Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise

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Der Anspruch auf Entschädigung und Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 VO (EU) Nr. 261/2004 für eine Flugverspätung ist unabhängig davon, ob die Flugreise im Rahmen einer Individualreise, Geschäftsreise oder einer Pauschalreise stattfindet. Tritt die Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise auf, sind Besonderheiten zu beachten.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise Reiseveranstalter

Die Flugverspätung innerhalb einer Pauschalreise unterscheidet sich in einigen Gesichtspunkten von der Verspätung bei einem Nur-Flug. Bevor es zu der Erläuterung der jeweiligen Gesichtspunkte kommt, erscheint jedoch eine Erläuterung der zentralen Begriffe als dienlich. Von einer Flugverspätung ist immer dann auszugehen, wenn sich ein Ereignis in Zusammenhang mit einem [[Flug zu einem anderen Zeitpunkt ergibt, als anfänglich vorgesehen war. Siehe auch: https://www.passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung Unter dem Begriff der Pauschalreise i.S.v. Art. 2 Nr. 1 der Pausschalreise-RL aF ist „die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen“ zu verstehen (EuGH, EuZW 2002, 402, RRa 2002, 119). Siehe auch: https://www.passagierrechte.org/Pauschalreise Unter dem Reiseveranstalter ist die Vertragspartei des Reisenden zu verstehen, durch welchen dem Reisenden zugesagt wird, alle Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2007, Az.: X ZR 61/06); (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az.: VII ZR 201/94); (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97); (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az.: I ZR 171/97); (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.07.10, Az.: 16 U 3/10). Bei dem Reiseveranstalter handelt es sich um die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt, oder über einen Vermittler, als eigene Reiseleistung verkauft, oder sie zum Verkauf anbietet. Der Reiseveranstalter ist also Leistungsträger, und haftet in diesem Sinne für Mängel jeglicher Art. Im Schadensfall wird er zum Anspruchsgegner (auch Passivlegitimierter). Weitere Unternehmen, Luftfahrtunternehmen, Hotelketten u. ä. werden dabei als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters eingeordnet und treten hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück. Siehe auch: https://www.passagierrechte.org/Reiseveranstalter Bei einer Flugpauschalreise stehen dem Reisenden zunächst unabhängig von den individuellen, konkreten Schadensersatzansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen und den reiserechtlichen Gewährleistungsansprüchen nach §§ 651 i ff. BGB auch noch die gesetzlichen Mindestrechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung zu (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07; BGH, Urt. v. 07.10.2008, Az.: 187/08; AG Oberhausen, RRA 2007, 91; LG Duisburg, VuR 2007, 233). Sowohl der Fluggast eines Fluges, als auch der Reisende einer Pauschalreise, hat ein Recht darauf Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn zwischen dem Fluggast oder Reisenden und dem Luftfahrtunternehmen keine Vertragsbeziehung vorliegt, denn die Passivlegitimation des ausführenden Luftfahrtunternehmens geht eindeutig aus der Fluggastrechteverordnung hervor. Die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung können sich jedoch dann nicht gegen den Reiseveranstalter der Flugpauschalreise richten. Begründet wird dies damit, dass laut Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung die Verpflichtungen der Fluggastrechteverordnung ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen betreffen. Zwar existiert in der Fluggastrechteverordnung eine Unterscheidung zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen (Art. 2 lit. b) und dem Reiseunternehmen (Art. 2 lit. d), jedoch wird ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen durch die Fluggastrechteverordnung verpflichtet. Das Ziel der Fluggastrechteverordnung ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs gegenüber der ehemaligen Überbuchungsverordnung VO (EWG) Nr. 295/91 und nicht die Erweiterung im Hinblick auf den Anspruchsgegner. Auch kann ein Reiseveranstalter nicht als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingestuft werden im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung, da der Reiseveranstalter nicht über eine EG Betriebsgenehmigung nach der EG VO Nr. 2407/92 verfügt. Somit sind für die Geltendmachung Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung weder der Luftbeförderungsvertrag eines Linien- bzw. Charterfluges (Nur-Flug) relevant, noch der Reisevertrag der Flugpauschalreise. Durch die Fluggastrechteverordnung werden dem betroffenen Fluggast außervertragliche gesetzliche Ansprüche zugesprochen. Auch eine analoge Anwendung auf den Reiseveranstalter kommt nicht in Frage, da keine unbeabsichtigte Regelungslücke des Gesetzgebers gegeben ist (AG Düsseldorf, RRa 2008, 142). Kommt es im Rahmen einer Pauschalreise zu einer Flugänderung, Flugannullierung oder Flugverspätung, stellt dies unter Umständen jedoch auch einen Reisemangel dar. In einem solchen Fall können dem Reisenden abgesehen von den Rechten der Fluggastrechteverordnung auch die vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter der Flugpauschalreise nach den §§ 651 i ff. BGB aufgrund eines Reisemangels zustehen. Laut Art. 3 VI der Verordnung bleiben die auf der Richtlinie 90/314/EWG beruhenden Rechte unberührt. Die Fluggesellschaft des Reiseveranstalters ist auch dann als Erfüllungsgehilfe einzustufen, wenn die Umstände für die Verspätung nicht der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens unterliegen. Dann steht dem Reisenden grundsätzlich die Möglichkeit offen, den Mangel durch Buchung eines Ersatzfluges selbst zu beheben, sofern der Reiseveranstalter keinen zumutbaren Ersatzflug organisiert. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob die Verlegung durch den Reiseveranstalter oder durch das Luftfahrtunternehmen erfolgt ist. Der Pauschalreisende muss genauso wie der Linienfluggast geschützt werden. Trifft das Luftfahrtunternehmen jedoch keine Schuld, dann kann es bei dem Veranstalter Regressansprüche geltend machen. Die Haftung des Reiseveranstalters einer Pauschalreise als vertraglicher Luftfrachtführer erfolgt nicht nach der Fluggastrechteverordnung. Laut dem Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kommen die Verpflichtungen nur dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu. Auch eine analoge Anwendung der Verordnung auf Reiseveranstalter wird ausgeschlossen, da keine unbeabsichtigte Regelungslücke gegeben ist. Sollte das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch ungerechtfertigt zur Verantwortung gezogen werden, dann kann dieses nach Art. 13 der Fluggastrechteverordnung aufgrund von geleisteter Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen Regress bei dem Reiseveranstalter nehmen.

Vertretbarkeit der Flugzeitenänderung

Ob es sich im Falle der Änderung der Flugzeiten um eine vertretbare Flugzeitenänderung handelt oder nicht, bedarf unter anderem auch der Unterscheidung, ob es sich dabei um die Änderung von festen Flugzeiten handelt oder um vorläufige Flugzeiten.

Feste Flugzeiten

Die zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Flugzeiten werden nach Vertragsschluss Bestandteil des Reisevertrages und können grundsätzlich vom Reiseveranstalter nicht mehr einseitig geändert werden. Kommt es so z.B. bei einer Flugreise zu der Annullierung des Rückfluges um mindestens einen Tag, dann ist aufgrund des annullierten vertragsgemäßen Rückflugs ein Reisemangel anzunehmen. Das tolerierbare Maß an Verzögerungen ist in einem solchen Fall überschritten, denn der Reisende muss eine Verzögerung seiner Rückreise um ca. 24 Stunden nicht hinnehmen (AG Hannover, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 568 C 7273/15; AG Bad Homburg, Urt. v. 18.9.2007, Az.: 2 C 1195/07). Erschwerend kann hinzukommen, der Rückflug aufgrund der Annullierung auf einen Werk- bzw. regulären Arbeitstag des Reisenden fällt. Sollte der Rückflug bereits vereinbart sein, dann stellt zudem die Buchung einer weiteren Hotelübernachtung am Urlaubsort für den Reisenden keine ausreichende Abhilfemaßnahme dar (AG Hannover, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 568 C 7273/15).

