Medizinischer Notfall

Aus PASSAGIERRECHTE
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Als spezielle Variante eines außergewöhnlichen Umstandes kann der medizinische Notfall gelten. Hat ein Flugzeug aufgrund eines medizinischen Notfalls an Bord Verspätung, steht Passagieren des nachfolgenden Fluges keine Ausgleichszahlung zu.


AG Berlin-Wedding 2 C 115/10

Das Amtsgericht sah es in diesem Fall als erwiesen an, dass die Fluggesellschaft eine etwaige Verspätung beim nächsten Flug, durch eine schnellere Umsetzung eines Einholen von Genehmigungen, nicht verhindert hätte werden können.

Entgegen der Auffassung der Kläger führt auch nicht der Umstand, dass in Málaga zügig abgefertigt und weniger als eine Stunde nach Ankunft wieder gestartet werden konnte, dazu, dass hier ein Verschulden der Beklagten anzunehmen ist. Es ist schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund des langen Aufenthaltes in Düsseldorf die Gelegenheit hatte und nutzte, bereits vor Abflug des Flugzeuges in Düsseldorf eine aufgrund der Verspätung ebenfalls erforderliche Start- und Landegenehmigung für Málaga zu beantragen.

Vielmehr steht fest, dass das Auffinden und Ausladen eines einzelnen Gepäckstückes naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als das Be- und Entladen aller an Bord befindlichen Gepäckstücke. Die Gepäckstücke sind markiert und können schnell identifiziert werden. Dennoch ist das Auffinden eines einzelnen aller an Bord befindlichen Gepäckstücke naturgemäß mit mehr Zeitaufwand verbunden und erfordert einen logistisch größeren Aufwand als das in seinem Ablauf stark koordinierte Ausladen allen Gepäcks. [Entscheidung]

Das Amtsgericht nahm hier einen außergewöhnlichen Umstand für die Fluggesellschaft an.


Anders das Amtsgericht Geldern:

AG Geldern 14 C 273/07

Wenn die Fluggäste eines Fluges das Flugzeug verlassen müssen, ihr Gepäck zurückerhalten und erst am Folgetag unter einer anderen Flugnummer an ihren Zielort gebracht werden, dann ist eine Annullierung des gebuchten Fluges erfolgt.

Die Bewusstlosigkeit eines Passagiers eines vorherigen Fluges und die damit verbundenen Zeitverzögerungen, ist kein außerordentlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung befreien. [AG Geldern 28.11.2007, 14 C 273/07]

Das Amtsgericht lehnte hier einen außergewöhnlichen Umstand für die Fluggesellschaft ab.


Die Bewertung ob ein Medizinischer Notfall als außergewöhnlicher Umstand gehandelt wird, hängt dabei vom Notfallplan des Flugunternehmens ab.

Siehe auch

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechte

Flugverspätung

Flugannullierung

Außergewöhnliche Umstände

Quellen

[Urteilsdatenbank]