Außergewöhnlicher Umstand: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Umstand gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)] , aufgrund dessen die [[Fluggesellschaft]] nicht zur Leistung von [[Ausgleichszahlungen]] verpflichtet ist.
Siehe: [[Außergewöhnliche Umstände]].
Siehe: [[Außergewöhnliche Umstände]].

Version vom 26. November 2018, 14:16 Uhr

Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) , aufgrund dessen die Fluggesellschaft nicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet ist.

Siehe: Außergewöhnliche Umstände.