Vorläufige Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann eine entsprechende Vereinbarung in den Reisevertrag (etwa die Formulierung „voraussichtliche Flugzeiten“ einschließen, welche besagt, dass die Flugzeiten in einem gewissen, beschränkten Rahmen verschoben werden können (BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.13, Az.: I-6 U 123/12). Nur so kann der Reiseveranstalter eine bereits vertraglich vereinbarte Reiseleistung nach Vertragsschluss und noch vor Antritt der Reise ändern. Ein solcher Leistungsänderungsvorbehalt muss jedoch den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB genügen und darf somit nur Änderungen beinhalten, welche für dem Reisenden zumutbar sind. Die Zumutbarkeit der Änderung für den Fluggast bestimmt sich anhand einer Abwägung der Interessen der Vertragsparteien. Häufig sind solche Vereinbarungen dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) integriert. Gerade bei lange im Voraus gebuchten Reisen sind solche Vereinbarungen sehr beliebt. Durch eine solche Vereinbarung kann sich der Reiseveranstalter das Recht vorbehalten, die tatsächliche Art der Erfüllung des Vertrages einseitig, d.h. ohne erneute Abstimmung mit dem Reisenden, zu bestimmen (vgl. § 315 Abs. 1 BGB). So ist es dem Veranstalter möglich, sofern es tatsächlich Unwägbarkeiten gibt, die eine Festlegung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zulassen, z.B. die genauen Abflugzeiten für den Hin- und Rückflug oder die Durchführung des Transfers zum Flughafen, erst nach Vertragsschluss festlegen. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Vereinbarung in den AGB konkret gefasst sein muss. Unzulässig ist jeder pauschale Änderungsvorbehalt wie „Änderungen vorbehalten“ oder „Änderungen aus zwingenden Gründen“ (OLG Celle, Urt. v. 07.02.13, Az.: 11 U 82/12; AG Duisburg, Urt. v. 07.01.13, Az.: 3 C 3175/12). Auf einen Änderungsvorbehalt kann stets dann verzichtet werden, wenn nur eine geringfügige Änderung im Sinne einer bloßen Unannehmlichkeit in Rede steht, welche von dem Reisenden auch nach dem Reiseantritt ersatzlos hinzunehmen wäre. Begründet kann dies damit werden, dass bei geringfügigen Änderungen die Interessen des Reisenden nur in geringem Maß beeinträchtigt werden und geringe Änderungen nach § 242 BGB hinnehmbar sind. Weiterhin darf nicht außer Acht gelassen werden, dass alle ARB für solche Fälle Leistungsänderungsvorbehalte enthalten. Als bloße Unannehmlichkeit können Wartezeiten bei Flugpauschalreisen bis zu vier Stunden eingestuft werden. So ist im Fall einer Flugzeitänderung des Abfluges oder Rückfluges unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien eine Änderung in einem Zeitfenster von vier Stunden am Reisetag ohne eine Beeinträchtigung der Nachtruhe der Reisenden eine bloße Unannehmlichkeit zu sehen, welche ersatzlos hinzunehmen ist. Sollte es durch die Änderung der Flugzeiten doch zu der Beeinträchtigung der Nachtruhe kommen bzw. werden durch die Flugverschiebung weitere Reisetage beeinträchtigt, dann ist darin ein Reisemangel nach § 651 c I BGB zu sehen.

Zulässiger Rahmen der Flugzeitfestlegung

Bis wann eine Veränderung der Flugzeiten noch zulässig ist, wurde in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hat jedoch abschließend erklärt, dass der Reisende erwarten darf, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Dass eine Flugzeitenänderung innerhalb eines beschränkten Rahmens vorgenommen wird bzw. die Flugzeiten erst später festgelegt werden, ist dem Reisenden, der berechtigterweise eine gewisse Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwarten kann, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters noch zumutbar (BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13). Von einer Zumutbarkeit kann allerdings nicht mehr die Rede sein, wenn die vertraglich vereinbarte voraussichtliche Flugzeit überhaupt nicht mehr mit der später tatsächlich festgelegten Flugzeit übereinstimmt (LG Hannover, Urt. v. 27.04.2017, Az.: 8 S 46/16). Wurde mit dem Reisenden so z.B. vertraglich eine Abflugzeit am Nachmittag vereinbart und der Flug daraufhin in die frühen Morgenstunden vorverlegt wird, dann ist dies für den Reisenden in zeitlicher und finanzieller Hinsicht nicht mehr kalkulierbar und daher als unzumutbar einzustufen. Die allgemein anerkannte Grenze der zumutbaren Verspätungszeit liegt bei etwa vier Stunden. Eine unzumutbare Verschiebung der Flugzeit stellt einen Reisemangel dar, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht.

Die Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise

Ab wann gilt ein Flug verspätet?

Kommt es innerhalb einer Pauschalreise zu einer Flugverspätung, dann kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Fluggastrechteverordnung zustehen. Weiterhin findet bei Pauschalreisen jedoch auch das deutsche Reiserecht Anwendung. Durch dieses soll sichergestellt werden, dass der Reisende auch tatsächlich die von ihm gebuchten Leistungen erhält. Erhebliche Verspätungen können einen Reisemangel darstellen. Dieser wiederrum kann zu einer Minderung des Reisepreises führen. Kommt es aufgrund der Verspätung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gesamten Reiseleistung, kommt sogar ein vollständiger Rücktritt von der Reise in Frage. Dies muss jedoch für jeden Einzelfall individuell bestimmt werden und unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren wie z.B. die Dauer der Reise. Bsp.: Kommt es innerhalb einer Pauschalreise zu einer Verspätung bei ausschließlich dem Rückflug, kann keine Reisepreisminderung für den gesamten Zeitraum gefordert werden. In der Regel wird eine Reisepreisminderung nur für den Tag des Rückfluges möglich sein.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise 1 Stunde

Bei einer Flugverspätung von einer Stunde steht dem Fluggast einer Pauschalreise noch kein Anspruch auf Entschädigung zu, weder nach der Fluggastrechteverordnung, noch nach dem deutschen Reiserecht. Bei einer Stunde wird man von einer zulässigen Verspätung und bloßen Unannehmlichkeit ausgehen. Kommt es zu einer Flugverspätung von unter vier Stunden bei Pauschalreiseflügen, so ist dies als Unannehmlichkeit hinzunehmen.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise 2 Stunden

Bei einer Flugverspätung von zwei Stunden kommt dem Fluggast einer Pauschalreise noch keine Entschädigung zu. Eine Flugverspätung von unter vier Stunden bei Pauschalreiseflügen, wird lediglich als Unannehmlichkeit eingestuft. Somit gibt es für den Fluggast bei einer Verspätung von 2 Stunden weder einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art.7 der europäischen Fluggastrechteverordnung, noch steht ihm ein reiserechtlicher Gewährleistungsanspruch zu.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise 3 Stunden

Auch bei drei Stunden Flugverspätung sind diese bei Pauschalreiseflügen als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Jedoch verhält sich ab drei Stunden Flugverspätung die Sachlage nach der Fluggastrechteverordnung bereits anders. Ab drei Stunden Flugverspätung kann dem von der Verspätung betroffenen Fluggast bereits ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Darüber hinaus kann ein Anspruch gegen die Airline aus der Fluggastrechteverordnung auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise 4 Stunden

Bedauerlicherweise werden auch vier Stunden Flugverspätung bei Pauschalreiseflügen noch als Unannehmlichkeit hingenommen. Aber auch hier kann der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro geltend machen. Zusätzlich dazu, kann auch bei einer Verspätung von vier Stunden ein Anspruch gegen die Airline aus der Fluggastrechteverordnung auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise 5 Stunden

Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden. Zu beachten ist jedoch bei jeder Verspätung, unabhängig von der Dauer der Verspätung, dass der Fluggast nicht eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und daneben eine Entschädigung nach dem Reiserecht geltend machen kann. Ihm obliegt jedoch das Wahlrecht. Dadurch soll eine Überkompensation des Fluggastes vermieden werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag und das Verlangen eines vollständigen Erstattungsanspruchs des gezahlten Flugpreises für alle noch nicht in Anspruch genommenen Flugstrecken nach Art. 8 I lit. a der Fluggastrechteverordnung bzw. ein Rückflug zum ersten Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt nur möglich ist, wenn eine Verspätung vom Abflug von über fünf Stunden vorliegt. Nach Art. 3 VI der Fluggastrechteverordnung bleiben die reisevertraglichen Rechte der §§ 651 a ff. BGB des Reisenden im Verhältnis zum Reiseveranstalter unberührt. Kommt es demnach zu einer Verspätung im Rahmen einer Reise, so stehen dem Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter ab Vertragsschluss des Reisevertrages gewisse Gewährleistungsrechte nach dem BGB zu, wenn die reisevertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Reisenden einer Pauschalreise können neben den vertraglichen Rechten nach §§ 651 I ff. BGB gegen den Reiseveranstalter auch Betreuungs-, Unterstützungs-, und Ausgleichsansprüche zustehen.

Die Flugverspätung als Reisemangel

Im Gegensatz zu den zumutbaren Leistungsänderungen, welche ersatzlos hinzunehmen sind, stellen unzumutbare Leistungsänderungen stets erhebliche Beeinträchtigungen der Reise dar und stellen stets einen Reisemangel dar. Das Vorliegen eines Reisemangels kann dem betroffenen Reisenden ein Recht auf Gewährleistungsansprüche verschaffen.

Definition des Reisemangels

Für den Reisemangel gibt es keine Definition. Aus diesem Grund orientiert man sich bei einem Reisemangel an dem Wortlaut des § 651i BGB. Der Reiseveranstalter ist demnach gegenüber dem Reisenden dafür verantwortlich, dass die Reise über die vereinbarte Beschaffenheit bzw. alle zugesicherten Eigenschaften verfügt. Sollte es vorher nicht zu einer Bestimmung der Beschaffenheit der Reise gekommen sein, dann liegt eine Reise frei von Reisemängeln vor, wenn diese nach dem gewöhnlichen Nutzen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ein Reisemangel einer Pauschalreise kann somit durch das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder dem Vorhandensein eines Fehlers gegeben sein. Der Rechtsprechung des BGH zufolge ist immer dann eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen, wenn der Mangel in Relation zu der gesamten Reiseleistung erheblich erscheint und gravierende Auswirkungen für den Reisenden hat. Die Beurteilung von Zweck und der konkreten Ausgestaltung der Reise, sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung, hat aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden und unter Würdigung aller Umstände zu erfolgen. Liegt eine hohe Minderungsquote vor, dann kann darin ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung gesehen werden. Da noch kein Erfahrungssatz erstellt werden konnte, ob es bei einemlängeren Urlaub zu einer Kompensation des Schadens kommt, werden die Fälle der teilweisen Beeinträchtigung und der Beeinträchtigung der ganzen Reise gleich behandelt (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11). Siehe auch: https://www.passagierrechte.org/Reisemangel

Reisevertragliche Gewährleistungsrechte

Liegt ein Reisemangel vor, dann können dem betroffenen Reisenden die folgenden Gewährleistungsansprüche zustehen.

Abhilfe und Selbstabhilfe

Abhilfe

Laut dem § 651i III 1,2 BGB kann der Reisende bei dem Vorhandensein eines Mangels Abhilfe durch Beseitigung des Mangels von seinem Reiseveranstalter nach § 651k BGB verlangen. Setzt er dem Veranstalter eine angemessene Frist, welche ergebnislos abläuft, dann steht es dem Reisenden zu, eine eigenständige Beseitigung des Reisemangels vorzunehmen, welche dann auf Kosten des Veranstalters erfolgt. Nur wenn die Abhilfe dem Reiseveranstalter unmöglich ist oder in einer Gesamtschau mit unverhältnismäßigen Kosten für diesen verbunden wäre, dann kann der Reiseveranstalter dies ablehnen.

Selbstabhilfe

Grundsatz

In der für den Reisenden unzumutbaren Verschiebung der Flugzeit ist ein Reisemangel zu sehen. Laut dem § 651 i Abs. 3 Nr. 2 BGB steht dem Reisenden bei einer für diesen unzumutbaren Verschiebung des Rückfluges nach Ablauf einer dem Reiseveranstalter gesetzten angemessenen Frist das Recht zu Abhilfe schaffen. Dies kann z. B. durch die Buchung eines Ersatzfluges geschehen. Der Reisende kann so dann Ersatz der entstandenen Kosten von dem Reiseveranstalter verlangen. Grundsätzlich besteht für den Reiseveranstalter jedoch ein Verweigerungsrecht aufgrund von unverhältnismäßigem Aufwand (§ 275 Abs. 2 BGB, § 651 c Abs. 2 BGB).

Mitteilung an den Veranstalter

Damit der Reisende jedoch überhaupt erst durch Buchung eines Ersatzfluges den Reisemangel selbst beheben kann, muss er zunächst den Reiseveranstalter über den Mangel informieren. Das AG Hannover geht jedoch davon aus, dass bei dem Reiseveranstalter, welcher den Reisenden über die Annullierung bzw. Verschiebung des Fluges informiert, davon auszugehen ist, dass diesem der Reisemangel bekannt ist (AG Hannover, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 568 C 7273/15).

Ablehnung der Umbuchung durch den Reiseveranstalter

Kommt es zu einer Änderung der Flugzeiten, welche nur gering über die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze der Flugzeitenänderung hinausgeht, dann wirkt sich dies grundsätzlich nicht besonders erheblich auf den Reisenden aus. Vor allem dann nicht, wenn der Reisende aufgrund von entsprechenden Regelungen im Reisevertrag eine Änderung der Abflugzeit in einem gewissen Rahmen akzeptieren muss (Voraussetzung ist, dass eine solche Regelung getroffen wurde). In jedem Fall muss jedoch eine Unverhältnismäßigkeit des Aufwands durch die Beschaffung eines Fluges im vertragsgemäßen Zeitrahmen durch den Reiseveranstalter dargelegt werden (z.B. Unzumutbarkeit aufgrund hoher Kosten). Sollte der Reiseveranstalter die Option der Umbuchung des Reisenden auf den Flug einer anderen Fluggesellschaft mit dem Hinweis ablehnen, dass eine solche Alternative bereits faktisch nicht verfügbar ist, dann hat der Reisende das Recht auf eigene Kosten einen Ersatzflug für den ursprünglich vorgesehenen Tag der Rückreise zu buchen. Diese Option besteht durchaus, wenn dies entgegen der Ansicht des Veranstalters tatsächlich möglich ist und eine solche Alternative durch ein Angebot einer anderen Fluggesellschaft besteht (AG Hannover, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 568 C 7273/15).

Fristsetzung

Dem Reiseveranstalter muss zunächst eine angemessene Frist durch den Reisenden eingeräumt werden, um den Mangel durch eine Umbuchung überhaupt beseitigen zu können. Die Pflicht zur Fristsetzung zur Abhilfe durch den Reiseveranstalter entfällt immer dann , wenn der Reiseveranstalter die Umbuchung verweigert oder selbst kundtut, dass eine Beförderung mangels Alternativangebot tatsächlich erst frühestens am darauf folgenden Tag möglich ist (AG Hannover, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 568 C 7273/15).

