Gutschein statt Rückzahlung und Erstattung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Wird ein Flug storniert, dann hat der betroffene Fluggast nach dem Art. 8 der Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der anderweitigen Beförderung zu seinem Endziel oder der Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen. Grundsätzlich hat die Rückerstattung der Flugscheinkosten in Geld zu erfolgen. Wenn der Fluggast sein schriftliches Einverständnis gibt, dann kann die Rückerstattung auch in Form eines Gutscheins erfolgen. Als Folge der Ausbreitung des Coronavirus wurden sehr viele Flüge storniert und aus diesem Grund fordern viele betroffene Fluggäste eine Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen. Dies führt zu finanziellen Engpässen bei den Luftfahrtunternehmen. Um diese finanziellen Engpässe zu verhindern, möchte die Bundesregierung eine Regelung, die es den [Luftfahrtunternehmen]] gestattet den Fluggästen bei einer Stornierung des Flugs die Rückerstattung in Form eines Gutscheins statt Geld vorzunehmen. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung mit der kurzzeitigen Änderung der Fluggastrechteverordnung an die EU-Kommission gewandt. Die EU-Kommission bleibt jedoch bei der Ansicht, dass die Fluggastrechte Priorität genießen. Damit hat der Fluggast bei einer Stornierung nach wie vor das Recht die Rückerstattung des vollständigen Reisepreises in Geld von dem Luftfahrtunternehmen zu fordern.

Flugstorno

Ansprüche des Fluggastes bei Stornierung des Flugs

  • Der Reisende hat einen Anspruch auf Wahl zwischen der Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel (Art. 8 Fluggastrechteverordnung)
  • Deutschland und andere EU-Mitgliedstaaten möchten Rückerstattung in Form eines Gutscheins statt Geld einführen
  • EU-Kommission ist gegen die kurzzeitige Änderung der Fluggastrechte
  • Ergebnis: Fluggäste haben nach wie vor einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten in Geld innerhalb von 7 Tagen


Flugstornierung durch Fluggesellschaft

Aufgrund des Coronavirus wurden hunderte von Flügen durch die Luftfahrtunternehmen storniert. Sowohl nationale, als auch europäische Maßnahmen, wie weltweite Reisewarnungen, Grenzschließungen und Quarantänemaßnahmen lassen keine Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Luftverkehrs zu.

Grundsätzlich sind die Passagierrechte in der Fluggastrechteverordnung eindeutig geregelt. Wenn ein Fluggast nicht die Leistung erhält, für die er bezahlt hat, sollte eine dementsprechende Erstattung der Kosten in Bargeld an den betroffenen Fluggast erfolgen. Weiterhin kann ein Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen Gutschein in dem Wert der Flugscheinkosten anbieten. Hier muss der Fluggast jedoch mit der Annahme eines Gutscheins überhaupt erst einverstanden sein und dazu sein schriftliches Einverständnis geben. Das ist die derzeitige Gesetzeslage.

Da durch die derzeitig herrschende Coronakrise sehr viele Flüge durch Fluggesellschaften storniert werden mussten und damit an sehr viele Fluggäste eine Entschädigung der gesamten Flugscheinkosten zu erfolgen hat, setzt diese Situation viele Luftfahrtunternehmen unter finanziellen Druck. Das stellt alle EU-Länder vor eine große Aufgabe. Einerseits müssen die Liquiditätsprobleme der vielen Fluggesellschaften bewältigt werden und, andererseits müssen auch die Rechte der Fluggäste geschützt werden.

Da wirklich schwerwiegende finanzielle Auswirkungen durch die Coronakrise auf die Fluggesellschaften erwartet werden, ziehen einige EU-Mitgliedstaaten und/oder die nationalen Durchsetzungsbehörden, ein System erstattungsfähiger Reisegutscheine als Alternative zu sofortigen Rückerstattungen in Geld in Erwägung und akzeptieren dies als außergewöhnliche vorübergehende Maßnahme.

Durch die International Air Transport Association (IATA) wird geschätzt, dass sich die potenziellen Ansprüche auf Rückerstattung in Bargeld durch EU-Fluggesellschaften allein bis Ende Mai auf 9 Mrd. EUR (10 Mrd. USD) belaufen werden.

Die Präsidentin des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments, Europaabgeordnete Karima Delli, vertritt dabei die Ansicht, dass die Luftfahrtunternehmen unterstützt werden müssen, jedoch die Wahrung der Rechte der Fluggäste Priorität genießt.

Flugannullierung

Durch 27 Verkehrsminister der Europäischen Union wurde erklärt, dass Flugstornierungen aufgrund von Grenzschließungen in Folge der Coronakrise als „außergewöhnliche Umstände“ gelten, unter denen Fluggäste nach Angaben von Luftfahrtverbänden keinen Anspruch auf eine normale Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung haben. Durch die Folgen der Coronakrise kommt es jedoch nicht nur aufgrund von Grenzschließungen zu Flugannullierungen. Viele Fluggesellschaften müssen weiterhin Flugannullierungen aufgrund mangelnder Passagierzahlen oder mangelndem Personal durchführen. Aufgrund der vielen Flugannullierungen, zu denen die Fluggesellschaften in Folge des Coronavirus gezwungen sind, möchten die Fluggesellschaften, dass die Europäische Kommission ihnen zumindest gestattet, im Falle von Flugannullierungen aufgrund der Pandemie anstelle von Rückerstattungen in Geld, den von den Flugannullierungen betroffenen Fluggästen auch Umbuchungen oder Gutscheine anzubieten. Vielen Luftfahrtunternehmen wird es angesichts der Liquiditätsprobleme ausschließlich möglich sein den betroffenen Fluggästen Gutscheine anstelle der sofortigen Rückerstattung von Bargeld für annullierte Flüge anzubieten. Die Auswirkungen des Coronavirus stellen kein kurzfristiges Problem dar. Der Luftverkehr wird für viele Monate nicht mehr normal sein und für einige Fluggesellschaften wird es nie wieder so sein wie zuvor. Problematisch ist dabei vor allem eine Lösung zu finden, die sowohl die Fluggesellschaften vor dem finanziellen Ruin rettet und dabei jedoch auch gleichzeitig nicht die Fluggäste selbst in den finanziellen Ruin treibt. Die europäische Verbraucherorganisation BEUC vertritt die Ansicht, dass sie sich zwar den enormen Schwierigkeiten bewusst sind, mit denen der Reisesektor derzeit konfrontiert ist, „die Coronakrise jedoch auch die Verbraucher hart treffen wird, von denen viele finanziell leiden werden“. Nicht jeder Verbraucher kann frei wählen, wann er eine Reise unternehmen möchte, oder wie lange der Verbraucher auf die Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten warten kann.

Flugstreichung

Viele Fluggesellschaften haben zurzeit aufgrund der Coronakrise mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Doch nicht nur finanzielle Sorgen bereiten den Fluggesellschaften Probleme. Aufgrund von sehr vielen Flugstreichungen haben viele Fluggesellschaften den Weg gewählt, den Fluggästen Gutscheine anstelle von sofortigen Rückerstattungen für Flüge anzubieten, welche im Rahmen der Covid-19-Pandemie gestrichen wurden und das führt wiederum zu rechtlichen Problemen in der Europäischen Union.

Viele Verbraucherschützer sehen darin einen Verstoß gegen die Rechte des Fluggastes aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Denn schließlich steht diesen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung das Recht zu, bei der Streichung des Fluges zwischen einem Gutschein oder der vollständigen Rückzahlung der gesamten Flugscheinkosten zu wählen. Es ist noch nicht ganz klar, ob Fluggesellschaften gegen die Rechte des Fluggastes verstoßen, indem sie diesem einen Gutschein anbieten mit dem Versprechen einer Rückerstattung innerhalb eines Jahres, wenn der Gutschein durch den Fluggast nicht eingelöst wird.

