Bekanntmachung der Bestimmungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern, Abschnitt K - S
ABSCHNITT K – Instrumente und Ausrüstungen
JAR-OPS 3.630 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderten Instrumente und Ausrüstungen:
(1) in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften einschließlich der Mindestleistungsanforderungen und der Betriebs- und Bauvorschriften zugelassen und eingebaut sind, ausgenommen Ausrüstungsteile nach Absatz (c),
(2) in einem für den vorgesehenen Betrieb funktionstüchtigen Zustand sind, außer wenn in der Mindestausrüstungsliste gemäß JAR-OPS 3.030 andere Festlegungen getroffen wurden.
(b) Die Mindestleistungsanforderungen für Instrumente und Ausrüstungen sind die in der JAR-TSO aufgeführten anwendbaren Joint Technical Standard Orders (JTSO), es sei denn, in den Betriebs- oder Bauvorschriften sind abweichende Leistungsanforderungen festgelegt. Instrumente und Ausrüstungen, die bei Inkrafttreten der JAR-OPS andere Entwurfs- und Leistungsanforderungen als die JTSO erfüllen, dürfen weiterhin betrieben oder eingebaut werden, es sei denn, in diesem Abschnitt sind zusätzliche Anforderungen festgelegt. Instrumente und Ausrüstungen, die bereits zugelassen sind, müssen eine geänderte JTSO oder eine geänderte andere Spezifikation nicht erfüllen, es sei denn, eine rückwirkende Anwendung ist vorgeschrieben.
(c) Ausrüstungsteile, die keiner Zulassung bedürfen:
- (1) elektrische Taschenlampen nach JAR-OPS 3.640(a)(4),
- (2) Uhr gemäß JAR-OPS 3.650(b) und 3.652(b),
- (3) Kartenhalter gemäß JAR-OPS 3.652(n),
- (4) Bordapotheke gemäß JAR-OPS 3.745,
- (5) Megaphone gemäß JAR-OPS 3.810,
- (6) Überlebensausrüstung und pyrotechnische Signalmittel gemäß JAR OPS 3.835(a) und (c),
- (7) Treibanker und Ausrüstung gemäß JAR-OPS 3.840 zum Festmachen, Verankern oder Manövrieren von Wasser- und Amphibienhubschraubern auf dem Wasser.
(d) Ist die Benutzung einer Ausrüstung während des Fluges durch ein Flugbesatzungsmitglied von dessen Platz aus vorgesehen, muss diese Ausrüstung von dem Platz dieses Flugbesatzungsmitgliedes aus leicht zu betätigen sein. Ist eine Ausrüstung durch mehr als ein Flugbesatzungsmitglied zu betätigen, muss sie so eingebaut sein, dass sie von jedem Platz, von dem aus sie bedient werden muss, leicht betätigt werden kann.
(e) Instrumente müssen so angeordnet sein, dass das Flugbesatzungsmitglied, das sie benutzen soll, die Anzeigen mit möglichst geringer Veränderung seiner Sitzposition und seiner Blickrichtung in Flugrichtung leicht sehen kann. Wenn in einem Hubschrauber, der von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied bedient wird, ein Instrument nur einfach gefordert wird, muss es so eingebaut sein, dass es von den betreffenden Flugbesatzungsplätzen aus sichtbar ist.
JAR-OPS 3.635 Reserviert
JAR-OPS 3.640 Hubschrauberbeleuchtung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser ausgerüstet ist
(a) für Flüge nach VFR am Tage:
- (1) mit einer Zusammenstoßwarnlichtanlage,
(b) für Flüge nach IFR oder bei Nacht zusätzlich zu der unter Absatz (a) genannten Ausrüstung:
- (1) mit einer über die elektrische Anlage des Hubschraubers versorgten Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Hubschraubers wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen,
- (2) mit einer über die elektrische Anlage des Hubschraubers versorgten Beleuchtung für alle Fluggasträume,
- (3) mit einer elektrischen Taschenlampe für jedes vorgeschriebene Besatzungsmitglied,, die von dem vorgesehenen Sitz des Besatzungsmitglieds leicht erreichbar ist,
- (4) mit Navigations-/Positionslichtern,
- (5) mit zwei Landescheinwerfern, von denen mindestens einer im Fluge verstellbar ist, so dass der Boden vor und unter dem Hubschrauber und beiderseits des Hubschraubers ausgeleuchtet werden kann,
- (6) mit Lichtern, die die internationalen Richtlinien zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See erfüllen, wenn es sich um Amphibienhubschrauber handelt.
JAR-OPS 3.645 Reserviert
JAR-OPS 3.647 Ausrüstung für Flugbetrieb, für den eine Sprechfunk- und/oder Funknavigationsausrüstung vorgeschrieben ist
Wenn eine Sprechfunk- und/oder Funknavigationsausrüstung vorgeschrieben ist, darf der Luftfahrtunternehmer den Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit einem Kopfhörer mit angebautem Mikrophon oder einer gleichwertigen Einrichtung und einer Sendetaste an den Flugsteuerungsorganen für jeden vorgeschriebenen Piloten und/oder jedes vorgeschriebene Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz ausgerüstet ist.
JAR-OPS 3.650 VFR-Flüge am Tage - Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag nur betreiben, wenn die folgenden Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörigen Ausrüstungen vorhanden sind:
- (a) ein Magnetkompass,
- (b) eine genau gehende Uhr, die Stunden, Minuten und Sekunden anzeigt,
- (c) ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann,
- (d) ein Fahrtmesser, der die Fluggeschwindigkeit in Knoten anzeigt,
- (e) ein Variometer,
- (f) ein Scheinlot,
- (g) ein Außenluftthermometer mit Anzeige im Cockpit in Grad Celsius.
- (h) Sind zwei Piloten vorgeschrieben, müssen für den Kopiloten folgende separate Instrumente vorhanden sein:
(1) ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann,
(2) ein Fahrtmesser, der die Fluggeschwindigkeit in Knoten anzeigt,
(3) ein Variometer,
(4) ein Scheinlot.
(i) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 3 175 kg oder Hubschrauber, die über Wasser betrieben werden, müssen, wenn keine Sicht zum Land vorhanden ist oder Sichtweiten von weniger als 1500 m herrschen, zusätzlich zu den in Absatz (a) bis (h) vorgeschriebenen Flug- und Navigationsinstrumenten mit den folgenden Fluginstrumenten ausgerüstet sein:
(1) einem Fluglageanzeiger (künstlicher Horizont),
(2) einem Kurskreisel mit einer Kursanzeige.
(j) Wenn gefordert wird, dass Instrumente doppelt vorhanden sind, schließt diese Forderung für jeden Piloten eigene Anzeigen und gegebenenfalls eigene Wahlschalter oder andere zugehörige Ausrüstungen ein.
(k) Alle Hubschrauber müssen mit Einrichtungen versehen sein, die anzeigen, wenn die vorgeschriebenen Fluginstrumente nicht ordnungsgemäß mit Energie versorgt werden.
(1) Die Fahrtmesseranlage von Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3175 kg oder einer höchst genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 muss über eine Pitotrohrbeheizung oder eine gleichwertige Einrichtung verfügen, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern.
JAR-OPS 3.652 IFR- oder Nachtflugbetrieb - Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige
Ausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder nach Sichtflugregeln bei Nacht nur betreiben, wenn die folgenden Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörigen Ausrüstungen vorhanden sind:
- (a) ein Magnetkompass,
- (b) eine genau gehende Uhr, die Stunden, Minuten und Sekunden anzeigt,
- (c) zwei Feinhöhenmesser, die die Höhe in Fuß anzeigen, mit Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann. Für den VFR-Betrieb bei Nacht mit nur einem Piloten kann ein barometrischer Höhenmesser durch einen Funkhöhenmesser ersetzt werden.
- (d) Eine Fahrtmesseranlage mit Pitotrohrbeheizung oder einer gleichwertigen Einrichtung, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern; einschließlich einer Anzeige bei Ausfall der Pitotrohr-Beheizung. Diese Anzeige ist nicht gefordert für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger oder mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 3175 kg, der vor dem 1. August 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat.
- (e) ein Variometer,
- (f) ein Scheinlot,
- (g) ein Fluglageanzeiger (künstlicher Horizont),
- (h) ein einzelnes Reserveinstrument zur Fluglageanzeige (künstlicher Horizont), das von jedem Pilotensitz aus benutzt werden
kann, und das:
(1) nach vollständigem Ausfall der normalen Stromversorgung unter Berücksichtigung anderer Verbraucher, die aus der Notstromquelle versorgt werden, und der Betriebsverfahren mindestens 30 Minuten lang oder über die Zeitspanne, die bei Betrieb über schwierigem Gelände oder über der offenen See benötigt wird, um zu einem geeigneten Ausweichflugplatz zu fliegen - maßgebend ist die längere Zeitspanne - zuverlässig arbeitet,
(2) unabhängig von allen anderen Fluglageanzeigegeräten arbeitet,
(3) bei vollständigem Ausfall der normalen Stromversorgung automatisch in Betrieb ist,
(4) in allen Betriebsphasen ausreichend beleuchtet ist.
(i) Es muss für die Flugbesatzung klar ersichtlich sein, wenn das in Absatz (h) geforderte Reserveinstrument zur Fluglageanzeige mit Notstromversorgung arbeitet. Ist für das Instrument eine eigene Stromquelle vorhanden, muss entweder auf dem Instrument selbst oder auf der Instrumententafel angezeigt werden, wenn diese Versorgung in Betrieb ist,
(j) Kurskreisel:
- (1) für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht: einen Kurskreisel mit einer Kursanzeige,
- (2) für Flüge nach Instrumentenflugregeln: ein erdmagnetfeldgestützter Kurskreisel mit einer Kursanzeige,
(k) ein Außenluftthermometer mit Anzeige im Cockpit in Grad Celsius,
(l) eine alternative Entnahmestelle für statischen Druck für den Höhenmesser sowie Fahrtmesser und Variometer.
(m) Sind zwei Piloten vorgeschrieben, müssen für den Kopiloten folgende separate Instrumente vorhanden sein:
(1) ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann. Dieser Feinhöhenmesser kann einer der beiden in Absatz
(c) geforderten Höhenmesser sein.
(2) Eine Fahrtmesseranlage mit Pitotrohrbeheizung oder einer gleichwertigen Einrichtung, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern; einschließlich einer Anzeige bei Ausfall der Pitotrohrbeheizung. Diese Anzeige ist nicht gefordert für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger oder mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 3175 kg, der vor dem 1. August 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat.
(3) ein Variometer,(4) ein Scheinlot,
(5) ein Fluglageanzeiger,
(6) Kurskreisel:
- (i) für Sichtflugregeln bei Nacht: eine Kursanzeige zum Kurskreisel gemäß Absatz (j)(1),
- (ii) für Flüge nach Instrumentenflugregeln: ein weiterer Kurskreisel mit einer Kursanzeige.
(n) Für IFR-Betrieb ein Kartenhalter, der so angebracht ist, dass eine gute Lesbarkeit der Karten gewährleistet ist, und der für Nachtflugbetrieb beleuchtet werden kann.
(o) Wenn gefordert wird, dass Instrumente in doppelter Ausführung vorhanden sind, schließt diese Forderung für jeden Piloten eigene Anzeigen und gegebenenfalls eigene Wahlschalter oder andere zugehörige Ausrüstungen ein.
(p) Alle Hubschrauber müssen mit Einrichtungen versehen sein, die anzeigen, wenn die vorgeschriebenen Fluginstrumente nicht ordnungsgemäß mit Energie versorgt werden.
JAR-OPS 3.655 Zusätzliche Ausrüstung für Betrieb mit nur einem Piloten nach IFR
Der Luftfahrtunternehmer darf Flüge nach IFR mit nur einem Piloten nur dann durchführen, wenn der Hubschrauber mit einem Autopiloten mit mindestens Höhen- und Steuerkurshaltung ausgestattet ist.
JAR-OPS 3.660 Funkhöhenmesser
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber auf Flügen über Wasser:
- (1) ohne Sicht zum Land oder
- (2) wenn die Sicht weniger als 1500 m beträgt oder
- (3) bei Nacht oder
- (4) in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 3 Minuten mit normaler Reisegeschwindigkeit entspricht, nur betreiben, wenn der Hubschrauber mit einem Funkhöhenmesser mit Sprachsignalwarnung oder einer anderen den behördlichen Anforderungen genügenden Einrichtung, die unterhalb einer voreingestellten Höhe aktiviert wird, und einer optischen Warnung, die in einer vom Piloten vorgewählten Höhe aktiviert wird, ausgestattet ist.
JAR-OPS 3.665 Reserviert
JAR-OPS 3.670 Bordwetterradar
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 auf Flügen unter Instrumentenflugwetterbedingungen oder bei Nacht nur dann in Bereichen betreiben, in denen Gewitter oder andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenziell gefährliche Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke zu erwarten sind, wenn der Hubschrauber mit einem Bordwetterradar ausgerüstet ist.
JAR-OPS 3.675 Ausrüstung für Betrieb
unter Vereisungsbedingungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn dieser für den Betrieb unter Vereisungsbedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.
(b) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber bei Nacht unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn dieser mit einer Beleuchtung oder einer anderen Einrichtung versehen ist, um die Bildung von Eis visuell zu erkennen oder anderweitig festzustellen. Die Verwendung einer Beleuchtung darf keine Blendung oder Reflexion verursachen, die die Flugbesatzung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert.