Erforderlichkeit der Kosten für den Ersatzflug

Die Buchung des Ersatzfluges durch den Reisenden, um Abhilfe zu schaffen, kann nur dann als objektiv erforderlich eingestuft werden, wenn die für den Ersatzflug aufgebrachten Kosten im Verhältnis zu dem gezahlten Gesamtreisepreis nicht überhöht erscheinen (LG Hannover, Urt. v. 27.04.2017, Az.: 8 S 46/16). Weiterhin muss auch der Transfer für den Ersatzflug im Rahmen des Erforderlichen erstattet werden.

Kommt es bei der von einem Reisenden gebuchten Reise zu der Situation, dass der Rückflug annulliert wird und somit um mindestens einen Tag verlegt werden soll, dann hat der betroffene Reisende das Recht den erforderlichen Ersatzflug zu buchen (gemäß § 651c Abs. 3 BGB), sofern durch den Reiseveranstalter eine Umbuchung des Reisenden auf den Flug einer anderen Fluggesellschaft abgelehnt wird. Dem Reisenden steht es frei zunächst auf eigene Kosten einen Ersatzflug für den ursprünglich vorgesehenen Tag der Rückreise zu buchen, wenn ein solche Alternative durch ein Angebot einer anderen Fluggesellschaft besteht. Der annullierte Rückflug stellt jedoch einen Reisemangel dar, den der Fluggast durch die Buchung des Ersatzfluges selbst beheben kann. Der Reisende muss eine Verzögerung der Rückreise um ca. 24 Stunden nicht tolerieren (AG Hannover, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 568 C 7273/15; AG Bad Homburg, Urt. v. 18.9.2007, Az.: 2 C 1195/07). Wird durch die Fluggesellschaft zeitnah mit Hilfe eines Charterflugs und Bussen für Ersatz gesorgt, dann ist eine Ersatzbuchung durch den Reisenden entbehrlich. Eine Ersatzbuchung ist also immer dann entbehrlich, wenn der Charterflug auch nur zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen fliegt, es danach zu einem Weitertransfer mit dem Bus kommt und es zu einer kleinen Verzögerung bei der Ankunft kommt (LG Landshut, Urt. v. 08.02.2018, Az.: 14 S 3021/17). Zu beachten ist jedoch, dass der Reisende, der ursprünglich einen Flug in der Economy Class gebucht hat, bei der Buchung eines Ersatzflugs bei einer anderen Fluggesellschaft beachten muss, dass er keinen Flug in der Business Class buchen darf und dann Ersatz für die Mehrkosten verlangen kann. Begründet wird dies damit, dass eine Beförderung in der Business Class nicht den "vergleichbaren Reisebedingungen" i. S. v. Art. 8 I b VO_EG Nr. 261/2004 gerecht wird. Schließlich liegen erhebliche Unterschiede bezüglich Service und Sitzkomfort vor (LG Landshut, Urt. v. 08.02.2018, Az.: 14 S 3021/17). Eine Buchung des Ersatzfluges in einer höhere Beförderungsklasse als zuvor, kann nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dem Reisenden kein zumutbarer Ersatzflug angeboten wird und bei anderen Fluggesellschaften nur noch Plätze in der Business Class verfügbar sind.

Minderung

Nach § 651 m BGB kommt es bei einem Reisemangel für die Zeit der Beeinträchtigung zu einer Reisepreisminderung, vorausgesetzt eine Mängelanzeige durch den Reisenden ist erfolgt. Der Minderungsanspruch bleibt solange neben dem Abhilferecht bestehen, solange noch keine Abhilfe erfolgt ist. Damit es jedoch überhaupt erst zu einer Minderung kommen kann, muss ein Mangel vorliegen, der zu der Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Reise führt, oder die Reise in ihrem Nutzen gar aufhebt. Welcher Minderungssatz vorliegt, wird unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände vom Gericht bestimmt. Um eine gewisse Vorstellung davon zu bekommen, welche Minderungsquote für den jeweiligen Fall besteht, kann man die von Prof. Dr. Ernst Führich verfasste Kemptener Reisemängel-Tabelle (KRTab) zu Rate ziehen (siehe weiter oben). Kommt es z.B. zu einer Flugverspätung, welche den Reisenden einen Urlaubstag kostet, dann hat der Reisende in der Regel ein Recht darauf, ein Prozentsatz des tagesanteiligen Reisepreises zurückzufordern (bei einer 7-tägigen Reise für 7.000 € also beispielsweise 50% und dementsprechend 1.000 € für den verpassten Tag). Im Streitfall erfolgt die Festlegung der Minderungsquote durch das Gericht. Kommt es bei einer Pauschalreise zu der Änderung des Abflughafens, dann ist darin ebenfalls ein Reisemangel zu sehen. Das ist auch dann der Fall, wenn in der Buchungsbestätigung der Vermerk zu finden ist, dass die Einzelheiten und Flugzeiten unverbindlich sind. Schließlich wählt der Reisende nicht umsonst einen bestimmten Abflugort aus. An dem Abflugort orientiert sich dann auch die weitere Reiseplanung des Reisenden, denn dieser muss sich auch über örtliche Gegebenheiten im Voraus informieren. Auch der Abflughafen stellt einen wesentlichen Bestandteil der Reise dar und ist somit bei Änderung als Reisemangel einzustufen.

Bei einer Minderung des Reisepreises müssen einige Gegebenheiten berücksichtigt werden. So unter anderem, ob ein Reisetag dadurch beeinträchtigt wird und wenn ja welcher. Denn der erste und der letzte Reisetag dienen im Normalfall der An- und Abreise. Zu berücksichtigen sind auch etwaige Änderungen der Flugzeiten oder eine fällig werdende verlängerte Anreise zum Abflugort. Relevant kann jedoch auch die Tatsache sein, dass der Abflugort nicht dem Ankunftsort der Rückreise übereinstimmt. Auch eine etwaige Beeinträchtigung der Nachtruhe ist von Bedeutung. Eine Minderung der erfolgten Reise durch den Reisenden über einen bereits vorgerichtlich erstatteten Minderungsbetrag hinaus ist nicht möglich. Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nur für den vom Mangel betroffenen Reisezeitraum geltend gemacht werden (LG Hannover, Urt. v. 9.3.1989, Az.: 3 S 335/88). Die Minderung hat anteilig an dem Reisepreis des jeweils betroffenen Tages zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013; Az.: X ZR 15/11). Bei jeder Stunde Verspätung, welche bereits über die hinnehmbare Zeit von vier Stunden hinausgeht, wird ein Minderungsbetrag in Höhe von 5% des anteiligen Tagespreises fällig (LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2015, Az.: 22 S 237/15). Kommt es zu dem Wegfall von einem ganzen Reisetag, dann werden alle Reiseleistungen dieses Tages für den Reisenden nutzlos und damit steht dem Reisenden eine Minderung von 100 % zu. Kommt es aufgrund von einer Verspätung dazu, dass der Reisende bei seiner Ankunft nur noch das Abendessen und die Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen kann, dann ist eine Minderung für diesen Tag mit 50 % angemessen (AG Hannover, Urt. v. 20.09.2017, Az.: 506 C 631/17).

Kündigung wegen Mangels

Laut § 651 l BGB steht dem Reisenden ein Kündigungsrecht zu, welches sowohl vor, als auch während der Reise gilt. Dafür muss es jedoch aufgrund von einem Reisemangel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise kommen. Weiterhin kann es zu einer Kündigung

kommen, wenn die Fortsetzung der Reise für den Reisenden wegen eines wichtigen und dem Reiseveranstalter auch ersichtlichen Grundes unzumutbar geworden ist. Auch hier wird ein ergebnisloser Fristablauf vorausgesetzt, d.h. auch hier muss zunächst die angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels erfolglos verstrichen sein.

Kommt es zu einer Kündigung, obwohl die Reise bereits angetreten wurde, dann muss der Reiseveranstalter im Falle einer Kündigung eine Rückbeförderung des Reisenden auf eigene Kosten organisieren.

