Landesüblichkeit

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bei der Beurteilung, ob ein Reisemangel vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Dazu muss untersucht werden, ob und inwieweit die tatsächlichen Gegebenheiten von den Angaben des Veranstalters im Reiseprospekt oder sonstigen verbindlichen Mitteilungen abweichen. Einzubeziehen sind dabei die Art und der Zweck der Reise, sowie Besonderheiten des Gastlandes. Im Ausland sind keine heimatlichen Maßstäbe zu erwarten. Der Reisende muss abweichende Umstände in Grenzen hinnehmen. Das gilt insbesondere für Entwicklungsländer. Bei Expeditionsreisen muss ein Mangel besonderes Gewicht haben, Reisezweck, Reiseart und Reisedauer sind zu berücksichtigen. Bei Mangel einzelner Teilleistungen besteht kein Kündigungsrecht. OLG Karlsruhe 10 U 11/83

Landestypische Unterkunft / Strom- und Wasserversorgung

Der Reisende hat den Umstand, dass die Kategorisierung der Unterbringungen den Maßstäben des jeweiligen Ziellandes entspricht, hinzunehmen. Wenn ein Hotel in einem sogenannten Schwellenland (hier: Dominikanische Republik) als "landestypisches Mittelklassehotel" mit durchschnittlicher Ausstattung und Service beschrieben, darf der Reisende nicht mit überzogenen Erwartungen in den Urlaub reisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon den allgemeinen Reisehinweisen des Reiseveranstalters zu entnehmen ist, dass auch in komfortableren Hotels im Urlaubsland die Zimmer meist einfach eingerichtet sind und dass man keinen besonderen Komfort erwarten darf, dass Ausstattung, Größe und Lage der Zimmer auch in derselben Preiskategorie selten gleich sind und dass die Zimmer oft - auch in Hotels der gehobenen Klasse - sehr klein sind und dass die Zimmer in erster Linie der Übernachtung und nicht dem Aufenthalt dienen. AG Hamburg, 9 C 2563/94.

Das bedeutet auch, dass in südlichen Ländern bei einem Hotel der gehobenen Kategorie mit einer unsoliden Bauausführung und gewissen Abnutzungserscheinungen gerechnet werden muss. LG Düsseldorf, 8 O 388/02.

Ein Reisender kann den Reisepreis für eine Flugpauschalreise in die Türkei nicht deshalb mindern, weil es in dem von ihm gebuchten Hotel täglich zu Stromausfällen von bis zu einer halben Stunde gekommen ist und an drei Tagen des Aufenthalts die Klimaanlage in seinem Zimmer, deren Vorhandensein nur für die öffentlichen Hotelräume zugesagt und daher für das Zimmer selbst nicht geschuldet war, ausgefallen ist. Bei derartigen Reisebeeinträchtigungen handelt es sich um bloße Unannehmlichkeiten, die in einem Land wie der Türkei, wo bekanntermaßen Schwierigkeiten mit der Stromversorgung auftreten können, entschädigungslos hinzunehmen sind. AG Düsseldorf 231 C 2599/97. Gleiches gilt für kurzfristige Ausfälle der Klimaanlage.

Ist salziges Wasser landestypisch, und wäre das für den Reisenden erkennbar, ist auch dieser Umstand entschädigungslos hinzunehmen, wenn durch das Hotel täglich Mineralwasser bereitgestellt wird.

Ortsübliche Gerüche und Geräusche

Der Reisende muss zudem ortsübliche Geräusche und Gerüche hinnehmen. Landestypisches Essen ist zumutbar und stellt keinen Mangel dar, sofern nicht „deutsche Küche“ konkret vereinbart war. Ebenso landestypische Tiere und Insekten. Nicht hinzunehmen sind dagegen Ratten im Zimmer, Wanzenbisse und eine Raupenplage.