JAR-OPS 3.680 Reserviert
JAR-OPS 3.685 Gegensprechanlage für die Flugbesatzung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber, für den mehr als ein Flugbesatzungsmitglied vorgeschrieben ist, nur betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Gegensprechanlage für die Flugbesatzung mit Kopfhörern und Mikrophonen, jedoch keine Handmikrophone, zur Benutzung durch alle Flugbesatzungsmitglieder ausgerüstet ist. JAR-OPS 3.690 Gegensprechanlage für die Besatzung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber, in dem ein Besatzungsmitglied befördert wird, das kein Flugbesatzungsmitglied ist, nur betreiben, wenn dieser mit einer Gegensprechanlage für die Besatzung ausgerüstet ist.
(b) Die in Absatz (a) vorgeschriebene Gegensprechanlage für Besatzungsmitglieder muss:
- (1) unabhängig von der Kabinen-Lautsprecheranlage arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrophone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,
- (2) eine Gegensprechverbindung zwischen dem Cockpit und jedem Fluggastraum ermöglichen,
- (3) von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit erreichbar und benutzbar sein, und zusätzlich für Kabinenbesatzungsmitglieder:
- (4) an den vorgeschriebenen Flugbegleiterplätzen in der Nähe eines jeden einzelnen Notausganges oder Notausgangpaares in Fußbodenhöhe leicht erreichbar und benutzbar sein,
- (5) über eine Rufeinrichtung mit akustischen oder optischen Signalen zum gegenseitigen Rufen der Flugbesatzungsmitglieder und der Flugbegleiter verfügen,
- (6) über eine Möglichkeit verfügen, mit der der Empfänger eines Rufes feststellen kann, ob es sich um einen normalen oder einen Notruf handelt.
JAR-OPS 3.695 Kabinen-Lautsprecheranlage
(a) Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäß Absatz (c) darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieser über eine eingebaute Kabinen-Lautsprecheranlage verfügt.
(b) Die gemäß Absatz (a) vorgeschriebene Kabinen-Lautsprecheranlage muss:
- (1) unabhängig von den Gegensprechanlagen arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrophone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,
- (2) von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzung aus zur sofortigen Benutzung leicht erreichbar sein,
- (3) von mindestens einem Flugbegleitersitz in der Kabine aus zur Benutzung leicht erreichbar sein, und jedes Mikrophon der Kabinen-Lautsprecheranlage, das zur Benutzung durch die Kabinenbesatzung bestimmt ist, muss neben einem Flugbegleitersitz, der sich in der Nähe eines jeden vorgeschriebenen Notausganges in Fußbodenhöhe befindet, angebracht sein,
- (4) an allen Arbeitsplätzen in der Kabine, von denen aus die Anlage zur Benutzung zugänglich ist, innerhalb von 10 Sekunden von einem Flugbegleiter betätigt werden können,
- (5) so beschaffen sein, dass die Durchsagen an allen Fluggastsitzen, in den Toiletten und an allen Flugbegleitersitzen und -arbeitsplätzen zu hören und zu verstehen sind,
- (6) nach vollständigem Ausfall der normalen Stromerzeugung mindestens 10 Minuten lang zuverlässig arbeiten.
(c) Für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl von mehr als 9, jedoch weniger als 19 ist die KabinenLautsprecheranlage nicht vorgeschrieben, wenn
(1) der Hubschrauber nicht mit einer Trennwand zwischen dem Cockpit und dem Fluggastraum ausgestattet ist, und
(2) der Luftfahrtunternehmer nachweisen kann, dass die Stimme des Piloten im Flug auf allen Fluggastplätzen zu hören und zu verstehen ist.
JAR-OPS 3.700 Tonaufzeichungsanlagen für das Cockpit -1
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3 175 kg, der erstmals am oder nach dem 1. August 1999 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die bezogen auf eine Zeitskala folgendes aufzeichnet:
- (1) den von der Besatzung gesendeten oder empfangenen Sprechfunkverkehr,
- (2) die Hintergrundgeräusche im Cockpit ohne Unterbrechung einschließlichaller akustischen Signale von jedem benutzten Besatzungsmikrophon,
- (3) die Gespräche der Besatzungsmitglieder, die über die Gegensprechanlage des Hubschraubers geführt werden,
- (4) Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- oder Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden,
- (5) soweit möglich, Ansagen der Besatzungsmitglieder über die KabinenLautsprecheranlage.
(b) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten Betriebsstunde der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können. Dieser Zeitraum darf für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 7 000 kg oder weniger auf 30 Minuten verkürzt werden.
(c) Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss automatisch beginnen, bevor der Hubschrauber sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich der Hubschrauber nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann. Außerdem muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit der Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpitkontrollen vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Fluges einsetzen und bis zu den Cockpitkontrollen unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke zu Ende des Fluges fortdauern.
(d) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(e) Für die Erfüllung der Bestimmungen dieses Paragraphen kann die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit mit dem Flugdatenschreiber kombiniert werden.
JAR-OPS 3.705 Tonaufzeichungsanlagen für das Cockpit -2
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber, der entweder eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 3175 kg, jedoch nicht mehr als 7000 kg hat, und der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 31. Juli 1999 einschließlich erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, oder eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 7000 kg hat und bis einschließlich 31. Juli 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieser Hubschrauber mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die, bezogen auf eine Zeitskala, folgendes aufzeichnet:
- (1) den von der Besatzung gesendeten oder empfangenen Sprechfunkverkehr,
- (2) die Hintergrundgeräusche im Cockpit einschließlich, sofern möglich, ohne Unterbrechung alle akustischen Signale von jedem benutzten Besatzungsmikrophon,
- (3) die Gespräche der Besatzungsmitglieder, die über die Gegensprechanlage des Hubschraubers geführt werden,
- (4) Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- und Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden,
- (5) soweit möglich, Ansagen der Besatzungsmitglieder über die Kabinen-Lautsprecheranlage,
- (6) für einen Hubschrauber, der nicht mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, die für die Ermittlung der Rotordrehzahl erforderlichen Parameter.
(b) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten dreißig Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor der Hubschrauber sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich der Hubschrauber nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
(d) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(e) Für die Erfüllung der Bestimmungen dieses Paragraphen kann die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit mit dem Flugdatenschreiber kombiniert werden.
(f) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3.175 kg, jedoch nicht mehr als 7.000 kg, die am oder vor dem 31. Juli 1999 für medizinische Hubschraubernoteinsätze betrieben wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin ohne Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit für diese Einsätze betrieben werden, wenn dieses den behördlichen Anforderungen genügt.
JAR-OPS 3.710 Reserviert
JAR-OPS 3.715 Flugdatenschreiber -1
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.715/3.720)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3 175 kg, der am oder nach dem 01. August 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieser Hubschrauber mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.
(b) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 8 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
- (1) Für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3175 kg, jedoch nicht mehr als 7000 kg die in Tabelle A des Anhangs 1 aufgeführten Parameter,
- (2) für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 7 000 kg die in Tabelle B des Anhangs 1 aufgeführten Parameter; unter den nachfolgend genannten Bedingungen braucht Parameter 19 nicht aufgezeichnet zu werden, sofern dieses den behördlichen Anforderungen genügt:
- (i) Der Sensor steht nicht unmittelbar zur Verfügung,
- (ii) an der Ausrüstung, die die Daten liefert, sind Änderungen erforderlich.
- (3) Für alle Hubschrauber alle mit neuartigen oder einzigartigen Entwurfsmerkmalen oder Betriebseigenschaften des Hubschraubers in Verbindung stehenden Parameter,
- (4) für Hubschrauber, die mit elektronischen Anzeigesystemen ausgestattet sind, die in Tabelle C des Anhangs 1 aufgeführten Parameter.
(d) Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine ein- deutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
(e) Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss automatisch beginnen, bevor der Hubschrauber sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss automatisch enden, wenn sich der Hubschrauber nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
(f) Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(g) Für die Erfüllung der Bestimmungen dieses Paragraphen kann der Flugdatenschreiber mit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit kombiniert werden.
JAR-OPS 3.720 Flugdatenschreiber -2
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.715/3.720)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7 000 kg oder einer höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl von mehr als 9, der in dem Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis einschließlich 31. Juli 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieser mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.
(b) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 5 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
- (1) Für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis einschließlich 7 000 kg und einer höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 die in Tabelle A des Anhangs 1 aufgelisteten Parameter,
- (2) für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7 000 kg die in Tabelle B des Anhangs 1 aufgeführten Parameter; unter den nachfolgend genannten Bedingungen braucht Parameter 19 nicht aufgezeichnet zu werden, sofern dieses den behördlichen Anforderungen genügt:
- (i) Der Sensor steht nicht unmittelbar zur Verfügung,
- (ii) an der Ausrüstung, die die Daten liefert, sind Änderungen erforderlich,
- (3) für alle Hubschrauber alle mit neuartigen oder einzigartigen Entwurfsmerkmalen oder Betriebseigenschaften des Hubschraubers in Verbindung stehenden Parameter,
- (4) für Hubschrauber, die mit elektronischen Anzeigesystemen ausgestattet sind, die in Tabelle C des Anhangs 1 aufgeführten Parameter.
(d) Einzelne Parameter, die sich durch Berechnung aus anderen aufgezeichneten Parametern ableiten lassen, müssen nicht aufgezeichnet werden, sofern dieses den behördlichen Anforderungen genügt.
(e) Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
(f) Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss automatisch beginnen, bevor der Hubschrauber sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss automatisch enden, wenn sich der Hubschrauber nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
(g) Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(h) Für die Erfüllung der Bestimmungen dieses Paragraphen kann der Flugdatenschreiber mit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit kombiniert werden.
JAR-OPS 3.725 Reserviert
JAR-OPS 3.730 Sitze, Anschnallgurte und Rückhaltesysteme für Kinder
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser ausgerüstet ist mit:
(1) einem Sitz oder einer Liege für jede Person ab einem Alter von zwei Jahren,
(2) einem Anschnallgurt (Bauchgurt mit oder ohne Diagonalschultergurt oder Bauchgurt mit Schultergurten) für jeden Fluggastsitz für einen Fluggast ab einem Alter von zwei Jahren, wenn es sich um einen Hubschrauber handelt, der bis einschließlich 31. Juli 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat,
(3) einem Anschnallgurt (Bauchgurt mit Diagonalschultergurt oder Bauchgurt mit Schultergurten) für jeden Fluggastsitz für einen Fluggast ab einem Alter von zwei Jahren, wenn es sich um einen Hubschrauber handelt, der am oder nach dem 1. August 1999 erstmals ein Lufttüchtigteitszeugnis erhalten hat,
(4) einem den behördlichen Anforderungen genügenden Rückhaltesystem für jedes Kleinkind unter zwei Jahren,
(5) einem Anschnallgurt mit Schultergurten für jeden Flugbesatzungssitz. Diese Anschnallgurte müssen über eine Einrichtung verfügen, die den Körper der Person im Fall einer plötzlichen Verzögerung automatisch zurückhält,
(6) einem Anschnallgurt mit Schultergurten für jeden Flugbegleitersitz, Anmerkung: Diese Forderung schließt nicht die Benutzung von Fluggastsitzen durch Flugbegleiter aus, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Flugbegleitern an Bord sind.
(7) Flugbegleitersitzen, wo dieses möglich ist, in der Nähe der vorgeschriebenen Notausgänge in Fußbodenhöhe. Überschreitet die vorgeschriebene Anzahl der Flugbegleiter die Anzahl der Notausgänge in Fußbodenhöhe, müssen die vorgeschriebenen Flugbegleitersitze so angeordnet sein, dass die Flugbegleiter den Fluggästen im Fall einer Notevakuierung so gut wie möglich helfen können. Die Flugbegleitersitze müssen nach vorn oder nach hinten gerichtet sein, wobei die Abweichung der Sitzrichtung von der Hubschrauberlängsachse nicht mehr als 15° betragen darf.
(b) Alle Anschnallgurte mit Schultergurten müssen ein zentrales Gurtschloss haben. Anstelle eines Anschnallgurtes mit Schultergurten kann ein Anschnallgurt mit einem diagonalen Schultergurt zugelassen werden, wenn die Anbringung von Schultergurten nicht durchführbar ist.
(c) Die Behörde prüft, ob Rückhaltesysteme zur Sicherung von Kleinkindern gemäß Absatz (a)(4) so gestaltet sind, dass sie die behördlichen Anforderungen erfüllen, um die Sicherheit des Kindes und der übrigen Fluggäste zu gewährleisten.
JAR-OPS 3.731 Anschnall- und "Nicht-Rauchen"-Zeichen
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot von seinem Platz aus alle Fluggastsitze einsehen kann, es sei denn, der Hubschrauber verfügt über eine Einrichtung, mit der allen Fluggästen und Flugbegleitern angezeigt wird, wann die Anschnallgurte anzulegen sind und wann das Rauchen nicht gestattet ist.
JAR-OPS 3.735 Reserviert
JAR-OPS 3.740 Reserviert
JAR-OPS 3.745 Bordapotheken
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit einer leicht zugänglichen Bordapotheke ausgestattet ist.
(b) Der Luftfahrtunternehmer muss dafür sorgen, dass die Bordapotheken:
(1) in regelmäßigen Abständen überprüft werden mit dem Ziel, den Inhalt soweit wie möglich in einem für die beabsichtigte Verwendung geeigneten Zustand zu erhalten,
(2) in Übereinstimmung mit den Aufschriften oder entsprechend den Erfordernissen regelmäßig nachgefüllt werden.