Schadensersatz

Außer dem Minderungsanspruch kann der Reisende weiterhin einen Schadensersatzanspruch aus § 651 n BGB geltend machen. Laut dem § 651 n BGB kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen. So auch den materiellen Folge- und Begleitschaden. Erfasst werden somit sowohl materielle Schadensersatzansprüche (z. B. Noteinkäufe bei verspätet erhaltenem Gepäck, Mahlzeiten für die Wartezeit bei einem verspäteten Flug, sofern Verpflegung nicht angeboten wurde), als auch immaterielle Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bei einer erheblichen Beeinträchtigung (wegen fehlendem Gepäck konnte an diversen Abendveranstaltungen nicht teilgenommen werden). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Reisemangel auf einem vom Veranstalter zu vertretendem Umstand beruht. Eine Geltendmachung dieses verschuldensabhängigen Anspruchs ist neben der Minderung und Kündigung möglich. Dem Reisenden steht jedoch nicht immer ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bzw. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 n Absatz 2 BGB zu. Diesen kann der Reisende nur geltend machen, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Laut dem LG Duisburg ist eine Reise als erheblich beeinträchtigt anzusehen, wenn der Reisemangel zu einem Minderungsanspruch des Reisenden in Höhe von 25% für die Gesamtreisezeit führt. Wird dem Reisenden also ein Minderungsanspruch in Höhe von 25% führt. In einem solchen Fall kann der Reisende zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bzw. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 n Absatz 2 BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen (LG Duisburg, Urt. v. 21.4.2005, Az.: 12 S 80/04). Fraglich war für lange Zeit, ob auch Kindern ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 651n BGB zusteht. Ziemlich lange wurde die Ansicht vertreten, dass Kleinkinder den Urlaub nicht bewusst wahrnehmen würden und ihnen deshalb kein Schadensersatzanspruch nach § 651 n BGB zusteht. Das AG Hannover vertrat in seinem Urteil vom 20.9.2017, Az.: 506 C 631/17 jedoch die gegenteilige Ansicht. Durch das AG Hannover wurde entschieden, dass Kindern ab einem Alter von 2 Jahren ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 651n BGB zusteht, da Kinder ab diesem Alter die Fähigkeit besitzen, Freude auf ein bestimmtes Ereignis zu entwickeln. Verspricht man also Kindern in diesem Alter z.B. die Möglichkeit des Spielens am Strand und Pool und findet dieses dann im Nachhinein nicht statt, wird auch die Erwartung des Kindes enttäuscht. Für einen Schadensersatzanspruch von Kindern nach § 651n BGB spricht weiterhin, dass für Kinder schließlich auch ein Reiseentgelt zu entrichten ist. Wird für ein also Kind ein Reiseentgelt verlangt, dann hat dieses auch bei einem Reisemangel einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bzw. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651n BGB. Das AG Kleve vertritt die Ansicht, dass wenn Kinder den Urlaub mit den Eltern trotz gebuchter Reise zu Hause verbringen müssen, z.B. weil die Reise abgesagt wurde, dann haben die Kinder keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (AG Kleve, Urteil vom 20.7.1998, Az.: 3 C 239/98). Dem BGH zufolge steht auch Schülern das Recht auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651n BGB zu. Begründet wird dies damit, dass der Begriff "Urlaubszeit" nicht darauf schließen lässt, dass eine Entschädigung nur Reisenden zusteht die im Erwerbsleben stehen (BGH, Urteil vom 21.10.1982, Az.: VII ZR 61/82). Wurde zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden ein Transfer zwischen dem Hotel und Flughafen vereinbart, dann muss der Reiseveranstalter auch dafür sorgen, dass er das vorgesehene Flugzeug erreicht. Auch dann, wenn der Reisende es unterlässt, sich seinen Rückflug zu bestätigen zu lassen, fällt das Unterlassen der vertragsgemäßen Beförderung des Luftfahrunternehmens schwerer ins Gewicht. Ziel einer solchen Rückbestätigung die Sicherung des Sitzplatzes im betreffenden Flugzeug im Falle einer Überbuchung. Weiterhin kann der Reisende durch eine Rückbestätigung des Fluges grundsätzlich auch Kenntnis über eventuell geänderte Abflugzeiten erhalten. Das Unterlassen der Rückbestätigung durch den Reisenden tritt gegenüber der schuldhaften Pflichtwidrigkeit der Airline im Rahmen des § 254 BGB vollständig zurück. Denn sobald eine Vereinbarung zwischen dem Reisenden und der Airline über einen Transfer vorliegt, schuldet die Airline auch den jeweiligen Transfer zwischen Hotel und Flughafen. Ein Transfer wir nur dann ordnungsgemäß geleistet, wenn dieser zur richtigen Uhrzeit erfolgt und der Reisende somit rechtzeitig den Flughafen erreicht. Ein möglicher Schaden, welcher durch einen verspäteten Transfer eintreten kann, können die erforderlich gewordenen Kosten für die Beförderung zum Flughafen sein. Jedoch auch weitergehende Schäden, wie z.B. der Verdienstausfall kommen in Frage. Dem Reisenden ist es unzumutbar, ohne jeglichen Nachtschlaf die Arbeit anzutreten und daher führt ein zwangsweise genommener Urlaubstag zu einem Verdienstausfall. Wird durch den Reiseveranstalter die Reise abgesagt, aufgrund von allein in seiner Sphäre liegenden Gründen, liegt eine Reisevereitelung vor, die den Reisenden zu einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des Reisepreises berechtigt (LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2009, Az.: 2-24 S 47/09). Der BGH hat jedoch entschieden, dass ein Reisender, der während seines Urlaubs stationär in einer Klinik behandelt wird, keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen kann (BGH, Urteil vom 21.5.1981, Az.: VII ZR 172/80). Durch den BGH wurde entschieden, dass einem Urlaub nur dann ein Vermögenswert zukommt, wenn es sich dabei um einen Erholungsurlaub handelt. Dieser soll der Erhaltung oder der Wiedererlangung der Arbeitskraft dienen und der Urlaub durch Arbeitsleistung. Tritt jedoch die Situation ein, dass es während des Urlaubs wegen der Behandlung einer Erkrankung zu einem stationären Klinikaufenthalt des Reisenden kommt, dann so ist darin kein Erholungsurlaub zusehen. Der Urlaub verfügt somit nicht um einen Vermögenswert, womit eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ausscheidet. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist, bestimmt sich nach der Gesamtbetrachtung (LG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2017, Az.: 2-24 S 20/17). Bei der Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist nicht ausschlaggebend, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Viel wichtiger ist eher, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat (LG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2017, Az.: 2-24 S 20/17). Kommt es zu der Durchführung der Reise, aber zu einer schweren Beeinträchtigung welche mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung verglichen wird und kommt es durch die Beeinträchtigungen zu großen Belastungen des Reisenden, dann erscheint ein zusätzlicher Ausgleich, nämlich die für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen, als angemessen.