Von der EU-Verkehrskommissarin Adina Valean wird hingegen die Ansicht vertreten, dass Fluggesellschaften stornierte Flugtickets erstatten müssen. Durch die Fluggesellschaften kann den Fluggästen auch ein Gutschein angeboten werden, jedoch ist dabei das Entscheidende, dass der Fluggast damit einverstanden ist. Wenn der Fluggast keinen Gutschein oder eine andere vorgeschlagene Lösung wünscht, dann muss das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Kosten erstatten. Nach der Fluggastrechteverordnung müssen Erstattungen der Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Die Gesetzgebung aus dem Jahr 2004 sieht weiterhin keine zeitliche Begrenzung für die Gültigkeit von Reisegutscheinen vor.

Nach der EU-Gesetzgebung hat der Fluggast nur dann einen Anspruch auf die Erstattung in Geld, wenn ein Flug von einer Fluggesellschaft gestrichen wird. Fluggäste, die ihren Flug von sich aus stornieren, werden möglicherweise von den Fluggesellschaften Gutscheine angeboten bekommen. Ihnen steht dann jedoch kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung zu, selbst wenn die Gutscheine nicht verwendet wurden.

Durch Air France-KLM und sein Transavia-Arm sowie andere, darunter Portugals TAP, wird den Fluggästen erst gar keine Wahl gegeben, sondern ein Gutschein aufgezwungen. Damit riskiert der Fluggast einen Gutschein von einem Unternehmen anzunehmen, das in naher Zukunft bankrottgehen könnte. Gerade aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass eine besondere Garantie für Gutscheine geschaffen wird, welche die Fluggäste dazu ermutigen würde, diese zu akzeptieren.

Auch EasyJet Plc, die Deutsche Lufthansa AG und ihre Brussels Airlines-Einheit erwähnen die Möglichkeit einer Rückerstattung in Geld auf ihrer Website nicht. Fluggäste sollten jedoch ihr Recht behalten, zwischen einer vollständigen Rückerstattung in Geld oder einem Gutschein wählen zu können, bzw. ihre Reise zu verschieben. Weiterhin erscheint im Hinblick auf die betroffenen Fluggäste auch problematisch, dass Beschwerdeformulare auf den Websites der Fluggesellschaften versteckt sind, Telefonnummern nicht verfügbar oder sehr schwer zu erreichen sind. Viele Fluggäste beschweren sich weiterhin darüber, dass Fluggesellschaften neue Umbuchungen mit „unrealistischen“ Fristen anbieten, die sie dazu zwingen würden, diesen Sommer zu reisen, was möglicherweise nicht sinnvoll ist, wenn das Virus bis dahin nicht abgeklungen ist.

Flugausfall

Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reise- und Kontaktbeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus und der sonstige Flugverkehr in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Tausende von Flügen wurden in Europa abgesagt, seit die Regierungen Reiseverbote verhängt haben, um die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen. Dies gilt nicht nur für alle Geschäftsreisen, sondern auch für alle Reisen in den Osterferien.

Vor dem Hintergrund zahlreicher Stornierungen und Absagen ist für alle Bereiche jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe vorhanden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestandes der Unternehmen und Institutionen führen können. Insolvenzen drohen. Reiseveranstalter, Airlines und sonstige Veranstalter würden zur Vermeidung dieser Folgen den Kundinnen und Kunden gerne Gutscheine ausstellen, sehen sich aber durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert. Für viele Bereiche könnte eine Gutscheinlösung eine existentielle Hilfe sein. Durch die weltweite Reisewarnung aufgrund der Corona-Krise haben viele Reiseanbieter derzeit wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Gutscheine könnten in dieser schwierigen Lage ein guter Kompromiss sein, um die Arbeitsplätze bei den Reiseveranstaltern und Reisebüros zu sichern und gleichzeitig die Kundeninteressen zu wahren. Die Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Löst ein Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht ein, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten.

Regelungen im Luftfrachtvertrag

Wird durch das Luftfahrtunternehmen ein Flug storniert (Flugausfall), dann kann der Passagier gemäß Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung zwischen der Erstattung der vollen Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel wählen.

Dieser Erstattungsanspruch ist jedoch ausschließlich für sogenannte „Nur-Flüge“ möglich. Auf Flüge, die im Rahmen von Pauschalreisen gebucht werden, findet dieser Erstattungsanspruch keine Anwendung. Bei einem Flug im Rahmen einer Pauschalreise sind nur Ansprüche gegen den Reiseveranstalter möglich.

Erfolgt die Stornierung eines Fluges, dann bleibt dennoch das Recht des Fluggastes auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Fluggastrechteverordnung bestehen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss sich dann um Mahlzeiten für den Fluggast bemühen und falls nötig um das Bereitstellen einer Hotelunterkunft.

Dem von der Stornierung betroffenen Fluggast steht jedoch kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Stornierung zu, da unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände der Grund für die Stornierung sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Liegt ein Vertrag mit einem ausländischen Luftfahrtunternehmen vor, dann bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Bestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung. Eine Anwendung der besonderen Verbraucherschutzbestimmungen (Art. 17 Abs. 3 Brüssel Ia-VO) kommt nicht infrage. Sollte es sich bei dem Passagier um den Kläger handeln, dann hat der Passagier die Wahl zwischen dem Wohnsitz des Luftfahrtunternehmens und dem Erfüllungsort. Umfasst davon sind sowohl der Abflug- als auch der Bestimmungsort. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen finden die spezifische Gerichtsbarkeiten Anwendung.

Lufttransport

Anders als im Fall der Pauschalreisen ist durch die Kommission eine offizielle Mitteilung zu den EU-Vorschriften über Fahrgastrechte erfolgt, welche eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Auslegungsrichtlinien für die Situation in Bezug auf Covid-19 enthalten.

Durch die Fluggastrechteverordnung wird nur der Fall geregelt, dass der Vertrag durch das Luftfahrtunternehmen gekündigt wird.

Die Kommission sieht das Risiko, dass sich die Option auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel, auf die der Fluggast Anspruch hat, erheblich verzögern kann oder anderen Unsicherheiten unterliegt. Aus diesem Grund sollte das Luftfahrtunternehmen den Fluggast darüber in Kenntnis setzen. Dem Fluggast steht nach wie vor das Recht zu zwischen der Erstattung der gesamten Flugscheinkosten und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zu wählen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen erlischt nur, wenn sich der Fluggast für die Option der Rückerstattung entscheidet. In allen anderen Fällen gilt der Anspruch auf Betreuungsleistungen zeitlich unbegrenzt, solange der Fluggast auf die anderweitige Beförderung wartet.

In den Leitlinien wird betont, dass in der Fluggastrechteverordnung keine „besonders außergewöhnlichen Ereignisse” Berücksichtigung finden, die zu einem Verlust der Sorgfaltspflicht führen. Das ist selbst dann der Fall, wenn das Warten auf die anderweitige Beförderung zum Endziel sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Jedoch steht dem Betroffenen Fluggast kein Anspruch auf Entschädigung zu. Der Artikel 8 Absatz 1 der Fluggastrechteverordnung bleibt auch und insbesondere in der Covid-19-Krise ohne Einschränkungen anwendbar. Die Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten hat innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. Medienberichten kann entnommen werden, dass einige Fluggesellschaften dieser Anforderung nicht rechtzeitig nachkommen. Dies verärgert nicht nur die Fluggäste selbst, sondern auch die Agenturen und Reiseveranstalter, die versuchen ihre Loyalität gegenüber den Verbrauchern auch nach der Krise zu wahren.

Wenn das Luftfahrtunternehmen den Flug storniert, dann muss es den Flugpreis auch unter außergewöhnlichen Umständen innerhalb von sieben Tagen erstatten (Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung). Wenn der Flug jedoch Teil einer Pauschalreise war, dann sollte sich der Fluggast in einem solchen Fall an den Reiseveranstalter wenden (Art. 8 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung).

Erstattung der Flugscheinkosten nach Artikel 8 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 261/2004

Ein Anspruch auf Erstattung der gesamten Flugscheinkosten kommt dem Fluggast nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung zu.

