Was passiert wenn Flug wegen Wetter ausfällt?

Aus PASSAGIERRECHTE
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Flugausfall

Fällt ein Flug aus, dann ist von einer Annullierung auszugehen. Nach Art. 2 lit. l ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Ansprüche des betroffenen Fluggasts bei Flugausfall

Immer dann, wenn es zu einer Annullierung kommt, kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der VO 261/04 ergeben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Flugverordnung. [Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich einerseits nach dem Ausmaß der Verspätung und andererseits nach der Entfernung. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung können dem betroffenen Fluggast Ansprüche in folgender Höhe zustehen bei einer Annullierung:

• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Flugausfall aufgrund von schlechten Wetterbedingungen

Liegen Wetterverhältnisse vor, welche einen Start, einen planmäßigen Flug oder eine Landung an dem geplanten Zielflughafen nicht möglich machen vor, dann ist darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen (AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06; AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Da schlechte Wetterbedingungen als außergewöhnlicher Umstand gelten, entfällt bei schlechtem Wetter die Pflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens Ausgleichszahlungen an diesen zu leisten.

Siehe auch