Beispiele Reisemangel

Kommt es zu der Verlegung der Flugzeit von vormittags auf abends und dann auch noch zu einer Umbuchung der Reisenden von einem Linienflug auf einen Charterflug dann ist darin ein Reisemangel zu sehen, welcher über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Jedoch gibt es durchaus auch Entscheidungen in der Rechtsprechung bei der bei einer Vorverlegung des Rückflugs um 9 ½ Stunden kein Reisemangel angenommen wurde. Begründet wurde dies damit, dass der Hin- und Rückreisetag im Wesentlichen als Anreise- und Abreisetag dienen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Bei einer 7-tägigen Pauschalreise wurde die Vorverlegung des Rückflugs von 15:00 Uhr auf 05:00 Uhr als Reisemangel eingestuft. Begründet wurde dies damit, dass selbst im Zeitalter des Massentourismus der Reisende eine solche Flugänderung nicht hinnehmen muss. Aufgrund des faktischen Verlustes des letzten Reisetages und dem zusätzlich fehlenden Nachtschlaf, kann der Reisende eine Minderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag verlangen. Auch das AG Hannover hat entschieden, dass von einem Reisemangel i. S. d. §651 i BGB auszugehen ist, wenn eine Ankunftsverspätung von über 24 Stunden vorliegt und es damit zu dem Ausfall eines Reisetages kommt. Für den Tag der Verspätung kann dann von dem Reisenden eine Minderung von 100 % gefordert werden. Wird durch die Verspätung auch noch der zweite Urlaubstag erheblich beeinträchtigt dann kann der Reisende weiterhin für den zweiten Tag eine Minderung in Höhe von 50 % fordern (AG Hannover, Urt. v. 20.9.2017, Az.: 506 C 785/17). Das AG München hingegen entschied, dass eine Flugzeitenverschiebung zunächst keinen Reisemangel darstellt, da der erste und der letzte Tag der Reise für die An- und Abreise gedacht sind. Eine Flugvorverlegung kann nur dann als Reisemangel eingestuft werden, wenn es dadurch zu der Störung der Nachtruhe kommt oder ein Reisetag verloren geht (AG München, Urt. v. 5.2.2018, Az.: 154 C 19092/17). Der Fluggast darf nicht sowohl einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, als auch seine reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, da für die Ausgleichszahlungen nach Art. 12 I 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung eine Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche zu erfolgen hat (BGH, Urt. v. 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13). Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung einer doppelten bzw. Überkompensation des Fluggastes. Dennoch steht es dem Reisenden frei, ob er einen Anspruch aus der europäischen Fluggastrechteverordnung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen möchte oder ob er einen Anspruch nach den §§ 651 i ff. BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen möchte (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07). Dem Reiseveranstalter ist es jedoch verboten gegenüber dem Reisenden darauf zu bestehen, dass dieser zunächst seine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend macht, bevor er ihm gegenüber Ansprüche geltend macht. Das Wahlrecht obliegt, wie bereits weiter oben erwähnt ausschließlich dem Fluggast. Weiterhin muss beachtete werden, dass eine Anrechnung nicht zwingend zu erfolgen hat. Der Art. 12 I 2 VO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Das bedeutet eine Anrechnung kann erfolgen, muss aber nicht zwangsläufig. Da dem Reisenden das Wahlrecht zusteht, ob er seine Ansprüche aufgrund von einer Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise bei dem Reiseveranstalter oder dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend macht, wird dem Reisenden häufig dazu angeraten die Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen der europäischen Fluggastrechteverordnung höhere Entschädigungszahlungen erwartet werden können.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise Frankfurter Tabelle

Wie viel Entschädigung dem betroffenen Fluggast bei einer Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise zusteht, ist abhängig von der Dauer der Verzögerung. Durch die Frankfurter Reisemängeltabelle wird eine Minderung des Reisepreises erst dann vorgesehen, wenn sich der Abflug um mehr als vier Stunden verspätet. In einem solchen Fall kommt es üblicherweise zu einer Reisepreisminderung von fünf Prozent.

Urteile: Doppelte Ausgleichszahlung nach EU-Recht und nationalem Recht?

Einleitung

In diesen beide Urteilen wurde durch den BGH entschieden, dass Ausgleichzahlungen, welche dem betroffenen Fluggast nach der Fluggastrechteverordnung gewährt werden stets auf reise- und beförderungsrechtliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht angerechnet werden müssen. Es wurde durch die Richter des BGH sogar auf eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen.

Sachverhalt: BGH, Urt. v. 06.08.19, Az.: X ZR 128/18

Durch die Reisenden wurde bei einem Reiseveranstalter eine Urlaubsreise vom 17.07.16-07.08.16 gebucht. Weiterhin wurden Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück, sowie Hotelaufenthalte gebucht. Es kam zu einer Verweigerung der Beförderung bei den Reisenden auf dem gebuchten Hinflug. Aus diesem Grund flogen die von der Verweigerung der Beförderung betroffenen Fluggäste am nächsten Tag über Vancouver nach Las Vegas und erreichten somit ihr Endziel mit einer Verspätung von mehr als 30 Stunden. Aus diesem Grund forderten sie von dem Reiseveranstalter die Erstattung der für die ersten beiden Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens, des gebuchten aber nicht genutzten Hotelzimmers und die Kosten , für die aufgrund der geänderten Reiseplanung nötig gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel.

Sachverhalt: BGH, Urt. v. 06.0 8.19, Az.: X ZR 165/18

Die Reisenden buchten bei einem Luftverkehrsunternehmen für den 15.09.16 einen Flug von Frankfurt a.M. nach Windhoek, wo die Reisenden eine Rundreise durch Namibia unternehmen wollten. Aufgrund von einer Verzögerung des Abfluges, erreichten die Fluggäste ihr Endziel erst einen Tag später. Durch diese Verzögerung schafften es die betroffenen Reisenden nicht mehr ihre für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Lodge zu erreichen. Somit mussten die Reisenden in einem Hotel in Windhoek übernachten. Aus diesem Grund forderten die Reisenden die Erstattung der Kosten für die gebuchte aber nicht in Anspruch genommene Unterkunft in der Lodge, welche den Reisenden in Rechnung gestellt wurde. Sowie die entstandenen Kosten für die nötig gewordene Übernachtung in Windhoek.

Doppelte Ausgleichszahlung nach EU-Recht und nationalem Recht?

In beiden oben geschilderten Fällen, also sowohl bei der Beförderungsverweigerung als auch bei der Flugverspätung erfolgte durch die ausführenden Luftverkehrsunternehmen die Leistung von Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro je Reisenden. Jedoch machten die betroffenen Reisenden Ansprüche auf Grundlage der Vorschriften des deutschen Reisevertrags- bzw. Personenbeförderungsrechts geltend. Fraglich ist nun, ob die Ausgleichszahlungen nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung auf die in der Höhe dahinter zurückstehenden Ersatzansprüche angerechnet werden können.

Entscheidung der Vorinstanzen: Wahlrecht des Reisenden

Durch die Amtsgerichte wurden die Ausgleichszahlungen angerechnet und die Klagen auf weitere Ansprüche durch die Reisenden abgewiesen. Auch Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Begründet wurde dies durch die Gerichte wie folgt: Kommt es zu einer erheblichen Verspätung oder Beförderungsverweigerung, dann hat der betroffene Reisende das Wahlrecht zwischen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung und Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht. Bei den Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung steht dem Reisenden ein pauschalierter Ersatz für materielle und immaterielle Schäden zum Ausgleich von Unannehmlichkeiten zu. Hingegen bei Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht muss durch den betroffenen Reisenden der Schadenseintritt und die Schadenshöhe genau dargelegt werden. Sollte der Reisende also eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung beanspruchen, dann muss diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung aber auch auf den Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht angerechnet werden, solange es sich um das Gleiche Ereignis handelt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob um den Ersatz von materiellen oder immateriellen Schäden geht.

Bestätigung durch den BGH

Durch den BGH wurden diese Ansichten bestätigt. Der BGH begründet dies damit, dass Ziel der Ersatzansprüche die Kompensation der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Solche könnten entweder in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen bestehen, als auch in Zusatzkosten für andere notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Diese Ansprüche sind als weitergehender Schadensersatz anzusehen, auf die nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung die nach der Fluggastrechteverordnung dem Fluggast gewährten Ausgleichszahlungen aufgrund von Beförderungsverweigerung oder großer Verspätung angerechnet werden müssen.