Erstattung der gesamten Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Fluggastrechteverordnung

Voraussetzungen Art. 8 Fluggastrechteverordnung

  • Vorliegen einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von über 5 Stunden
  • Bei Vorliegen einer dieser Varianten hat Fluggast Wahlrecht der Optionen von Art. 8 VO
  • Varianten des Art. 8 VO schließen sich gegenseitig aus

Ansprüche gemäß Art. 8 Fluggastrechteverordnung

Wahl zwischen den folgenden Ansprüchen:

  • Anspruch des Reisenden auf Rückerstattung des vollen Ticketpreises- Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung
  • Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt-Art. 8 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung
  • Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes- Art. 8 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung

Rechtsfolgen des Art. 8 Fluggastrechteverordnung

  • Erstattung der gesamten Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen
  • Beförderung des Fluggastes zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • Beförderung des Fluggastes zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Ziel des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung

Das Ziel des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung besteht darin, dem Reisenden bei fluggastrechtlich relevanten Störungen Erstattungsansprüche in Bezug auf den Flugpreis zu zusichern. Ziel ist es weiterhin einen Anspruch auf einen Rückflug zu seinem Ausgangsort und einen Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel sicherzustellen.

Inhalt des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung

Soll der Art. 8 der Fluggastrechteverordnung jedoch überhaupt erst Anwendung finden, muss in einer anderen Vorschrift der Fluggastrechteverordnung auf den Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zunächst Bezug genommen werden. Das ist der Fall bei einer Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung), bei einer Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung) oder bei einer Abflugverspätung ab einer Verspätungsdauer von mindestens fünf Stunden (Art. 6 Abs. 1 lit. iii der Fluggastrechteverordnung).

Entscheidet sich der Fluggast dazu, die ihm aus der Fluggastrechteverordnung zustehenden Fluggastrechte geltend zu machen, dann muss er sich zwischen den in Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung aufgezählten Leistungen entscheiden. Dadurch schließen sich die lit. a-c des Art. 8 gegenseitig aus. Sobald der Fluggast eine der Varianten des Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung wählt, wird die Fluggesellschaft von der Erbringung der restlichen Varianten befreit. Der Passagier muss seine Wahl jedoch dem ausführenden Luftfahrtunternehmen mitteilen. Diese Mitteilung unterliegt keinen Formvorgaben. Beachtet werden muss jedoch, dass der Fluggast bei einer mindestens fünfstündigen Abflugverspätung nur den Erstattungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung wählen kann. Das hat den Hintergrund, dass die anderen Varianten des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung bei der Abflugverspätung keinen Sinn ergeben würden oder einfach nicht erforderlich sind. Diese finden dann nur für eine Nichtbeförderung und Annullierung Anwendung.

Bei den Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, welche unabhängig von dem Luftbeförderungsvertrag bestehen und verschuldensunabhängig zur Anwendung kommen. Beachtet werden muss, dass der Entlastungstatbestand des Art. 5 Abs. 3 (analog) der Fluggastrechteverordnung auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung keine Anwendung findet. Das bedeutet, dass Art. 8 der Fluggastrechteverordnung auch dann Anwendung findet, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche bei Annullierungen und großen Ankunftsverspätungen zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Fluggastes nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung führen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Flugpreiserstattung ausgeschlossen wird und laut denen nur eine anderweitige Beförderung nach lit. b, c der Fluggastrechteverordnung als Option besteht, sind unwirksam. Dies kann bereits dem Art. 15 der Fluggastrechteverordnung entnommen werden, der den Reisenden in seinen Fluggastrechten beeinträchtigende Individualabreden als unzulässig erklärt. Abweichungen zugunsten des Fluggastes sind dagegen wirksam, denn schließlich werden durch die Fluggastrechteverordnung nur Mindestrechte des Fluggastes geregelt (Art. 1 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung).

Wenn der Passagier versucht mehrmals eine bestimmte Flugverbindung zu nehmen und dabei die fluggastrechtlich relevanten Störungen kumulieren, dann hat der Passagier das Recht die Unterstützungsleistungen und auch alle anderen Fluggastrechte stets erneut und ggf. kumulativ geltend zu machen. Wenn es zu einem „gestörten Flugversuch“ kommt und das ausführende Luftfahrtunternehmen für die weitere Beförderung ein anderes Luftfahrtunternehmen auswählt, dann ist dieses als ausführendes Luftfahrtunternehmen einzustufen. Für die erste fluggastrechtlich relevante Störung bleibt jedoch das erste Luftfahrtunternehmen das ausführende.

Wird ein Flug von einem Luftfahrtunternehmen annulliert, dann steht dem Fluggast in einem solchen Fall laut Art. 8 der Fluggastrechteverordnung das Recht zu zwischen den folgenden Optionen zu wählen:

1. Rückerstattung des vollen Ticketpreises

2. Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

3. Anderweitige Beförderung zum Ziel

4. Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch

Anspruch auf Erstattung gemäß Artikel 8 VO (EU) Nr. 261/2004

Die Voraussetzungen des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung sind das Vorliegen einer Nichtbeförderung, einer Annullierung oder einer Verspätung von über 5 Stunden. Liegt eine dieser Varianten vor, dann hat der Fluggast ein Wahlrecht zwischen den Optionen von Art. 8 der Fluggastrechteverordnung. Die Varianten des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung schließen sich gegenseitig aus. Dem Fluggast steht die Wahl zwischen der Rückerstattung des vollen Ticketpreises und dem Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes zu. Die Erstattung der Flugscheinkosten hat innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.

Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten

Dem Fluggast steht laut dem Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung das Recht zu, die vollständige Erstattung seiner laut dem Flugschein aufgewendeten Kosten für einen nicht zurückgelegten, sowie für einen bereits zurückgelegten Reiseabschnitt zu verlangen. Der Passagier kann jedoch nur dann die aufgewendeten Kosten für einen bereits zurückgelegten Reiseabschnitt zurückverlangen, wenn der zurückgelegte Flug im Hinblick auf die ursprüngliche Reiseplanung als zwecklos erscheint (Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung). Sollte ein Segment des Fluges bereits durch den Passagier zurückgelegt worden sein, kann noch zusätzlich ein frühestmöglicher Rückflug zu dem ersten Abflugort hinzukommen (Art. 8 Abs. 1 lit. a zweiter Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung). Die Erstattung der Flugscheinkosten durch das ausführende Luftfahrtunternehmen hat binnen sieben Tagen zu erfolgen. Wurde der Flug durch den Fluggast nicht mit Geld, sondern mit Bonusmeilen oder ähnlichen Elementen eines Kundenbindungsprogramms bezahlt, dann erfolgt eine entsprechende Gutschrift der Meilen u.s.w. auf das Kundenkonto des Fluggastes. In einem solchen Fall kann der Fluggast keine Rückerstattung in Geld verlangen. Das kann zwanglos dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung („Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“) entnommen werden.

Der Fluggast kann die Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten auch in Form eines Gutscheins akzeptieren. Viele Luftfahrtunternehmen versuchen derzeit aufgrund der Coronakrise ihre Fluggäste zunächst zu einer Umbuchung oder der Annahme eines Gutscheins zu bewegen. Sollte sich der Fluggast gegen die Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten in Geld entscheiden und stattdessen für die Rückerstattung in Form eines Gutscheins, dann sollte der Fluggast im Hinterkopf behalten, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Preise für Flüge aufgrund der Coronakrise durchaus steigen können. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Fluggast für die bereits an das Luftfahrtunternehmen bezahlte Summe, später vermutlich keine gleichwertige Leistung erhalten wird.

In jedem Fall steht dem Fluggast bei einer Stornierung des Fluges im Zusammenhang mit dem Coronavirus ein Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu. Die Wahl wie genau die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten dann zu erfolgen hat, ob durch Geld oder in Form eines Gutscheins, liegt nach der derzeitigen Gesetzeslage und der Aussage der EU-Kommission nach wie vor einzig und allein bei dem Fluggast der von der Stornierung des Fluges betroffen ist.

