Verspätungshaftung nach Art. 19 MÜ

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bei Verspätungen im Rahmen internationaler Luftbeförderungen kommt in der Regel das Montrealer Übereinkommen zum Einsatz. Fraglich ist, welche Bedeutung das Montrealer Übereinkommen, insbesondere der Art. 19 MÜ hat und wie der darin verwendete Verspätungsbegriff zu verstehen ist.

Verspätungsbegriff

Problematisch ist, wie der Begriff der Verspätung in Art. 19 MÜ zu verstehen ist. Man ist sich nicht einig, ob damit die Ankunfts- oder Abflugverspätung gemeint ist. Im Wege der Auslegung wird man allerdings zu dem Schluss kommen, dass sinngemäß nur die Ankunftsverspätung gemeint sein kann. Wie man jedoch dazu kommt ist im Einzelnen interessant.

Methodik der Auslegung des Montrealer Übereinkommens

Dabei ist zunächst danach zu fragen, wie dieses Übereinkommen überhaupt ausgelegt werden soll. Das muss man deswegen tun, da es sich bei dem Montrealer Übereinkommen um internationales Privatrecht handelt. Es können sich also besondere Auslegungsregeln ergeben. Die grundlegenden juristischen Auslegungsmethoden werden jedoch auch hier Anwendung finden. Diese sind die grammatische (Wortlaut), systematische, historische und teleologische (Sinn und Zweck) Auslegung. Hinzu muss aufgrund der Internationalität des Übereinkommens eine rechtsvergleichende Auslegung hinzukommen. Bei der Auslegung hinsichtlich des Wortlautes muss jedoch beachtet werden, dass das Übereinkommen in der deutschen Fassung nicht verbindlich ist. Verbindlich ist das Montrealer Übereinkommen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache. Besondere Bedeutung kommt dabei der französischen Fassung zu. Das folgt daraus, dass das Warschauer Abkommen ebenfalls in französisch gefasst war. Jedoch folgt daraus nicht, dass dem übermäßige Bedeutung zukommen soll. Vielmehr sind nur Kerngehalte von Begriffen, anhand der französischen Bedeutung, aufzugreifen. Jedoch kann auch eine Übersetzung zur Erfassung des Kerngehaltes dienen. Eine Übersetzung ist im Regelfall sinngemäß. Eine Verlust der Bedeutung sollte beim Transfer, von der einen in die andere Sprache, daher eher nicht stattfinden. Der Auslegung anhand des Wortlautes kommt daher auch hier herausragende Bedeutung zu. Bedeutsam ist weiterhin die rechtsvergleichende Auslegung. Diese zählt nicht zu den grundlegenden juristischen Auslegungen, da in der Regel in der juristischen Arbeit, als auch im juristischen Studium, nationales Recht angewendet wird. Sie soll die teleologische Auslegung ergänzen. Dabei soll die Literatur und Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten herangezogen werden und daraus geschlossen werden, welche Bedeutung der Thematik im jeweiligen Vertragsstaat zugeschrieben wird.

Auslegungsmethoden

Zwangsläufig wird dadurch die Frage aufgeworfen, wie die einzelnen Auslegungsmethoden überhaupt angewandt werden und was mit dieser Methode überhaupt herausgefunden bzw. analysiert werden soll. Wie schon erwähnt gibt es da zunächst die sogenannte grammatische Auslegung. Dabei wird der Wortlaut einer Norm zur Auslegung herangezogen. Der Wortlaut ist die Grenze einer jeden Auslegung. Dies erscheint auch logisch. Man kann die Bedeutung einer Regelung nicht über den Wortlaut hinaus ausdehnen. Dies wäre willkürlich. Bei der Anwendung der grammatischen Auslegungsmethode würde man hinsichtlich Art. 19 MÜ dazu kommen, dass der Verspätungsgriff im Übereinkommen als Ankunftsverspätung zu verstehen ist. Im Wege der systematischen Auslegung, also der Auslegung anhand der Stellung der Norm im Gesetz, lassen sich keine Schlüsse hinsichtlich des Verspätungsbegriffs im Montrealer Übereinkommen ziehen. Außerdem gibt es noch die sogenannte historische Auslegung. Dort sollen insbesondere Protokolle aus dem Gesetzgebungsverfahren herangezogen werden. Aus diesen soll dann geschlossen werden, welche Intention der damalige Gesetzgeber hatte und wie er einen bestimmten Begriff gemeint hat. Auch im Wege der historischen Auslegung wird man von einer Ankunftsverspätung ausgehen müssen. Die letzte grundlegende Auslegungsmethode ist die teleologische Auslegung, d.h. die Auslegung nach dem Sinn und Zweck. Dabei wird ebenfalls gefragt, welche Intention der Gesetzgeber hatte, aber vor allem welchen Zweck die eigentliche Norm erfüllen soll. Weiterhin sollte dann von verschiedenen Auslegungsmethoden diejenige gewählt werden, welche am sinnvollsten erscheint und vor allem, welche am ehesten auch dem Wortlaut entspricht. Insofern werden sich immer mehrere Auslegungsmethoden kreuzen. Jedoch ergibt sich auch im Wege der teleologischen Auslegung, dass von einer Ankunftsverspätung ausgegangen wird. Dazu mehr im Beitrag „Verspätung nach Art. 19 MÜ“. Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich jedoch um internationales Recht. Bei der Auslegung internationaler Übereinkommen findet zusätzlich zu den grundlegenden juristischen Auslegungsmethoden die rechtsvergleichende Auslegung Anwendung. Bei dieser Auslegung werden Rechtsprechung und Literatur anderer Vertragsstaaten zur Auslegung herangezogen. Dabei kann im Ergebnis, wie oben schon kurz ausgeführt, auf eine Ankunftsverspätung geschlossen werden.

