Coronavirus Fluggastrechte

Aus PASSAGIERRECHTE
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Coronavirus und Fluggastrechte

Sowohl Passagiere als auch die europäische Verkehrsbranche sind sehr stark durch die Ausbreitung des Coronavirus betroffen. Aufgrund der Eindämmungsmaßnahmen der Behörden wie Reisebeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantänezonen ist der Verkehr wahrscheinlich der am stärksten durch die Corona Pandemie betroffene Sektor. Damit kommt es auch für Passagiere, deren Reise storniert wurde bzw. die nicht mehr reisen dürfen oder wollen, zu einer sehr schwierigen Situation. Bei der Europäischen Union (EU) handelt es sich um das einzige Gebiet weltweit, in dem den Bürgern bei Reisen mit dem Flugzeug, dem Zug, dem Bus oder dem Schiff umfassende Passagierrechte zustehen.

Coronavirus als außergewöhnliche Umstände

Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ wird weder in Art. 2 der Fluggastrechteverordnung (Begriffsbestimmungen) noch in den anderen Artikeln der Fluggastrechteverordnung definiert. Der ständigen Rechtsprechung zufolge, müssen Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die durch das Gemeinschaftsrecht nicht definiert werden, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und mit der Regelung, zu der sie gehören und der verfolgten Ziele bestimmt werden. Stehen diese Begrifflichkeiten in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so müssen sie außerdem eng ausgelegt werden. Weiterhin können die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts den Inhalt präzisieren und sind deshalb zur Auslegung heranzuziehen (vgl. Urt. v. 10.01.06, Rs.: C-344/04-IATA und ELFAA; Urt. v. 22.12.08, Rs.: C-549/07-Wallentin.Hermann). Aus diesem Grund ist der Inhalt und die Reichweite des Tatbestands „außergewöhnliche Umstände“ im Wege der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu ermitteln. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung i.S.d. Art. 7 Fluggastrechteverordnung bestehe dann nicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, die sich auch nicht durch das Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen vermeiden hätten lassen (Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung). Solche Umstände können vor allem bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. (HG Wien, Urt. v. 28.08.13, Az.: 1 R 266/12g).

Bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen gemäß § 651 h Abs. 3 BGB handelt es sich um von außen kommende, unbeherrschbare Vorkommnisse und unabwendbare Ereignisse. Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.

Grundsätzlich wird angenommen, dass eine durch das Auswärtige Amt erlassene Reisewarnung, als starkes Indiz für die Annahme eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands gilt. Aufgrund des Coronavirus wurde eine weltweite Reisewarnung bis Ende April durch das Auswärtige Amt verhängt. Darin ist ein starkes Indiz für die Einstufung des Coronavirus als unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand zu sehen.

Flugstornierung Anspruch auf Rückleistung des Flugpreises

Viele der geplanten Flüge wurden weltweit aufgrund des Coronavirus eingestellt. Weiterhin wurden und werden auch weiterhin sehr viele Flüge weltweit storniert oder umgebucht. Vielen Reisenden stellt sich nicht gerade selten die Frage, ob sie den Flugpreis zurückerstattet bekommen, wenn ihr Flug storniert wird.

Flug storniert und Anspruch auf Rückzahlung

Wird ein Flug von einer Fluggesellschaft annulliert, dann steht dem Fluggast in einem solchen Fall laut Art. 8 der Fluggastrechteverordnung das Recht zu zwischen den folgenden Optionen zu wählen:

1. Rückerstattung des vollen Ticketpreises

2. Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

3. Anderweitige Beförderung zum Ziel

4. Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch

Viele fragen sich, ob dies auch in den Zeiten des Coronavirus gilt. An dem Anspruch auf Rückerstattung des vollen Ticketpreises nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung ändert sich jedoch auch in Zeiten des Coronavirus nichts. Der Fluggast hat bei einer Annullierung seines Fluges aufgrund des Coronavirus weiterhin die Wahl zwischen allen in Art. 8 der Fluggastrechteverordnung dargestellten Optionen und somit auch das Recht die Rückerstattung des vollen Ticketpreises zu wählen. Durch die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Richtlinien wurde nochmals bestätigt, dass der Fluggast bei einer Stornierung seines Fluges aufgrund des Coronavirus das Recht hat zwischen den verschiedenen Optionen aus Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zu wählen.

Artikel 8 Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004

Erstattung der gesamten Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Fluggastrechteverordnung

'Voraussetzungen Art. 8 Fluggastrechteverordnung

Vorliegen einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von über 5 Stunden
Bei Vorliegen einer dieser Varianten hat Fluggast Wahlrecht der Optionen von Art. 8 VO
Varianten des Art. 8 VO schließen sich gegenseitig aus

Ansprüche gemäß Art. 8 Fluggastrechteverordnung Wahl zwischen den folgenden Ansprüchen:

Anspruch des Reisenden auf Rückerstattung des vollen Ticketpreises- Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung
Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt-Art. 8 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung
Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes- Art. 8 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung

Rechtsfolgen des Art. 8 Fluggastrechteverordnung

Erstattung der gesamten Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen
Beförderung des Fluggastes zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Beförderung des Fluggastes zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes


Ziel des Art. 8 Fluggastrechteverordnung

Das Ziel des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung ist es dem Reisenden bei fluggastrechtlich relevanten Störungen Erstattungsansprüche in Bezug auf den Flugpreis zu sichern, sowie einen Anspruch auf Rückflug zu seinem Ausgangsort und einen Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel.

Inhalt des Art. 8 Fluggastrechteverordnung

Damit Art. 8 der Fluggastrechteverordnung jedoch überhaupt erst Anwendung findet, muss in einer anderen Vorschrift der Fluggastrechteverordnung auf den Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zunächst Bezug genommen werden. Sowohl bei einer Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, als auch bei einer Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung) oder Abflugverspätung ab einer Verspätungsdauer von mindestens fünf Stunden (Art. 6 Abs. 1 lit. iii) wird Bezug auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung genommen. Möchte der Fluggast die ihm aus der Fluggastrechteverordnung zustehenden Fluggastrechte geltend machen, dann muss er sich zwischen den in Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung aufgezählten Leistungen entscheiden. Damit schließen sich die lit. a-c gegenseitig aus. Sobald sich der Fluggast für eine der Varianten des Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung entscheidet, wird das Luftfahrtunternehmen von der Erbringung der restlichen Varianten frei. Der Fluggast hat seine Wahl dem ausführenden Luftfahrtunternehmen mitzuteilen. Diese Mitteilung unterliegt keinerlei Formvorgaben. Zu beachten ist, dass der Fluggast bei einer mindestens fünfstündigen Abflugverspätung nur den Erstattungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung wählen kann. Das hat den Hintergrund, dass die anderen Varianten des Art. 8 Fluggastrechteverordnung bei der Abflugverspätung keinen Sinn ergeben würden oder einfach nicht erforderlich sind. Diese gelten dann nur für die Nichtbeförderung und Annullierung. Bei den Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Fluggastrechteverordnung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, welche unabhängig von dem Luftbeförderungsvertrag bestehen und verschuldensunabhängig zur Anwendung kommen. Beachtet werden muss, dass der Entlastungstatbestand des Art. 5 Abs. 3 (analog) Fluggastrechteverordnung auf Art. 8 Fluggastrechteverordnung keine Anwendung findet. Das bedeutet, dass Art. 8 Fluggastrechteverordnung auch dann Anwendung findet, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche bei Annullierungen und großen Ankunftsverspätungen zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Fluggastes nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung führen. AGB, in denen eine Flugpreiserstattung ausgeschlossen wird und laut denen nur eine anderweitige Beförderung nach lit. b, c der Fluggastrechteverordnung als Option bereitsteht, sind unwirksam. Dies kann bereits dem Art. 15 Fluggastrechteverordnung entnommen werden, der den Reisenden in seinen Fluggastrechten beeinträchtigende Individualabreden als unzulässig erklärt. Abweichungen zugunsten des Fluggastes sind dagegen wirksam, denn schließlich werden durch die Fluggastrechteverordnung nur Mindestrechte des Fluggastes geregelt (Art. 1 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung). Wenn der Fluggast versucht mehrmals eine bestimmte Flugverbindung zu nehmen und dabei die fluggastrechtlich relevanten Störungen kumulieren, dann hat der Fluggast das Recht die Unterstützungsleistungen und auch alle anderen Fluggastrechte stets erneut und ggf. kumulativ geltend zu machen. Wenn es zu einem „gestörten Flugversuch“ kommt und das ausführende Luftfahrtunternehmen für die weitere Beförderung ein anderes Luftfahrtunternehmen auswählt, dann ist dieses als ausführendes Luftfahrtunternehmen einzustufen. Für die erste fluggastrechtlich relevante Störung bleibt jedoch das erste Luftfahrtunternehmen das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Rückerstattung des vollen Ticketpreises-Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich

