Außergewöhnlicher Umstand: Unterschied zwischen den Versionen
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Umstand gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)] , aufgrund dessen die [[Fluggesellschaft]] nicht zur Leistung von [[Ausgleichszahlungen]] verpflichtet ist. | |||
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Version vom 26. November 2018, 14:16 Uhr
Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) , aufgrund dessen die Fluggesellschaft nicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet ist.
Siehe: Außergewöhnliche Umstände.