JAR-OPS 3.750 Reserviert
JAR-OPS 3.755 Reserviert
JAR-OPS 3.760 Reserviert
JAR-OPS 3.765 Reserviert
JAR-OPS 3.770 Reserviert
JAR-OPS 3.775 Zusatzsauerstoff - Hubschrauber ohne Druckkabine
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.775)
(a) Allgemeines
(1) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber ohne Druckkabine in Höhen oberhalb 10000 ft nur betreiben, wenn dieser mit einer Ausrüstung für Zusatzsauerstoff ausgestattet ist, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.
(2) Die Menge an Zusatzsauerstoff zur Erhaltung der Körperfunktionen muss für den Flug unter Berücksichtigung der Flughöhen und Flugdauern, entsprechend der für jede Betriebsart im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren, der zu fliegenden Strecken und der im Betriebshandbuch festgelegten Notverfahren ermittelt werden.
(3) Hubschrauber, die in Druckhöhen oberhalb 10000 ft betrieben werden, müssen mit einer Ausrüstung ausgestattet sein, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.
(b) Anforderungen bezüglich Sauerstoffversorgung
(1) Flugbesatzungsmitglieder Jedes im Cockpit Dienst tuende Flugbesatzungsmitglied muss entsprechend den Bestimmungen des Anhangs 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden. Alle im Cockpit sitzenden Personen, die aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, müssen hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Dienst tuende Flugbesatzungsmitglieder behandelt werden.
(2) Flugbegleiter, zusätzliche Besatzungsmitglieder und Fluggäste Flugbegleiter und Fluggäste müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs 1 mit Sauerstoff versorgt werden. Flugbegleiter,die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Flugbegleitern an Bord sind, und zusätzliche Besatzungsmitglieder sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.
JAR-OPS 3.780 Reserviert
JAR-OPS 3.785 Reserviert
JAR-OPS 3.790 Handfeuerlöscher
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit Handfeuerlöschern zur Benutzung in Besatzungsräumen, Fluggasträumen und gegebenenfalls Frachträumen und Bordküchen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ausgestattet ist:
(a) Art und Menge des Löschmittels müssen für die Brände, die in dem Raum vorkommen können, für den der Feuerlöscher vorgesehen ist, geeignet sein. In Räumen, in denen sich Personen aufhalten, muss die Gefahr einer Konzentration giftiger Gase auf ein Mindestmaß reduziert sein.
(b) Mindestens ein Handfeuerlöscher mit Halon 1211 (Bromochlorodifluoromethan, CBrCIF2) oder einem gleichwertigen Löschmittel muss zur Benutzung durch die Flugbesatzung leicht zugänglich im Cockpit untergebracht sein.
(c) Mindestens ein Handfeuerlöscher muss entweder in jeder Bordküche, die sich nicht auf dem Hauptfluggastdeck befindet, vorhanden sein oder ist so anzubringen, dass er in einer solchen Bordküche schnell einsetzbar ist.
(d) Mindestens ein schnell erreichbarer Handfeuerlöscher muss für den Einsatz in jedem für die Besatzung während des Fluges zugänglichen Frachtraum zwecks Brandbekämpfung zur Verfügung stehen.
(e) Handfeuerlöscher müssen mindestens in folgender Anzahl leicht zugänglich im Fluggastraum untergebracht sein, so dass sie für die Benutzung in jedem Fluggastraum in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen:
| Sitzplatzanzahl im Fluggastraum | Mindestanzahl Handfeuerlöscher |
| 7 bis 30 | 1 |
| 31 bis 60 | 2 |
| 61 bis 200 | 3 |
JAR-OPS 3.795 Reserviert
JAR-OPS 3.800 Markierung von Durchbruchstellen
Wenn an einem Hubschrauber Rumpfbereiche, die im Notfall für einen Durchbruch der Rettungsmannschaften geeignet sind, markiert sind, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass diese Kennzeichnungen wie unten dargestellt ausgeführt sind und folgende Forderungen erfüllen. Die Kennzeichnungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturenlinie haben, um sich gegen den Hintergrund abzuheben. Wenn die Markierungen der Ecken eines Durchbruchbereiches weiter als 2 Meter auseinander liegen, müssen Zwischenmarkierungen mit den Abmessungen 9 cm x 3 cm eingefügt werden, so dass nicht mehr als 2 Meter zwischen zwei benachbarten Markierungen liegen.
JAR-OPS 3.805 Reserviert
JAR-OPS 3.810 Megaphone
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn dieser mit tragbaren batteriebetriebenen Megaphonen, die bei einer Noträumung für die Benutzung durch die Besatzungsmitglieder schnell verfügbar sind, ausgestattet ist.
JAR-OPS 3.815 Notbeleuchtung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn dieser ausgestattet ist mit:
(1) einer Notbeleuchtungsanlage, die über eine unabhängige Energieversorgung verfügt und die als Lichtquelle zur allgemeinen Kabinenbeleuchtung dient, um die Noträumung des Hubschraubers zu erleichtern,
(2) beleuchtete Kennzeichen und Hinweiszeichen für die Notausgänge.
JAR-OPS 3.820 Automatischer Notsender
(Automatic Emergency Locator Transmitter)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit einem automatischen Notsender (ELT) ausgestattet ist.
(b) Für Flüge zum Zwecke der Unterstützung von oder in Verbindung mit der Förderung oder Erschließung von Bodenschätzen im Meer (einschließlich Gas) darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 auf Flügen über Wasser in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen, wie in JAR-OPS 3.480
(a)(12)(ii)(A) definiert, in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisegeschwindigkeit entspricht, nur dann betreiben, wenn dieser Hubschrauber mit einem sich automatisch abtrennenden Notsender (ELT(AD)) ausgerüstet ist.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Notsender (ELT) gleichzeitig auf der Frequenz 121,5MHz und 406 MHz senden können, in Übereinstimmung mit ICAO-Anhang 10 kodiert sind und bei der für die Einleitung von Such- und Rettungsmaßnahmen zuständigen nationalen Behörde oder einer anderen benannten Behörde registriert sind.
JAR-OPS 3.825 Schwimmwesten
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber auf dem Wasser oder für Flüge über Wasser:
(1) in Flugleistungsklasse 3 außerhalb einer Entfernung zum Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann, oder
(2) in Flugleistungsklasse 1 oder 2 in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder
(3) in Flugleistungsklasse 2 oder 3 für Starts oder Landungen an einem Hubschrauberflugplatz, bei dem die Start- oder die Anflugbahn über Wasser verläuft, nur betreiben, wenn für jeden Insassen eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden ist. Diese muss so untergebracht sein, dass sie von dem Sitz oder der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist, wenn diese Person die Anschnallgurte angelegt hat. Zusätzlich muss für jedes Kleinkind an Bord eine eigene Schwimmhilfe mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden sein.
JAR-OPS 3.827 Überlebensanzüge für die Besatzung
(a) Wenn aus den dem Kommandanten zur Verfügung stehenden Wetterberichten oder -vorhersagen hervorgeht, dass die Wassertemperatur während des Fluges unter 10°C beträgt, oder wenn die geschätzte Zeit bis zur Rettung länger ist, als die geschätzte Überlebenszeit, darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 für Flüge über Wasser in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, zum Zwecke der Unterstützung von oder in Verbindung mit der Förderung oder Erschließung von Bodenschätzen im Meer (einschließlich Gas) nur betreiben, wenn jedes Besatzungsmitglied einen Überlebensanzug trägt.
(b) Wenn aus den dem Kommandanten zur Verfügung stehenden Wetterberichten oder -vorhersagen hervorgeht, dass die Wassertemperatur während des Fluges unter 10°C beträgt, darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 3 für Flüge über Wasser außerhalb einer Entfernung vom Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann, oder außerhalb der Entfernung für eine sichere Notlandung an Land nur betreiben, wenn jedes Besatzungsmitglied einen Überlebensanzug trägt.
JAR-OPS 3.830 Rettungsflöße und Rettungs-Notsender (Survival ELT)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 für Flüge über Wasser in einer Entfernung vom Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder in Flugleistungsklasse 3 außerhalb einer Entfernung vom Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann, oder außerhalb der Entfernung für eine sichere Notlandung an Land, nur mit folgender
Ausrüstung einsetzen:
- (1) mindestens einem Rettungsfloß mit einer Nennkapazität von nicht weniger als der höchsten Anzahl Personen an Bord für Hubschrauber, in denen weniger als 12 Personen befördert werden,
- (2) mindestens zwei Rettungsflößen, die zusammen in der Lage sind, alle Personen, die an Bord befördert werden können, aufzunehmen, in Hubschraubern, in denen mehr als 11 Personen befördert werden. Die verbleibenden Rettungsflöße müssen über ausreichende Überlastkapazität verfügen, um im Falle des Verlustes eines Rettungsfloßes mit der höchsten Nennkapazität alle Personen an Bord des Hubschraubers aufnehmen zu können,
- (3) mindestens einem RettungsNotsender (ELT(S)), der auf den in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.830 vorgeschriebenen Frequenzen senden kann, für jedes Rettungsfloß. Insgesamt sind jedoch nicht mehr als zwei Rettungs-Notsender erforderlich.
- (4) Notausstiegsbeleuchtung und
- (5) eine Lebensrettungsausrüstung
einschließlich lebenserhaltender Ausrüstung entsprechend dem durchzuführenden Flug.
JAR-OPS 3.835 Überlebensausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber über Gebieten, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, nicht betreiben, es sei denn, der Hubschrauber ist ausgerüstet mit:
- (a) Geräten zum Abgeben von pyrotechnischen Notsignalen nach ICAO Anhang 2,
- (b) mindestens einem RettungsNotsender (ELT(S)), der auf den in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.830 vorgeschriebenen Frequenzen senden kann,
- (c) zusätzlicher Überlebensausrüstung für die zu befliegende Strecke unter Berücksichtigung der Anzahl der Hubschrauberinsassen.
JAR-OPS 3.837 Zusätzliche Anforderungen an Hubschrauber, die zu oder von Hubschrauberlandedecks in Seegebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen (wie in JAR-OPS 3.480(a)(13)(ii)(A) definiert) betrieben werden
(a) Für den Flugbetrieb zum Zwecke der Unterstützung von oder in Verbindung mit der Förderung oder Erschließung von Bodenschätzen im Meer (einschließlich Gas) darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber für Flüge zu und von Hubschrauberlandedecks in Seegebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisegeschwindigkeit entspricht, nur einsetzen, wenn:
- (1) für den Fall, dass nach den dem Kommandanten verfügbaren Wetterberichten oder -vorhersagen die Wassertemperatur während des Fluges geringer als 10°C ist oder die geschätzte Zeit bis zur Rettung die berechnete Überlebenszeit überschreitet oder die Durchführung des Fluges für die Nacht geplant ist, alle Personen an Bord des Hubschraubers einen Überlebensanzug tragen,
- (2) alle in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.830 mitgeführten Rettungsflöße so eingebaut sind, dass sie unter den Bedingungen auf See, unter denen die Notwasserungs-, Schwimm- und Trimmeigenschaften des Hubschraubers zwecks Erfüllung der Notwasserungsanforderungen für die Zulassung bewertet wurden, benutzbar sind,
- (3) der Hubschrauber mit einer Notbeleuchtungsanlage ausgestattet ist, die über eine unabhängige Energieversorgung verfügt und eine allgemeine Kabinenbeleuchtung liefert, um die Noträumung des Hubschraubers zu erleichtern,
- (4) alle Notausgänge, einschließlich der Notausgänge für die Besatzung, und deren Einrichtungen zum Öffnen deutlich gekennzeichnet sind, um die Insassen, die den Ausgang bei Tageslicht oder in der Nacht benutzen, zu führen. Diese Markierungen sind so auszulegen, dass sie auch sichtbar bleiben, wenn der Hubschrauber umgeschlagen ist und die Kabine sich unter Wasser befindet,
- (5) alle nicht abwerfbaren Türen, die als Notausgänge für den Fall einer Notwasserung ausgewiesen sind, eine Einrichtung haben, um sie in der geöffneten Position zu sichern, so dass sie das Aussteigen der Insassen unter allen Bedingungen auf See bis hin zu den maximalen Bedingungen, für die der Hubschrauber bezüglich seiner Notwasserungs- und Schwimmeigenschaften ausgelegt ist, nicht behindern,
- (6) alle Türen, Fenster oder anderen Öffnungen im Fluggastraum, die von der Behörde als geeignet für eine Noträumung unter Wasser zugelassen sind, so ausgestattet sind, dass sie im Notfall betätigt werden können,
- (7) über die gesamte Zeit Schwimmwesten getragen werden, es sei denn, der Fluggast oder das Besatzungsmitglied trägt einen den behördlichen Anforderungen genügenden integrierten Überlebensanzug, der gleichzeitig die Kriterien des geforderten Überlebensanzugs und der geforderten Schwimmweste erfüllt.
JAR-OPS 3.840 Hubschrauber, die für den Betrieb auf dem Wasser zugelassen sind - sonstige Ausrüstung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen für den Betrieb auf dem Wasser zugelassenen Hubschrauber auf dem Wasser nur betreiben, wenn dieser:
- (1) entsprechend seiner Größe, seiner Masse und seiner Bedienungseigenschaften mit einem Treibanker und weiterer Ausrüstung, die zum Festmachen, Verankern oder Manövrieren des Luftfahrzeugs auf dem Wasser erforderlich ist,
- (2) sofern zutreffend, mit der nach den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Ausrüstung zur Erzeugung von akustischen Signalen ausgestattet ist.