Neuregelung ab Juli 2018

Fraglich bleibt, ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche um die geleisteten Ausgleichszahlungen gekürzt werden können oder das Recht auf Schadensersatz komplett entfallen könnte, wenn die Ausgleichszahlungen höher sind als die Höhe des entstandenen Schadens. Da für solche Fälle keine passende gesetzliche Regelung existiert im deutschen Recht, richtet sich die Beurteilung einer solchen Sachlage nach dem von der Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht entworfenen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Ab dem 01.07.18 gilt nun jedoch der Grundsatz des § 651 p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass auf die Schadensersatzansprüche des Reisenden der Betrag angerechnet wird, welcher aufgrund des gleichen Ereignisses als Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung erfolgt ist.

Ausgleich des gleichen Schadens

Der Grundsatz des Vorteilsausgleiches besagt, dass dem Geschädigten alle Vorteile zuzurechnen sind, welche er in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis erhalten hat und dessen Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruches überein geht. Durch die Auszahlung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung soll es nicht nur zu einem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden kommen, sondern auch zu dem Ersatz von materiellen Schäden. Und das ohne, dass der betroffene Reisende im Einzelnen aufwändig die Höhe des Schadens darlegen und beweisen muss. In den beiden obengenannten Fällen wollen die betroffenen Reisenden sowohl einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen als auch einen Anspruch auf reiserechtliche Ersatzansprüche geltend machen. Da jedoch beide Ansprüche den gleichen Schaden begleichen sollen, der auf derselben verspäteten Luftbeförderung beruht, erscheint eine Anrechnung der Ansprüche in diesen Fällen als gerechtfertigt.

Keine Vorlage an den EuGH

In einem früheren Verfahren bestand von Seiten des BGH Klärungsbedarf bezüglich der Frage, ob eine solche Anrechnung den Zweck der Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung erfüllt. Aus diesem Grund hat der BGH dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30.07.13, Az.: X ZR 111/12). Dieses Verfahren hatte sich jedoch anderweitig erledigt. Der Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5, der am 31.12.15 in Kraft getretenen neuen Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) stellt klar, dass Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf die vertraglichen Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind und auch umgekehrt. Dies gilt seit dem Inkrafttreten der Richtlinie und wurde bereits für das geltende deutsche Pauschalreiserecht durch den § 651 p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB umgesetzt. Aus diesem Grund wurde auf eine erneute Vorlegung an den EuGH verzichtet.

Wichtige Fristen bei einer Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise

Im deutschen Recht ist zwischen verschiedenen Vorschriften bezüglich der ordnungsgemäßen Rechtsdurchsetzung zu unterschieden. So muss z.B. zwischen der Anzeigefrist, den Formvorschriften und der Verjährungsfrist unterschieden werden.

Mängelanzeige und Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen

Durch die Anzeigefrist wird der Zeitraum festgelegt, in dem der Schaden gemeldet werden muss, damit ein Anspruch überhaupt erst vermerkt werden kann. Liegt also tatsächlich ein Reisemangel vor, dann sollte oder sollte der Reisende von einem solchen ausgehen, dann muss er diesen nach §651 o BGB unverzüglich, also schnellstmöglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, dann kann der Reisende später auch keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB gegen den Reiseveranstalter mehr geltend machen. Schließlich soll es dem Reiseveranstalter zunächst möglich sein, seinen Fehler zu beheben (AG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2002, Az.: 50 C 18568/01). Es gibt natürlich auch Ausnahmen, bei denen keine sofortige Anzeigepflicht nötig ist. So z.B. bei dem Vorliegen eines traumatischen Erlebnisses. Auf solche Ausnahmen ist jedoch nicht unbedingt immer Verlass. Aus diesem Grund ist es ratsam jeden Mangel sofort anzuzeigen. Durch die Formvorschriften wird festgelegt, wie die Anzeige und die Geltendmachung genau zu erfolgen hat. Grundsätzlich besteht Formfreiheit bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Praktisch werden bei der Rechtsdurchsetzung jedoch schriftliche Beweise benötigt.

Verjährungsfrist

Durch die Verjährungsfrist wird der maximale Zeitraum geregelt, in welchem der Anspruch besteht. Laut dem § 651 j BGB besteht die gesetzliche Verjährungsfrist bei zwei Jahren und sie beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Damit die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, sollten alle Fristen und Formvorschriften, unabhängig von dem Mangel bzw. der Schadensart, eingehalten werden. Hat der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche, wie z.B. eine Preisminderung nach §651 m BGB, geltend macht, dann muss diese nicht noch einmal nach dem vertraglich vorgesehenem Ende der Reise erfolgen, damit die Rechte gegen den Reiseveranstalter durchgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87). Dem BGH zufolge ist die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auch dann gewahrt, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter bereits während der Reise schriftlich mitteilt, dass er nach der Rückkehr von der Reise gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten wird. Bei der Erklärung des Reisenden muss deutlich zwischen einer Mängelrüge oder einem Abhilfeverlangen gemäß §651k BGB und der Erhebung von Ansprüchen wegen der gerügten Reisemängel nach §651i BGB unterschieden wurde. Kommt es zu einer Mängelanzeige mit einem bloßen Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen, z.B. wenn keine Abhilfe geschaffen werden sollte, ist dies für eine Anspruchswahrung jedoch nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87). Laut dem LG Hannover ist eine Mängelanzeige immer dann entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter der Reisemangel bereits bekannt ist (LG Hannover, Urt. v. 11.1.2017, Az.: 8 O 299/16). Kommt es zu einem Streitfall, darüber ob tatsächlich eine rechtzeitige Mängelanzeige durch den Reisenden erfolgt ist, dann muss der Reiseveranstalter in einem solchen Fall nachweisen, dass eine rechtzeitige Mängelanzeige am Urlaubsort unterblieben ist, obwohl diese grundsätzlich möglich gewesen wäre (LG Frankfurt, Urt. v. 26.7.2010, Az.: 2-24 S 135/09; LG Frankfurt, Urt. v. 31.8.2006,Az.: 2-24 S 281/05).

Ausschluss- und Verjährungsfrist

Die soeben oben aufgelisteten Gewährleistungsansprüche sind laut § 651 j BGB müssen binnen einer einmonatigen Ausschlussfrist nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende bei dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach § 651 j BGB nach zwei Jahren. Eine in den AGB vereinbarte Verkürzung auf ein Jahr ist durchaus möglich.

Verjährungsfrist Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung

Kommt es zu einer Verspätung und der Fluggast möchte seine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen, dann gilt nicht die reisevertragliche Verjährungsfrist des § 651 g II BGB, sondern die Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB. Zwar wurde durch den BGH in seinem Urteil vom 10.12.09 (BGH, Urt. v. 10.12.09, Az.: Xa ZR 61/09) diese Frage noch nicht beantwortet, sondern willkürlich offengelassen, jedoch kann die Verjährungsfrist des § 651 g II BGB dennoch ausgeschlossen werden. Diese findet nämlich nur Anwendung für die reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche der §3 651c bis § 651f BGB gegen den Reiseveranstalter. Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO handelt es sich nicht um einen reisevertraglichen Gewährleistungsanspruch. Aus diesem Grund gilt dafür auch nicht die reisevertragliche Verjährungsfrist (AG Rüsselheim, Urt. v. 08.01.14, Az.: 3 C 3189/13-36; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.02.14, Az.: 29 C 3591/13-44).

