Nachtflug

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Begriff

Ein Nachtflug ist ein Flug, der in der dunklen Tageszeit durchgeführt wird. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit definiert die Nacht den Zeitabschnitt zwischen Abenddämmerung und Morgendämmerung, sodass auch andere Vorschriften der jeweiligen Luftfahrtbehörde anwendbar sind. Die Luftverkehrsordnung, insbesondere der 3. Abschnitt § 33 bestimmt den zeitlichen Rahmen der Nacht im Kontext der Flüge nach Sichtflugregeln.
In der englischen Sprache findet der Begriff „red-eye-flight“ Anwendung. Die Bezeichnung geht auf die Jetlag-Symptome, genauer genommen vor Müdigkeit gerötete Augen, die infolge des nächtlichen Reisens auftreten können, zurück. Der Begriff ist vor allem in den USA gebräuchlich.
Nachtflüge bedürfen eines speziell dafür erstellten Flugplans. Weiterhin dürfen nur spezielle, dafür zugelassene Flughäfen Nachtflüge bedienen. Da Nachtflüge meistens nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, das heißt, es werden nur technische Navigationshilfen eingesetzt, benötigen Piloten eine entsprechende Berechtigung dafür, die aber auch mit der Nachtflugqualifikation (NFQ) ersetzt werden kann.

Geschichte

Der erste Nachtflug fand 1921 statt. Die US-amerikanische Post flog von Omaha nach Chicago. Zur Navigationshilfe wurden zur damaligen Zeit sehr starke Scheinwerfer auf dem Boden entlang der Strecke platziert, die durch Blinken den Piloten den Weg zeigten. Mit dem größeren Aufkommen des Nachtflugverkehrs wurden auch in Europa solche Flugstreckenfeuer errichtet. Der erste internationale Passagiernachtflug fand im Jahr 1923 auf der Strecke zwischen Belgrad und Bukarest statt.
In September 1923 wurde einer der ersten ununterbrochenen Nachtflüge zwischen New York und Chicago durchgeführt. Das Flugzeug entwickelte eine Geschwindigkeit von 100 Meilen pro Stunde und war mehr als dreimal so schnell, wie der schnellste Expresszug zwischen den beiden Städten.
Der erste Nachtflug in Deutschland fand 1926 zwischen Berlin und Königsberg betrieben von Lufthansa statt.
Im Jahr 2010 konnte erstmals in der Geschichte ein Nachtflug mit einem Solarflugzeug durchgeführt werden.

Nachtflugqualifikation

Zum Durchführen von Nachtflügen wird entweder eine Instrumentenflugberechtigung oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine Nachtflugqualifikation vorausgesetzt, wie es die Europäische Agentur für Flugsicherheit vorschreibt.