JAR-OPS 3.843 Alle Hubschrauber für Flüge über Wasser - Notwasserung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 für Flüge über Wasser in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen in einer Entfernung vom Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, nur betreiben, wenn der Hubschrauber für Landungen auf dem Wasser ausgelegt oder in Übereinstimmung mit den Notwasserungsbestimmungen zugelassen ist.
(b) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 für Flüge über Wasser in Gebieten ohne schwierige Umgebungsbedingungen in einer Entfernung vom Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, nur betreiben, wenn der Hubschrauber für Landungen auf dem Wasser ausgelegt ist oder in Übereinstimmung mit den Notwasserungsbestimmungen zugelassen ist oder mit einer Notschwimmerausrüstung ausgestattet ist.
(c) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in der Flugleistungsklasse 2 für einen Start oder eine Landung über Wasser nur betrieben, wenn der Hubschrauber für Landungen auf dem Wasser ausgelegt ist - oder in Übereinstimmung mit den Notwasserungsbestimmungen zugelassen ist oder mit einer Notschwimmerausrüstung ausgestattet ist. Ausgenommen hiervon sind, wenn durch die Luftfahrtbehörde nichts anderes bestimmt ist, Starts und Landungen über Wasser von oder zu einem HEMS-Einsatzort in dicht besiedeltem Gebiet, sofern hierdurch der kritische Zeitraum minimiert wird.
(d) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in der Flugleistungsklasse 3 für Flüge über Wasser außerhalb einer Entfernung zum Land, innerhalb derer eine sichere Notlandung möglich ist, nur betreiben, wenn der Hubschrauber für Landungen auf dem Wasser ausgelegt ist oder in Übereinstimmung mit den Notwasserungsbestimmungen zugelassen ist oder mit einer Notschwimmerausrüstung ausgestattet ist.
JAR-OPS 3.845 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur dann angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderte Kommunikations- und Navigationsausrüstung:
- (1) in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen, einschließlich der Mindestleistungsanforderungen und der Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften zugelassen und eingebaut wurde,
- (2) so eingebaut wurde, dass der Ausfall einer für die Kommunikation und/oder die Navigation notwendigen Ausrüstungseinheit nicht zum Ausfall einer weiteren für die Kommunikation oder die Navigation notwendigen Ausrüstungseinheit führt,
- (3) sich in betriebsfähigem Zustand für die Betriebsart befindet, vorbehaltlich der Bestimmungen der Mindestausrüstungsliste (MEL) (siehe JAR-OPS 3.030),
- (4) so angeordnet ist, dass die Ausrüstung, die während des Fluges von einem Flugbesatzungsmitglied genutzt werden muss, von seinem Platz aus problemlos zu bedienen ist. Ausrüstungsteile, die von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied genutzt werden müssen, sind so anzuordnen, dass sie von jedem Platz aus problemlos bedient werden können.
(b) Die Mindestleistungsanforderungen für Kommunikations- und Navigationsausrüstungen sind die in JAR-TSO aufgeführten Forderungen der geltenden Joint Technical Standard Orders (JTSO), sofern in den Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften nicht andere Leistungsanforderungen festgelegt sind. Der Betrieb oder Einbau von Kommunikations- und Navigationsausrüstungen, die bei Inkrafttreten von JAR-OPS 3 anderen Bau- und Leistungsanforderungen als denen von JTSO entsprechen, ist auch weiterhin gestattet, sofern dieser Abschnitt nicht zusätzliche Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. Bereits zugelassene Kommunikations- und Navigationsausrüstungen müssen geän- derten JTSO oder anderen geänderten Spezifikationen nur entsprechen, sofern rückwirkende Vorschriften erlassen wurden.
JAR-OPS 3.850 Funkausrüstung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur dann betreiben, wenn dieser mit der für die Betriebsart erforderlichen Funkausrüstung ausgestattet ist.
(b) Sind in diesem Abschnitt zwei voneinander unabhängige Funkanlagen vorgeschrieben, so sind zwei voneinander unab- hängige Antennen zu installieren, sofern nicht robuste, fest installierte Antennen oder andere Antennenbauarten, jedoch keine Drahtantennen, gleicher Zuverlässigkeit verwendet werden.
(c) Die unter Absatz (a) geforderte Funkausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
JAR-OPS 3.855 Aufschaltanlage (Audio Selector Panel)
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur dann nach Instrumentenflugregeln betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Aufschaltanlage ausgerüstet ist, die für alle Flugbesatzungsmitglieder zugänglich ist.
JAR-OPS 3.860 Funkausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) auf Flugstrecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken beflogen werden
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber auf Strecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken beflogen werden, nur dann nach Sichtflugregeln (VFR) betreiben, wenn dieser über die notwendige Funkausrüstung (Kommunikationsausrüstung einschließlich Sekundärradar-Antwortgerät (SSR-Transponder)) verfügt, die unter normalen Betriebsbedingungen Folgendes ermöglicht:
- (a) Funkverkehr mit den zuständigen Bodenstationen,
- (b) Funkverkehr mit den zuständigen Flugverkehrskontrollstellen von jedem Punkt des kontrollierten Luftraums aus, der beflogen werden soll,
- (c) Empfang von Informationen des Flugwetterdienstes,
- (d) falls aufgrund von Luftraumbestimmungen vorgeschrieben, Beantwortung vonSSR-Abfragen mittels eines Transponders mit Druckhöhenübermittlung, der in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 10, Band IV arbeitet.
JAR-OPS 3.865 Kommunikations- und Navigationsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder nach Sichtflugregeln (VFR) auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken beflogen werden
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken beflogen werden können, nur dann betreiben, wenn der Hubschrauber über die von den Flugverkehrskontrollstellen in dem betreffenden Luftraum geforderte Funkausrüstung (Kommunikationsausrüstung einschließlich Sekundärradar-Anwortgerät (SSR-Transponder)) und Navigationsausrüstung verfügt.
(b) Funkausrüstung
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Funkausrüstung mindestens Folgendes umfasst:
- (1) zwei voneinander unabhängige Kommunikationsanlagen, die unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind, um mit den zuständigen Bodenstationen von jedem Punkt der Flugstrecke, einschließlich Ausweichstrecken, Funkverbindung halten zu können,
- (2) falls durch Luftraumbestimmungen vorgeschrieben, einen Transponder mit Druckhöhenübermittlung, der in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 10, Band IV arbeitet.
(c) Navigationsausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Navigationsausrüstung
(1) mindestens Folgendes umfasst:
- (i) zwei voneinander unabhängige Navigationshilfen, welche für die betreffende Strecke oder das betreffende Gebiet geeignet sind,
- (ii) eine für die Bestimmungs- und Ausweich-Flugplätze geeignete Anflughilfe,
- (iii) eine Flächennavigationsausrüstung, sofern eine solche für die betreffende Strecke oder das betreffende Gebiet gefordert wird,
- (iv) zwei VOR-Empfangsanlagen für jene Strecken oder Teile davon, die ausschließlich nach VOR-Signalen beflogen werden,
- (v) zwei ADF-Anlagen für jene Strecken oder Teile davon, die ausschließlich nach NDB-Signalen Beflogen werden, oder
(2) die vorgeschriebene Navigationsleistung (Required Navigation Performance – (RNP)) im betreffenden Luftraum erfüllt.
(d) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes (c)(1)(iv) und/oder (c)(1)(v) darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber ohne die dort geforderte Navigationsausrüstung betreiben, wenn dieser über eine gleichwertige Ausrüstung verfügt, die für die betreffende Flugstrecke/das betreffende Gebiet behördlich genehmigt wurde. Die Zuverlässigkeit und Genauigkeit dieser Ausrüstung muss die sichere Navigation auf der geplanten Strecke gewährleisten.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass in Hubschrauber, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden sollen, UKW-(VHF-)Kommunikationsausrüstung und ILS-Landekurs- und VOR-Sende-/Empfangsgeräte eingebaut sind, die in Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen für erhöhte Störfestigkeit (FM-Immunität) anerkannt worden sind.
(f) Wenn höchstens einer der in Absatz a) festgelegten Ausrüstungsgegenstände unmittelbar vor Beginn des Fluges ausgefallen ist, darf der Hubschrauber zu diesem Flug trotzdem starten, sofern
(1) vor Beginn des Fluges eine Reparatur oder ein Austausch des betroffenen Ausrüstungsgegenstandes billigerweise nicht zumutbar ist,
(2) der Hubschrauber nicht mehr als einen Flug durchgeführt hat, seitdem der Ausfall des betroffenen Ausrüstungsgegenstandes festgestellt wurde,
(3) der Kommandant sich unter Berücksichtigung der neuesten zur Verfügung stehenden Informationen hinsichtlich der Strecke oder des Gebietes, der zu benutzenden Flugplätze (einschließlich geplanter Umleitungen) und der zu erwartenden Wetterbedingungen davon überzeugt hat, dass der Flug sicher und in Übereinstim-mung mit den einschlägigen Bestimmungen der zuständigen Flugverkehrsdienststelle durchgeführt werden kann.
ABSCHNITT M - Instandhaltung
JAR-OPS 3.875 Allgemeines
a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn er von einem geeigneten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. Novem- ber 2003, Anhang II (Teil-145) genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb instand gehalten und zum Betrieb freigegeben wurde; ausgenommen sind Vorflugkontrollen, die nicht von einem gemäß Teil-145 genehmigten Betrieb ausgeführt werden müssen.
b) Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Hubschraubern, die eingehalten werden müssen, um den Bedingungen für die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens gemäß JAR-OPS 3.180 zu genügen, sind in Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, Anhang I (Teil-M) aufgeführt.
ABSCHNITT N - Flugbesatzung
Anmerkung: Wenn in diesem Abschnitt die Verwendung von Flugsimulatoren oder synthetischen Flugübungsgeräten vorgeschrieben ist, müssen diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften der JAR-STD zugelassen sein.
JAR-OPS 3.940 Zusammensetzung der Flugbesatzung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.940)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) die Zusammensetzung der Flugbesatzung sowie die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder auf den für sie vorgesehenen Sitzen mindestens den Bestimmungen des Flughandbuches entspricht,
- (2) die Flugbesatzung durch weitere Besatzungsmitglieder verstärkt wird, wenn dies aufgrund der Betriebsart erforderlich ist, wobei die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder die im Betriebshandbuch festgelegte Anzahl nicht unterschreiten darf,
- (3) jedes Flugbesatzungsmitglied im Besitz der erforderlichen gültigen Lizenz ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, und über die notwendige Qualifikation zur Wahrnehmung der ihm zugeteilten Aufgaben verfügt,
- (4) Verfahren, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, festgelegt werden, die eine Zusammensetzung der gesamten Flugbesatzung aus unerfahrenen Mitgliedern ausschließen,
- (5) ein Pilot aus der Besatzung zum Kommandanten bestimmt wird, dieser kann die Führung des Hubschraubers an einen andere entsprechend qualifizierten Piloten übergeben,
- (6) bei Beschäftigung von Flugbesatzungsmitgliedern, die selbständig und/oder freiberuflich oder in Teilzeit tätig sind, die Vorschriften des Abschnitts N erfüllt werden,
- (7) Flugbesatzungsmitglieder, die bei dem Luftfahrtunternehmer als Kommandant tätig sind, eine CRM-Grundschulung (Crew Resource Management - Effektives Arbeiten als Besatzung) abgeschlossen haben, bevor sie damit beginnen, Streckenflugeinsätze ohne Aufsicht zu fliegen.
(b) Piloten: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) Kommandanten und Kopiloten für Flüge nach Instrumentenflugregeln im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung sind; der Inhaber einer Pilotenlizenz darf jedoch unter Sichtwetterbedingungen bei Nacht fliegen, wenn er für die Umstände, den Luftraum und die Flugbedingungen, unter bzw. in denen der Flug durchgeführt wird, ausreichend qualifiziert ist. Diese Qualifikationsbedingungen müssen in das Betriebshandbuch aufgenommen werden und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen.
- (2) für Flüge nach Instrumentenflugregeln mit Hubschraubern mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl (MAPSC) von mehr als 9
- (i) die Flugbesatzung aus mindestens zwei qualifizierten Piloten besteht,
- (ii) der Kommandant im Besitz einer gültigen Verkehrspilotenlizenz für Hubschrauber (ATPL(H)) ist,
- (3) für Flüge mit Hubschraubern mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl (MAPSC) von mehr als 19
- (i) die Flugbesatzung aus mindestens zwei qualifizierten Piloten besteht,
- (ii) der Kommandant im Besitz einer gültigen Verkehrspilotenlizenz für Hubschrauber (ATPL (H)) ist.
(c) Hubschrauber, die nicht unter Absatz (b)(2) und (b)(3) aufgeführt sind, können mit einem Piloten betrieben werden, wenn die Bestimmungen gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 3.940(c) erfüllt sind.
JAR-OPS 3.943 CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers (Crew Ressource Management – Effektives Arbeiten als Besatzung)
(a) Wenn ein Flugbesatzungsmitglied nicht bereits eine CRM-Grundschulung abgeschlossen hat (neue Mitarbeiter sowie bereits vorhandenes Personal), hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das Flugbesatzungsmitglied eine solche Grundschulung erhält. Neue Mitarbeiter müssen eine CRM-Grundschulung innerhalb ihres ersten Beschäftigungsjahres bei einem Luftfahrtunternehmer abschließen.