Ergebnis

Im Ergebnis kann also auf eine Auskunftsverspätung geschlossen werden.

Allgemeine Definition: Verspätung i.S.d. Art. 19 MÜ ist das nicht rechtzeitige Eintreffen am Bestimmungsort.

Montrealer Übereinkommen als abschließende Regelung der Flugverspätung

Die Regelung des Montrealer Übereinkommens könnte die Haftung für Verspätungen abschließend regeln. Das hätte zur Folge, dass die Anwendung nationalen Rechts ausgeschlossen wäre. (Vgl. dazu Art. 29 MÜ)

Der Art. 29 MÜ

Der Art. 29 MÜ stellt sicher, dass durch nationales Recht die Haftung des Übereinkommens nicht durchbrochen wird. Dadurch soll die Einheitlichkeit bezüglich der Haftung für Verspätungsschäden gewährleistet werden. Zudem sollen Interessen der Luftfrachtführer und der Fluggast, insbesondere in Form von Haftungserweiterungen und Haftungsbeschränkungen, näher geregelt werden. Art. 29 MÜ schließt somit die Anwendung nationalen Rechts aus. Dies ist auch allgemein anerkannt. Nicht allgemein anerkannt ist jedoch, wie weit die Vorschriften des Übereinkommens reichen. Auch das Verhältnis zu den Vorschriften des nationalen Rechts wird nicht einheitlich beurteilt.

Verdrängung anderer Anspruchsgrundlagen

Fraglich ist daher, ob das Montrealer Übereinkommen andere Anspruchsgrundlagen verdrängt. Klar ist, dass das Übereinkommen eigenständige Anspruchsgrundlagen enthält. Fraglich ist vielmehr, ob es Anspruchsgrundlagen aus dem nationalen Recht verdrängt oder lediglich zusätzliche Beschränkungen und Bedingungen liefert, unter denen die nationalen Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden können. Wenn man den Gedanken weiterführt und logisch denkt, kann man schon zu dem Schluss kommen, dass es nicht gewollt sein kann, dass so viele Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen sollen. Vielmehr erscheint es sinnvoller, dass der Anspruch direkt aus dem Übereinkommen begründet wird. Der Art. 29 MÜ soll daher ein unübersichtliche Häufung von Anspruchsgrundlagen verhindern und somit Anspruchsgrundlagen aus dem nationalen Recht verdrängen.