Der Fluggast hat laut Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung das Recht, die vollständige Erstattung seiner laut dem Flugschein aufgewendeten Kosten für einen nicht zurückgelegten, sowie für einen bereits zurückgelegten Reiseabschnitt zu verlangen. Der Fluggast kann jedoch nur dann die aufgewendeten Kosten für einen bereits zurückgelegten Reiseabschnitt zurückverlangen, wenn der zurückgelegte Flug im Hinblick auf die ursprüngliche Reiseplanung als zwecklos erscheint (Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung). Sollte ein Segment des Fluges bereits durch den Fluggast zurückgelegt worden sein, kann noch zusätzlich ein frühestmöglicher Rückflug zu dem ersten Abflugort hinzukommen (Art. 8 Abs. 1 lit. a zweiter Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung). Die Erstattung der Flugscheinkosten durch das ausführende Luftfahrtunternehmen hat binnen sieben Tagen zu erfolgen. Wenn der Flug durch den Fluggast nicht mit Geld, sondern mit Bonusmeilen oder ähnlichen Elementen eines Kundenbindungsprogramms bezahlt wurde, dann erfolgt eine entsprechende Gutschrift der Meilen u.s.w. auf dem Kundenkonto des Fluggastes. In einem solchen Fall kann der Fluggast keine Rückerstattung in Geld verlangen. Das kann zwanglos dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung („Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“) entnommen werden.

Flugscheinkosten nicht zurückgelegter Flugabschnitte

Ist ein Flug noch nicht erfolgt, dann hat der Fluggast einen Anspruch auf die Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten. Eine Definition des Begriffs des Flugscheins findet sich in Art. 2 lit. f Fluggastrechteverordnung. Fraglich ist, ob mit der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, der Betrag gemeint ist, den der Fluggast tatsächlich für das Flugticket bezahlt hat oder derjenige Betrag, den das ausführende Luftfahrtunternehmen tatsächlich erhalten hat. Das ist für die Fälle relevant, in denen der Buchungsvorgang über ein Vermittlungsunternehmen läuft und damit eine Art Vermittlungsprovision zustande kommt. Das fluggastschützende telos des Art. 8 Fluggastrechteverordnung spricht für die Variante, dass der Fluggast den Betrag erhält, den der Fluggast tatsächlich auch bezahlt hat. Unter „Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung sind auch die Steuern, Gebühren und etwaige Buchungspauschalen zu verstehen. Weiterhin sind davon auch Transaktionskosten wie etwa Kreditkartengebühren umfasst. Von dem Erstattungsanspruch inbegriffen sind auch die Kosten für mit der Durchführung des Fluges eng verbundenen Leistungen wie Sitzplatzreservierungen, vorgebuchte Speisen und andere Sachen. Hat bereits eine Landung stattgefunden, dann können von dem Fluggast nur diejenigen Flugscheinkosten für die noch nicht in Anspruch genommenen Flugsegmente in Anspruch genommen werden. Wie genau die Berechnung dieses Anteils zu erfolgen hat, geht nicht aus dem Sekundärrechtsakt hervor. In Frage kommen könnte jedoch die Methode, die für die Herabstufung (Art. 10 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung) genutzt wird. Es ist davon auszugehen, dass ein Luftfahrtunternehmen keine Pflicht zur Offenlegung der internen Kostenkalkulation trifft, denn das Luftfahrtunternehmen hat als Privater im Wettbewerb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse.

Flug „zwecklos“ geworden

Um entscheiden zu können, ob der (Weiter-) Flug „zwecklos“ i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung ist, bedarf es stets einer Einzelfallprüfung. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Reiseplan des Reisenden seinerzeit. Es wird die Ansicht vertreten, dass die Weiterreise immer dann nicht zwecklos ist, wenn die fluggastrechtlich relevante Störung vor dem Hintergrund des Gesamtfluges, sich nur auf einen wenig gewichtigen Anschlussflug bezieht. In Frage kommen könnten reine Inlandsflüge nach einem Interkontinental-Zubringerflug. Zwecklos hingegen wäre, wenn der Fluggast bei Umsteigeverbindungen zeitlich fixierte Termine, wegen derer er die gesamte Reise überhaupt erst angetreten ist, nicht mehr wahrnehmen kann.

Zahlungsmodalitäten

Die Erstattung des Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich Fluggastrechteverordnung gleicht den Zahlungsmodalitäten des Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Somit sind neben der Barzahlung, auch Überweisungen möglich und Scheckzahlungen. Soll die Erstattung jedoch mittels eines Gutscheins und/oder einer anderen Dienstleistung erfolgen, dann bedarf es dazu der schriftlichen Einwilligung durch den Fluggast.

Erstattungsfrist

Anders als in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist für Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung eine Frist von sieben Tagen vorgesehen. Die Frist beginnt dabei mit der Äußerung des Erstattungsverlangen durch den Fluggast und damit mit der Ausübung des Wahlrechts.

Hin- und Rück- sowie Mehrstreckenflüge

Wurde der Hin- und Rückflug durch den Fluggast separat gebucht, dann bezieht sich die Erstattung nur auf die flugastrechtlich gestörte Strecke. Das Gleiche gilt auch für separat gebuchte aufeinander folgende Strecken. Wurde der Hin- und Rückflug einheitlich gebucht, dann muss durch das Luftfahrtunternehmen bei der Annullierung des Hinflugs dem Fluggast zwei Optionen zur Verfügung stellen. Die Erstattung des Hin- und Rückfluges oder eine anderweitige Beförderung mit einem anderen Hinflug. Weiterhin steht dem Fluggast bei einer Annullierung des Rückfluges vor dem Beginn des (gemeinsam gebuchten) Hinfluges das Recht zu sich gegen die gesamte Reise zu entscheiden und stattdessen eine Erstattung zu verlangen.

Auswirkungen des Erstattungsverlangens auf Art. 7 und 9 der Fluggastrechteverordnung

Der Erstattungsanspruch des Fluggastes besteht neben dem Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Eine Anrechnung (Art. 12 der Fluggastrechteverordnung) findet nicht statt.

Frühestmöglicher Rückflug zum ersten Abflugort

Damit der frühestmögliche Rückflug zum ersten Abflugort für den Fluggast ermöglicht werden kann, muss keine „Zwecklosigkeit“ des bisher zurückgelegten Streckenabschnittes sowie des Weiterfluges gegeben sein.

Anderweitige Beförderung zum Endziel-Art. 8 Abs. 1 lit. b und c der Fluggastrechteverordnung

Kommt es zu einer Nichtbeförderung oder Annullierung, dann steht dem Fluggast außer der Erstattung der gesamten Kosten, noch die Möglichkeit zu einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu wählen. Dabei kann der Fluggast weiterhin zwischen eine Beförderung „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ (Art. 8 Abs. 1 lit. b Fluggastrechteverordnung) oder „zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ (Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechteverordnung) wählen. Daraus geht hervor, dass der Kapazitätsvorbehalt ausschließlich für lit. c gilt und nicht für lit. b.