Frist binnen 7 Tagen

Die Erstattung der Flugscheinkosten durch das ausführende Luftfahrtunternehmen hat nach Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung binnen sieben Tagen zu erfolgen.

Anders als in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist für Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung eine Frist von sieben Tagen vorgesehen.

Die Frist beginnt dabei mit der Äußerung des Erstattungsverlangen durch den Fluggast und damit mit der Ausübung des Wahlrechts.

Erstattung und Rückzahlung in Geld nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 261/2004

Durch Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung werden die Zahlungsmodalitäten festgelegt.

Erstattung durch Barzahlung

In Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung wird bestimmt, dass durch das ausführende Luftfahrtunternehmen zwischen Barzahlung, (beleghafter und elektronischer) Überweisung (Gutschrift auf ein Kreditkarten- oder Paypalkonto inbegriffen) und Scheckzahlung gewählt werden kann. Demnach ist eine Erstattung durch Barzahlung vonseiten des ausführenden Luftfahrtunternehmens laut Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung durchaus möglich.

Erstattung durch Überweisung

Die Erstattung des Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung gleicht den Zahlungsmodalitäten des Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Somit sind neben der Barzahlung, auch Überweisungen möglich und Scheckzahlungen. Die Überweisung kann auch auf ein Kreditkarten- oder Paypalkonto erfolgen. Soll die Erstattung jedoch mittels eines Gutscheins und/oder einer anderen Dienstleistung erfolgen, dann bedarf es dazu der schriftlichen Einwilligung durch den Fluggast.

Erstattung durch Rückbuchung Kreditkartenkonto

Grundsätzlich steht dem Fluggast ein Anspruch auf Zahlung in Geld zu. Dafür kommen die Methoden der Barzahlung, Überweisung und Scheck in Betracht. Durch den Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung wird nicht die Methode der Rückbuchung, im Rahmen des Zahlungsdienstes, mit der der Fluggast die Flugbuchung bezahlt hat, genannt. Infrage kommen dafür die Kreditkarte, Paypal, iDEAL und ClickandBuy. Wenn die Zahlung über eine von diesen Zahlungsarten direkt an das Luftfahrtunternehmen erfolgt ist, dann dürfte eine solche Rückbuchung im Rahmen des jeweiligen Zahlungsdienstes sowohl für den Fluggast als auch für das Luftfahrtunternehmen akzeptabel sein. Die Erstattung der Rückbuchung auf das Kreditkartenkonto ist demnach nicht in Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung geregelt aber durchaus möglich.

Erstattung durch Scheck

Die Zahlungsmodalitäten, nach denen eine Erstattung erfolgen kann, sind in Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung geregelt. Laut dem Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung sind nicht nur Barzahlungen denkbar. Neben Barzahlungen kommen auch Überweisungen (auch über Kreditkarten bzw. neue Zahlungsdienste wie Paypal in Betracht). Weiterhin sind auch Erstattungen durch Scheckzahlungen möglich.

Flugstornierung und Erstattung in Geld

Durch die Fluggastrechteverordnung wird grundsätzlich festgelegt, dass dem Fluggast bei einer Flugstornierung, ein Anspruch auf Erstattung in Geld zusteht. Zwar ist auch die Erstattung in Form eines Gutscheins möglich. Dazu bedarf es jedoch der schriftlichen Zustimmung des Fluggastes.

Flugstornierung und Erstattung in Geld

Grundsätzlich steht dem Fluggast, dessen Flug storniert wurde der Anspruch auf Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu. Dieser Anspruch ist in Art. 8 der Fluggastrechteverordnung geregelt.

Flug storniert Erstattung und Rückzahlung

Wird ein Flug storniert, dann hat der Fluggast laut Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung das Recht, die vollständige Erstattung seiner laut dem Flugschein aufgewendeten Kosten für den nicht zurückgelegten, sowie für einen bereits zurückgelegten Reiseabschnitt zu verlangen. Der Fluggast hat dabei die Wahl, ob er eine Rückerstattung in Geld oder eine Rückerstattung in Form eines Gutscheins haben möchte. Die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten hat durch das ausführende Luftfahrtunternehmen innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.

Gerade jetzt in der Coronakrise versuchen viele Luftfahrtunternehmen diese Regelung zu umgehen und den Fluggästen einen Gutschein aufzuzwingen.

Durch die EU-Kommission wurden im Streit um die Rückerstattung der ausstehenden Flugscheinkosten einheitliche Leitlinien vorgestellt. Nach diesen Leitlinien sollen Luftfahrtunternehmen bei Coronabedingten Annullierungen den Fluggästen entweder ihr Geld zurückgeben oder diesen eine neue Flugverbindung vorschlagen. Weiterhin können die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen auch Gutscheine anbieten. Die Wahl wie genau die Rückerstattung zu erfolgen hat, soll jedoch weiterhin bei dem Fluggast liegen. Das wurde auch nochmals durch die EU Kommission bestätigt. Zwar wollte die Bundesregierung eine kurzfristige Änderung in dieser Hinsicht erwirken, jedoch hat die EU-Kommission den Vorschlag zu einer europaweiten Aufhebung der Rückerstattungspflicht für die im Rahmen der Coronavirus-Pandemie abgesagten Flüge, abgelehnt.

Flug Erstattung über GDS

Die automatisierte Erstattung von Flugtickets über die GDS-Systeme wird zurzeit bei Fluggesellschaften wie der Lufthansa, Eurowings, Turkish Airlines und vielen anderen nicht genutzt. Es kann demnach nicht zu einem full refund bzw. einer vollständigen Ticketerstattung über dieses Buchungssystem kommen.

Bei dem GDS handelt es sich im Tourismus um die Abkürzung für „Global Distribution System“. Es ist der englische Begriff für den deutschen Begriff des „Globalen Distributionssystems“. Unter Globalen Distributionssystemen sind Datenbanken zu verstehen, über welche die Reservierungsdaten verwaltet werden. Dieses ist national auch bekannt als Computerreservierungssystem (CRS). Bei dem CRS handelt es sich um ein meist vernetztes Informationssystem über Preise, Verfügbarkeiten und Buchungsmöglichkeiten von Reisen wie Flügen, Hotels, Mietwagen, Fähren, Kreuzfahrten, Bahnen, Bussen und Pauschalreisen.

Flug Erstattung über BSP Link

BPS ist die Abkürzung für „Billing and Settlement Plan“. Bei dem BPS handelt es sich um das weltweit am weitesten verbreitete System für die einfache Abwicklung von Ticketverkäufen von Luftfahrtunternehmen. Diese Konsolidierungsstelle kümmert sich gerade um Flüge, welche von Veranstaltern gebucht wurden. Durch die zugelassenen Verkaufsagenten der IATA (accredited agents) werden die Flugscheine auf Blanko-Dokumente gedruckt, die sie durch die BSP erhalten. Durch das jeweilige Computerreservierungssystem (CRS) werden die Verkaufsdaten direkt an BSP weitergeleitet. Daraufhin werden durch den BPS alle Verkäufe an die Airlines gemeldet. Die Vereinfachung der Abläufe stellt einen Vorteil des Systems dar. Es existieren keine separaten Transaktionen zwischen dem Reisebüro und der Fluggesellschaft, sondern nur eine Gesamtzahlung. Das BSP wird in ungefähr 150 Ländern bzw. Regionen eingesetzt und durch den BSP werden 80 % der Airline-Umsätze weltweit abgerechnet. Es wird befürchtet, dass dieses System kaputtgehen wird, wenn Fluggesellschaften nur noch Gutscheine ausstellen werden.

Flugstornierung und Erstattung durch Gutschein

Die zuständigen Ressorts sollen an die EU-Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung herantreten. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und für eine einheitliche europäische Regelung zu sorgen.