Mängelanzeige durch den Reisenden (§ 651 o BGB)

Allgemeines und Zweck

Nach § 651 o 1 hat der Reisende die Pflicht einen aufgetretenen Mangel dem Reiseveranstalter umgehend mitzuteilen (BGH, Urt. v. 19.07.16, Az.: X ZR 123/15). Kommt es zu einer schuldhaften Unterlassung dieser Pflicht, dann hat dies den (teilweisen) Verlust der ihm sonst zustehenden Minderungs- und Schadensersatzrechte (§ 651 o II) zur Folge. Eine solche Mängelanzeige hat das Ziel, dem Veranstalter die Abhilfe zu ermöglichen. Dadurch kann der Umfang der Sekundärrechte geringgehalten werden. Weiterhin dient die Abhilfe der im Interesse des Reisenden liegenden vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistungen. Gleichzeitig soll eine unredliche Vertragsabwicklung vermieden werden, indem Reisende eigentlich behebbare Mängel akzeptieren, um nach dem Abschluss der Reise Ansprüche geltend machen (BGH, Urt. v. 19.07.16, Az.: X ZR 123/15). Bezüglich der Systematik kommt es zu einer Orientierung dieser Vorschrift an der Struktur des Kauf- und Werkvertragsrechts, wo die Nacherfüllung gegenüber den Minderungs- oder Schadensersatzrechten den Vorrang genießt. Dennoch gibt es einen Unterschied zwischen der Mängelanzeige und dem Abhilfeverlangen nach § 651 k I 1 BGB. Teil des Abhilfebegehrens ist die für die Minderung und den Schadensersatz notwendige Anzeige. Die Mängelanzeige nach § 651 o I BGB kann jedoch nicht das Abhilfeverlangen ersetzen. In der Praxis trifft man jedoch nie auf beides zusammen. Aus diesem Grund muss es zu einer Auslegung der Erklärung des Reisenden kommen, damit sein Begehren festgestellt werden kann.

Anzeige der Mängel

Grundsätzliches

Der Urlauber wird über den Veranstalter durch die Vertragsabschrift nach Art. 250 § 6 II Nr. 5 EGBGB darüber in Kenntnis gesetzt, dass diesen bei Vorliegen eines Mangels die Pflicht trifft, den Mangel zu rügen. Die Mängelanzeige dient der Möglichkeit des Veranstalters Abhilfe zu schaffen. Schon durch die bisherige Gesetzesfassung (§ 651 d II aF BGB) wurde klargestellt, dass eine Mängelanzeige nicht nötig ist, wenn der Mangel sich nicht beseitigen lässt (LG Koblenz, Urt. v. 07.11.16, Az.: 2 S 28/15). Durch die Neufassung des § 651 o I BGB hat sich an dieser Ansicht nichts geändert. Würde man von dem Urlauber verlangen eine Mängelanzeige zu machen, obwohl der Mangel nicht behoben werden kann, dann würde darin eine reine Förmelei zu sehen sein. Des Weiteren würde eine solche Handlung dem Schutzzweck des § 651 o I BGB widersprechen, da weder der Veranstalter noch der Reisende an einer solchen Anzeige Interesse bekundet. Bisher war umstritten, ob der Urlauber auch dann eine Mängelanzeige vornehmen muss, wenn der Veranstalter bereits von dem Mangel weiß. Durch den BGH erfolgte 2016 die Entscheidung, dass der Urlauber den Mangel auch dann anzeigen muss, wenn der Veranstalter bereits davon weiß (BGH, Urt. v. 19.07.16, Az.: X ZR 123/15). Nur weil der Veranstalter von einem Mangel weiß, lässt noch nicht darauf schließen, dass dieser keine Abhilfe schaffen will oder kann. Ganz im Gegenteil vertritt der X. Senat die Ansicht, dass eine Mängelanzeige durch den Reisenden klare Verhältnisse zwischen den beiden Parteien schaffen kann. Eine solche Mängelanzeige kann dem Urlauber weiterhin durchaus zugemutet werden, da es zu einer unterschiedlichen Beurteilung von Rechtsmängeln nach Art, Gewicht und persönlichen Ansichten oder Verhältnissen kommen kann. Dennoch trifft die Rechtsprechung des BGH bezüglich der früheren Gesetzeslage auf Kritik. So bleibt unter anderem unklar, warum der Reiseveranstalter ein Interesse an einer Mängelanzeige Seiten des Urlaubers haben sollte, wenn er doch bereits von dem Mangel weiß. Es gibt also Zweifel an dem Sinn einer solchen Rüge. Schließlich wird das durch den § 651 o I verfolgte Ziel, dem Veranstalter Abhilfe zu ermöglichen, bereits dadurch erreicht, dass dieser Kenntnis von dem Mangel hat. Durch diese „doppelt hält besser“ Doktrin des X. Senats erhält der Veranstalter nur einseitig die Möglichkeit, mit der Abhilfe des ihm bereits bekannten Mangels so lange zu warten, bis der Urlauber ihm diesen mitteilt. Zweifel ergeben sich dahingehend, ob an einem solchen „abwarten“ ein rechtlich relevantes Interesse bestehen kann. Diese Auslegungsfrage nimmt Bezug auf die novellierte Richtlinie. Aus diesem Grund kann hier nicht mehr der BGH allein entscheiden. Vielmehr wird der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV darüber entscheiden müssen. Ungeklärt bleibt auch die Frage, ob ein Mangel angezeigt werden muss, welcher von dem Veranstalter arglistig verschwiegen wurde. Solche Fallkonstellationen können nicht ausschließlich nach den nationalen Umsetzungsvorschriften entschieden werden, sondern auch europäische Richtlinien müssen Beachtung finden. In einem solchen Fall erscheint es fragwürdig, ob der Unternehmer überhaupt schutzwürdig ist und den Urlauber eine Pflicht zur Mängelanzeige trifft. Wird der Urlauber durch den arglistig handelnden Veranstalter dazu aufgefordert den Mangel zu rügen, dann ist diese Aufforderung als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Einzelfragen

Eine Mängelanzeige muss selbst bei Sprachbarrieren zwischen dem Urlauber und dem Erklärungsempfänger erfolgen. Zu solchen Fällen der Sprachbarriere kommt es jedoch eher selten, da der Reisende die Möglichkeit hat die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter, der örtlichen Reiseleitung oder dem Vermittler zu äußern und für die Mängelanzeige keine Formvorschriften herrschen. Weiterhin ist es Teil der Risikosphäre des Urlaubers, welche Sprache dieser für die Mängelanzeige nutzt. Fraglich ist, ob auch durch minderjährige Reisende eine Mängelanzeige zu erfolgen hat. In der Praxis kommt es vor allem bei Jugendreisen und Gastschulaufenthalten (§ 651 u BGB) zu solchen Fragen. Diese Art von Fragen sind nach dem nationalen Recht zu beantworten. Die bisherige Rechtsprechung zur bisherigen Vorschrift des § 651 d II aF wies diesbezüglich keine Einheitlichkeit auf. Das LG Frankenthal vertrat die Ansicht, dass nur aufgrund der Minderjährigkeit nicht auf eine Mängelanzeige verzichtet werden kann. Im Gegensatz dazu, beschäftigte sich die 2. Kammer mit der Frage, ob das Unterlassen der der Rüge schuldhaft erfolgt. Dogmatisch scheint es nicht der richtige Weg zu sein, Minderjährige pauschal von der Pflicht einer Mängelanzeige zu befreien. Begründet wird dies unter anderem damit, dass es sich hierbei um eine Obliegenheit handelt und nicht um eine Rechtspflicht und diese gerichtlich nicht eingeklagt werden kann und es somit nicht zu Nachteilen für den Jugendlichen kommen wird. Ob das Unterlassen einer Mängelanzeige zu dem Ausschluss von Minderungs- oder Schadensersatzrechten führt, steht laut § 651 o II BGB unter dem Vorbehalt des Verschuldens. Ob der Minderjährige verschuldensfähig ist, geht laut dem § 276 I 2 BGB aus dem § 828 BGB hervor und enthält eine Staffelung des Alters. Diese Staffelung kann als sachgerecht eingestuft werden, da es zu einer unterschiedlichen Einsichts- und Beurteilungsfähigkeit in den jeweiligen Altersstufen +kommt.

Adressat der Anzeige

Bisher hatte die Mängelanzeige bei dem Reiseveranstalter zu erfolgen.

Siehe auch