Begriff des Endziels

Eine Definition des Begriffs des Endziels in lit. b und lit. c lässt sich in Art. 2 lit. h Fluggastrechteverordnung finden.

Vergleichbare Reisebedingungen

Durch das LG Köln wird die Ansicht vertreten, dass das Erfordernis der „vergleichbaren Reisebedingungen“ nicht erfüllt ist, wenn es z.B. zu einer Bahnbeförderung des Fluggastes anstatt einer Flugbeförderung kommt. Es wird weiterhin vertreten, dass ein Transfer mit dem Bus nur bei Kurzstreckenflügen und bei Mehrstreckenflügen auf dem letzten Teilsegment vergleichbar im Sinne der Norm wäre. Die Beförderung des Fluggastes kann sowohl von dem gleichen als auch von einem anderen Verkehrsträger wie, Bus, Eisenbahn, Schiff bzw. Luftfahrtunternehmen in der gleichen oder ähnlichen Klasse und auf der gleichen oder einer sehr ähnlichen Strecke durchgeführt werden. Für die Beurteilung, ob vergleichbare Bedingungen gegeben sind, ist der Flugpreis unerheblich, denn dieser ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und unterliegt einigen Schwankungen. Unter „vergleichbaren Bedingungen“ können auch bessere Bedingungen als ursprünglich geplant, verstanden werden.

Frühestmöglicher Zeitpunkt-Art. 8 Abs. 1 lit. b Fluggastrechteverordnung

Ein Luftfahrtunternehmen muss stets alles Mögliche und Zumutbare für den frühestmöglichen Transport des Fluggastes unternehmen. Sei es durch eigene oder auch fremde Ressourcen. Bei der Zumutbarkeit liegt ein wertender Prozess vor. Bei einem deutlich übermäßigen finanziellen und organisatorischen Aufwand sind den Bemühungen Grenzen gesetzt.

Verfügbarkeitsvorbehalt bei späterer Beförderung auf Wunsch- Art. 8 Abs. 1 lit.c Fluggastrechteverordnung

Bei der Beförderung des Fluggastes zu einem wunschgemäß späteren Zeitpunkt zum Endziel muss ein Luftfahrtunternehmen nur auf seine eigenen Kapazitäten abstellen. Umbuchungen des Fluggastes auf andere Fluggesellschaften werden im Rahmen von lit. c nicht von dem [[Luftfahrtunternehmen erwartet. Da die Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hat, kann das Luftfahrtunternehmen frei über Alternativtermine und im Hinblick auf die eigene Verfügbarkeit entscheiden.

Flugstornierung Anspruch auf Geldleistung

Nach Art. 2 lit. l der Fluggastrechteverordnung ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war. Bei einer Flugstornierung liegt eine Annullierung vor. Durch die Fluggastrechteverordnung wird geregelt, dass dem Fluggast bei Annullierung ein Anspruch auf die Rückerstattung der Flugscheinkosten zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich für den Fluggast aus Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung. Kommt es also zu einer Flugstornierung, dann hat der Fluggast einen Anspruch auf Geldleistung. Daran ändert selbst das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nichts. Das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann sich nur auf den Anspruch von Ausgleichszahlungen beziehen. Jedoch nicht auf den Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten des Flugscheins. Das wurde so auch durch die von der Europäischen Kommission veröffentlichten einheitlichen Leitlinien bestätigt. Wie bereits weiter oben erwähnt, hat der Fluggast bei einer Annullierung die Wahl zwischen der Erstattung der gesamten Ticketkosten und einer anderweitigen Beförderung. Wenn sich der von einer Annullierung betroffene Fluggast für die Erstattung der Ticketkosten entscheidet, dann spricht nichts dagegen.

Flugstornierung Erstattung Frist

Die Erstattung der Flugscheinkosten durch das ausführende Luftfahrtunternehmen hat nach Art. 8 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung binnen sieben Tagen zu erfolgen. Die Frist beginnt dabei mit der Äußerung des Erstattungsverlangen durch den Fluggast und damit mit der Ausübung des Wahlrechts.

Fluggesellschaft bietet nur Gutschein

Da zurzeit viele Flüge gestrichen werden müssen, verlieren die Fluggesellschaften sehr viel Geld. Natürlich möchten sie ungern noch mehr Geld verlieren. Aus diesem Grund versuchen sie Fluggästen Gutscheine anzubieten, damit diese einen neuen Flug bei der jeweiligen Fluggesellschaft buchen. Bietet eine Fluggesellschaft dem Fluggast einen Gutschein an, dann ist das ihr gutes Recht. Der Fluggast ist jedoch nicht dazu verpflichtet einen solchen Gutschein anzunehmen. Dem Fluggast stehen weitere Optionen durch die Fluggastrechteverordnung offen, die er ohne weiteres in Anspruch nehmen kann. Die Rückerstattung des Flugpreises in Form eines Gutscheins kann nur durch schriftliches Einverständnis des Fluggastes erfolgen.

Flugausfall Erstattung Gutschein

Jeder Beförderer verhält sich anders. Einige Beförderer bieten bei der annullierten Reise nicht die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung an, sondern lediglich einen Gutschein. Auch wenn durch de Beförderer ein Gutschein vorgeschlagen wird, dann bedeutet dies nicht, dass sich der Reisende aufgrund eines solchen Angebots gegen eine Erstattung in Geld entscheiden muss. Sein Recht auf Erstattung in Geld bleibt bestehen.

Flugstornierung Anspruch auf Ausgleichszahlung

Wurde ein Flug storniert, dann ist von einer Annullierung des Fluges die Rede. Nach Art. 2 lit. l der Fluggastrechteverordnung ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war. Immer dann, wenn es zu einer Annullierung kommt, kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ergeben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich einerseits nach dem Ausmaß der Verspätung und andererseits nach der Entfernung. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung können dem betroffenen Fluggast Ansprüche in folgender Höhe zustehen bei einer Annullierung:

• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kommt es immer dann, wenn der von der Annullierung betroffene Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde. Das bedeutet, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung nur dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung hat, wenn:

• der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde oder

• der Fluggast über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

• der Fluggast wurde über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhielt ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen des Fluggastes entfällt nur dann, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Laut Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist das ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Als außergewöhnliche Umstände kommen unter anderem in Betracht:

• schlechtes Wetter

• Naturkatastrophen

z.B. Waldbrand (vgl. AG Weißenfels, Urt. v. 18.05.11, Az.: 1 C 626/10):

In der Moskauer Region ist es zu einem Wald- und Torfbrand gekommen. Der Reisende, der eine Kreuzfahrt inklusive Flug nach Moskau gebucht hat, konnte die Reise nicht antreten aufgrund des Brandes und kündigte daraufhin den Reisevertrag. Das AG Weißenfels hat entschieden, dass in dem Waldbrand als Naturkatastrophe, höhere Gewalt zu sehen sei. Schließlich lag durch das Auswärtige Amt für diese Region bereits eine Reisewarnung vor. Eine solche Naturkatastrophe kann nicht vollkommen durch menschliches Handeln beherrschbar sein. Der große Waldbrand am Urlaubsort berechtigte den Reisenden zur Kündigung des Reisevertrages aufgrund von höherer Gewalt.

z.B. Tsunami (vgl. AG Dachau, Urt. v. 22.11.05, Az.: 3 C 687/05):

Ein Reisender hat seinen bereits geschlossenen Reisevertrag gekündigt, da es Ende 2004 zu einer Flutkatastrophe in Südostasien gekommen ist. Daraufhin forderte der Reiseveranstalter die fällig gewordenen Stornierungsgebühren. Das AG Dachau hat die Flutkatastrophe in Südostasien als höhere Gewalt eingestuft. Dies berechtigt den Reisenden zu der gebührenfreien Stornierung der Reise.