Nachtfluglärm

Da der Fluglärm mehr als nur eine lästige Angelegenheit ist, sondern ernstzunehmende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes bei dauerhafter Einwirkung herbeiführen kann, wird der Schallpegel an den Flughäfen und in den flughafennahen Gebieten regelmäßig durch die Flughäfen selbst sowie öffentliche und private Messstationen gemessen und veröffentlicht. Genau wie der Fluglärm am Tag, kann Nachtfluglärm sich negativ auf der Gesundheit auswirken. Die häufigsten Erscheinungen sind Schlafstörungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades, damit verbundene verminderte Leistungsfähigkeit sowie Herz-Kreislauf-Störungen. Die Natur und das Maß der Auswirkung hängen von der Intensität der Lärmbelastung ab. Die entscheidenden Faktoren sind die Lautstärke, die Häufigkeit sowie die jeweilige Schlafphase, in der sich der Schlafende befindet.
Es gibt unterschiedliche Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Nachtfluglärms, die mit unterschiedlichen Methoden die Daten erhoben haben. Auf Grund von den so entstandenen differierenden Ergebnissen ist das Ausmaß der Folgewirkungen umstritten. Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt legte eine Studie an, die zwar sehr zeit- und kostenintensiv mit verschiedenen empirischen und praktischen Arbeitstechniken angefertigt wurde, jedoch nur vollkommen gesunde Menschen als Untersuchungsobjekt für die Auswirkungen des Fluglärms hatte und keine Tests an Probanden mit Erkrankungen oder Behinderungen durchführte. Die Studie erntete Kritik, da die Erhebung als nicht repräsentativ angesehen wurde. Auch andere Studien mit Anspruch auf Seriosität erhalten schlechte Beurteilung, weil sie wichtige Gesichtspunkte wie bei den Untersuchungspersonen bereits vorhandene Krankheiten, deren Lebensbedingungen sowie soziale Konstellationen nicht in Erwägung ziehen und so den Nachtfluglärm nicht als Mitverursacher der Beschwerden feststellen. Eine Studie des Umweltbundesamtes, hingegen, berücksichtigte auch persönliche Differenzen der Testpersonen hinsichtlich des Alters und der gesundheitlichen Lage und konnte einen Zusammenhang zwischen erhöhten Blutdruckwerten und dauerhafter Fluglärmeinwirkung feststellen.
Eine Analyse der Technischen Universität Berlin konnte eine Relation zwischen Lärmeinwirkung und erhöhter Gefahr für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und verschiedene Störungen des Hormonhaushaltes. Demnach kann bereits eine moderate Einwirkung zu starken Kopfschmerzen, Stimmungsschwankungen bis hin zu Depression und Bronchitis führen. Bei einer exzessiven Fluglärmbelästigung steigt wesentlich das Risiko für Asthma und arterielle Hypertonie.

Nachtflugverbot

Ein generelles Nachtflugverbot gibt es in Deutschland nicht. An den meisten Flughäfen wird der Nachtflugverkehr mit Einschränkungen betrieben. Rettungsluftfahrzeuge, Militärflugzeuge, Flugverkehr für Politiker und Polizei sowie an manchen Flugplätzen auch Fracht- und Postluftverkehr sind von den Einschränkungen ausgenommen.
Es existieren zahlreiche bürgerliche sowie politische Initiativen gegen den Fluglärm, die mindestens eine Verschärfung des Gesetzes gegen den Fluglärm fordern. Die Forderungen umfassen Erhöhung der Grenze für den zugelassenen nächtlichen Lärm, Einrichtung einer grundsätzlichen Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr und folglich eines konsequenten Nachtflugverbotes.
Aktuell sieht das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zwei Schutzzonen vor, in denen Verbote bzw. Beschränkung für den Bau von Wohnungen bzw. lärmsensiblen Einrichtungen gelten, sowie eine Nachtschutzzone vor. Für die Nachtschutzzone ist ein Dauerschallpegel von maximal 55 Dezibel (A) zugelassen. Es wird nur passiver Lärmschutz in Form von Maßnahmen an den betroffenen Orten betrieben, zum Beispiel durch bauliche Vorkehrungen oder Gehörschutz. Das Gesetz steht wegen unzureichenden Vorbeugungseffektes in der Kritik. Auch die im Gesetz festgelegten Grenzwerte werden als zu hoch angesetzt bemängelt.
Der Einführung eines grundsätzlichen Nachtflugverbotes stehen ökonomische Argumente entgegen. Um die Rentabilität der Flugplätze zu erhalten, müssen Flüge zu Nachtrandzeiten sowie der Expressfracht- und Postverkehr möglich sein.
Im Oktober 2014 wurden die Pläne der Regierung in Brandenburg bekannt gegeben, die Nachtflüge auf dem zukünftigen Flughafen Berlin-Brandenburg unprofitabel teuer zu machen, damit die Anwohner der angrenzenden Gemeinden entlastet werden. Insbesondere sollen Start- und Landegebühren in den Zeiten von 22 bis 24 und von 5 bis 6 Uhr hoch angesetzt werden.