(b) Die CRM-Grundschulung muss durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgen.
(c) Die CRM-Grundschulung wird in - Übereinstimmung mit einem detaillierten Lehrgangsplan im Betriebshandbuch durchgeführt und muss mindestens die folgenden Punkte beinhalten:
- (1) menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Fehlerkette, Erkennen und Vermeiden von Fehlern,
- (2) Sicherheitskultur im Unternehmen, einheitliche Betriebsverfahren (SOPs), organisatorische Faktoren,
- (3) Stress, Stressbewältigung, Ermüdung und Wachsamkeit,
- (4) Informationsaufnahme und -verarbeitung, Situationsbewusstsein, Bewältigung der Arbeitsbelastung,
- (5) Entscheidungsfindung,
- (6) Kommunikation und Koordination innerhalb und außerhalb des Cockpits,
- (7) Führungsrolle und Teamverhalten; Synergie,
- (8) Automatisierung und die diesbezügliche Verwendungsphilosophie (soweit für das Muster zutreffend),
- (9) besondere musterspezifische Unterschiede,
- (10) fallbasierte Untersuchungen,
- (11) Weitere Bereiche, die, wie im Rahmen des Programms zur Unfallverhütung und Flugsicherheit und dem Flugsicherheitsmanagementsystem (siehe JAR-OPS 3.037) festgestellt, zusätzlicher Aufmerksamkeit bedürfen.
JAR-OPS 3.945 Umschulung und Überprüfung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) ein Flugbesatzungsmitglied beim Wechsel auf ein anderes Hubschraubermuster einen den geltenden JAR-Lizenzierungsbestimmungen (JAR-FCL) entsprechenden Lehrgang für die Musterberechtigung absolviert hat, sofern eine neue Musterberechtigung erforderlich ist,
- (2) ein Flugbesatzungsmitglied vor einem Streckenflugeinsatz ohne Aufsicht eine vom Luftfahrtunternehmer durchgeführte Umschulung abgeschlossen hat:
- (i) beim Wechsel auf einen Hubschrauber, für den eine neue Musterberechtigung erforderlich ist, oder
- (ii) beim Wechsel des Unternehmens,
- (3) die Umschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal nach einem ausführlichen Lehrplan durchgeführt wird, der im Betriebshandbuch enthalten ist.
- (4) der Umfang der für ein Flugbesatzungsmitglied durchzuführenden Umschulung unter ausreichender Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.985 aufgezeichneten bisherigen Schulungsmaßnahmen festgelegt wird,
- (5) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung der Flugbesatzungsmitglieder als Voraussetzung für eine Umschulung im Betriebshandbuch festgelegt sind,
- (6) jedes Flugbesatzungsmitglied vor dem Streckenflugeinsatz unter Aufsicht gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.965(b) und JAR-OPS 3.965(d) geschult und überprüft worden ist,
- (7) jedes Flugbesatzungsmitglied nach dem Streckenflugeinsatz unter Aufsicht gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.965(c) überprüft wird,
- (8) ein Flugbesatzungsmitglied nach Beginn einer Umschulung nicht als solches vor Abschluss oder Abbruch der Umschulung auf einem Hubschrauber eines anderen Musters tätig wird, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat etwas anderes genehmigt,
- (9) Elemente der CRM-Schulung als fester Bestandteil in die Umschulung aufgenommen werden.
(b) Beim Wechsel auf ein anderes Hubschraubermuster kann die Überprüfung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.965(b) mit der praktischen Prüfung gemäß den JAA-Lizenzierungsbestimmungen (JAR-FCL) für die entsprechende Musterberechtigung verbunden werden.
(c) Die Umschulung und die Mustereinweisung nach den JAR-Lizenzierungsbestimmungen (JAR-FCL) können miteinander verbunden werden. JAR-OPS 3.950 Unterschiedsschulung und Vertrautmachen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied folgende Schulung erhält:
- (1) Unterschiedsschulung (Differences training), die zusätzliche Kenntnisse und Schulung auf einem geeigneten Übungsgerät oder dem Hubschrauber erfordert:
- (i) bei dem Einsatz auf einer anderen Baureihe eines Hubschraubers oder
- (ii) bei einer bedeutenden Änderung der Ausrüstung und/oder der Verfahren für verwendete Muster oder Baureihen.
- (2) Vertrautmachen (Familiarisation Training), das zusätzliche Kenntnisse erfordert:
- (i) bei dem Einsatz auf einem anderen Hubschrauber desselben Musters oder
- (ii) bei einer bedeutenden Änderung der Ausrüstung und/oder der Verfahren für verwendete Muster oder Baureihen.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch die Fälle festzulegen, in denen die unter Absatz (a) genannten Schu- lungsmaßnahmen durchzuführen sind.
JAR-OPS 3.955 Ernennung zum Kommandanten
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.955)
(a) Der Pilot, der zum Kommandanten ernannt wird, muss einen entsprechenden Kommandantenlehrgang abgeschlossen haben.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch das Mindestmaß an Erfahrung festzulegen, über das ein Pilot verfügen muss, der innerhalb des Unternehmens zum Kommandanten ernannt oder als solcher direkt übernommen wird.
JAR-OPS 3.960 Kommandanten - Mindestanforderungen an die Qualifikation
(a) Ein Kommandant muss mindestens:
- (1) im Besitz einer Lizenz für Verkehrspiloten für Hubschrauber (ATPL(H)) oder
- (2) im Besitz einer Berufspilotenlizenz für Hubschrauber (CPL(H)) sein, vorausgesetzt,
- (i) dass er für die Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR) über eine Flugerfahrung von mindestens 700 Stunden Gesamtflugzeit auf Hubschraubern verfügt. Diese Flugerfahrung muss mindestens 300 Stunden als verantwortlicher Pilot umfassen (in Übereinstimmung mit JAR-FCL), davon 100 Stunden nach Instrumentenflugregeln. Die 300 Stunden als verantwortlicher Pilot können auch durch eine doppelt so hohe Anzahl von Flugstunden als Kopilot ersetzt werden, wenn bei diesen Flügen nach den Bestimmungen des Betriebshandbuchs die Flugbesatzung aus zwei Piloten bestanden hat,
- (ii) dass er für die Durchführung von Flügen unter Sichtwetterbedingungen (VMC) bei Nacht ohne gültige Instrumentenflugberechtigung eine Gesamtflugzeit auf Hubschraubern von 300 Stunden hat, davon 100 Stunden als verantwortlicher Pilot und 10 Stunden Nachtflugzeit als steuern der Pilot.
JAR-OPS 3.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.965)
(a) Allgemeines
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) jedes Flugbesatzungsmitglied für das Muster oder die Baureihe, auf dem/der es eingesetzt wird, wiederkehrend geschult und überprüft wird,
- (2) für die wiederkehrende Schulung und Überprüfung ein von der Luftfahrtbehörde anerkanntes Programm im Betriebshandbuch festgelegt ist,
- (3) wiederkehrende Schulung durch folgendes Personal erfolgt:
- (i) Theorie- und Auffrischungsschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal,
- (ii) Flugschulung/Flugsimulatorschulung durch einen Lehrberechtigten für Musterberechtigungen (TRI) oder für die Flugsimulatorschulung durch einen Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (synthetic flight instructor – SFI), vorausgesetzt, dass die Erfahrung und die Kenntnisse dieser Personen den Anforderungen des Luftfahrtunternehmers genügen, um die in Absatz (a)(1)(i)(A) und (B) des Anhangs 1 zu JAR-OPS 1.965 festgelegten Themen zu unterrichten,
- (iii) Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung durch entsprechend qualifiziertes Personal,
- (iv) Schulung für ein effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management Training (CRM)) durch entsprechend qualifiziertes Personal,
- (4) wiederkehrende Überprüfungen durch folgendes Personal durchgeführt werden:
- (i) Befähigungsüberprüfungen (Operator Proficiency Check) durch einen Prüfer für Musterberechtigungen (Type Rating Examiner) (TRE) oder einen Flugprüfer (FE) mit der entsprechenden Musterberechtigung, der von dem Luftfahrtunternehmer benannt ist und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, oder wenn die Prüfung in einem für den Zweck anerkannten Flugsimulator durchgeführt
wird, durch einen Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Flight Examiner (SFE)),
- (ii) Streckenflugüberprüfungen (Line Checks) durch entsprechend qualifizierte und vom Luftfahrtunternehmer bestimmte Kommandanten,
die für die Beurteilung der Fähigkeit zum effektiven Arbeiten als Besatzung (CRM-Fähigkeiten) ausgebildet sind und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen,
- (5) jedes Flugbesatzungsmitglied einer Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer als Teil einer vollständigen Standardflugbesatzung unterzogen wird.
(b) Befähigungsüberprüfung (Operator Proficiency Check)
(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (i) jedes Flugbesatzungsmitglied Befähigungsüberprüfungen unterzogen wird, um seine Fähigkeit nachzuweisen, normale, außergewöhnliche und Notverfahren (normal, abnormal and emergency procedures) durchzuführen,
- (ii) die Überprüfung ohne Sichtbezug nach außen durchgeführt wird, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Flugbesatzungsmitglied Flüge
nach Instrumentenflugregeln durchzuführen hat.
(2) Die Gültigkeitsdauer einer Befähigungsüberprüfung beträgt 6 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten drei Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt sie für 6 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird. Bevor ein Flugbesatzungsmitglied ohne gültige Instrumentenflugberechtigung Flüge unter Sichtflugbedingungen bei Nacht durchführen darf, muss es sich einer Befähigungsüberprüfung bei Nacht unterziehen. Danach muss jede zweite Befähigungsüberprüfung bei Nacht stattfinden.
(c) Streckenflugüberprüfung (Line Check)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jedes Flugbesatzungsmitglied einer Streckenflugüberprüfung im Hubschrauber unterzieht, bei der seine Fähigkeit zur Durchführung des normalen im Betriebshandbuch festgelegten Streckenflugbetriebes überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer einer Stre- ckenflugüberprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt sie für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird.
(d) Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied hinsichtlich der Unterbringung und Handhabungder mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung geschult und überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer dieser Überprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt sie für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird.
(e) Effektives Arbeiten als Besatzung
(Crew Ressource Management)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) Elemente der CRM-Schulung in alle zutreffenden Abschnitte der wiederkehrenden Schulungen aufgenommen werden,
- (2) jedes Flugbesatzungsmitglied eine spezifische modulare CRM-Schulung erhält. Alle wichtigen Themen der CRM-Schulung sind innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Jahren zu behandeln.
(f) Theorie- und Auffrischungsschulung Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Theorie- und Auffrischungsschulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Theorie- und Auffrischungsschulung innerhalb von 12 Kalendermonaten, gerechnet vom Ablauf der Gültigkeit der vorangegangenen Theorie- und Auffrischungsschulung, abzuschließen. (g) Flugschulung/Flugsimulatorschulung Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Flugschulung/Flugsimulatorschulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Flugschulung/Flugsimulatorschulung innerhalb von 12 Kalendermonaten, gerechnet vom Ablauf der vorangegangenen Theorieschulung/Auffrischungsschulung, abzuschließen.
JAR-OPS 3.968 Befähigung des Piloten zum Führen eines Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.968)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) ein Pilot, der einen Hubschrauber von jedem Pilotensitz aus führen soll, entsprechend geschult und überprüft wird,
- (2) das Schulungs- und Überprüfungsprogramm im Betriebshandbuch festgelegt ist und den Anforderungen der Behörde genügt.
JAR-OPS 3.970 Fortlaufende Flugerfahrung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes (b):
- (1) ein Pilot nur dann auf einem Hubschrauber eingesetzt wird, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts, 3 Platzrunden und 3 Landungen als steuernder Pilot auf einem Hubschrauber desselben Musters oder in einem Flugsimulator des einzusetzenden Hubschraubermusters durchgeführt hat,
- (2) für Nachtflugbetrieb unter Sichtwetterbedingungen:
- (i) ein Pilot ohne gültige Instrumentenflugberechtigung innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts, 3 Platzrunden und 3 Landungen bei Nacht durchgeführt hat. Diese fortlaufende Flugerfahrung darf in einem synthetischen Flugübungsgerät erworben werden.
- (ii) Ein Pilot mit einer gültigen Instrumentenflugberechtigung erfüllt die Bedingungen für fortlaufende Nachtflugerfahrung, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage mindestens drei Instrumentenanflüge durchgeführt hat. Diese fortlaufende Flugerfahrung darf in einem synthetischen Flugübungsgerät erworben werden.
(b) Die 90-Tage-Periode gemäß Absatz (a) kann durch Streckenflugeinsatz unter Aufsicht eines hierzu ernannten Kommandanten auf höchstens 120 Tage ausgedehnt werden.
JAR-OPS 3.975 Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Pilot vor seinem Einsatz als Kommandant oder als Pilot, der vom Kommandanten auf einer bestimmten Flugstrecke, für eine bestimmte Einsatzart oder in einem bestimmten Einsatzgebiet mit der Durchführung des Fluges betraut wird, ausreichende Kenntnisse über die vorgesehene Flugstrecke, die anzufliegenden Flugplätze (einschließlich der Ausweichflugplätze) sowie über die Bodeneinrichtungen und Verfahren erworben hat.