• Streik

z.B. Massenhafte Krankmeldung der Mitarbeiter am Vortag (vgl. AG Hannover, Urt. v. 13.10.17, Az.: 418 C 4395/17):

Durch den Kläger wurde eine Reise gebucht, Diese wurde am Abreistag durch den Reiseveranstalter abgesagt. Der Kläger verlangt Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, dass er die Reise nicht erbringen konnte aufgrund von höherer Gewalt. Dem Beklagten ist eine große Anzahl an Krankmeldungen eingegangen. Aus diesem Grund standen ihm 70 % des diensthabenden Cockpitpersonals und 43 % des diensthabenden Kabinenpersonals nicht für den Flug zur Verfügung. Dadurch war der Flugbetrieb lahmgelegt. Durch das AG Hannover wurde in seinem Urteil (Az.: 418 C 4395/17) vom 13.10.17 jedoch entschieden, dass der Streik des eigenen Personals des Reiseveranstalters oder im Bereich seiner Leistungsträger keine höhere Gewalt ist. Dem Kläger steht somit ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter zu.


• Terrorwarnungen

z.B. erhebliche Gefährdung durch Terroranschläge (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.07, Az.: 22 S 23/07):

Der Reisende fordert von dem Reiseveranstalter die gesamte Rückzahlung der Reisekosten, da der Reisende die Reise aufgrund von erhöhter Terrorgefahr nicht antreten konnte. Dieser Anspruch des Reisenden wurde durch das AG Düsseldorf abgewiesen, da sich der Reisende auf Terroranschläge berufen hat, die unabhängig voneinander stattfanden und geografisch weit auseinander liegend stattgefunden haben. Da sich diese Einzelfälle jederzeit in vielen anderen Ländern wiederholen können, ist darin keine erhöhte Terrorgefahr zu sehen. Diese Fälle sind vielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Aus diesem Grund wurden die Forderungen des Reisenden abgelehnt.


• Vogelschlag

Wenn für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag, dann wurde von den Gerichten in der Vergangenheit „höhere Gewalt oder eine erhebliche Gefährdung“ anerkannt, die zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigte. Nicht anders dürfte die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ beurteilt werden. Weiterhin wird angenommen, dass eine vom Auswärtigen Amt ausgesprochene Reisewarnung als starkes Indiz für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands gilt. Derzeit liegt eine weltweite Reisewarnung aufgrund des Coronavirus vor. Damit gilt diese weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts als starkes Indiz dafür, dass der Coronavirus als außergewöhnlicher Umstand gilt. Schließlich können die Folgen im Flugverkehr aufgrund des Coronavirus durch keine Fluggesellschaft vermieden werden, auch dann nicht, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden. Da es sich also bei dem Coronavirus allen Indizien zufolge um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, ist das jeweilige Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet an den betroffenen Fluggast Ausgleichszahlungen zu leisten. Im Fall des Coronavirus wäre die Fluggesellschaft bei einer Annullierung, welche auf das Coronavirus zurückzuführen wäre, von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreit.

Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission Coronavirus

Aufgrund der beispiellosen Situation, mit der sich Europa aufgrund des Ausbruchs von Covid-19 konfrontiert sieht, möchte die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang die Passagierrechte im Luft-, Schienen-, Kraftomnibus- und Schiffsverkehr sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen der Beförderungsunternehmen klarstellen. Durch die EU-Kommission wurden dazu einheitliche Leitlinien bezüglich des Umgangs mit Passagierrechten während der Corona-Krise vorgestellt.

Zweck der Leitlinien der Europäischen Kommission

Vor allem soll durch diese Auslegungsleitlinien die Anwendung bestimmter Vorschriften der EU-Verordnungen über Passagierrechte im Zusammenhang mit dem Covid-19-Ausbruch klargestellt werden, vor allem in Bezug auf die Vorgehensweise bei Annullierungen und Verspätungen. Aus diesen einheitlichen Leitlinien geht hervor, dass diese wegen Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gerade nicht in dem sonst üblichen Umfang gelten. Diese Leitlinien verfolgen den Zweck die bereits von der Kommission veröffentlichten Leitlinien zu ergänzen. Jedoch verfolgen sie nicht den Zweck der Auslegung durch den Gerichtshof vorzugreifen. Durch die Kommission wurde mitgeteilt, dass die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen staatlichen Reisebeschränkungen und Grenzschließungen die gesetzlich vorgesehene Definition der „außergewöhnlichen Umstände“ erfüllen. Der normale Geschäftsbetrieb von verkehrsunternehmen würde stark beeinträchtigt und weitgehend ihrer Kontrollen entzogen durch die von den Behörden unternommenen Maßnahmen zur Unterbindung der Ausbreitung des Coronavirus. Durch die aktuell vorgeschlagenen Leitlinien soll es zu der Sicherung von einheitlichen Rechten für alle Reisenden kommen und ebenfalls zu der Senkung der Kosten der Transportunternehmen. Im Mittelpunkt stehen für die EU-Verkehrskommissarin Adina Valean dabei vor allem die Entschädigungszahlungen. So gilt laut der Kommission gerade aufgrund der außergewöhnlichen Umstände nicht das Recht auf Entschädigung bei einer Annullierung eines Fluges durch die Fluggesellschaft weniger als zwei Wochen vor dem Abflugdatum. Die dafür pauschal festgesetzten Ausgleichszahlungen, die den eigentlichen Ticketpreis oft weit übersteigen, müssen vorerst nicht mehr geleistet werden. Es besteht die Möglichkeit für die Unternehmen Gutscheine anzubieten. Die EU-Verkehrskommissarin Adina Valean gab bekannt: „Im Falle von Annullierungen muss der Reiseanbieter den Passagieren das Geld zurückzahlen oder ihnen eine neue Flugverbindung vorschlagen. Wenn die Passagiere selbst beschließen, ihre Reise zu stornieren, hängt die Erstattung des Ticketpreises von der Art des Tickets ab.“ Führich zufolge sind diese einheitlichen Leitlinien der Kommission rechtlich nicht verbindlich. Es handelt sich bei diesen einheitlichen Leitlinien um eine Interpretation der Fluggastrechteverordnung durch die Kommission. Durch eine solche Auslegung der Fluggastrechteverordnung kann nicht der Rechtsakt des EU-Rates und des EU-Parlaments geändert werden.

Leitlinie: Recht auf Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung

Die Leitlinien sollen zu einem die Situation der anderweitigen Beförderung vor dem Hintergrund des Coronavirus näher bestimmen. Grundsätzlich gilt, dass der Reisende eine anderweitige Beförderung zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ oder „bei nächster Gelegenheit“ fordern kann. In einer Situation, wie der aktuellen Coronakrise, könnte es für Beförderungsunternehmen unmöglich sein, dem Fluggast innerhalb eines geringen Zeitraums eine anderweitige Beförderung zu dem vorgesehenen Zielort zu ermöglichen. Weiterhin könnte über einen längeren Zeitraum unklar sein, wann genau eine anderweitige Beförderung überhaupt ermöglicht werden kann. Das ist vor allem in den Fällen problematisch, in denen durch einen Mitgliedstaat Flüge ausgesetzt werden bzw. Züge, Busse, Reisebusse oder Schiffe, die aus gewissen Ländern ankommen, nicht weiterfahren dürfen. In solchen Fällen könnte es zu einer erheblichen Verzögerung der anderweitigen Beförderung zu dem „frühestmöglichen Zeitpunkt“ kommen. Damit wären auch erhebliche Unsicherheiten verbunden. Aus diesem Grund könnten Passagiere eine Erstattung des Fahr- bzw. Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt „nach Wunsch des Passagiers“ vorziehen.

