Außergewöhnlicher Umstand: Unterschied zwischen den Versionen

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Umstand gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)] , aufgrund dessen die [[Fluggesellschaft]] nicht zur Leistung von [[Ausgleichszahlungen]] verpflichtet ist.
Umstand gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)] , aufgrund dessen die [[Fluggesellschaft]] nicht zur Leistung von [[Ausgleichszahlungen]] verpflichtet ist.
= Wetter als außergewöhnlicher Umstand=
Werden die Gründe für einen [[Flugausfall]] pauschalisiert, genügt das nicht den Anforderungen, die die Airlines erfüllen müssen, um keinen Ausgleichsanspruch zu leisten.
Wenn eine Airline nur aufführt, dass neben dem betroffenen [[Flug]] auch viele andere Flüge annulliert wurden, reicht dies nicht aus. Vielmehr muss substantiell vorgetragen werden, aus welchen Gründen genau der Flug annulliert wurde.
Auch die Begründung „schlechte Sichtverhältnisse“ ist stark pauschalisiert. Die Fluggesellschaft muss konkret belegen, dass außergewöhnliche Umstände – wie etwa Anordnungen der Flugsicherung wegen des schlechten Wetters - für die [[Flugverspätung]] gesorgt hatten. Eine Airline muss daher aller zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Fluggast zu befördern und eine erhebliche Verspätung zu verhindern. Sie muss genau diese Bemühungen nachweisen, wenn sie eine Entschädigung für Annullierungen ablehnt.


Siehe: [[Außergewöhnliche Umstände]].
Siehe: [[Außergewöhnliche Umstände]].

Version vom 28. November 2018, 16:31 Uhr

Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) , aufgrund dessen die Fluggesellschaft nicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet ist.

Wetter als außergewöhnlicher Umstand

Werden die Gründe für einen Flugausfall pauschalisiert, genügt das nicht den Anforderungen, die die Airlines erfüllen müssen, um keinen Ausgleichsanspruch zu leisten. Wenn eine Airline nur aufführt, dass neben dem betroffenen Flug auch viele andere Flüge annulliert wurden, reicht dies nicht aus. Vielmehr muss substantiell vorgetragen werden, aus welchen Gründen genau der Flug annulliert wurde. Auch die Begründung „schlechte Sichtverhältnisse“ ist stark pauschalisiert. Die Fluggesellschaft muss konkret belegen, dass außergewöhnliche Umstände – wie etwa Anordnungen der Flugsicherung wegen des schlechten Wetters - für die Flugverspätung gesorgt hatten. Eine Airline muss daher aller zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Fluggast zu befördern und eine erhebliche Verspätung zu verhindern. Sie muss genau diese Bemühungen nachweisen, wenn sie eine Entschädigung für Annullierungen ablehnt.


Siehe: Außergewöhnliche Umstände.