Anspruch auf Erstattung: Unterschied zwischen den Versionen

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beträgt. Weiteres zum Thema ist zu lesen in dem Beitrag [[Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung]].
beträgt. Weiteres zum Thema ist zu lesen in dem Beitrag [[Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung]].
=Quellen=
[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF Europäische Fluggastrechteverordnung]
[https://www.flugrecht.de/flugverspaetung/entschaedigung.php Entschädigung und Erstattung bei Flugverspätung]
Beck’Scher Online Kommentar

Version vom 15. April 2018, 17:56 Uhr

Der Reisende hat bei Nichtbeförderung gegen seinen Willen, bei Annullierung, sowie auch bei der Verspätung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 EU-VO 261/2004 die Wahl zwischen vollständiger Erstattung und schnellstmöglicher oder späterer Weiterbeförderung zum Endziel. Im folgenden Beitrag wird sich ausführlich mit der Thematik der Kostenerstattung auseinandergesetzt.

Vorraussetzungen

Wie schon festgestellt muss für den Anspruch auf Erstattung mindestens eine Voraussetzung vorliegen. Die Tatbestände lauten also wie folgt:

Im Falle einer Flugverspätung ist die zeitliche Ankunftsverspätung zu beachten. Laut Art. 6 Abs. 1 sublit. iii EU-VO 261/2004 muss eine Verspätung von fünf Stunden vorliegen, damit dem Reisenden Unterstützungsleistungen zustehen.

Nichtbeförderung

Die Nichtbeförderung ist ein Fall, in welchen einem Fluggast trotz Buchung und pünktlichem Erscheinen zur Abfertigung die Beförderung untersagt wird und der Flug ohne ihn stattfindet. Eine Nichtbeförderung kann zum Beispiel eine Überbuchung, Umbuchung oder einem verpassten Anschlussflug sein. Weiteres zum Thema ist im Beitrag Nichtbeförderung zu lesen.

Annullierung

Unter einer Annullierung versteht man laut Art. 2 lit. l EU-VO 261/2004 die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Ebenfalls gibt es hier bei dem Beitrag Annullierung mehr zu lesen.

Flugverspätung

Eine Flugverspätung ist das nicht rechtzeitige Eintreffen der Maschine am Zielort. Dementsprechend sind die Flugzeiten ausschlaggebend. Problematisch ist bei diesem Punkt der Unterschied zwischen Abflug- und Ankunftsverspätung. Dabei gibt es unterschiedliche Rechtsfolgen. Zu lesen in Flugverspätung

Wahlrecht

Die Unterstützungsleistungen sind in Art. 8 EU-VO 261/2004 festgehalten. Hierbei haben Fluggäste ein Wahlrecht zwischen drei alternativen Ansprüchen auf:

  • Erstattung inklusive Rückflug zum ersten Abflugort
  • frühestmögliche anderweitige Beförderung ans Endziel
  • anderweitige Beförderung ans Endziel zu einem späteren Zeitpunkt

Liegt eine der Voraussetzungen für einen Anspruch vor, hat der Reisende die Möglichkeit zwischen den eben genannten Punkten nach eigenem Ermessen zu wählen. Eine Beschränkung des Wahlrechts ist aufgrund der in Art. 15 Abs. 1 EU-VO 261/2004 vom Luftfahrtunternehmen unzulässig. Das heißt, auch wenn es in den AGB vorgeschrieben ist, nur eine kostenlose Umbuchung zu beanspruchen, kann der Reisende einfach die Kostenerstattung wählen. Seine Wahl hat er dem ausführenden Luftfahrtunternehmen mitzuteilen, welche keiner Form unterliegt. Sie kann dementsprechend mündlich oder auch am Telefon mitgeteilt werden.

Die Wirksamkeit des Wahlrechts kann jedoch durch mangelnde Informationspflicht Seiten des Luftfahrtunternehmens ein Problem darstellen. Zum Beispiel könnte der Fluggast nicht über den Verzicht weiterer Schadensersatzleistungen, sowie die Betreuungsleistungen nach Art. 9 EU-VO 261/2004 bei anderweitiger Beförderung aufgeklärt werden. Wird eine solche Informationspflicht verletzt und eine Aufklärung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen wird nicht durchgeführt und hätte der Fluggast eine andere Leistung nach Art. 8 EU-VO 261/2004 gewählt, bedeutet dies eine Verletzung der Einräumung des Wahlrechts und ebenfalls einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 EU-VO 261/2004. In einem solchen Fall haftet das Luftfahrtunternehmen und ist damit Anspruchsgegner des Fluggastes, denn es hat allein für die Erfüllung des Anspruches Sorge zu tragen. Unerheblich ist hierbei, wer die Leistung ausfüllt. Das heißt, die Erfüllung kann auch durch ein anderes Luftfahrtunternehmen erfolgen.

Verschulden

Eine Verschuldensunabhängigkeit ohne Entlastungsmöglichkeit liegt bei den Betreuungsleistungen vor. Dementsprechend hat das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche aus Art. 8 EU-VO 261/2004 zu leisten, denn die Unterstützungsleistungen sind weder finanziell, noch zeitlich beschränkt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 5 EU-VO 261/2004 (Annullierung), ebenfalls analog anwendbar auf Art. 6 EU-VO 261/2004 (Verspätung).

Wer haftet für was?

Fraglich ist in manchen Fällen wer für welche Kosten haftet. Beispielsweise führt ein anderes Luftfahrtunternehmen für ein anderes einen Flug aus. Wenn es dann hierbei zu Verspätungen kommt, wehrt sich das erste Unternehmen um nicht die Kosten zu übernehmen. Wer aber genau haftet muss erst bestimmt werden. Zu lesen in dem Beitrag: Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

Erstattung der Flugscheinkosten

Die Erstattung der Flugschein bringt gleichzeitig einen Vertragsrücktritt mit sich und wird schuldrechtlich rückabgewickelt. Das ganze erfolgt ex nunc, also nur hinsichtlich der noch nicht erbrachten oder durch den Rücktritt zwecklos gewordenen Leistungen. Leistungen die vorher bracht worden sind, nehmen daher keinen Einfluss darauf. Eine Flugstörung eines Fluges zum Anschlussflug und die damit verbundene Zwecklosigkeit des Anschlussfluges kann auch zur Rückerstattung gehen. Hierbei muss also der Vertragspartner auch die Kosten für den Zubringerflug ersetzen. Gemäß http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF Art. 8 Abs. 1 EU-VO 261/2004] können die Fluggäste die binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies gilt auch gemäß Art. 8 Abs. 2 EU-VO 261/2004 für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung.

Ausgleichszahlungen

Eine Anspruch auf Erstattung der Reisekosten aufgrund des Eintretens einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung kann in Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EU-VO 261/2004 erfolgen und in 3 Kategorien aufgeteilt werden. Dabei kommt es auf die Menge der Reisekilometer an.

Ausgleichszahlungen
bis 1.500 km 250,00€
über 1500 km bis 3500 km bzw. innerhalb der EU über 1500 km 400,00€
über 3.500 km 600,00€

In dem Fall einer Ausgleichszahlung kann das Luftfahrtunternehmen jedoch diese auch wieder kürzen wenn es eine anderweitige Beförderung anbietet und die Ankunftszeit nicht mehr als:

  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge
  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge
  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge

beträgt. Weiteres zum Thema ist zu lesen in dem Beitrag Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung.

Quellen

Europäische Fluggastrechteverordnung

Entschädigung und Erstattung bei Flugverspätung

Beck’Scher Online Kommentar