Leitlinie: Situationen, in denen Passagiere nicht reisen können oder eine Reise annullieren möchten

In der Fluggastrechteverordnung existiert keine Regelung bezüglich der Situation, in der Passagiere gar nicht mehr reisen können bzw. von sich aus die Reise annullieren möchten. Ob Reisenden in einem solchen Fall eine Erstattung zusteht oder nicht, ist abhängig von der Art des Flug- bzw. Fahrscheins. Sprich, ob dieser erstattungsfähig ist und ob die Möglichkeit der Umbuchung besteht. Diese Informationen können den Geschäftsbedingungen des Beförderungsunternehmens entnommen werden. Viele Beförderungsunternehmen reagieren bereits und bieten den Passagieren, die aufgrund des Ausbruchs von Covid-19 nicht mehr reisen wollen oder können, Gutscheine an. Mithilfe eines solchen Gutscheins können die betroffenen Passagiere eine weitere Reise mit dem gleichen Beförderungsunternehmen innerhalb der festgelegten Frist buchen. Jeder Beförderer verhält sich anders. Einige Beförderer bietet bei der annullierten Reise nicht die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung an, sondern lediglich einen Gutschein. Auch wenn durch de Beförderer ein Gutschein vorgeschlagen wird, dann bedeutet dies nicht, dass sich der Reisende aufgrund eines solchen Angebots gegen eine Erstattung entscheiden muss. Sein Recht auf Erstattung bleibt bestehen.

Leitlinie: Spezifische nationale Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19

Vor dem Hintergrund des Ausbruchs von Covid-19 wurden in manchen Fällen bereits spezifische nationale Vorschriften erlassen, welche die Beförderungsunternehmen dazu verpflichten, Passagieren die Kosten des Flug- oder Fahrscheins zu erstatten oder einen Gutschein auszustellen, wenn der Fluggast seinen Flug nicht antreten kann. Solche nationalen Maßnahmen sind jedoch nicht von dem Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung erfasst.

Leitlinie: Informationen für Fluggäste

Die Fluggastrechteverordnung enthält ausschließlich Vorschriften bezüglich der Informierung der Fluggäste über ihre Rechte, jedoch keine weiteren Vorschriften zu Reiseunterbrechungen. Dennoch sind die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bei einer Annullierung davon abhängig, inwieweit der von der Annullierung betroffene Fluggast rechtzeitig durch das Luftfahrtunternehmen über die Annullierung informiert wurde.

Leitlinie: Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Kommt es zu der Annullierung eines Flugs durch das Luftfahrtunternehmen, trifft das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 5 die Pflicht, unabhängig von dem Grund für die Annullierung, die Wahl zwischen den folgenden Möglichkeiten zu bieten:

a) Erstattung (Rückzahlung)

b) anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Wurde durch den Fluggast der Hin- und Rückflug separat gebucht und der Hinflug daraufhin annulliert, dann steht dem betroffenen Fluggast nur ein Anspruch auf Erstattung des annullierten Flugs und damit des Hinflugs zu. Wurden der Hin- und Rückflug jedoch einheitlich gebucht und der Hinflug wird daraufhin annulliert, dann sollte der Fluggast die Wahl zwischen den folgenden zwei Möglichkeiten erhalten:

1. Die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten (die Kosten für Hin- und Rückflug).

2. Eine anderweitige Beförderung für den Hinflug.

Das gilt auch dann, wenn der Hin- und Rückflug von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Bei einer anderweitigen Beförderung kann es wie bereits weiter oben näher erläutert, zu einer erheblichen Verzögerung bei dem „frühestmöglichen Zeitpunkt“ kommen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus. Das ist dem hohen Maß an Unsicherheiten geschuldet, der gerade im Luftverkehr herrscht. Die Unsicherheiten gelten auch für die Verfügbarkeit genauer Informationen über diesen „Zeitpunkt“. Bei der Anwendung des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung sollten solche Umstände möglicherweise nicht außer Acht gelassen werden. In jedem Fall ist jedoch das Folgende zu beachten:

1. Alle Fluggäste, die sich für eine anderweitige Beförderung statt Erstattung entscheiden, sollten stets auch darüber informiert werden, dass es höchstwahrscheinlich zu Verspätungen und/oder Unsicherheiten kommen wird.

2. Wünscht der Fluggast nach diese Information dennoch eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, dann hat das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflicht gegenüber dem Fluggast erfüllt, wenn das Luftfahrtunternehmen sich von selbst, so schnell wie möglich und rechtzeitig bei dem Fluggast meldet und diesem den für die anderweitige Beförderung verfügbaren Flug mitteilt.

Leitlinien: Anspruch auf Betreuungsleistungen

Durch Art. 9 der Fluggastrechteverordnung wird bestimmt, dass ein Fluggast der von einer Annullierung seines Flugs betroffen ist, weiterhin einen Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen hat. Davon sind Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit umfasst und ebenfalls eine Hotelunterbringung und eine Beförderung zu dem Ort der Unterbringung, wenn dies nötig ist. Wünscht der Fluggast die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten bzw. wünscht der Fluggast eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach eigenem Wunsch (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c), dann steht dem Fluggast kein Anspruch mehr auf Betreuungsleistungen zu. Dem Fluggast steht nur dann der Anspruch auf Betreuungsleistungen zu, wenn der Fluggast auf die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt warten muss (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c). Das Ziel der Fluggastrechteverordnung besteht darin, dass die Luftfahrtunternehmen auf die Bedürfnisse der Fluggäste entsprechend eingehen, die auf ihren Rückflug oder auf eine anderweitige Beförderung warten müssen. Was genau unter einer entsprechenden Betreuung zu verstehen ist und in welchem Umfang eine solche zu erfolgen hat, muss für jeden Einzelfall unter der Berücksichtigung der Bedürfnisse des Fluggastes und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit (d.h. abhängig von der Wartezeit) entschieden werden. Jedoch sollte der Anspruch auf Betreuung nicht durch den Preis des Flugscheins oder die Dauer der Unannehmlichkeit beeinflusst werden. Der Fluggastrechteverordnung zufolge tritt das Luftfahrtunternehmen bei einer Annullierung des Flugs auch dann die Pflicht zu der Erbringung von Betreuungsleistungen, wenn die Annullierung des Flugs auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Wenn der Flug also aufgrund von Umständen annulliert wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen ergriffen worden wären. In der Fluggastrechteverordnung werden keine „besonders außergewöhnlichen“ Ereignisse genannt, die über die in Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung genannten „außergewöhnlichen Umstände“ hinausgehen. Damit ist ein Luftfahrtunternehmen selbst über einen längeren Zeitraum nicht von seinen Verpflichtungen befreit. Selbst nicht von den Verpflichtungen nach Art. 9 der Fluggastrechteverordnung. Wenn solche Umstände und Ereignisse eintreten sollten, dann kommt es zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Fluggastes. Das Ziel der Fluggastrechteverordnung ist die Sicherstellung einer adäquaten Betreuung für Fluggäste, die bei dem Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen auf eine anderweitige Beförderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b warten.