Durch die Anpassung der Fluggastrechteverordnung soll die Möglichkeit bestehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung, einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

• Härtefallregelung

• Gültigkeit bis 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.

Durch die Bundesregierung wurde am 02.04.20 mitgeteilt, dass Fluggesellschaften und Reiseveranstalter den Reisenden Gutscheine anbieten dürfen, die bis zum 31. Dezember 2021 gültig sind, und dass die Reisekosten vollständig erstattet werden sollen, wenn sie bis zu diesem Datum nicht eingelöst werden.

Sollte diese vorgeschlagene Änderung nun noch von der EU-Kommission in Brüssel abgesegnet werden, dann bekommen Reisende gar keine Rückerstattung in Geld mehr, sondern nur noch Reisegutscheine, sogenannte Voucher. Diese sollen dann bis Ende 2021 gültig sein.

Denn seither tun viele Tourismus-Unternehmen so, als handele es sich bei dem Versprechen der Bundesregierung bereits um unmittelbar geltendes Recht. Das ist eine Vorspiegelung falscher Tatsachen. Denn der Anspruch der Verbraucher auf Erstattung des Ticketpreises stammt aus den europäischen Verbraucherschutz-Verordnungen, die vorerst unverändert weiter gültig sind.

Es gibt bislang jedoch keine Rechtsgrundlage, die Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften dazu berechtigt eine Erstattung in Geld zu verweigern und stattdessen eine Umbuchung der Reise vorzunehmen oder einen Gutschein an die Reisenden auszustellen. Reisende können Gutscheine also freiwillig akzeptieren, müssen dies aber nicht tun. Fraglich ist jedoch, wie lange diese Rechtslage noch gelten wird.

Wie bereits weiter oben erwähnt, hat die Bundesregierung die EU-Kommission mit konkreten Vorschlägen dazu aufgefordert, eine Gutschein-Regelung zu ermöglichen. Teil dieser Gutschein-Regelung wäre auch eine staatliche Absicherung der Gutscheine gegen Insolvenz des ausstellenden Reiseveranstalters. Dennoch stellt die Gutschein-Regelung aktuell noch kein bindendes Recht dar. Der Vorschlag der Bundesregierung bezieht sich darauf, die Gutscheinlösung für alle Buchungen einzuführen, die vor dem 8. März 2020 getätigt wurden.

Die Bundesregierung hatte sich am Donnerstag dafür ausgesprochen, Veranstalter von Pauschal- und Flugreisen von der Rückerstattungspflicht bis Ende 2021 zu entbinden. Für die Umsetzung des Plans braucht sie noch die Zustimmung aus Brüssel. Die zuständigen Ministerien richteten ein entsprechendes Schreiben an die EU-Kommission. Die EU hält bislang jedoch am grundsätzlichen Anspruch auf Kostenerstattung fest - appelliert allerdings an die Verbraucher, Gutscheine nach Möglichkeit zu akzeptieren, wenn dies für sie finanziell gerade möglich ist.

Gutschein und Fluggutschein Definition

Die Legaldefinition eines Gutscheins nach Art. 30 a Abs. 1 MwStSystRL n. F. lautet:

„Ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind“. Durch die Legaldefinition des Gutscheins werden nicht ausschließlich körperliche Gegenstände wie Papierdokumente oder Plastikkarten erfasst, sondern auch Gutscheine in elektronischer Form.


Bei einem Fluggutschein handelt es sich wie bei allen anderen Gutscheinen um eine Urkunde, deren Aussteller dem Inhaber einen Anspruch auf die Buchung eines Flugs verschafft. Wie lange der jeweilige Fluggutschein gültig ist bzw. unter welchen Bedingungen der Fluggutschein durch den Fluggast eingelöst werden kann, ist von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich und kann unmöglich pauschal beantwortet werden.

Gutschein und Fluggutschein als Inhaberpapier

Bei einem Gutschein handelt es sich weder um ein Wertpapier noch um ein Legitimationszeichen. Ein Gutschein wird rechtlich mit einem Dokument vielmehr (Inhaberpapier nach § 807 BGB) gleichgestellt. Inhaberzeichen, durch die der Begünstigte nicht benannt werden muss und bei dem der Verpflichtungswille des Ausstellers dahin gehend ist, die Leistung an jeden Inhaber zu erbringen ist. Durch § 807 BGB wird auf die §§ 793 Abs. 1, 794, 796 und 797 BGB verwiesen. Aus diesem Grund nehmen Inhaberzeichen und somit auch der Gutschein die Funktion von Inhaberpapieren wahr. Teil dieser Kategorie sind auch Eintrittskarten, Fahrkarten oder Rabattmarken. In Deutschland werden Gutscheine als kleine Inhaberpapiere angesehen, welche als Geldersatzmittel weitergegeben werden können, auch dann, wenn diese auf einen bestimmten Namen ausgestellt worden sind.

Reisegutschein

Bei einem Reisegutschein wird eine bestimmte touristische Dienstleistung vollständig bezahlt, dem Inhaber des Gutscheins überreicht und dieser namentlich genannte Inhaber hat dann das Recht die jeweilige Leistung in Anspruch zu nehmen, ohne dass durch den Inhaber weitere Zahlungen geleistet werden müssen. Bei den touristischen Dienstleistungen kann es sich um einen Hotelaufenthalt oder einen Ausflug handeln.

Travel Gutschein

Travel-Voucher ist der englische Begriff für einen Reisegutschein oder einen Reise-Voucher. Die typische englische Definition eines Travel-Vouchers lautet wie folgt:

„The definition of travel voucher in the dictionary is a voucher, usually bought from a travel agency or won in a competition, etc, which can be used to pay for travel costs such as flights, accommodation, etc.“

Übersetzt man die Bedeutung eines Travel-Vouchers aus dem englischen ins deutsche, dann kann man bei einem Travel-Voucher davon ausgehen, dass es sich um einen Gutschein handelt, der normalerweise bei einem Reisebüro erworben wird oder bei einem Wettbewerb usw. gewonnen wird und durch den Reisenden die Reisekosten wie Flüge, Unterkunft usw. bezahlen können.

Fluggutschein

Bei einem Fluggutschein handelt es sich wie bei allen anderen Gutscheinen um eine Urkunde, deren Aussteller dem Inhaber einen Anspruch auf die Buchung eines Flugs verschafft. Wie lange der jeweilige Fluggutschein gültig ist bzw. unter welchen Bedingungen der Fluggutschein durch den Fluggast eingelöst werden kann, ist von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich und kann unmöglich pauschal beantwortet werden.

Voucher

Am meisten wird der Begriff des „Voucher“ in der Tourismusbranche verwendet. Bei einem „Voucher“ handelt es sich um nichts anderes als um einen Gutschein. Weiterhin kann der „Voucher“ aus dem Englischen auch als Rechnungsbeleg, Zahlungsbeleg und Eintrittskarte übersetzt werden. Wird so z.B. ein Hotelzimmer, ein Flug oder ein Mietwagen gebucht, dann fungiert der Voucher als Beleg für die bereits vorgenommene Zahlung oder für die Reisenden für die Reservierung. Die Ausstellung eines Vouchers wird vor allem durch Hotels, Reisebüros und andere Vermittler sowie Reiseveranstalter verwendet. Der Reisende erhält den Voucher zusammen mit seinen Reiseunterlagen. Dieser beinhaltet alle wichtigen Informationen wie den Namen der Person, für die der Gutschein gilt, sowie das Reservierungsdatum, die Zahlungsbestätigung, enthaltene Leistungen sowie das Ablaufdatum. Sobald die Reise oder der Hotelaufenthalt angetreten wird, ist der Coupon abzugeben.

Gutschrift

Bei einer Gutschrift handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abrechnung von Lieferungen oder Leistungen. Denn die Gutschrift ist im rechtlichen Sinne nach § 14 UStG eine umgekehrte Rechnung, die Abrechnungsgutschrift. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff der Gutschrift nicht die Abrechnungsgutschrift verstanden, sondern eine Stornorechnung. Mit einem solchen Dokument kann die Rechnung storniert werden.