Reichweite der Ausschlusswirkung

Es ist allerdings zu bedenken, dass die Reichweite des Regelungsbereiches des Übereinkommens beschränkt ist. Es existiert lediglich zur Vereinheitlichung verschiedener Regelungen im Bereich der Luftbeförderung. Dadurch soll garantiert werden, dass die Vertragsstaaten einheitliche Haftungsregelungen im Bereich der Luftbeförderung haben. Die Bereiche in der Luftbeförderung die nicht von dem Montrealer Übereinkommen erfasst sind, werden dann jedoch trotzdem vom nationalen Recht erfasst. Insofern verdrängt das Montrealer Übereinkommen das nationale Recht nicht gänzlich. In Teilbereichen ist allerdings trotzdem eine abschließende Regelung der Schadensersatzhaftung beabsichtigt. Fraglich ist, ob das Montrealer Übereinkommen dabei eine weite oder enge Bestimmung hat. Eine so weite Bestimmung, dass die Schadensersatzhaftung im Ganzen im Übereinkommen von Montreal (MÜ) geregelt ist erscheint jedoch nicht fair. Es würde zu einer Befreiung der Haftung des Luftfrachtführers von jeglichen Schäden kommen, die nicht vom erfasst werden. Vielmehr erscheint es sinnvoll, eine enge Bestimmung anzunehmen. Der Art. 29 MÜ regelt, dass „bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden kann, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.“ Schon im Wortlaut der Regelung wird somit davon ausgegangen, dass Ansprüche auch auf anderen Rechtsgründen beruhen können. Daher verhält es sich so, dass andere Ansprüche nur ausgeschlossen sind, wenn die Tatbestände der Art. 17 MÜ, Art. 18 MÜ oder Art. 19 MÜ erfüllt sind. Dann muss der Schadensersatzanspruch über das Montrealer Übereinkommen geltend gemacht werden. Allerdings muss dazu nur der objektive Tatbestand erfüllt sein. Dies erscheint auch gerecht. Denn würde man verlangen, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss, dann würden für den Fluggast jedes mal, wenn sich der Luftfrachtführer entlasten kann, andere Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Das würde zu einer Überflutung an Ansprüchen führen. Es lässt sich somit zusammenfassen, dass andere Ansprüche nur ausgeschlossen sind, wenn der objektive Tatbestand des Art. 17 MÜ, des Art. 18 MÜ oder des Art. 19 MÜ erfüllt ist.

Die Anspruchsgrundlagen: Art. 17 MÜ-Art. 19 MÜ

„(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

(3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.

(4) Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen bezeichnet in diesem Übereinkommen der Begriff „Reisegepäck“ sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck.“

„ (1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.

(2) Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:

a) die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel;

b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute;

c) eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;

d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter.

(3) Die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.

(4) Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Ersetzt ein Luftfrachtführer ohne Zustimmung des Absenders die von den Parteien vereinbarte Luftbeförderung ganz oder teilweise durch eine andere Art der Beförderung, so gilt diese als innerhalb des Zeitraums der Luftbeförderung ausgeführt.“

„ Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Rechtsprechung zum MÜ

Gericht, Urteil Aktenzeichen Zusammenfassung ( von Reiserecht-Wiki)
EuGH, Urteil vom 22.11.2012 C-410/11
  • Eine Gruppe von Reisenden buchten einen Linienflug bei einem Luftfahrtunternehmen. Um kosten zu sparen, verstauten zwei der vier Reisenden ihr Gepäck in den Koffern der anderen. Einer der Koffer ging verloren. Der Eigentümer des Koffers und derjenige, der sein Gepäck in diesem Koffer zusätzlich verstaute, verlangen nun Schadensersatz von der Airline.
  • Die Beklagte kommt dem Begehren des Koffereigentümers nach. Jedoch nicht dem Begehren des anderen Reisenden.
  • Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 17 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht.
  • Diese Bestimmung ist nach Art. 31 dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen.
  • So kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine eigene Aufgabe des Gepäcks beim Flughafenpersonal für die Schadensersatzhaftung nicht notwendig ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015 18 U 124/14
  • Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Im Zuge des Boardings betrat der Fluggast die Brücke, die in die Maschine führt und rutschte dort auf einer nassen Stelle aus. Wegen der Verletzungen und der Schmerzen, die er hierdurch erlitten hatte, fordert der Reisende nun eine Schadensersatzzahlung von der Fluggesellschaft im Sinne von Art. 17 des Montrealer Übereinkommens.
  • Diese weigert sich der Zahlung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Unternehmen keinerlei Verantwortlichkeit für die Beschaffenheit der Fluggastbrücke.
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der beklagten Airline Recht zugesprochen. Art. 17 des Montrealer Übereinkommens spreche geschädigten Fluggästen grundsätzlich eine Entschädigungsleistung für Unfälle zu, deren Gefahr typischer Weise im Luftverkehr angesiedelt ist. Das Ausrutschen auf einer nassen Stelle am Boden stelle keine verkehrstypische Gefahr einer Luftbeförderung dar.
  • Zudem sei nicht das beklagte Unternehmen, sondern vielmehr der Betreiber des Flughafens zur Sicherung der Beschaffenheit des Geländes verantwortlich. Entsprechend bestehe kein Anspruch gegen das beklagte Unternehmen.
OLG Köln, Urteil vom 14.07.2011 17 U 25/11
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und 2 Mitreisende eine Pauschalreise von Hamburg über G. nach N. Der Flug von Hamburg nach G führte die Beklagte aus. Auf Grund einer eineinhalbstündigen Verspätung des Hinfluges nach G, konnte der Kläger den Anschlussflug nach N nicht pünktlich erreichen. Der Kläger und seine Mitreisenden konnten erst am Folgetag ihren Flug fortsetzen. Während des Zwischenaufenthaltes in G. fühlte sich der Kläger von der Beklagten nicht umsorgt. Er musste bei Temperaturen im Minusbereich eine halbe Stunde vor dem Gebäude auf den Shuttlebus warten.
  • Im Folge dessen zog er sich eine Lungenentzündung zu, die ihn Zwang während des gesamten Urlaubes im Bett des Hotelzimmers zu bleiben. Des Weiteren begehrt der Kläger von der Beklagten einen Schadensersatz wegen eine verlorenen Koffers. Im Fall der Verspätung und des Koffers möchte der Kläger das das Montrealer Abkommen zu Anwendung kommt.
  • Das Gericht entschied, dass hinsichtlich der Erkrankung des Klägers es in seiner Eigenverantwortung lag sich dem Wetterbedingt zu kleiden und nicht die Fluggesellschaft dafür Sorge tragen muss. Daher steht dem Kläger hieraus kein Anspruch zu.
  • Das Montrealer Abkommen in Bezug auf die Verspätung kann keine Anwendung finden, da es sich nicht um eine Annullierung oder Nichtbeförderung handelt. Auch die Verspätung betrug lediglich 1,5 Stunden was eine Unannehmlichkeit für den Kläger ist. Erst ab 3 Stunden hätte er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2007 3 U 122/06
  • Im vorliegenden Fall schickte die Klägerin per Luftfrachtpost Interface Adapter Cards vom Flughafen San Diego zum Flughafen Köln. Während des Transfers kamen die Interface Adapter Cards jedoch abhanden.
  • Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 6.415,– € im Hinblick auf zwei auf dem Transport von F. D. / Kalifornien / USA nach Köln bzw. Bonn abhanden gekommenen Interface Adapter Cards.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage abzuweisen ist und die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch für die abhanden gekommenen Interface Adapter Cards hat. Ein Schadensersatzanspruch entfällt, weil gemäß Art. 22 Nr.3 MÜ eine Haftungshöchstgrenze von 17 SZR/kg Frachtgewicht besteht, so dass angesichts des Gewichts der Sendung von 3 lbs. (= 1,361 kg) und der an die Absenderin erfolgten Zahlung von 100 US-Dollar, die sich die Klägerin entgegenhalten lassen muss, der Anspruch bereits erfüllt
KG Berlin, Urteil vom 04.07.2008 3 U 17/07
  • Eine Reisende buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen einen Linienflug nach China. Im Flugzeug lagen Decken bereit, die aus hygienischen Gründen in Plastikfolie verpackt waren. Während des Flugs rutschte die Klägerin auf einer solchen Tüte aus und verletzte sich.
  • In der Folge verlangt sie von der Airline die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes im Sinne von Art. 20 des Montrealer Übereinkommens.