Leitlinien: Anspruch auf Entschädigung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Fluggast durch die Fluggastrechteverordnung das Recht auf einen Pauschalausgleich zustehen. Dies gilt jedoch nicht für Annullierungen, die mehr als 14 Tage im Voraus erfolgen, oder wenn die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Weitere Einzelheiten können dem Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung entnommen werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Maßnahmen, die durch die Behörden zu Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergriffen werden, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Beförderern gehören und durch diese nicht tatsächlich beherrscht werden können. Laut Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung steht dem von der Annullierung betroffenen Fluggast kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann hätten nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Man sollte annehmen, dass diese Bedingung als erfüllt gilt, wenn bestimmte Flüge durch Behörden entweder von Rechts wegen verboten werden oder der Personenverkehr so untersagt wird, dass dadurch eigentlich die Durchführung des betreffenden Flugs ausscheidet. Die Erfüllung dieser Bedingung kann weiterhin angenommen werden, wenn nicht der ganze Personenverkehr verboten ist, jedoch auf Personen beschränkt ist, die über eine Ausnahmeregelung verfügen (z.B. Staatsangehörige oder Einwohner des jeweiligen Staates) und eine Annullierung des Fluges deshalb erfolgen muss. Wird ein bestimmter Flug durch keine dieser Personen angetreten, bleibt dieser Flug leer oder wird dieser Flug sogar annulliert, dann muss ein Luftfahrtunternehmen nicht bis zum Schluss warten, sondern kann den Flug rechtzeitig annullieren (auch ohne die Gewissheit über die Reiserechte der einzelnen Fluggäste). Somit können dann entsprechende, organisatorische Maßnahmen für die pflichtgemäße Betreuung der Fluggäste getroffen werden. In solchen Fällen (abhängig von den einzelnen Umständen) kann man davon ausgehen, dass die Annullierung auf behördliche Maßnahmen zurückgeht. Das könnte auch für Flüge gelten, die von dem Verbot für den Personenverkehr betroffen sind. Wenn ein Luftfahrtunternehmen die Entscheidung trifft einen Flug zu annullieren und kann dann nachgewiesen werden, dass dies die richtige Entscheidung war im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Besatzung, dann sollte auch bei einer solchen Annullierung von einer auf außergewöhnliche Umstände beruhenden Annullierung auszugehen sein. Die soeben erläuterten Erwägungen können nach Ansicht der Kommission nicht erschöpfend sein, denn auch andere besondere Umstände können im Zusammenhang mit Covid-19 in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung fallen.

Flugunregelmäßigkeiten durch das Coronavirus

Durch das Coronavirus kommt es vermehrt überall auf der Welt zu Flugstreichungen. So werden bei der Lufthansa sehr viele Flüge gekürzt, bei Ryanair liegt fast die komplette Flotte still, durch Finnair werden 90 % der Verbindungen eingestellt, bei SAS, Emirates, LOT oder Airbaltic wird vorübergehend der komplette Betrieb eingestellt. Die Möglichkeiten geordneter Weiter- und Rückflüge sind sehr gering.

Flugausfall Coronavirus

Kann ein Flug aufgrund der Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen die mit dem Coronavirus verbunden sind, nicht durch den Fluggast angetreten werden, dann steht diesem eine kostenlose Stornierung dieses Fluges zu. Sagt die Fluggesellschaft selbst den Flug ab, dann muss der Flugpreis an den Reisenden zurückerstattet werden.

Flugumbuchung wegen Coronavirus

Jeder Flug sollte derzeit kostenlos stornierbar sein. Weitere Informationen können bei der jeweiligen Fluggesellschaft eingeholt werden. Bei vielen Fluggesellschaften besteht das Angebot den Flug kostenlos auf einen späteren Termin umzubuchen. Sollte der Flug jedoch dennoch stattfinden, dann gibt es kein generelles Recht auf eine Umbuchung oder eine kostenlose Stornierung. Durch zahlreiche Fluggesellschaften wird jedoch eine individuelle Kulanzregelung angeboten für die Fluggäste.

Flugänderung wegen Coronavirus

Wird der bereits gebuchte Flug durch die Fluggesellschaft aufgrund von Coronavirus abgesagt, dann steht dem Fluggast das Recht auf die vollständige Rückerstattung des ganzen Geldes zu. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Fluggast in einem solchen Fall keine zusätzliche Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zukommt. Das bedeutet ein Recht auf zusätzliche Ausgleichszahlungen nach der EU- Fluggastrechteverordnung steht dem Fluggast in diesem Fall wohl eher nicht zu.

Coronavirus und Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wenn vereinzelt Terrorakte auftreten, dann wird davon ausgegangen, dass diese in das allgemeine Lebensrisiko fallen und damit nicht zu einer Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen. Damit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden kann, bedarf es der Befürchtung, dass weitere Gewaltakte zu erwarten sind. Das ist vor allem dann der Fall, wenn durch Terrororganisationen weitere Gewaltakte insbesondere auf Urlauber oder Urlaubseinrichtungen angekündigt werden (LG Wiener Neustadt, Urt. v. 22.12.06, Az.: 4 Cg 25/06d-15). Fraglich ist, ob der Coronavirus hingegen für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausreicht.

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Beherbergungsvertrag

Da Übernachtungsangebote im Inland durch den Bund und die Länder angeordnet, nur noch zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken erlaubt sind und diese Leitlinien zur Eindämmung des Coronavirus nun erstmalig am 16 März 2020, Gegenstand der Vereinbarung der Bundesregierung und den Bundesländern war, sind Reiseveranstalter von sich aus dazu verpflichtet sehr viele innerdeutsche Reisen abzusagen. Werden die Reisen durch den Reiseveranstalter abgesagt, dann wird dem Reisenden der Reisepreis zurückerstattet. Durch die beliebte Buchungsplattform Airbnb wird sowohl den Gästen, als auch den Gastgebern unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung gegeben. So kann derjenige, der vor dem 14. März eine Unterkunft zwischen dem 14. März und dem 14. April gebucht hat, diese Unterkunft kostenlose stornieren und die Rückerstattung des gesamten Preises bzw. die bereits getätigte Anzahlung zurückerhalten.

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Hotelbuchung

Wurde das in Rede stehende Hotel nach deutschem Recht gebucht, dann wäre eine kostenlose Stornierung des Hotels möglich, wenn es dazu kommt das eine Einzelleistung nicht erbracht wird. Denn wenn, dass Reiseziel sich in einem Sperrgebiet befindet, dann entfällt die Geschäftsgrundlage für den Anbieter der Unterkunft. Wenn das Reiseziel nicht mehr erreicht werden kann, weil es nicht möglich ist Deutschland, das Haus ohne einen triftigen Grund zu verlassen bzw. auch einfach nicht mehr innerhalb Deutschlands reisen dürfen und Unterkünfte nicht mehr touristisch genutzt werden sollen, dann müssen grundsätzlich auch einzeln gebuchte Leistungen wie zum Beispiel Hotels nicht mehr durch die Reisenden bezahlt werden. Das sollte zumindest dann der Fall sein, wenn für die Buchung deutsches Recht anwendbar ist. Wurde jedoch etwas direkt bei einem Anbieter im Ausland gebucht, dann hat das jeweilige nationale Recht Vorrang vor dem deutschen Recht. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist bei einer eindeutigen Reisewarnung des Außenministeriums anzunehmen. Derzeit liegt bis voraussichtlich Ende April eine weltweite Reisewarnung aufgrund des Coronavirus durch das Auswärtige Amt vor.

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Mietvertrag

Wurde das in Rede stehende Apartment nach deutschem Recht gebucht, dann wäre eine kostenlose Stornierung des Apartments möglich, wenn es dazu kommt das eine Einzelleistung nicht erbracht wird. Denn wenn, dass Reiseziel sich in einem Sperrgebiet befindet, dann entfällt die Geschäftsgrundlage für den Anbieter der Unterkunft. So verhält es sich auch mit den Ausgangssperren oder den Schließungen von touristischen Einrichtungen, wenn diese nicht in der Lage sind ihrem Gastgeber touristische Dienstleistungen zu erbringen. Eigentlich sollten die Anbieter selbst stornieren und das Geld zurückgeben. Das wäre bei der Verhängung eines Einreiseverbots der Fall. Wenn der Vertrag demnach mit einem ausländischen Unternehmen geschlossen wurde, dann findet auch das jeweilige ausländische Recht auf den Fall Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei beruflich veranlassten Reisen und Übernachtungen etwas komplizierter gestaltet. Denn für Geschäftsreisende wurden Übernachtungen nicht ausdrücklich untersagt. Somit vertritt der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband die Ansicht, dass Hoteliers bei Geschäftsreisenden dennoch auf die Zahlung der vereinbarten Übernachtungskosten bestehen könnten. Jedoch abzüglich der ersparten Aufwendungen, wie etwa das Frühstück.