Fluggutschein als Geldersatzmittel

Als Geldersatzmittel oder Geldsurrogate sind im Zahlungsverkehr alle Zahlungsmittel anzusehen, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören. Gutscheine gelten grundsätzlich als Geldersatzmittel. Vor allem zurzeit sollen Gutschein vor allem in der Tourismusbranche als Geldersatzmittel für die Reisenden fungieren, damit keine Rückerstattung in Geld erfolgen muss.

Fluggutschein und Bindung an ausstellende Fluggesellschaft

Viele Fluggesellschaften versuchen ihren Fluggästen einen Gutschein in Höhe des Reisepreises anzubieten, anstatt diesen den Reisepreis in Geld zurückzuerstatten. Zwar behält der Fluggast durch den Fluggutschein seinen Anspruch auf einen Flug und sicherlich darf der Fluggast bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst entscheiden, wann genau er den Flug antreten möchte bzw. wohin er fliegen möchte, wann er seinen Rückflug antritt und von wo er diesen antritt. Weiterhin kann der Fluggast entscheiden, ob er einen Direktflug oder einen Flug mit Zwischenlandung antreten möchte und in welcher Beförderungsklasse der Flug erfolgen soll. Jedoch ist der Fluggast mit einem Gutschein an die jeweilige Fluggesellschaft gebunden und kann seinen Flug nicht einfach bei einer anderen Fluggesellschaft buchen. Der Fluggast ist damit auch eventuell an eine sich ändernde Preispolitik des jeweiligen Luftfahrtunternehmens gebunden und an die Regelungen die ein Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit ihren Flügen entscheidet. Einer der größten Nachteile der Gutscheinlösung ist, dass der ausgestellte Gutschein dann nicht auf andere Fluglinien übertragbar sein wird. Damit kommt es natürlich zu einer Einschränkung der Flexibilität des Flugastes bei der künftigen Reiseplanung.

Fluggutschein in der Insolvenz

Fraglich ist, ob Gutscheine noch eingelöst werden können, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet. Grundsätzlich hat der Gutscheinberechtigte das Recht auf einen bestimmten Gegenwert bzw. eine entsprechende Leistung. Durch den Erwerb eines Gutscheins wird der Kunde zu einem Kreditgeber des Unternehmens. Unter normalen Umständen kann das durch den Kunden in den Gutschein eingezahlte Geld zu einem späteren Zeitpunkt für Ware eingelöst werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn das Unternehmen keine finanziellen Schwierigkeiten hat und einen Insolvenzantrag stellen muss.

Meldet das Unternehmen, für den der Gutscheinberechtigte einen Gutschein besitzt dennoch Insolvenz an, dann liegt eine Forderung des Gutscheinberechtigten gegenüber dem insolventen Unternehmen vor, welche gerade nicht durch den Gutscheinberechtigten eingelöst werden kann.

In einem solchen Fall hat der Gutscheinberechtigte ein Anrecht auf Beteiligung an der Insolvenzmasse. Die Forderung darf im Insolvenzverfahren jedoch nicht mehr bedient werden. Der Gutscheinaussteller macht sich strafbar, wenn er den Gutschein einlöst und damit die Forderung des Gutscheinberechtigten begleicht. Wenn es tatsächlich dazu kommen sollte, dass ein Insolvenzverfahren gegen den Händler eröffnet wird, durch den ein Gutschein ausgestellt wurde, dann muss der Gutscheinberechtigte einen Anspruch auf den Wert des Gutscheins beim Insolvenzverwalter stellen und auf den Abschluss des Insolvenzverfahrens warten. Der Gutscheinwert wird zur Insolvenzforderung und der Gutscheininhaber zum Gläubiger. Dem Gutscheinberechtigten bleibt im Falle der Insolvenz des Gutscheinausstellers nichts anderes übrig, als die Forderungen aus dem Gutschein zur Insolvenztabelle anzumelden.

Aus der Insolvenzmasse wird bestimmt, wie viel der Anteil am allgemeinen Interessenausgleich ist. Ist dann noch Geld vorhanden, dann bekommen die Inhaber eines Gutscheins eine bestimmte Quote ausgezahlt. Oftmals bleiben solche Forderungen jedoch erfolglos, da nur eine sehr geringe Insolvenzmasse existiert und der Gutschein meistens nur einen geringen Wert aufweist. Meistens müssen zunächst andere Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse, wie die Miete, die Finanzierung der Einrichtung und die Gehälter bedient werden. Denn nicht nur der Gutscheininhaber hat einen Anspruch als Gläubiger, sondern viele andere wie Sozialversicherungen, Lieferanten, Dienstleister, Banken und Mitarbeiter haben auch eine Forderung gegenüber dem Unternehmen.

Eins der größeren Probleme der Gutscheinlösung ist demnach die Gefahr bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens, als Fluggast einen wertlosen Gutschein in Händen zu halten. Zwar sollen die Gutscheine, die im Rahmen der Gutscheinlösung ausgestellt werden gegen die Insolvenz des jeweiligen Luftfahrtunternehmens abgesichert werden, doch bis jetzt ist noch von keinem Luftfahrtunternehmen bekannt, dass die von den Fluggesellschaften ausgestellten Gutscheine gegen die Insolvenz des jeweiligen Luftfahrtunternehmens abgesichert sind.

Erstattung durch Gutschein gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 261/2004

Laut dem Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung kann das ausführende Luftfahrtunternehmen zwischen verschiedenen und in Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung genannten Zahlungsmodalitäten wählen.

Dabei kommen als Zahlungsmodalität auch Reisegutscheine und/oder andere Dienstleistungen in Betracht.

Erstattung durch Gutschein nur mit Einverständnis

Grundsätzlich kann dem Fluggast auch ein Reisegutschein in Höhe der Flugscheinkosten durch das ausführende Luftfahrtunternehmen ausgestellt werden. Bezüglich der Erstattung in Form eines Gutscheins muss der Fluggast jedoch schriftlich, ex post und individuell zustimmen. Unzulässig ist eine über Formularabreden vorweggenommene Zustimmung.

Weiterhin muss der Fluggast darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass der Fluggast nicht dazu verpflichtet ist einen Gutschein oder eine andere Dienstleistung zu akzeptieren. Dass eine solche Information an den Fluggast zu erfolgen hat, ergibt sich aus Art. 14 der Fluggastrechteverordnung.

Schriftliches Einverständnis

Ist der Fluggast damit einverstanden, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ihm einen Gutschein ausstellt, dann muss er der Ausstellung eines Gutscheins schriftlich zustimmen. Dieses Erfordernis der schriftlichen Zustimmung soll den Fluggast vor voreiligen Entscheidungen schützen. Die Schriftlichkeit ist in diesem Zusammenhang als Unschriftlichkeit zu verstehen, welche durch die Fluggastrechteverordnung selbst nicht definiert wird. Hier ist ein Zusammenhang mit dem Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung herzustellen. In Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist die Informationspflicht geregelt. Daraus geht deutlich hervor, dass der Anspruch auf Ausgleichs -und Unterstützungsleistungen durch schriftlichen Hinweis zu erfolgen haben. Der Fluggast muss sich bewusst sein und ihn muss auch bekannt sein, welche Ansprüche ihm zustehen, wenn er schriftlich der einen oder anderen Art der Abgeltung zustimmt.

Flug Umbuchung

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus müssen viele Luftfahrtunternehmen einen finanziellen Verlust einbüßen. Viele Flüge mussten storniert werden aufgrund der Folgen des Coronavirus. Aus diesem Grund verlangen zunehmend mehr Fluggäste die Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten. Dem versuchen die Fluggesellschaften entgegenzuwirken, indem sie die Fluggäste durch teilweise attraktive Bedingungen von einer Umbuchung, anstatt einer Stornierung ihres Fluges überzeugen möchten.