Situation an den einzelnen Flugplätzen

Neben den Ausnahmen für Rettungs-, Militär-, Polizei- und Staatsflugverkehr gelten an den größten Flughäfen Deutschlands folgende Bestimmungen:

  • Berlin-Tegel:
    • Verspätete Abflüge und Landungen bis 24 Uhr; Flugverbot zwischen 23 und 6 Uhr
  • Bremen:
    • Ausnahme für Ryanair und Germania bis 23 Uhr; Flugverbot zwischen 22 und 6 Uhr
  • Dortmund:
    • Verspätete Abflüge und Landungen bis 23 Uhr, maximal 20 pro Monat; Flugverbot zwischen 22 und 6 Uhr
  • Dresden
    • Verspätete Abflüge und Landungen bis 24 Uhr sowie ab 5 Uhr; Flugverbot zwischen 23:30 und 5:30 Uhr
  • Düsseldorf:
    • Landungen bis 23:30 Uhr, bis 24 sowie zwischen 5 und 6 Uhr für die in Düsseldorf zu wartende Maschinen; Landeverbot zwischen 23 und 6 Uhr, Abflugverbot zwischen 22 und 6 Uhr
  • Frankfurt am Main:
    • Verspätete Flüge mit Sondergenehmigung; maximal 113 Starts und Landungen zu den Nachtrandzeiten; Flugverbot zwischen 23 und 5 Uhr
  • Friedrichshafen:
    • Maximal 5 Landungen zwischen 22 und 23:30 Uhr; Flugverbot zwischen 22 und 6 Uhr
  • Hamburg:
    • Flugverbot zwischen 23 und 6 Uhr
  • Karlsruhe/Baden-Baden:
    • Verspätete Abflüge und Landungen bis 23 Uhr, bis 24 Uhr mit Sondergenehmigung des Regierungspräsidiums; Flugverbot zwischen 22 und 6 Uhr
  • Lübeck:
    • Flugverbot zwischen 23:30 und 05:30 Uhr
  • Memmingen:
    • Flugverbot zwischen 22 und 6 Uhr
  • Nürnberg:
    • Verspätete Flüge bis 23 Uhr; Flugverbot zwischen 22 und 6 Uhr
  • Paderborn/Lippstadt:
    • Freiwillige Pause zwischen 24 und 5 Uhr
  • Saarbrücken:
    • Flugverbot zwischen 24 und 6 Uhr
  • Stuttgart:
    • Flugverbot zwischen 23 und 6 Uhr mit Ausnahmen für Turboprops

Auf den Flughäfen Frankfurt-Hahn, Erfurt, Berlin-Schönefeld, Hannover, Köln-Bonn und Münster-Osnabrück existiert weitgehend kein Nachtflugverbot.

Rechtliches

Pauschalreiserecht

Eine Flugverlegung in nächtliche Stunden stellt in aller Regel einen Reisemangel dar. Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter verpflichtet, sich an die in der Reisebestätigung angegebenen voraussichtlichen Flugzeiten zu halten. Eine geringfügige Verspätung von bis 4 Stunden ohne Störung der Nachtruhe wird jedoch noch toleriert und ist als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso hinzunehmen ist ein Flug zur Nachtzeit, wenn es sich bei dem entsprechenden Flug um einen preiswerten Flug handelt ("Billigflug"
Früher konnten Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten bis zum Abreisetag vorbehalten. Im Jahr 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen bzw. im Reisevertrag unwirksam ist, weil der Reisende dadurch zu sehr benachteiligt wird.
Eine Flugverspätung mit Störung der Nachtruhe gilt als ein Reisemangel, für den der Reisende eine Reisepreisminderung verlangen kann. Die genaue Höhe der möglichen Preiserstattung hängt jedoch von den Einzelheiten des Falles ab. Frankfurter Tabelle schlägt eine 5-prozentige Minderung des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde bei einer Verspätung von über 4 Stunden hinaus vor.

Fluggastrechte

Störung der Nachtruhe bei Abflugverspätungen als solches wird weder vom Montrealer Übereinkommen noch von der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst. Beide Gesetze regeln den Ersatz des infolge einer Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung entstandenen Schadens und dessen Höhe. Je nach der Entfernung und der Dauer der Verspätung stehen dem Fluggast ferner Unterstützungs- und Betreuungsleistungen in Form von Hotelunterbringung, ggf. Transport zum Hotel und zurück zum Flughafen sowie Verpflegung zu. Die Bestimmungen gelten nicht, wenn die Fluggesellschaft sich wegen außergewöhnlicher Umstände entlasten kann.

Links

Siehe auch

Urteile und Rechtsprechung