(b) Die Gültigkeitsdauer des Nachweises von Kenntnissen über Flugstrecke, Einsatzart und Einsatzgebiet beträgt 12 Kalendermonate zuzüglich des verbleibenden Rests
- (1) des Monats, in dem der Nachweis erbracht wurde, oder
- (2) des Monats, in dem das Flugbesatzungsmitglied auf der Flugstrecke, unter der Einsatzart oder in dem Gebiet das letzte Mal eingesetzt worden ist.
(c) Der Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet ist durch den Betrieb auf der jeweiligen Flugstrecke, unter der Einsatzart oder in dem Einsatzgebiet innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Absatz (b) zu erneuern.
(d) Wird innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer ein erneuter Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet geführt, so gilt dieser für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem der vorangegangene Nachweis ungültig wird.
JAR-OPS 3.978 Reserviert
JAR-OPS 3.980 Einsatz auf verschiedenen Mustern oder Baureihen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied nur dann auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt wird, wenn:
- (1) das Flugbesatzungsmitglied die erforderlichen Fähigkeiten dazu besitzt,
- (2) von der Luftfahrtbehörde anerkannte geeignete Verfahren im Betriebshandbuch enthalten sind.
JAR-OPS 3.985 Schulungsaufzeichnungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat:
- (1) für ein jedes Flugbesatzungsmitglied Aufzeichnungen über alle Umschulungen, Überprüfungen und Nachweise gemäß JAR-OPS 3.945, 3.955, 3.965, 3.968 und 3.975 aufzubewahren.
- (2) Aufzeichnungen über alle Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem jeweiligen Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.940(c)
Flüge mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht
(a) Hubschrauber gemäß JAR-OPS 3.940(c) dürfen mit nur einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- (1) Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch ein Programm zur Durchführung von Umschulungen und wiederkehrenden Schulungen für Piloten aufzunehmen, das ergänzende Bestimmungen für den Betrieb mit nur einem Piloten enthält.
- (2) Schulung und Flugerfahrung der letzten Zeit Besondere Aufmerksamkeit muss den Cockpitverfahren gewidmet werden, insbesondere bezüglich:
- (i) Bedienung der Triebwerke und Durchführung von Notverfahren,
- (ii) Verwendung von Prüflisten für normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
- (iii) Funksprechverkehr mit der Flugverkehrskontrollstelle,
- (iv) An- und Abflugverfahren,
- (v) Bedienung des Autopiloten, falls anwendbar,
- (vi) vereinfachte Aufzeichnungen während des Fluges.
- (3) Die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß JAR-OPS 3.965 sind als alleiniger Pilot auf Hubschraubern des betreffenden Musters unter Berücksichtigung der für den Einsatz charakteristischen Umgebungsbedingungen abzulegen.
- (4) Der Pilot muss die Mindestanforderungen an die Qualifikation von Kommandanten gemäß JAR-OPS 3.960 erfüllen.
- (5) Für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln muss der Pilot folgende Flugerfahrung nachweisen:
- (i) 25 Stunden Flugzeit nach Instrumentenflugregeln unter Berücksichtigung der entsprechenden Umgebungsbedingungen,
- (ii) 25 Stunden Flugzeit auf dem betreffenden Hubschraubermuster, welches für Flüge nach Instrumentenflugregeln mit nur einem Piloten zugelassenen ist. Darin müssen mindestens 10 Stunden als Kommandant oder als Kommandant unter Aufsicht enthalten sein. Eingeschlossen hierin sind 5 Streckenflugabschnitte nach Instrumentenflugregeln unter Aufsicht und unter Anwendung von Verfahren
für Flüge mit nur einem Piloten.
- (iii) Der Pilot, der als alleiniger Pilot nach Instrumentenflugregeln eingesetzt wird, hat für den Einsatz mindestens 5 Flüge nach Instrumentenflugregeln einschließlich 3 Landeanflügen nach Instrumentenflugregeln auf einem auch für den Betrieb mit nur einem Piloten zugelassenen Hubschrauber innerhalb der letzten 90 Tage nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch die Überprüfung eines Landeanfluges nach Instrumentenflugregeln auf dem Hubschrauber oder in einem synthetischen Flugübungsgerät (STD) ersetzt werden.
Anmerkung: Ergänzende Ausrüstungsbestimmungen zur Entlastung des Piloten sind unter JAR-OPS 3.655 aufgeführt.
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.955 Ernennung zum Kommandanten
(a) Kommandantenlehrgang
(1) Der gemäß JAR-OPS 3.955(a) vorgeschriebene Kommandantenlehrgang ist im Betriebshandbuch festzulegen und muss mindestens Folgendes umfassen:
- (i) Schulung in einem Flugsimulator (einschließlich eines Streckenflugtrainings) und/oder Flugschulung einschließlich einer Befähigungsüberprüfung als Kommandant,
- (ii) Verantwortung des Kommandanten,
(iii) Streckenflugschulung als Kommandant unter Aufsicht. Piloten, die für das betreffende Hubschraubermuster bereits qualifiziert sind, müssen mindestens 10 Flugstunden einschließlich mindestens 10 Flugabschnitten durchführen.
- (iv) Streckenflugüberprüfung als Kommandant und Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet.
- (v) Bei der erstmaligen Ernennung zum Kommandanten muss der Lehrgang auch eine Schulung für ein effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management) umfassen,
(2) Verbindung von Kommandantenlehrgang und Umschulung Erwirbt ein Pilot während des Kommandantenlehrgangs die Berechtigung für ein weiteres Hubschraubermuster oder eine weitere Baureihe, muss:
- (i) der Kommandantenlehrgang auch eine Umschulung gemäß JAR-OPS 3.945 umfassen,
- (ii) der Pilot, der eine Berechtigung für ein neues Hubschraubermuster erwirbt, zusätzliche Flugabschnitte durchführen.
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung - Piloten
(a) Wiederkehrende Schulungen Wiederkehrende Schulungen müssen um- fassen:
- (1) Theorie- und Auffrischungsschulung
- (i) Theorie- und Auffrischungsschulungen müssen sich erstrecken
auf:
- (A) Hubschraubersysteme,
- (B) betriebliche Verfahren und Anforderungen einschließlich Enteisen und Vereisungsschutz am Boden und Ausfall des Piloten,
- (C) Auswertung von Unfällen/Störungen und Zwischenfällen.
- (ii) Die in der Theorie- und Auffrischungsschulung erworbenen Kenntnisse sind anhand eines Frage-bogens oder mittels anderer geeigneter Methoden zu überprüfen.
- (2) Flugschulung/Flugsimulatorschulung
- (i) Die Schulung im Hubschrauber oder Flugsimulator ist so zu gestalten, dass innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren der Ausfall aller wichtigen Hubschraubersysteme und die damit verbundenen Verfahren geschult werden.
- (ii) Für die Simulierung von Triebwerksausfällen können, wenn kein synthetisches Flugübungsgerät zur Verfügung steht, diese Notfälle in der Flugschulung unter Benutzung eines sicheren Simulierungsverfahrens in der Luft abgedeckt werden. Bei einer solchen Ausbildung im Hubschrauber müssen die Auswirkungen von Folgeausfällen entsprechend berücksichtigt werden, und die Übung ist vorher eingehend zu besprechen.
- (iii) Die Flugschulung/Flugsimulatorschulung und die Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer können miteinander verbunden werden.
- (3) Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung
- (i) Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung kann mit der Überprüfung des Gebrauchs der Ausrüstung verbunden werden und hat im Hubschrauber oder in einem geeigneten Übungsgerät zu erfolgen.
- (ii) Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss jedes Jahr Folgendes umfassen:
- (A) praktische Handhabung der mitgeführten Schwimmwesten,
- (B) praktische Handhabung der mitgeführten Atemschutzausrüstung,
- (C) praktische Handhabung der verwendeten Feuerlöscherarten,
- (D) Unterweisung in Unterbringung und Gebrauch der mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung,
- (E) Unterweisung in Lage und Bedienung aller Notausstiege und Türen,
- (F) Luftsicherheitsverfahren (security).
- (iii) Im Abstand von 3 Jahren muss die Schulung umfassen:
- (A) praktische Bedienung aller Arten von Notausstiegen und Türen,
- (B) praktische Bekämpfung eines echten oder simulierten Brandes unter Verwendung einer Ausrüstung, die der Ausrüstung im Hubschrauber entspricht. Ist der Hubschrauber mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann eine den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende alternative Methode angewendet werden,
- (C) gegebenenfalls Auswirkungen von Rauch in geschlossenen Räumen und die praktische Handhabung der zu verwendenden Ausrüstung in einer simulierten raucherfüllten Umgebung,
- (D) Vorführung der Handhabung der Arten von mitgeführten Rettungsflößen oder Vorführung und Handhabung von Rettungsflößen, soweit diese für Langstreckenflüge über Wasser mitgeführt werden,
- (E) Erste Hilfe entsprechend dem Hubschraubermuster, der Betriebsart und der Zusammensetzung der Besatzung (insbesondere, wenn keine Besatzungsmitglieder an Bord sind).
- (4) Effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management).
(b) Wiederkehrende Überprüfungen Wiederkehrende Überprüfungen müssen enthalten:
- (1) Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer
- (i) Sofern zutreffend, müssen die Befähigungsüberprüfungen folgende außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren umfassen:
- (A) Triebwerksbrand,
- (B) Zellenbrand,
- (C) Fahrwerksnotbetrieb,
- (D) Ablassen von Kraftstoff im Flug,
- (E) Triebwerksausfall und Wiederanlassen im Flug,
- (F) Ausfall des hydraulischen Systems,
- (G) Ausfall des elektrischen Systems,
- (H) Triebwerksausfall während des Starts vor Erreichen des Entscheidungspunktes,
- (I) Triebwerksausfall während des Starts nach Passieren des Entscheidungspunktes,
- (J) Triebwerksausfall während der Landung vor Erreichen des Entscheidungspunktes,
- (K) Triebwerksausfall während der Landung nach Passieren des Entscheidungspunktes,
- (L) Störungen der Flug- und Triebwerkssteuerung,
- (M) Korrektur von ungewöhnlichen Fluglagen,
- (N) Landung mit einem oder mehreren ausgefallenenTriebwerken,
- (O) Autorotationstechniken unter Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC),
- (P) Autorotation zu einem bestimmten Gebiet,
- (Q) Ausfall des Piloten,
- (R) Ausfälle und Störungen der Heckrotorsteuerung.
- (ii) Für Piloten, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln eingesetzt werden, umfasst die Befähigungsüberprüfung folgende zusätzliche außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren:
- (A) Präzisionsinstrumentenanflug bis zur Entscheidungshöhe, bei mehrmotorigen Hubschraubern mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks,
- (B) Durchstarten nach Instrumenten bei Erreichen der Entscheidungshöhe, bei mehrmotorigen Hubschraubern mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks,
- (C) Nichtpräzisionsanflug bis zur Sinkflugmindesthöhe,
- (D) Landung mit simuliertem Ausfall eines oder mehrerer Triebwerke,
- (E) sofern für das Hubschraubermuster zutreffend, Landeanflug mit Störungen der Flugsteuerungs-/Flugkommandoanlage, Ausfall von Instrumenten und Navigati-onsausrüstung.
- (i) Sofern zutreffend, müssen die Befähigungsüberprüfungen folgende außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren umfassen:
- (2) Überprüfungen des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung. Zu überprüfen sind die Bedienung oder Handhabung der Ausrüstung, für die eine Schulung gemäß Absatz (a)(3) durchgeführt worden ist.
- (3) Streckenflugüberprüfungen
- (i) Durch Streckenflugüberprüfungen muss der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines vollständigen Streckenfluges erbracht werden einschließlich der Verfahren zum Vorbereiten und Abschließen des Fluges sowie der Handhabung der mitgeführten Ausrüstung gemäß den Bestimmungen des Betriebshandbuches.
- (ii) Die Fähigkeit der Flugbesatzung zur Zusammenarbeit als Besatzung (Crew Resource Management) ist zu bewerten,
- (A) um der Besatzung insgesamt und dem einzelnen Besatzungsmitglied eine Rückmeldung geben zu können, und
- (B) um das CRM-Schulungssystem zu verbessern.
- (iii) Piloten, die Aufgaben als steuernde und nicht steuernde Piloten wahrnehmen sollen, sind in beiden Funktionen zu überprüfen.
- (iv) Streckenflugüberprüfungen sind in einem Hubschrauber durchzuführen.
- (v) Die in JAR-OPS 3.965(a)(4)(ii) beschriebene Person, die eine Streckenflugüberprüfung durchführt, muss, wann immer dieses möglich ist, einen Beobachtersitz einnehmen.
- (4) Betrieb mit nur einem Piloten
- (i) Die in Absatz (1) bis (3) geforderten wiederkehrenden Überprüfungen müssen in der Einsatzart „Betrieb mit nur einem Piloten“ auf dem betreffenden Hubschraubermuster in einer Umgebung erfolgen, die repräsentativ für den Betrieb ist.
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.968 Befähigung eines Piloten zum Führen eines Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus
(a) Kommandanten, die auch die Aufgaben des Kopiloten wahrnehmen oder Schulungen oder Überprüfungen durchführen sollen, müssen ihre Befähigungsüberprüfungen abwechselnd vom linken bzw. vom rechten Sitz aus absolvieren, vorausgesetzt, dass, wenn die Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung mit der Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers verbunden wird, der Kommandant seine Schulung und Ausbildung von dem normalerweise eingenommenen Sitz durchführt. Alle Überprüfungen, unabhängig von welchem Sitz aus, müssen entsprechend den Bestimmungen in JAR-OPS 3.965(b) durchgeführt werden.