Kostenlose Umbuchung und Risiken

Vor dem Hintergrund der Coronakrise ist es zu Stornierungen sehr vieler Flüge gekommen, sowohl durch den Fluggast als auch durch die Luftfahrtunternehmen. Grundsätzlich steht den Fluggästen, deren Flug aufgrund von Corona storniert wurde, nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung das Recht zu zwischen einer Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen und einer anderweitigen Beförderung zu wählen.

Wenn jedoch alle Fluggäste sich für die Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten entscheiden würden und die Luftfahrtunternehmen diese an alle Fluggäste innerhalb von 7 Tagen zurückerstatten müssten, dann würde wohl kaum ein Luftfahrtunternehmen die Coronakrise überleben. Zumal derzeit eine weltweite Reisewarnung herrscht und aus diesem Grund auch keine neuen Flüge durch Fluggäste gebucht werden und es damit nicht zu neuen Einnahmen durch die Fluggesellschaft kommt.

Aus diesem Grund versuchen alle Fluggesellschaften die Fluggäste so gut sie können, dazu zu bewegen, den Flug nicht zu stornieren, falls dieser noch ansteht und die sofortige Rückerstattung zu verlangen, sondern den Flug zunächst einmal umzubuchen. Sie versuchen dabei die Fluggäste durch flexible Zeiträume zu überzeugen. Bis zum Ende dieses Jahres ist es bei vielen Luftfahrtunternehmen möglich den Flug umzubuchen und sogar auf einen darüber hinaus gehenden Zeitraum.

Grundsätzlich kann darin eine gute Möglichkeit gesehen werden die Luftfahrtunternehmen vor dem finanziellen Ruin zu bewahren und gleichzeitig für die Fluggäste eine faire Alternative zu der Stornierung ihrer Tickets zu bieten. Nicht außer Acht gelassen werden dürfen hier jedoch die Risiken, die eine solche Umbuchung mit sich bringen kann.

Durch die Coronakrise leidet die Tourismusbranche mit am meisten. Noch weiß niemand, wie genau sich die Coronakrise auf die Zukunft auswirken wird. Durchaus denkbar ist, dass es zu Preiserhöhungen bei Flügen und anderen touristischen Dienstleistungen kommen wird. Entscheidet man sich daher als Fluggast für die Umbuchung des Fluges auf einen späteren Zeitpunkt, muss man sich darüber im Klaren sein, dass der ursprünglich gebuchte Flug nun vielleicht zu einem anderen, teilweise nur höheren Preis verfügbar ist. Viele Fluggesellschaften haben bereits bekannt gegeben, dass die Umbuchung auf einen anderen Flug zwar kostenfrei für die Fluggäste ist, jedoch diese die Preisdifferenz zu zahlen haben, falls der neue Flug mehr kosten sollte, als der ursprünglich gebuchte Flug.

Weiterhin kann eine Umbuchung auf einen anderen Flug natürlich nur vorgenommen werden, wenn die Fluggesellschaft nach wie vor am Flugverkehr teilnimmt. Es ist nicht auszuschließen, dass das eine oder andere Luftfahrtunternehmen die Coronakrise nicht bewältigen kann und eventuell Insolvenz anmelden muss. Im Falle der Insolvenz wird keine Umbuchung auf einen anderen Flug mehr möglich sein und der Fluggast hat keinen Anspruch auf Umbuchung auf ein anderes Luftfahrtunternehmen.

Umbuchung und Preiserhöhung

Viele der Luftfahrtunternehmen versuchen die Fluggäste mit attraktiven Umbuchungsbedingungen zu einer Umbuchung ihres Flugs zu überzeugen. Da sehr viele Flüge aufgrund der Coronakrise annulliert wurden und viele Fluggäste nun die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten von den Luftfahrtunternehmen fordern, versuchen die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste zu einer Umbuchung zu überzeugen, um nicht in noch weitere finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Den Fluggästen wird durch die Luftfahrtunternehmen teilweise ein sehr großer Zeitraum eingeräumt, um einen Flug umzubuchen, auf einen teilweise noch späteren Zeitraum. Jedoch ist an der Möglichkeit der Umbuchung eins bedenklich, nämlich wie viel der Flug in wenigen Monaten kosten wird. Es kann nämlich durchaus dazu kommen, dass die Flugpreise in den nächsten Monaten steigen werden. Viele Luftfahrtunternehmen haben bereits erklärt, dass die Umbuchung eines Fluges, der aufgrund der Coronakrise storniert wurde, kostenlos durch den Fluggast vorgenommen werden kann. Doch so gut wie bei jeder Fluggesellschaft hat der Fluggast die Different zwischen dem ursprünglich gebuchten Flug und dem neu gebuchten Flug zu zahlen. Sollte der neu gebuchte Flug, auf den der Fluggast gerne umbuchen möchte, teurer sein, dann ist die Differenz der Preiserhöhung durch den Fluggast zu begleichen. Somit könnte z.B. ein heute ausgestellter Gutschein im Wert von 1000 Euro im kommenden Jahr nur noch die Hälfte wert sein, wenn viele Urlauber ihre Reisen nachholen und Hotels, Mietwagen, Unterkünfte deutlich teurer werden.

Umbuchung und Flugänderung

Aufgrund der Coronakrise ist der gesamte Flugverkehr weltweit nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Sehr viele Flüge mussten bereits storniert werden. Statt eine sofortige Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten an alle betroffenen Fluggäste einzuleiten, versuchen so gut wie alle Luftfahrtunternehmen ihren Fluggästen zunächst die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung auf einen Flug ihrer Wahl anzubieten. Viele der Luftfahrtunternehmen räumen den Fluggästen die Möglichkeit ein sich für die Umbuchung ihres Fluges mehrere Monate, manche sogar bis Ende dieses Jahres Zeit zu lassen. Der neue Flug kann sogar noch später stattfinden. Durch die Lufthansa wird dem Fluggast, der sich dazu entscheidet seinen Flug umzubuchen, ein Rabatt in Höhe von 50 € auf den Ticketpreis eingeräumt.

Um sich vor Liquiditätsengpässen zu schützen und ihre Existenz aufrechtzuerhalten, versuchen alle Luftfahrtunternehmen die Fluggäste dazu zu bewegen nicht gleich die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu fordern, sondern den Flug zunächst zu behalten und auf ein anderes Datum umzubuchen.

Flugumbuchung in der Insolvenz

Meldet eine Luftfahrtunternehmen Insolvenz an, dann könnte sich eine Flugumbuchung durch den Fluggast schwierig gestalten. Unklar ist, ob und wie lange das Luftfahrtunternehmen den normalen Flugverkehr noch fortsetzen wird bzw. ob und wenn ja welche Flüge durch das in Rede stehende Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Eine Flugumbuchung dürfte sich also ebenfalls schwierig gestalten. Der betroffene Fluggast hat keine weiteren Fluggastrechte, wenn er einen Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht hat, die später Insolvenz anmelden muss. Der Fluggast hat auch keinen Anspruch gegen das in Rede stehende Luftfahrtunternehmen auf die Umbuchung auf eine Alternativgesellschaft, denn niemand wird dafür die Kosten tragen.

Fluggutschein in der Insolvenz

Durch die Bundesregierung wurde am 02.04.20 beschlossen, an die EU-Kommission mit dem Vorschlag der kurzzeitigen Anpassung der Fluggastrechteverordnung heranzutreten. Eine Gutschein-Lösung soll nach Ansicht der Bundesregierung her. Den Luftfahrtunternehmen soll es gestattet sein den Fluggästen die Flugscheinkosten für aufgrund des Coronavirus annullierte Flüge in Form eines Gutscheins zu erstatten, statt der Rückerstattung der Flugscheinkosten in Bargeld. Dadurch versucht die Bundesregierung die Luftfahrtunternehmen vor einer Insolvenz zu schützen.

Fraglich ist natürlich, was mit dem ausgestellten Fluggutschein passiert, wenn das in Rede stehende Luftfahrtunternehmen dennoch Insolvenz anmeldet.

