Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Aus PASSAGIERRECHTE
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Teilweise ist es nicht ganz ersichtlich, das ausführende Luftfahrtunternehmen zu bestimmen. Zum Beispiel ist es fraglich, wenn ein bei oder für eine Fluggesellschaft, in unserem Fall B, gebuchter und verspäteter Flug tatsächlich durch eine andere Fluggesellschaft L ausgeführt wird. Bei einer solchen Konstellation ist die Frage wer für die Ausgleichszahlungen haftet. B würde dabei anmerken, dass sie diesbezüglich nicht passivlegitimiert sei, sondern der Fluggast sich an die Fluggesellschaft halten müsse, da die den Flug durchgeführt hat. Dabei muss man klären ob die Ausführung durch eine andere Fluggesellschaft schon von Beginn der Flugplanung an vorgesehen war oder ob sich dies kurzfristig ergeben hat. Es könnte nämlich beispielsweise ein Defekt an einer Maschine von B vorliegen. Art. 2 b EU-VO 261/2004 enthält die Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Dabei ist zu beachten, dass für Flugverspätungen ersichtlich allein die erste Alternative „durchführt“ vorgesehen war und die zweite Alternative „durchzuführen beabsichtigt“ Fälle von Flugannullierungen umfassen sollte. Eine Anwendung der zweiten Alternative ist für Fälle von Flugverspätungen nicht zulässig, da die erste Alternative dann keinen Anwendungsbereich mehr hätte.

Kurzfristiger Einsatz eines anderen Luftfahrtunternehmens

Falls eine andere Fluggesellschaft ein Flugzeug bereitstellen muss aufgrund eines kurzfristigen und ungeplanten Wechsels der anderen Fluggesellschaft gilt die zweite Alternative auch wenn ein Fall bloßer Verspätung vorliegt. Gemäß Art. 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 EU-VO 261/2004 liegt ein Fall von Flugannullierung vor. Durch den kurzfristigen und ungeplanten Einsatz einer anderen Fluggesellschaft, wird der konkrete Flugplan nicht eingehalten und es liegt faktisch eine Annullierung des geplanten Fluges i.S.d. Art. 5, Art. 2 1 EU-VO 261/2004 vor. Ausführendes Luftfahrtunternehmen sowie Anspruchsgegner ist damit das anfängliche Unternehmen, da es auch beabsichtig hatte, den Flug durchzuführen.

Geplanter Einsatz eines anderen Luftfahrtunternehmens

Eine andere Situation ist natürlich, wenn von vornherein geplant ist, dass ein anderes Luftfahrtunternehmen den Flug durchführen soll. Im Falle einer Verspätung kann lediglich Art. 2 b 1 EU-VO 261/2004 ausschlaggebend sein, da keine Annullierung sondern viel mehr eine reine Flugverspätung vorliegt. Für den richtigen Anspruchsgegner bei solchen Ansprüchen aus der Verordnung ist es nötig zu wissen, wer den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Maßgeblich ist hierbei wer den Flug bei öffentlichen Stellen anmeldet, wem die tatsächliche Flugplanung und -durchführung obliegt, ebenfalls wer den Passagieren gegenüber die Verantwortung hierfür übernimmt und zu guter letzt, wer die Crew zur Verfügung stellt. Gemäß der Verordnung sollte genau das Luftfahrtunternehmen bei diesen Ansprüchen haftbar gemacht werden, wer Nichtbeförderungen, Annullierungen und Verspätungen selbst zu verhindern. Nach dieser Logik kann sich der Fluggast im Falle von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen lediglich an das ausführende halten.

Quellen

Beck´scher Online Kommentar