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ferienhaus

Am 22. März 2020 kam es weiterhin zu weiteren und schärferen Regelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Alle Bürger sind dazu verpflichtet den Kontakt zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1.5 Metern einzuhalten. Damit wird wohl als Konsequenz, vielen Reiseveranstaltern, Hotels und Ferienwohnungen nicht anderes übrigbleiben, als von sich aus eine bereits bestehende Buchung, zu stornieren. Sollte diese Situation jedoch eintreten, dann werden dem davon betroffenen Reisenden die Reisekosten zurückerstattet. Es liegen starke Indizien dafür vor, dass Coronavirus als außergewöhnlichen Umstand einzustufen (Höhere Gewalt). Diese höhere Gewalt wird als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis definiert. Nicht nur wenn die Reise für den Kunden aus, nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich wird, sondern auch dann, wenn sie für ihn unzumutbar wird, kann er wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohne Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten und hat alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerhalten (LG Wiener Neustadt, Urt. v. 22.12.06, Az.: 4 Cg 25/06d-15).

Coronavirus und Einzelfragen

Flugstornierung wegen Coronavirus Entschädigung

Wird der bereits gebuchte Flug durch die Fluggesellschaft aufgrund von Coronavirus abgesagt, dann steht dem Fluggast das Recht auf die vollständige Rückerstattung des ganzen Geldes zu. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Fluggast in einem solchen Fall keine zusätzliche Entschädigung zukommt. Das bedeutet ein Recht auf zusätzliche Ausgleichszahlungen nach der EU- Fluggastrechteverordnung steht dem Fluggast in diesem Fall wohl eher nicht zu.

Flugstornierung wegen Coronavirus Kann ich den Flugpreis erstattet bekommen?

Sollte der Flug des Fluggastes Teil einer Pauschalreise sein und sollte die Pauschalreise aufgrund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen wie der Coronakrise abgebrochen werden und der Reisende muss vorzeitig nach Hause geflogen werden, dann müssen durch den Reiseveranstalter die von dem Reisenden bezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstattet werden (§ 651 I BGB).

Flugstornierung Erstattung vom Flugpreis oder Gutschein?

Die Entscheidung, ob der Fluggast bei einer Flugstornierung den Flugpreis erstattet bekommt oder die Erstattung des Flugpreises in Form eines Gutscheins erfolgt, liegt ganz allein bei dem Fluggast. Natürlich kommt es gerade jetzt in Zeiten des Coronavirus dazu, dass Fluggästen, deren Flug aufgrund des Coronavirus storniert wurde, vermehrt durch die Luftfahrtunternehmen ein Gutschein in Höhe der Flugscheinkosten angeboten wird. Das kann ein Luftfahrtunternehmen durchaus machen. Der Fluggast kann einen solchen Gutschein auch annehmen, muss es aber nicht. Durch Art. 8 der Fluggastrechteverordnung wird explizit geregelt, dass der Fluggast sich bei einer Annullierung des Fluges zwischen der Erstattung der vollständigen Ticketkosten und einer anderweitigen Beförderung entscheiden kann. Die Erstattung der vollständigen Ticketkosten kann dabei in Form eines Gutscheins erfolgen, jedoch nur wenn der Fluggast dazu einwilligt. Die Entscheidung, ob der Fluggast einen Gutschein annimmt oder den Flugpreis in Geld zurückerstattet erhält, liegt also ganz allein bei dem Fluggast. Viele Luftfahrtunternehmen werden sich in einer solchen Situation auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen. Hier sei gesagt, dass das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nur bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung eine Rolle spielt. Auf die Entscheidung wie die Erstattung zu erfolgen hat, kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände keinen Einfluss nehmen. Durch die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien wird noch einmal deutlich, dass die Entscheidung, wie die Erstattung des Flugpreises zu erfolgen hat, allein bei dem Fluggast liegt. Zwar entfalten die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien keine rechtlich bindende Wirkung, jedoch sollen diese unter anderem für diese Situation Klarheit schaffen.

Fluggesellschaft bietet nur Voucher was tun?

Im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Covid-19 wollen bzw. können viele Fluggäste ihren Flug nicht mehr wie geplant wahrnehmen. Aus diesem Grund bieten viele Fluggesellschaften ihren Fluggästen einen Gutschein an. Diesen Gutschein können die Fluggäste für eine Reise mit derselben Fluggesellschaft innerhalb einer von dieser Fluggesellschaft festgelegten Frist verwenden. Durch die Europäische Kommission wurde in den einheitlichen Leitlinien jedoch klargestellt, dass der Fluggast bei einer Annullierung seines Flugs durch das Luftfahrtunternehmen das Recht hat zwischen einer Erstattung des vollständigen Ticketpreises und der Erstattung in Form eines Gutscheins zu wählen. Viele Fluggesellschaften versuchen in der aktuellen Lage den Anspruch des Fluggastes auf vollständige Erstattung der Ticketkosten abzulehnen, indem sich die Fluggesellschaften auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen. Bei der Erstattung der Ticketkosten bei Annullierung durch das Luftfahrtunternehmen gibt es jedoch nicht die Option sich als Luftfahrtunternehmen auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu berufen. Die Berufung auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen ist durch das Luftfahrtunternehmen nur bei der pauschalen Entschädigung in Form der Ausgleichszahlungen möglich. Sollte die in Rede stehende Fluggesellschaft dem Fluggast dennoch nur die Option der Ausstellung eines Gutscheins geben, dann sollte sich der Fluggast schriftlich an die Fluggesellschaft wenden und diese über den Art. 8 der Fluggastrechteverordnung und den ihm als betroffenen Fluggast zustehenden Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aufklären. Weiterhin sollte der Fluggast die Fluggesellschaft mit Bezug auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung dazu auffordern, den Flugpreis zu erstatten. Dabei sollte der Fluggast der Fluggesellschaft eine Frist setzen. Sollte dies erfolglos bleiben, so kann der Fluggast der Fluggesellschaft weiterhin mit dem Einschalten eines Anwalts oder der Schlichtungsstelle drohen.

Lufthansa bietet Gutschein / Voucher Kann ich full refund verlangen?

Da es mittlerweile zu einer sehr starken Einschränkung des Flugverkehrs kommt, wird auch durch die Lufthansa nur noch ein Bruchteil ihres Programms durchgeführt. Aufgrund der Coronakrise wurden nun die Regelungen bei Umbuchung durch die Lufthansa-Group-Airlines Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Air Dolomiti erweitert. Alle Fluggäste, die über ein Flugticket für einen bereits stornierten oder auch einen bestehenden Flug der Lufthansa-Group-Airline verfügen, können ihr Ticket behalten, ohne sich dabei zunächst auf ein neues Flugdatum festlegen zu müssen. Dabei kommt es zu der Streichung der bereits bestehenden Buchung, jedoch bleibt das Ticket und der Ticket-Wert bestehen und dieses Ticket kann dann durch den Fluggast auf ein neues Abflugdatum bis einschließlich 31. Dezember 2020 umgebucht werden. Der Fluggast muss das neue Reisedatum bis zum 31. August mitteilen. Durch die Lufthansa Group wird den Fluggästen weiterhin auf jede Umbuchung eine Vergünstigung von 50 € gewährt. Von dieser Regelung werden alle Flugtickets umfasst, die bis einschließlich 31. März 2020 gebucht wurden und ein bestätigtes Reisedatum bis einschließlich 31. Dezember 2020 haben. Bei Neubuchungen kann der Fluggast einmalig kostenlos umbuchen. Alle Bestandskunden mit einem Abflugdatum bis zum 30. April können einmalig umgebucht werden. Jedoch muss der Abflug- und Zielflughafen dabei identisch sein. Das sind die Regulierungen, die die Lufthansa-Group im Zusammenhang mit der Coronakrise trifft. Nun stellt sich dennoch die Frage, ob auch die Erstattung des gesamten Preises des Flugtickets verlangt werden kann, wenn durch die Lufthansa dem Fluggast nur ein Gutschein angeboten wird. Aus den einheitlichen Leitlinien, die nun von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden, geht eindeutig hervor, dass der Flugpreis dem Fluggast zwar in Form eines Gutscheins erstattet werden darf, das Recht des Fluggastes auf eine vollständige Erstattung des Ticketpreises dadurch jedoch nicht eingeschränkt werden kann. Die im Zusammenhang mit der Coronakrise veröffentlichten Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission entfalten zwar rechtlich gesehen keine bindende Regelung, jedoch sollen sie Klarheit im Umgang mit der Coronakrise und den bestehenden Fluggastrechten schaffen. Möchte der Fluggast nicht von dem durch die Lufthansa angebotenen Gutschein Gebrauch machen, dann sollte er sich schriftlich an die Lufthansa wenden und sich auf sein Recht der vollständigen Rückerstattung der Ticketkosten berufen.