Grundsätzlich kann es natürlich dazu kommen, dass der Fluggast mit einem Fluggutschein im Falle der Insolvenz des Luftfahrtunternehmens nichts anfangen kann. Die Chancen auf die Auszahlung des Wertes des Gutscheins stehen im Falle einer Insolvenz ebenfalls ziemlich gering. Die Bundesregierung hat jedoch bekannt gegeben, dass alle Gutscheine, die im Rahmen der Gutschein-Lösung an die Fluggäste ausgestellt werden, gegen eine Insolvenz des Luftfahrtunternehmens abgesichert werden sollen.

Flugbuchung vor 8. März 2020

Die Bundesregierung möchte die Fluggastrechteverordnung vor dem Hintergrund der Coronakrise für kurze Zeit anpassen. Die Luftfahrtunternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein auszustellen.

Diese Regelung gilt für Flüge die vor dem 8. März durch die Fluggäste gekauft wurden. Diese Gutscheine sollen dann bis Ende 2021 gültig sein. Die EU-Kommission muss jedoch erst noch zu dieser Gutschein-Lösung zustimmen. Bisher lehnte die EU-Kommission die Option der Änderung der Rechte der Reisenden ab. Diese haben nach wie vor die gleichen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung.

Erstattung und Härtefall

Die Bundesregierung möchte die Gutschein-Lösung einführen. Einerseits sollen damit die Luftfahrtunternehmen, die einen wichtigen Teil der Tourismusbranche darstellen vor dem finanziellen Ruin gerettet werden, jedoch sollen die Fluggäste unter dieser Rettungsaktion der Luftfahrtunternehmen nicht leiden und vielleicht selbst finanzielle Not fürchten müssen. Viele Menschen sind ebenfalls wie die Luftfahrtunternehmen gerade jetzt auf ihr Geld angewiesen. Zwangs-Gutscheine könnten Menschen in eine noch schwierigere finanzielle Lage bringen. Unklar ist bislang weiterhin noch, ob die Gutscheine nach einer Unternehmensinsolvenz überhaupt noch etwas wert sind.

Aus diesem Grund ist eine Voraussetzung für die Einführung der Gutschein-Lösung, dass es eine Härtefallregelung geben wird. Durch eine solche Härtefallregelung soll sichergestellt werden, dass akut bedürftige Fluggäste ihr Geld sofort zurückbekommen.

Durch die Bundesregierung wurde zwar bereits zugesagt, dass die Gutscheine gegen eine mögliche Insolvenz abzusichern sind und das es auch eine Härtefallregelung für Menschen in finanziellen Notlagen geben soll. Jedoch ist bislang völlig unklar wie sich diese Härtefallregelung gestalten soll.

Unzumutbarkeit Definition

Eine Situation ist als unzumutbar einzustufen, wenn die Umstände für denjenigen, der sich in der Situation befindet, nicht tragbar sind. Um einstufen zu können, ob eine Unzumutbarkeit oder eher eine Zumutbarkeit gegeben ist, muss stets eine Abwägung der gegenseitigen Interessen unterschiedlicher Rechtssubjekte erfolgen. Unzumutbarkeit ist oftmals gegeben, wenn die Anforderungen an ein Verhalten unangemessen sind. Bei der Unzumutbarkeit kommt es nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien. Beide Rechtssubjekte können als Individuen sehr unterschiedliche Interessen vertreten und wahrnehmen. Aus diesem Grund muss es zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der jeweils anderen Vertragspartei kommen. Sonst leidet der Vertrag an dem einseitigen Interesse nur einer Partei. Schließlich muss die Pflichterfüllung vor allem von der jeweils anderen Vertragspartei erwartet werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so liegt Unzumutbarkeit vor.

Härtefall bei Unzumutbarkeit

Die Bundesregierung möchte eine Anpassung der Fluggastrechteverordnung erwirken. Dabei soll den Luftfahrtunternehmen, die gerade einer großen finanziellen Belastung ausgesetzt sind und sich mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sehen, die Möglichkeit gegeben werden, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten einen Gutschein im Wert der gesamten Flugscheinkosten zu geben, welcher die folgenden Bedingungen erfüllen soll:

• Härtefallregelung

• Gültigkeit bis 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der gesamte Wert des Gutscheins zu erstatten.

Eine Voraussetzung für die Einführung der Gutscheinlösung ist demnach das Gegebensein einer Härtefallreglung. Diese Härtefallreglung soll für all diejenigen Anwendung finden, die es besonders hart trifft und die ihr Geld schnell selbst brauchen und somit keinen Gutschein statt der Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten annehmen können.

Fraglich ist, ob die von der Bundesregierung geplante Gutscheinlösung für die betroffenen Fluggäste nicht unzumutbar sein könnte und ob ein Härtefall angenommen werden kann, wenn sich die Gutscheinlösung für den betroffenen Fluggast als unzumutbar herausstellt.

Um feststellen zu können, ob die Gutscheinlösung für die davon betroffenen Fluggäste diesen zumutbar oder eher unzumutbar ist, müssen die Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste gegeneinander abgewogen werden.

Die Gutscheinlösung liegt sicherlich in dem Interesse aller Luftfahrtunternehmen. Alle Luftfahrtunternehmen mussten unzählige Flüge annullieren und müssten nun innerhalb von 7 Tagen an unzählige Fluggäste die Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten leisten. Das würde zu Liquiditätsengpässen führen und zu großen finanziellen Schwierigkeiten. Erschwerend kommt für die Luftfahrtunternehmen hinzu, dass zukünftig erst einmal keine neuen Flüge geplant sind und somit nicht daran zu denken ist, dass neue Einnahmen durch die Luftfahrtunternehmen erzielt werden können.

Hingegen könnte die Gutscheinlösung eventuell nicht im Interesse der betroffenen Fluggäste liegen. Viele Menschen haben durch die Coronakrise ihre Arbeit verloren und sind vielleicht auf die Rückerstattung der Flugscheinkosten angewiesen, um ihre Miete weiterhin zahlen zu können. Viele Menschen möchten nach der Coronakrise vielleicht auch gar nicht in naher Zeit verreisen bzw. können gar nicht mehr verreisen.

Es müsste also zu der Berücksichtigung der finanziellen Lage sowohl der Luftfahrtunternehmen, als auch der Fluggäste kommen. Beide sind in der gegenwärtigen Situation auf ihr Geld angewiesen.

Einerseits sollten durchaus die Luftfahrtunternehmen durch die Fluggäste unterstützt werden, da sie es ohne die Hilfe offensichtlich nicht aus dieser Krise schaffen werden. Sollte es nicht zu der Einführung der Gutscheinlösung kommen und die Luftfahrtunternehmen müssen Insolvenz anmelden, ist es umso unwahrscheinlicher, dass Fluggäste mit der Erstattung der gesamten Flugscheinkosten rechnen können.

Andererseits sollten auch die betroffenen Fluggäste verstanden werden, die gerade die Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten benötigen, um andere Kosten damit abzudecken.

Durch die Härtefallregelung versucht die Bundesregierung einen Mittelweg zu finden, um sowohl den Luftfahrtunternehmen finanziell Luft zu geben und gleichzeitig Menschen, die auf das Geld angewiesen sind, nicht im Stich zu lassen.

Bisher ist die Härtefall-Regelung in den Plänen der Bundesregierung jedoch sehr unkonkret gehalten. Viele Bedürftige werden durch die Härtefall-Regelung zusätzlich in eine unwürdige Situation gebracht, da sie gegenüber Unternehmen möglicherweise persönliche Notstände belegen müssen, um doch ihr Geld statt dem Gutschein zu erhalten.

Hier muss demnach abgewogen werden, ob die Gutscheinlösung einen Härtefall hervorruft bei den betroffenen Fluggästen und ob diese ihnen zugemutet werden kann und ob bei Unzumutbarkeit wiederum ein Härtefall angenommen werden kann.

Siehe auch