  • Das Kammergericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich sei das Montrealer Übereinkommen auf Zwischenfälle während einer Teilnahme am Luftverkehr anzuwenden. Vorliegend habe das schädigende Ereignisse jedoch keinen unmittelbaren Bezug zum Flugverkehr. So stelle das ausrutschen auf einer Plastiktüte keine aus dem Flug resultierende typische Gefahr dar.
  • Eine Anwendung des Montrealer Übereinkommens scheide vor diesem Hintergrund aus.
  • Auch Ansprüche aus nationalem Recht (§280 I BGB) lehnte das Gericht ab. Eine zwischen den Sitzreihen liegende Plastiktüte stelle keine Gefahr dar, die der Airline zuzuschreiben sei. Es bestehe weder eine regelmäßige Kontrollpflicht des Personals, noch könne der Gesellschaft das Einbringen der Tüte in den Innenraum des Flugzeuges als schadensersatzbegründendes Verschulden angerechnet werden.
AG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011 20A C 359/10
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt beginnend in Hongkong, bei einem Reisebüro. Der Hinflug sollte von H nach Hongkong über Helsinki erfolgen. Am 03.01. erfolgte der Start der Kreuzfahrt, allerdings ohne das Gepäck des Klägers. Diese war auf dem Hinflug verloren gegangen. Der Kläger zeigte diesen Umstand auch sofort an und kleidete sich neu ein. Am 10.01. konnten die inzwischen wieder aufgetauchten Gepäckstücke nachgereicht werden. Am 18.01. nach Beendigung der Kreuzfahrt meldete sich der Kläger in Hongkong im Büro der Beklagten.
  • Dort erststatte er schriftlich eine Anzeige wegen der Beschädigung seines aufgefundenen Koffers. Der Kläger begehrt nun von der Beklagten Schadensersatz wegen dem Verlust des Gepäcks, Zahlung einer Reisepreisminderung für entgangene Urlaubsfreuden. Des Weiteren ist der Kläger der Meinung, das hier das Montrealer Abkommen greifen würde.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat eine Verlustanzeige bezüglich seines Gepäcks bei der Beklagten bereits am Anreisetag aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt stand aber noch nicht fest, ob sein Gepäck endgültig verloren ist oder um eine verzögerte Ankunft handelt. Erst drei Wochen später zeigte er den Verlust bei der Beklagten erneut an, da war allerdings die Frist, welche es maximal dauern darf, überschritten.
  • Des Weiteren kann hier nicht im Falle des Montrealer Abkommens entschieden werden, da es dabei um materielles geht und nicht wie von den Klägern angeführt entgangene Urlaubsfreuden.
AG Wedding, Urteil vom 25.03.2011 16 C 167/10
  • Ein Reisender buchte bei einer Airline einen Flug, der ihn in die USA befördern sollte. Hier plante der Urlauber an einer mehrtägigen Kreuzfahrt teilzunehmen. Am Flughafen angekommen musste er jedoch feststellen, dass seine Maschine erst mit erheblicher Verspätung starten würde. Auch die ihm von der Fluggesellschaft angebotenen Ersatzflüge hätten ihn nicht rechtzeitig in die USA befördern können.
  • Entsprechend verweigerte der Kläger das Leistungsangebot der Airline und verlangt nun die ihm entstandenen Kosten im Sinne von Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ersetzt.
  • Das Amtsgericht Wedding hat dem Klägerbegehren entsprochen. Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer den Reisenden jenen Schaden zu ersetzen, den sie nicht zu verteten haben und der kausal auf die eingetretene Verspätung zurückzuführen ist.
  • Dem Fluggast ist es im Rahmen seiner Schadensabwendungspflicht nicht zuzumuten, in einem fremden Land auf eigene Faust ein Boot anzumieten und damit über die offene See zu fahren, um das verpasste Kreuzfahrtschiff dort einzuholen. Das Gleiche gilt für die Alternative, bei einer anderen Fluggesellschaft auf eigene Faust einen Flug zu buchen, um das Kreuzfahrtschiff irgendwie auf einer anderen Insel einzuholen.
  • Der Reisende kann Ersatz der Kosten für die Übernachtung sowie die Stornokosten der Kreuzfahrt, die wegen der Flugverspätung nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach § 284 BGB ersetzt verlangen.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011 32 C 2427/10
  • Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Deutschland nach Marokko. Während des Fluges ging das Gepäck des Fluggastes verloren. Er musste sich im Urlaub Ersatzbekleidung organisieren und bekam seinen Koffer einige Wochen später stark beschädigt und unvollständig zurück.
  • Der Kläger verlangt in der Folge eine Schadensersatzzahlung im Sinne von Art.17 des Montrealer Übereinkommens von der Beklagten. Diese verweigerte die Zahlung. Der Koffer sei zweifellos beschädigt worden, allerdings läge Marokko nicht im Geltungsbereich der Montrealer Übereinkommens.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. Nach Art. 17 des Montrealer Übereinkommens haftet ein Luftfrachtführer für jedwede Schäden die während des Fluges am Gepäck der Reisenden auftreten. Das Abkommen sei vorliegend anwendbar, da der Startflughafen in seinem Geltungsbereich lag.
  • Der Koffer des Fluggastes sei während des Fluges verloren gegangen und beschädigt worden. Da dies auf die Unachtsamkeit des Airlinepersonals zurückzuführen sei, bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu Gunsten des Klägers.