet die VO 261/04 einen besseren Schutz der Fluggastrechte. Begründet wird dies damit, dass durch die VO 261/04 Mindestrechte als standartirisierte Leistungen eingeführt wurden. Zwar bestand laut der Kommission durch die VO (EWG) Nr. 265/91 bereits ein grundlegender Schutz für Fluggäste, jedoch gab es nach wie vor zu viele Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert wurden, Fluggäste denen eine Annullierung nicht mitgeteilt wurde oder Fluggäste, die auf ihrem Flug eine große Verspätung erlitten haben. Aus diesem Grund verfolgte die Union das Ziel, den bereits bestehenden Schutzstandart zu verbessern und die Fluggastrechte deutlicher zu stärken. Verfolgt wurde auch das Ziel der Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt und das Unterliegen von harmonisierenden Bedingungen. Geschützt werden sollen durch die VO 261/04 nicht nur Fluggäste im Linienflugverkehr sondern auch Fluggäste im Bedarfsflugverkehr. Damit sind auch Flüge im Rahmen von Pauschalreisen eingeschlossen. Beachtet werden muss bei der VO 261/04, dass immer nur das ausführende Luftverkehrsunternehmen, welches den Flug durchgeführt oder zumindest beabsichtigt hat durchzuführen, in Anspruch genommen werden kann im Rahmen der VO 261/04. Keine Rolle spielt, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem ohne Besatzung gemieteten Flugzeug durchgeführt wurde. So kommt es nicht zu der Schaffung von vertraglichen Rechten des Fluggastes gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen, sondern zu gesetzlichen Ansprüchen als Mindestrechte gegen das den Flug schlussendlich ausführende Luftfahrtunternehmen. Unwichtig ist weiterhin, ob dem betroffenen Fluggast tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht. Die VO 261/04 stellt kein umfassendes Regelwerk für alle Fluggastrechte dar, wenn ein Fluggast entweder verspätet oder schlimmer noch, gar nicht erst befördert wird. Es kommt eher nur zur Schaffung von gesetzlichen, außervertraglichen Mindestrechten bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung (Art. 1).

Ansprüche bei Annullierung

Nach Art. 2 lit. l ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war. In solchen Fällen bietet die EG-Verordnung 261/2004 Schutz für den von der Annullierung betroffenen Fluggast. Der Fall der Annullierung ist in Art. 5 der Flugverordnung geregelt. Immer dann, wenn es zu einer Annullierung kommt, kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der VO 261/04 ergeben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Flugverordnung. [Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich einerseits nach dem Ausmaß der Verspätung und andererseits nach der Entfernung. Laut Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 können dem betroffenen Fluggast Ansprüche in folgender Höhe zustehen bei einer Annullierung:

• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 kommt es immer dann, wenn der von der Annullierung betroffene Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde. Das bedeutet, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung nur dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 hat, wenn:

• der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde oder

• der Fluggast über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

• der Fluggast wurde über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhielt ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Weiterhin werden Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 ausgelöst, wenn die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Laut Art. 5 Abs. 3 der VO 261/04 ist das ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der VO 261/04 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als außergewöhnliche Umstände kommen unter anderem in Betracht:

• schlechtes Wetter

• Naturkatastrophen

• Streik

• Terrorwarnungen

• Vogelschlag.

Nach Art. 7 Abs. 3 der VO 261/04 können die dem Fluggast zustehenden Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen.

Ansprüche bei großer Verspätung

Im Gegensatz zu der Annullierung und Nichtbeförderung wird der Begriff der Verspätung in der VO 261/04 nicht weiter erläutert. Eine Verspätung ist jedoch anzunehmen, wenn sich der Abflug um eine bestimmte Anzahl von Stunden im Vergleich zur planmäßigen Abflugzeit verzögert. Die Ansprüche bei Verspätung eines Fluges sind in Art. 6 der VO 261/04 geregelt. Bei einer Verspätung steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Verspätung annehmen zu können.

• Flugstrecke Entfernung weniger als 1.500 km - Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

• Flugstrecke Entfernung größer als 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km - Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

• Flugstrecke größer als 3.500 km - Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

Grundsätzlich hat der von der Verspätung betroffene Fluggast jedoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro. In all den zuvor genannten Fällen erhält der betroffene Fluggast auch Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/04. Welche sich wie folgt zusammensetzen:

• Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

• Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung

• zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Und sollte es zu einer Verspätung von über fünf Stunden kommen, dann hat der betroffene Fluggast weiterhin einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der VO 261/04. Diese beinhalten:

• die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

• oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

• oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Ansprüche bei Nichtbeförderung

Laut Art. 2 lit. j der EG-Verordnung 261/2004 bedeutet "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Damit eine Nichtbeförderung jedoch tatsächlich angenommen werden kann, müssen alle drei Voraussetzungen nebeneinander gegeben sein. Das bedeutet, dass zu zunächst einer Weigerung der Beförderung des Fluggastes kommen muss. Dann darf kein vertretbarer Grund für die Verweigerung der Beförderung vorliegen. Schlussendlich müssen noch die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der EG-Verordnung 261/2004 vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass es durchaus auch Fälle von Beförderungsverweigerungen gibt, welche zulässig sind. Dazu gehören unter anderem: • das nicht rechtzeitige Erscheinen zur Abfertigung

• Nichtbeförderung aufgrund von gesundheitlichen Gründen

• Nichtbeförderung aufgrund von Sicherheitsgründen

• Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen

• Nichtbeförderung aufgrund von einreiserechtlichen Gründen

Geregelt ist die Nichtbeförderung in Art. 4 der EG-Verordnung 261/2004. Kommt es zu einer Nichtbeförderung dann stehen dem von der Nichtbeförderung betroffenen Fluggast laut Art. 4 Abs. 4 der VO 261/04 Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 der VO 261/04 und Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 der VO 261/04 und 9 der VO 261/04 zu. Auch hier bemessen sich die Ausgleichszahlungen nach Entfernung und Ausmaß der Verspätung.

• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Weiterhin kommt es zu dem Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der EG-Verordnung 261/2004, der sich wie folgt gestaltet:

• vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

• oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

• oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Und der weitere Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der EG-Verordnung 261/2004, der sich wie folgt gestaltet:

• Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

• Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung

• zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Auch bei einer Umbuchung kann eine Nichtbeförderung angenommen werden oder bei der Zusammenlegung von Flügen, oder bei dem Einsatz von kleineren Ersatzmaschinen oder gar bei der Nichtbeförderung von Kindern oder auch auf Mehrstreckenflügen.