(b) Beim Durchführen von Triebwerksausfallmanövern mit Hubschraubern dürfen Triebwerkausfälle nur simuliert werden. Bei der Durchführung dieser Manöver in einem einmotorigen Hubschrauber muss der Triebwerksausfall simuliert werden und der Ausbildungskapitän muss die Autorotationslandung bei den Befähigungsüberprüfungen abwechselnd vom linken und vom rechten Sitz aus durchführen.
(c) Eine Tätigkeit vom Sitz des Kopiloten ist nur zulässig, wenn auch die in JAR-OPS 3.965 und 3.968 geforderten Überprüfungen für das Führen vom Sitz des Kommandanten gültig sind.
(d) Ein Pilot, der den Kommandanten ablösen soll, muss zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer gemäß JAR-OPS 3.965(b) die Hand- griffe und Verfahren nachgewiesen haben, die üblicherweise nicht in seiner Verantwortung als Pilot lägen. In Bereichen, in denen die Unterschiede zwischen dem rechten und dem linken Sitz nur unwesentlich sind (z.B. durch den Einsatz des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der Sitze erfolgen.
(e) Ein Pilot, der, ohne Kommandant zu sein, den Sitz des Kommandanten einnimmt, muss zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer gemäß JAR-OPS 1.965(b) die entsprechenden Handgriffe und Verfahren nachweisen, so wie sie in der Verantwortung des Kommandanten in seiner Funktion als nicht steuernder Pilot lägen. In Bereichen, in denen die Unterschiede zwischen dem rechten und dem linken Sitz nur unwesentlich sind (z. B. durch den Einsatz des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der Sitze erfolgen.
ABSCHNITT O – Übrige Besatzung außer Flugbesatzung
JAR-OPS 3.988 Anwendbarkeit
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.988)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die nicht der Flugbesatzung angehören und denen von ihm Aufgaben im Hubschrauber zugewiesen werden, die Bestimmungen dieses Abschnitts erfüllen. Ausgenommen sind Kabinenbesatzungsmitglieder, die ausschließlich die Be- stimmungen in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.988 erfüllen.
JAR-OPS 3.990 reserviert
JAR-OPS 3.995 Mindestforderungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied:
- (1) mindestens 18 Jahre alt ist,
- (2) sich einer erstmaligen ärztlichen Untersuchung oder Beurteilung unterzogen hat, nach der er für tauglich befunden wurde, die im Betriebshandbuch festgelegten Aufgaben zu erfüllen,
- (3) auch weiterhin gesundheitlich in der Lage ist, die im Betriebhandbuch festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied in der Lage ist, seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren wahrzunehmen.
JAR-OPS 3.1000 reserviert
JAR-OPS 3.1005 Grundschulung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied vor Beginn einer Umschulung eine den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Grundschulung, die auch die entsprechenden Elemente von JAR-OPS 3.943 umfassen muss, und die in JAR-OPS 3.1025 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abschließt.
JAR-OPS 3.1010 Umschulung und Unterschiedsschulung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied eine entsprechende Schulung gemäß den Festlegungen im Betriebshandbuch wie folgt abgeschlossen hat, bevor es die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt:
- (1) Umschulung. Ein Umschulungslehrgang ist abzuschließen:
- (i) vor dem ersten Einsatz durch den Luftfahrtunternehmer als Besatzungsmitglied oder
- (ii) vor dem Einsatz auf einem anderen Hubschraubermuster und
- (2) Unterschiedsschulung. Eine Unterschiedsschulung ist abzuschließen:
- (i) vor dem Einsatz auf einer Baureihe des zum jeweiligen Zeitpunkt betriebenen Hubschraubermusters oder
- (ii) bei unterschiedlicher Sicherheitsausrüstung oder Unterbringung der Ausrüstung oder unterschiedlichen normalen und Notverfahren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt betriebenen Hubschraubermuster oder -baureihen.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat den Inhalt der für ein Besatzungsmitglied durchzuführenden Umschulung oder Unterschiedsschulung unter Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1035 aufgezeichneten bisherigen Schulungsmaßnahmen, die das Besatzungsmitglied durchlaufen hat, festzulegen.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) die Umschulung nach einem Lehrplan und auf realistische Art und Weise durchgeführt wird,
- (2) die Unterschiedsschulung nach einem Lehrplan durchgeführt wird,
- (3) die Umschulung und gegebenenfalls die Unterschiedsschulung den Gebrauch der gesamten in Frage kommenden Ausrüstung (einschließlich Sicherheitsausrüstung) und die Durchführung aller für das Hubschraubermuster oder die -baureihe anwendbaren Notverfahren umfasst, einschließlich Schulung und praktischer Übungen in einer entsprechenden Schulungseinrichtung oder im Hubschrauber,
- (4) Elemente der CRM-Schulung in die Umschulung eingebunden werden.
JAR-OPS 3.1012 Einweisungsflüge
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass nach Abschluss der Umschulung jedes Besatzungsmitglied vor dem Einsatz als ein nach JAR-OPS 3 vorgeschriebenes Besatzungsmitglied praktisch in seine Tätigkeit eingewiesen wird.
JAR-OPS 3.1015 Wiederkehrende Schulung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied für die Muster und/oder Baureihen, auf denen es eingesetzt wird, wiederkehrende Schulungen erhält. Hierbei sind die Aufgaben zu berücksichtigen, die ihm bei normalen und Notverfahren, einschließlich der erforderlichen Handgriffe, zugeteilt sind.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Programm für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen theoretischen und praktischen Unterricht, verbunden mit dem Einüben von Handgriffen, umfasst.
(c) Die Gültigkeitsdauer einer wiederkehrenden Schulung und der damit verbundenen Überprüfung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1025 beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Monats der Überprüfung. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt sie für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) Elemente der CRM-Schulung in alle geeigneten Abschnitte der wiederkehrenden Schulungen aufgenommen werden,
- (2) Jedes Besatzungsmitglied eine spezifische modulare CRM-Schulung erhält. Alle wichtigen Themen der CRM-Schulung sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 3 Jahren zu behandeln.
JAR-OPS 3.1020 Auffrischungsschulung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Besatzungsmitglied, das länger als 6 Kalendermonate keinen Flugdienst geleistet hat, eine Auffrischungsschulung gemäß dem Betriebshandbuch abschließt.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Besatzungsmitglied, das zwar Flugdienst geleistet hat, jedoch während der vergangenen 6 Monate keinen Flugdienst als Besatzungsmitglied auf einem bestimmten Hubschraubermuster verrichtet hat, vor einem solchen Einsatz auf diesem Muster entweder:
- (1) eine Auffrischungsschulung auf dem Muster absolviert oder
- (2) zwei Flugabschnitte zum Zwecke der erneuten Einweisung absolviert.
JAR-OPS 3.1025 Überprüfung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jedes Besatzungsmitglied während oder nach dem Abschluss der Schulungen nach den Bestimmungen in JAR-OPS 3.1005, 3.1010 und 3.1015 einer Überprüfung hinsichtlich seiner Befähigung zur Durchführung von Sicherheits- und Notfallmaßnahmen unterzieht. Diese Überprüfungen sind durch Personal vorzunehmen, das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied folgenden Überprüfungen unterzogen wird:
- (1) Grundschulung.
- (2) Umschulung und Unterschiedsschulung. und
- (3) Wiederkehrende Schulung.
JAR-OPS 3.1030 Einsatz auf verschiedenen Mustern oder Baureihen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Besatzungsmitglieder auf höchstens 3 verschiedenen Hubschraubermustern eingesetzt werden. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Einsatz auch auf 4 verschiedenen Mustern erfolgen, wenn die Sicherheitsausrüstung und Notverfahren bei wenigstens zwei dieser Muster ähnlich sind.
(b) Im Sinne des Absatzes (a) sind Baureihen eines Hubschraubermusters als verschiedene Muster zu betrachten, wenn sie nicht in allen der folgenden Bereiche ähnlich sind:
- (1) Bedienung der Notausstiege,
- (2) Unterbringung und Art der Sicherheitsausrüstung,
- (3) Notverfahren.
JAR-OPS 3.1035 Schulungsaufzeichnungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat:
- (1) Aufzeichnungen über alle Schulungen und Überprüfungen gemäß JAR-OPS 3.1005, 3.1010, 3.1015, 3.1020 und 3.1025 zu führen und
- (2) Aufzeichnungen über alle Grundschulungen, Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem betreffenden Besatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.988 Flugbegleiter
(a) Geltungsbereich. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Kabinenbesatzungsmitglieder, denen er Aufgaben im Fluggastraum eines Hubschraubers zuweist, die Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch Abschnitt O erfüllen. Ausgenommen hiervon sind die in diesem Anhang enthaltenen Abweichungen.
(b) Auslegung von Begriffen. Für die Anwendung des Textes der JAR-OPS 1 deutsch Abschnitt O ist der nachfolgende Text im Sinne dieses Anhanges folgendermaßen auszulegen:
- (1) In JAR-OPS 1.988 ist der Begriff Besatzungsmitglieder nicht als „Besatzungsmitglieder“ im Sinne der JAR-OPS 3 Abschnitt O auszulegen.
- (2) „Flugzeug“ ist durch „Hubschrauber“ zu ersetzen.
- (3) Der Begriff Flughäfen schließt Hubschrauberflugplätze ein.
- (4) Wird auf einen anderen Abschnitt der JAR-OPS 1 deutsch verwiesen, so ist damit ein Verweis auf den entsprechenden Abschnitt der JAR-OPS 3 gemeint.
(c) Erleichterungen. Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für Kabinenbesatzungsmitglieder in Hubschraubern:
- (1) Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1010 Umschulung und Unterschiedsschulung:
- (i) Absatz (d): Schulung für die Benutzung der Notrutschen,
- (ii) Absatz (e)(2)(ii): schwere Turbulenzen,
- (iii) Absatz (e)(2)(iii) plötzlicher Druckverlust,
- (iv) Absatz (h)(1): Notrutschen,
- (v) Absatz (h)(2): Notrutschen, die als Floß benutzt werden können,
- (vi) Absatz (h)(4): Sauerstoffanlage mit herabfallenden Masken.
ABSCHNITT P – Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen
JAR-OPS 3.1040 Allgemeine Regeln für das Betriebshandbuch
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch alle Anweisungen und Angaben enthält, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuches, einschließlich aller Ergänzungen und Änderungen, nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) oder zu anwendbaren Vorschriften steht und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt oder, soweit zutreffend, von dieser genehmigt ist.
(c) Sofern von der Luftfahrtbehörde nichts anderes genehmigt worden ist oder durch nationale Gesetze nichts anderes vorgeschrieben ist, ist das Betriebshandbuch vom Luftfahrtunternehmer in englischer Sprache zu erstellen. Darüber hinaus darf der Luftfahrtunternehmer dieses Handbuch oder Teile davon in eine andere Sprache übersetzen und in dieser Sprache verwenden.
(d) Sollte es für den Luftfahrtunternehmer erforderlich werden, das Betriebshandbuch oder größere Teile/einzelne Bände davon neu zu erstellen, hat er dabei die Bestimmungen des Absatzes (c) zu erfüllen.
(e) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Betriebshandbuch in getrennten Bänden herausgeben.
(f) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Betriebspersonal die Teile des Betriebshandbuches, die die Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen, leicht zugänglich zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss der Luftfahrtunternehmer den Besatzungsmitgliedern ein persönliches Exemplar der Teile A und B des Betriebshandbuches oder Abschnitte davon zur Verfügung stellen, soweit diese für das Eigenstudium von Belang sind.
(g) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch ergänzt oder geändert wird, so dass die darin enthaltenen Anweisungen und Angaben auf dem neuesten Stand sind. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal auf solche Änderungen und Ergänzungen, die für die jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind, hingewiesen wird.
(h) Jeder Inhaber eines Exemplars des Betriebshandbuches oder eines Teiles davon muss dieses mit den vom Luftfahrtunternehmer gelieferten Ergänzungen oder Änderungen auf dem neuesten Stand halten.
(i) Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde geplante Ergänzungen oder Änderungen vor dem Inkrafttreten vorzulegen. Wenn die Ergänzungen oder Änderungen sich auf einen nach JAR-OPS 3 genehmigungspflichtigen Teil des Betriebshandbuches beziehen, muss diese Genehmigung eingeholt werden, bevor die Ergänzungen oder Änderungen in Kraft treten. Wenn im Interesse der Sicherheit sofortige Ergänzungen oder Änderungen erforderlich sind, dürfen sie unverzüglich veröffentlicht und angewendet werden, vorausgesetzt, dass die notwendigen Genehmigungen beantragt worden sind.
(j) Der Luftfahrtunternehmer hat alle von der Luftfahrtbehörde geforderten Ergänzungen und Änderungen in das Betriebshandbuch einzuarbeiten.
(k) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass aus genehmigten Unterlagen entnommene Anweisungen und Angaben und genehmigte Ergänzungen und Änderungen hierzu im Betriebshandbuch richtig und vollständig wiedergegeben werden, und dass der Inhalt des Betriebshandbuches den genehmigten Unterlagen nicht entgegensteht. Dies soll den Luftfahrtunternehmer jedoch nicht daran hindern, restriktivere Angaben und Verfahren zu verwenden.
(l) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuchs in einer Form dargestellt ist, in der er ohne Schwierigkeit verwendet werden kann. Bei der Gestaltung des Handbuches sind die Grundlagen der menschlichen Faktoren und des effektiven Arbeitens als Besatzung (CRM) zu berücksichtigen.
