Warum Flug annulliert?

Aus PASSAGIERRECHTE
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Für die Annullierung eines Fluges kommen unterschiedliche Gründe in Frage. Um jedoch verstehen zu können aus welchem Grund ein Flug annulliert wurde, ist zunächst wichtig zu verstehen, was ein annullierter Flug überhaupt ist.

Was versteht man unter einem annullierten Flug

Ein Flugausfall bzw. eine Annullierung liegen immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Diese Definition für einen Flugausfall legte der EuGH mit seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az.: C-83/10) fest. Die Annullierung wird in Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung rechtlich normiert. Gemäß Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast gemäß Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung Unterstützungsleistungen, gemäß Artikel 9 der Fluggastrechteverordnung Betreuungsleistungen und eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zukommen lassen.

Gründe für die Annullierung eines Fluges

Ein Luftfahrtunternehmen hat grundsätzlich kein Interesse daran einen anfänglich angebotenen Flug zu annullieren. Schließlich bedeutet ein annullierter Flug, dass eine große Anzahl an Passagieren nicht wie versprochen befördert werden kann und sich damit die Gefahr ergibt, dass sich das Luftfahrtunternehmen einer Vielzahl an Ausgleichszahlungen ausliefert. Aus diesem Grund wird es stets im Interesse des Luftfahrtunternehmens liegen einen Flug durchzuführen. Leider ist dies jedoch nicht immer möglich. Gerade bei außergewöhnlichen Umständen liegt es nicht mehr im Gewaltbereich des Luftfahrtunternehmens einen Flug durchführen zu können. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Bei diesen außergewöhnlichen Umständen kann es sich um Vorkommnisse aller Art handeln. Sowohl Vorkommnisse der Natur als auch Vorkommnisse, welche durch Menschen herbeigeführt werden.

Annullierung aufgrund eines technischen Defekts

So kann ein Flug zum Beispiel aufgrund eines technischen Defekts annulliert werden. Zu beachten ist jedoch, dass im Luftverkehr technische Defekte in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen. Begründet wird dies damit, dass ein Luftfahrtunternehmen zu regelmäßigen Wartungsarbeiten verpflichtet ist. Aus diesem Grund fallen technische Defekte am Flugzeug selbst in den Verantwortungsbereich des Luftfrachtführers und stellen nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Umstände dar. Das hat der Europäische Gerichtshof auch deutlich klargestellt (EuGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. C-257/14).

Annullierung aufgrund der Erkrankung des Piloten

Weiterhin kann ein Flug auch aufgrund der Erkrankung des Piloten erfolgen. Eine Erkrankung oder ein anderweitiger unvorhergesehener Ausfall des Piloten oder von Crewmitgliedern kann dazu führen, dass ein Flug annulliert werden muss. Durch die Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Erkrankung des Piloten nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten soll. Genau wie eine Airline dafür Sorge zu tragen hat, dass ein Flugzeug einsatzbereit ist, muss sie auch garantieren können, dass eine entsprechende Besatzung für die Maschine zur Verfügung steht (Vgl.: LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012, Az. 7 S 250/11). Insbesondere müssen die ausführenden Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit in Betracht ziehen, eine Ersatzcrew entweder schon bereit zu halten oder eine solche kurzfristig von anderen Flughäfen kommen zu lassen.

Annullierung aufgrund eines Vogelschlags

Weiterhin kann ein Flug auch annulliert werden, wenn ein Hindernis besteht, welches nicht von Menschen beeinflusst werden kann. So im Falle eines Vogelschlags. Ein Vogelschlag entsteht, wenn fliegende Vögel durch die Triebwerke eines Fluggerätes angesaugt werden. Dieses Ereignis entsteht unerwartet und kann in den meisten Fällen nicht verhindert werden. Nach herrschender Auffassung, die inzwischen auch der BGH vertritt, soll ein Vogelschlag jedoch einen außergewöhnlichen Umstand begründen können (BGH, Urteil vom 25.09.2013, Az. X ZR 129/12).

Annullierung wegen schlechtem Wetter

Ein weiteres Naturhindernis kann für einen Flug das schlechte Wetter sein. Nach der herrschenden Meinung zu Folge soll schlechtes Wetter, welches einen Start, einen planmäßigen Flug oder eine Landung am Zielflughafen (Vgl.: AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06) nicht zulässt und zu einer Annullierung eines Fluges führt, als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, da dies außerhalb des durch Menschen Beherrschbaren liegen (Vgl.: AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10).

Fazit Gründe für eine Annullierung

Abschließend kann also festgehalten werden, dass unterschiedliche Gründe für eine Annullierung vorliegen können. Oftmals können diese Gründe nicht durch Menschen beherrscht oder gar verhindert werden. In jedem Einzelfall ist jedoch separat zu entscheiden, ob ein Flug aus dem in Rede stehenden Grund tatsächlich annulliert werden musste oder ob der Situation vorgebeugt werden konnte bzw. die Situation verhindert oder gelöst werden konnte. Sollte kein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Annullierung sein, so kann der davon betroffene Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen.