Was ist wenn der Flug wegen Schnee ausfällt?

Aus PASSAGIERRECHTE
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Flugausfall

Fällt ein Flug aus, dann ist von einer Annullierung auszugehen. Nach Art. 2 lit. l ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Ansprüche des betroffenen Fluggasts bei Flugausfall

Immer dann, wenn es zu einer Annullierung kommt, kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ergeben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Flugverordnung. [Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich einerseits nach dem Ausmaß der Verspätung und andererseits nach der Entfernung. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung können dem betroffenen Fluggast Ansprüche in folgender Höhe zustehen bei einer Annullierung:

• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Schnee als außergewöhnlicher Umstand

Laut Art. 5 Abs. 3 der VO 261/04 ist das ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der VO 261/04 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In den meisten Fällen wird Schneefall genauso wie Blitzschlag oder auch starker Wind als außergewöhnlicher Umstand eingestuft. Begründet wird dies damit, dass Eis, Schnee und Kälte den Flugverkehr meistens in großem Umfang beeinträchtigen. Gerade Schneefall kann die Sichtverhältnisse sehr stark einschränken. Hinzu kommt auch, dass sowohl Schnee, als auch Eis von der Start- und der Landebahn entfernt werden müssen. Ansonsten kann es nicht zu der notwendigen Reibung zwischen den Reifen des Fahrwerks und der Bodenoberfläche kommen. Schnee ist also durchaus als außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Fällt ein Flug demnach aufgrund von Schnee aus, führt das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands dazu, dass das Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreit wird.

Siehe auch