Eurowings Erstattung full refund

Auch der Flugablauf von Eurowings bleibt von der Coronakrise nicht verschont. Eurowings möchte seinen Fluggästen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände durch die Ausbreitung des Coronavirus noch mehr entgegenkommen und bietet deshalb allen Fluggästen an, ihren Flug bis zum 31. August 2020 unbegrenzt umzubuchen. Weiterhin kann durch den Fluggast auch das Reiseziel geändert werden. Der neue Flug kann im Reisezeitraum bis 27. März 2021 liegen. Dem Fluggast entstehen bei einer Umbuchung keinerlei Umbuchungsgebühren, unabhängig davon, welcher Tarif durch den Reisenden gebucht wurde. Weiterhin bietet Eurowings bei der Annullierung eines Flugs dem betroffenen Fluggast einen Voucher an. Dieser kann durch den Fluggast online angefordert werden und wird diesem innerhalb von 24 Stunden per E-Mail zugesendet. Dieser Voucher ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr lang gültig und kann durch den Fluggast im gesamten Eurowings-Streckennetz eingelöst werden. Der Voucher muss vom dem Fluggast jedoch bis zum 15.04.2020 eingefordert werden, damit der Fluggast von dieser Option Gebrauch machen kann. Wird ein Flug von einer Fluggesellschaft annulliert, dann steht dem Fluggast in einem solchen Fall laut Art. 8 der Fluggastrechteverordnung das Recht zu zwischen den folgenden Optionen zu wählen:

1. Rückerstattung des vollen Ticketpreises

2. Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

3. Anderweitige Beförderung zum Ziel

4. Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch

Durch die Europäische Kommission wurden weiterhin vor dem Hintergrund der Coronakrise einheitliche Auslegungsleitlinien veröffentlicht. Zwar entfalten diese keine bindende Wirkung, jedoch sollen sie in Zeiten der Coronakrise Klarheit schaffen. Durch viele Fluggesellschaften wird in der aktuellen Situation versucht möglichst den Flugpreis nur in Form eines Gutscheins zu erstatten. Diese Vorgehensweise vonseiten der Fluggesellschaften ist verständlich, da diese gerade kein neues Geld einnehmen, da kaum noch neue Flüge gebucht werden und die Fluggesellschaften dazu noch bereits eingenommenes Geld für annullierte Flüge zurückerstatten müssen. Durch die Leitlinien der Europäischen Kommission wurde jedoch klargestellt, dass der Flugpreis zwar in Form eines Gutscheins erstattet werden darf, jedoch dadurch auf gar keinen Fall die Rechte des Fluggasts auf eine vollständige Erstattung des Flugpreises in Geld eingeschränkt werden dürfen.

Air France bietet Gutschein kann ich Geld verlangen

Air France hat aufgrund der Coronakrise ihre Flugkapazität für die kommenden Tage um nahezu 90 % verringert. Air France erlaubt nun auch die kostenfreie Umbuchung von Tickets. Wurden Tickets bis zum 31. Mai 2020 gebucht, dann können diese bis zum 30. September 2020 ohne weitere Kosten umgebucht werden. Die neue Reise darf dann nicht später als am 30. November 2020 beginnen. Wurde ein Flug storniert durch Air France, dann kann der von der Stornierung betroffene Fluggast einen Gutschein erhalten. Dieser Gutschein ist gültig für 1 Jahr für alle Flüge von Air France, KLM, Delta Air Lines, Virgin Atlantic und Kenia Airways. Zum aktuellen Zeitpunkt wird durch viele Luftfahrtunternehmen den Fluggästen, die aufgrund des Ausbruchs des Covid-19, nicht mehr reisen wollen oder auch einfach nicht mehr reisen dürfen, ein Gutschein im Wert des ursprünglichen Ticketpreises angeboten. Ob ein von Air France angebotener Gutschein akzeptiert werden muss oder ob der Fluggast auch eine Erstattung des Ticketpreises in Geld verlangen kann, ist abhängig von der jeweiligen Situation. Wird die der Flug z.B. durch Air France annulliert und wird in einem solchen Fall durch Air France anstelle der Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung, nur ein Gutschein angeboten, dann muss der Fluggast diesen nicht annehmen. Denn durch die einheitlichen Leitlinien der Europäischen Kommission wurde klargestellt, dass bei dem Vorschlag eines Luftfahrtunternehmens auf einen Gutschein, ein solches Angebot das Recht des Reisenden, sich doch für eine Erstattung zu entscheiden, nicht beeinträchtigt werden darf. Das Angebot der Ausstellung eines Gutscheins ausschließlich, ist nur dann legitim, wenn der Fluggast von seinem bereits gebuchten Flug zurücktreten möchte und dass Luftfahrtunternehmen daraufhin diesem einen Gutschein auf Kulanz anbietet. In dieser Situation ist die Erstattung des Flugtickets in Form eines Gutscheins zulässig. Wurde der Flug jedoch durch Air France annulliert, dann muss der vollständige Flugpreis durch Air France zurückerstattet werden.

Habe ich Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten bei Reisestornierung wegen Coronavirus?

Erstattung der Hotelkosten bei Individualreise

Grundsätzlich gilt, dass für alle gebuchten Einzelleistungen wie Hotelübernachtungen oder Mietwagen die individuellen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Wurde das in Rede stehende Hotel nach deutschem Recht gebucht, dann wäre eine kostenlose Stornierung des Hotels möglich, wenn es dazu kommt das eine Einzelleistung nicht erbracht wird. Denn wenn, dass Reiseziel sich in einem Sperrgebiet befindet, dann entfällt die Geschäftsgrundlage für den Anbieter der Unterkunft. So verhält es sich auch mit den Ausgangssperren oder den Schließungen von touristischen Einrichtungen, wenn diese nicht in der Lage sind ihrem Gastgeber touristische Dienstleistungen zu erbringen. Eigentlich sollten die Anbieter selbst stornieren und das Geld zurückgeben. Das wäre bei der Verhängung eines Einreiseverbots der Fall.

Erstattung der Hotelkosten bei Pauschalreise

Ist das gebuchte Hotel aufgrund des Coronavirus geschlossen und kann der Pauschalreisende aus diesem Grund während seiner Pauschalreise nicht in dem Hotel unterkommen, dann ist davon auszugehen, dass bestimmte Reiseleistungen im Rahmen der Pauschalreise nicht erbracht wurden. Diese Hotelkosten müssen dann nicht durch den Pauschalreisenden bezahlt werden. Der Reisende hat dann das Recht eine Erstattung für die ungenutzten Reiseleistungen zu verlangen. Dem Reiseveranstalter kommt dafür das Recht zu, den Reisepreis für die bereits genutzten Reiseleistungen einzubehalten.

Siehe auch