Annullierung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
* Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
* Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
* Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Diese Ausgleichszahlungen müssen gewährt werden  
Diese Ausgleichszahlungen müssen gewährt werden  
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'''oder''' wird weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert und bekommt einen Alternativflug angeboten, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet,  
'''oder''' wird weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert und bekommt einen Alternativflug angeboten, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet,  
'''oder''' die Annullierung geht nachweislich auf [[Höhere Gewalt|außergewöhnliche Umstände]] zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die [[Fluggesellschaft]] alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.
'''oder''' die Annullierung geht nachweislich auf [[Höhere Gewalt|außergewöhnliche Umstände]] zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die [[Fluggesellschaft]] alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.


Gemäß Art. 8 der Verordnung:
Gemäß Art. 8 der Verordnung:
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* ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt  
* ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt  
* ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
* ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


Gemäß Art. 9 der Verordnung:
Gemäß Art. 9 der Verordnung:
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* Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
* Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
* zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
* zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
==Siehe auch==
[[Flugverspätung]]
[[Fluggastrechteverordnung]]
[[Flug]]
[[Außergewöhnliche Umstände]]
==Urteile und Verordnungen==
[http://reise-recht-wiki.de/ag-simmern-annullierung-verspaetung-ryanair-frankfurt-hahn-flugbuchung-fluggesellschaft-erstattung-rueckzahlung-schadensersatz-gerichtsstand.html AG Simmern, Urteil v. 10.06.2005, 3 C 687/04]
[http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html VO (EG) NR. 261/2004]
[http://reise-recht-wiki.de/ag-ruesselsheim-annullierung-verspaetung-flug-condor-ankunft-rechte-abgrenzung-verordnung.html AG Rüsselsheim, Urteil v. 17.03.2006, 3 C 109/06 (33)]
[http://reise-recht-wiki.de/ag-koeln-annullierung-fluggesellschaft-beweislast-lufthansa-lh-ausgleichszahlung.html AG Köln, 05.04.2006, 118 C 595/05]
[http://reise-recht-wiki.de/ag-koeln-annullierung-umbuchung-ltu-air-berlin-lufthansa-fluggesellschaft-technischer-defekt-flug-pauschalreise-entschaedigung.html AG Köln, Urteil v. 17.01.2007, 118 C 473/06]
[http://reise-recht-wiki.de/ag-frankfurt-europaeische-fluggastverordnung-emirates-dubai-wetter-nebel-schnee-entschaedigung-ausgleichszahlung.html AG Frankfurt am Main, Urteil v.13.02.2007, 30 C 2192/06-45]

Version vom 31. Juli 2014, 10:56 Uhr

Begriff

Der Begriff Annullierung (eines Fluges) wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Allerdings gibt diese Formulierung mitunter noch reichlich Anlass für Interpretationsspielraum, so dass es Aufgabe der Gerichte, insbesondere des EuGH, war, diesen Begriff noch genauer auszulegen, um Klarheit über desse Reichweite zu schaffen.

Auslegung

Mit einer verbraucherfreundlichen Auslegung bestätigte der EuGH die Auffassung, dass der Begriff Annullierung nicht ausschließlich auf nicht gestartete Flüge anzuwenden ist, sondern auch all jene Fälle umfassen würde, in denen das Flugzeug zunächst gestartet war, in der Folge aber aus diversen Gründen zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss, so dass die Fluggäste umgebucht werden müssen oder gar nicht mehr befördert werden können. Damit wird z.B. auch der Fall umfasst, dass ein Flugzeug zunächst startet, dann aber auf Grund eines nicht vorhersehbaren technischen Defekts zum Flughafen zurückfliegen muss und der Fluggast auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht wird. Das ist deswegen von großer Bedeutung, da dem Fluggast in einem solchen Fall dieselben Rechte zustehen, die ihm zustehen würden, wenn der Flug von Anfang an ohne rechtzeitige Mitteilung annulliert worden wäre. So steht einem Fluggast z.B. auch ein pauschaler Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO zu, zumindest sofern sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf höhere Gewalt berufen kann.

Des Weiteren wurde ebenso vom EuGH entschieden, dass es für das Vorliegen einer Annullierung nicht darauf ankommt, ob die Fluggesellschaft den Flug ausdrücklich annulliert, sondern es immer in Bezug auf den betreffenden Fluggast darauf ankommt, ob die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben wurde. Dies ist etwa dann automatisch der Fall, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass der ursprünglich geplante Flug gar nicht mehr stattfindet, allein das Aufgeben der ursprünglichen Planung im Einzelfall wird vom Gericht als hinreichendes Kriterium anerkannt.

Ein Beispiel: Die Fluggäste A, B und C wollen alle am Tag XY um 15 Uhr von Frankfurt nach New York fliegen. Allerdings hat der entsprechende Flug eine Abflugsverspätung von über einer Stunde und ist zudem überbucht, so dass Fluggast C erst 10 Stunden befördert werden kann und Fluggast A auf einen anderen Flug umgebucht wird, der um 17 Uhr am selben Tag startet und New York problemlos erreicht. Fluggast B dahingegen startet nach 68 minütiger Verspätung mit dem geplanten Flug, jedoch muss das Flugzeug auf Grund eines Triebwerksschaden bereits nach kurzer Strecke zum Frankfurter Flughafen zurückkehren und kann nicht wieder in die Lüfte steigen. Erst fünf Stunden später wird ihm ein weiterer Flug nach New York angeboten.

Obwohl alle drei Fluggäste in diesem Beispiel jeweils ein anderes Schicksal erlitten, liegt in allen drei Fällen eine Annullierung vor, da die ursprüngliche Planung des Fluges jeweils aufgegeben wurde. Somit stehen auch jedem der drei Fluggäste dieselben Rechte zu, die er wegen Annullierung des Fluges geltend machen kann.

Rechte bei Annullierung des Fluges

Die Rechte, die dem Fluggast bei Annullierung eines Fluges zustehen, ergeben sich vor allem aus der EG-Verordnung 261/2004. Allerdings kann das Luftfahrtunternehmen bei frühzeitiger Mitteilung an den Fluggast und der Möglichkeit anderweitiger Beförderung zumindest einem Ausgleichsanspruch entgehen. Somit ergeben sich folgende Ansprüche:

Gemäß Art. 7 der Verordnung:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Diese Ausgleichszahlungen müssen gewährt werden außer der Fluggast wird über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder wird über die Annullierung 7 bis 14 Tage vorher unterrichtet und bekommt einen Alternativflug angeboten, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und nicht mehr als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder wird weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert und bekommt einen Alternativflug angeboten, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder die Annullierung geht nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.


Gemäß Art. 8 der Verordnung:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


Gemäß Art. 9 der Verordnung:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
  • Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
  • zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.


Siehe auch

Flugverspätung

Fluggastrechteverordnung

Flug

Außergewöhnliche Umstände


Urteile und Verordnungen

AG Simmern, Urteil v. 10.06.2005, 3 C 687/04

VO (EG) NR. 261/2004

AG Rüsselsheim, Urteil v. 17.03.2006, 3 C 109/06 (33)

AG Köln, 05.04.2006, 118 C 595/05

AG Köln, Urteil v. 17.01.2007, 118 C 473/06

AG Frankfurt am Main, Urteil v.13.02.2007, 30 C 2192/06-45