(m) Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer erlauben, das Betriebshandbuch oder Teile davon in einer anderen als in gedruckter Form herauszugeben. Auch in solchen Fällen muss eine ausreichende Verfügbarkeit, Benutzbarkeit und Zuverlässigkeit gewährleistet sein.
(n) Bei Verwendung einer Kurzform des Betriebshandbuches bleiben die Bestimmungen in JAR-OPS 3.130 unberührt.
JAR-OPS 3.1045 Betriebshandbuch - Gliederung und Inhalt
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1045)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgende grundlegende Gliederung hat:
- Teil A. Allgemeines/Grundsätzliches
- Dieser Teil muss alle musterunabhängigen betrieblichen Grundsätze, Anweisungen und Verfahren enthalten, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.
- Teil B. Hubschrauberbezogene Betriebsunterlangen
- Dieser Teil muss alle musterbezogenen Anweisungen und Verfahren, die für den sicheren Betrieb notwendig sind, enthalten. Die Unterschiede zwischen den vom Luftfahrtunternehmer eingesetzten Hubschraubermustern, Hubschrauberbaureihen oder einzelnen Hubschraubern müssen berücksichtigt werden.
- Teil C. Anweisungen und Angaben bezüglich Flugstrecken, Einsatzarten, Einsatzgebieten und Hubschrauberflugplätzen
- Dieser Teil muss alle Anweisungen und Angaben, die für das Einsatzgebiet benötigt werden, enthalten.
- Teil D. Schulung
- Dieser Teil muss alle Anweisungen und Angaben für die Schulung von für den sicheren Betrieb benötigtem Personal enthalten.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuches den Bestimmungen des Anhanges 1 zu JAR-OPS 3.1045 entspricht und die jeweiligen Einsatzgebiete und Betriebsarten berücksichtigt.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die detaillierte Gliederung des Betriebshandbuches den behördlichen Anforderungen genügt.
JAR-OPS 3.1050 Flughandbuch (Helicopter Flight Manual - HFM)
Der Luftfahrtunternehmer muss für jeden Hubschrauber, den er betreibt, das jeweils gültige genehmigte Flughandbuch oder eine gleichwertige Unterlage führen.
JAR-OPS 3.1055 Bordbuch (Journey Log)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Flug die folgenden Angaben in Form eines Bordbuches festzuhalten:
- (1) Eintragungszeichen des Hubschraubers,
- (2) Datum,
- (3) Namen der Besatzungsmitglieder,
- (4) Zuweisung der Aufgaben an die Besatzungsmitglieder,
- (5) Startflugplatz,
- (6) Landeflugplatz,
- (7) Abflugzeit,
- (8) Ankunftszeit,
- (9) Flugdauer,
- (10) Art des Fluges,
- (11) Störungen, ggf. Bemerkungen,
- (12) Unterschrift des Kommandanten oder gleichwertige Kennzeichnung.
(b) Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer gestatten, auf die Führung des Bordbuches ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die entsprechenden Angaben in anderen Unterlagen verfügbar sind.
JAR-OPS 3.1060 Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und die während des Fluges vorgenommenen Eintragungen folgende Punkte umfassen:
- (1) Eintragungszeichen des Hubschraubers,
- (2) Hubschraubermuster und Hubschrauberbaureihe,
- (3) Datum des Fluges,
- (4) Flugnummer oder entsprechende Angabe,
- (5) Namen der Flugbesatzungsmitglieder,
- (6) Zuweisung der Aufgaben an die Flugbesatzungsmitglieder,
- (7) Startflugplatz,
- (8) Abflugzeit,
- (9) Landeflugplatz (geplanter und tatsächlicher),
- (10) Ankunftszeit,
- (11) Betriebsart (HEMS, Flug nach Sichtflugregeln usw.),
- (12) Strecke und Streckenabschnitte mit Kontrollpunkten/Wegpunkten, Entfernungen, Zeiten und Kursen über Grund,
- (13) geplante Reisegeschwindigkeit und Flugzeiten zwischen Kontrollpunkten/Wegpunkten. Voraussichtliche und tatsächliche Überflugzeiten,
- (14) Sicherheitshöhen und Mindestflugflächen,
- (15) geplante Flughöhen und Flugflächen,
- (16) Kraftstoffberechnungen und Aufzeichnungen der Kraftstoffmengenüberprüfungen während des Fluges,
- (17) Kraftstoffmenge, die sich zum Zeitpunkt des Anlassens der Triebwerke an Bord befindet,
- (18) Bestimmungsausweichflugplätze und gegebenenfalls Startausweichflugplätze und Streckenausweichflugplätze, einschließlich der unter Nummer (12), (13), (14) und (15) geforderten Angaben,
- (19) ursprüngliche ATS-Flugplanfreigabe und nachfolgende geänderte Freigaben,
- (20) Berechnungen im Fall von Umplanungen während des Fluges,
- (21) einschlägige Wetterinformationen.
(b) Angaben, die in anderen Unterlagen oder aus anderen annehmbaren Quellen schnell verfügbar sind oder für die Betriebsart ohne Belang sind, können im Flugdurchführungsplan weggelassen werden.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und dessen Gebrauch im Betriebshandbuch beschrieben sind.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Eintragungen im Flugdurchführungsplan unverzüglich erfolgen und dauerhaft sind.
JAR-OPS 3.1065 Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Aufzeichnungen und alle einschlägigen betrieblichen und technischen Unterlagen zu jedem Flug für die in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1065 vorgeschriebenen Zeiträume aufbewahrt werden.
JAR-OPS 3.1070 Instandhaltungs-Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers
Der Luftfahrtunternehmer hat ein genehmigtes Instandhaltungs-Organisationshandbuch gemäß Teil-M – M.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
JAR-OPS 3.1071 Technisches Bordbuch (Helicopter Technical Log)
Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Hubschrauber ein Technisches Bordbuch gemäß Teil-M – M.A.306 Technisches Bordbuch des Betreibers zu führen.
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1045 Inhalt des Betriebshandbuches
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch Folgendes beinhaltet:
A ALLGEMEINES/GRUNDSÄTZLICHES
0 VERWALTEN DES BETRIEBSHANDBUCHES
0.1 Einführung
(a) Eine Erklärung, dass das Handbuch den zutreffenden Vorschriften sowie den Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses entspricht,
(b) eine Erklärung, dass das Handbuch betriebliche Anweisungen enthält, die von dem betroffenen Personal einzuhalten sind,
(c) eine Aufzählung und kurze Darstellung der verschiedenen Teile, deren Inhalt, Geltungsbereiche und Benutzung,
(d) Erklärungen und Definitionen von Begriffen, die für die Benutzung des Handbuches benötigt werden. 0.2 Ergänzungs- und Änderungssystem
(a) Eine Erklärung, wer für die Herausgabe und die Einarbeitung von Ergänzungen und Änderungen verantwortlich ist,
(b) eine Liste der Ergänzungen und Änderungen mit Datum der Einarbeitung und des Inkrafttretens,
(c) eine Erklärung, dass handschriftliche Ergänzungen und Änderungen unzulässig sind, außer in den Fällen, in denen im Interesse der Sicherheit eine sofortige Ergänzung oder Änderung erforderlich ist,
(d) Eine Beschreibung des Systems, nach dem die Seiten gekennzeichnet und mit dem Datum des Inkrafttretens versehen werden,
(e) eine Liste der gültigen Seiten,
(f) Kennzeichnung der Änderungen auf Textseiten und soweit möglich auf Karten und Abbildungen,
(g) vorläufige Änderungen,
(h) eine Beschreibung des Systems zur Verteilung der Handbücher, Ergänzungen und Änderungen.
1 ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN
1.1 Organisationsstruktur
Eine Beschreibung der Organisationsstruktur
einschließlich des allgemeinen Unternehmensorganigramms und des Organigramms
der Abteilung Betrieb. Aus dieser Darstellung
müssen die Verknüpfungen zwischen der Abteilung Betrieb und den anderen Abteilungen
des Unternehmens hervorgehen. Insbesondere müssen die Hierarchie und die Ablauforganisation aller Bereiche, die für die Sicherheit
des Flugbetriebes von Bedeutung sind, beschrieben werden.
1.2 Fachbereichsleiter
Die Namen der Fachbereichsleiter, die für den
Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Ausbildung des Personals und den Bodenbetrieb
zuständig sind, wie in JAR-OPS 3 Abschnitt C
vorgeschrieben. Die Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Fachbereichsleiter muss enthalten sein.
1.3 Zuständigkeiten und Pflichten des leitenden Betriebspersonals
Eine Beschreibung der Zuständigkeiten,
Pflichten und Befugnisse des leitenden Betriebspersonals, sofern diese sich auf die Sicherheit des Flugbetriebes und die Erfüllung
der anzuwendenden Vorschriften beziehen.
1.4 Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeit des Kommandanten
Eine Erklärung, mit der die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Kommandanten
festgelegt werden (Verantwortlichkeit des
Kommandanten).
1.5 Pflichten und Zuständigkeiten der anderen Besatzungsmitglieder
2 BETRIEBLICHE STEUERUNG UND ÜBERWACHUNG
2.1 Überwachung des Betriebes durch
den Luftfahrtunternehmer
Eine Beschreibung des Systems zur Überwachung des Betriebes durch den Luftfahrtunternehmer (siehe JAR-OPS 3.175(g)). Aus
dieser muss hervorgehen, wie die Sicherheit
des Flugbetriebes und die Qualifikation des
Personals überwacht werden. Insbesondere
sind die Verfahren bezüglich der folgenden
Punkte zu beschreiben:
- (a) Gültigkeit von Lizenzen und Qualifikationen,
- (b) Befähigung des Betriebspersonals,
- (c) Kontrolle, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Flugunterlagen, zusätzlichen Informationen und Daten.
2.2 System für die Ausgabe von zusätzlichen betrieblichen Anweisungen und Informationen
Eine Beschreibung aller Systeme zur Ausgabe von Informationen betrieblichen Inhaltes
ergänzend zu denen im Betriebshandbuch.
Die Anwendbarkeit dieser Informationen und
die Zuständigkeit für die Verteilung müssen
festgelegt sein.
2.3 Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm / Flugsicherheitsmanagementsystem
Eine Beschreibung der Hauptaspekte des
Flugsicherheitsprogramms und eine Beschreibung des vom Luftfahrtunternehmer
umgesetzten Flugsicherheitsmanagementsystems (siehe OPS 1.037).
2.4 Betriebliche Steuerung
Eine Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten, die für die Ausübung der betrieblichen Steuerung in Bezug auf die Flugsicherheit erforderlich sind
2.5 Befugnisse der LuftfahrtbehördeEine Beschreibung der Befugnisse der Luftfahrtbehörde und Richtlinien für das Personal
bezüglich der Unterstützung bei Überprüfungen durch die Mitarbeiter einer Behörde
3 QUALITÄTSSYSTEM
Eine Beschreibung des eingeführten Qualitätssystems, die mindestens Folgendes beinhaltet:
- (a) die Qualitätsgrundsätze,
- (b) die Beschreibung der Organisation des Qualitätssystems,
- (c) die Verteilung der Aufgaben und der
Verantwortlichkeiten.
4 ZUSAMMENSETZUNG DER BESATZUNGEN
4.1 Zusammensetzung der Besatzungen
Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem
unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte
die Zusammenstellung der Besatzungen erfolgt:
- (a) verwendetes Hubschraubermuster,
- (b) Einsatzgebiet und Betriebsart,
- (c) Flugphase,
- (d) vorgeschriebene Mindestbesatzung und geplante Flugdienstzeit,
- (e) Flugerfahrung, insgesamt und auf dem jeweiligen Muster, Flugerfahrung der letzten Zeit und Qualifikation der Besatzungsmitglieder,
- (f) die Bestimmung des Kommandanten,
- (g) die Bestimmung des leitenden Flugbegleiters.
4.2 Reserviert
4.3 Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges
Anweisungen für die Übertragung der Verantwortung im Falle des Ausfalls eines Flugbesatzungsmitglieds.
4.4 Einsatz auf verschiedenen Mustern
Eine Angabe, welche Hubschrauber als ein
Muster betrachtet werden können für
- (a) die Einsatzplanung der Flugbesatzung,
- (b) die Einsatzplanung der Kabinenbesatzung.
5 QUALIFIKATIONSERFORDERNISSE
5.1 Für Angehörige des Betriebspersonals eine Beschreibung der Lizenz, Berechtigungen, Qualifikation/Befähigung, z.B. für
Strecken und Flugplätze, Erfahrung, Schulung, Überprüfungen und Erfahrung der letzten Zeit, die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Hubschraubermuster,
Betriebsart und Zusammensetzung der Besatzung müssen dabei berücksichtigt werden.
5.2 Flugbesatzung
- (a) Kommandant,
- (b) der den Kommandanten ablösende Pilot,
- (c) Kopilot,
- (d) Pilot unter Überwachung,
- (e) Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Hubschraubersysteme,
- (f) Einsatz auf mehr als einem Muster oder mehr als einer Baureihe.
5.3 Kabinenbesatzung
- (a) Leitender Flugbegleiter,
- (b) Flugbegleiter,
- (i) Flugbegleiter, der zur Mindestbesatzung gehört,
- (ii) zusätzlicher Flugbegleiter und Flugbegleiter auf Flügen zum Zwecke des Vertrautmachens,
- (c) Einsatz auf mehr als einem Muster
oder mehr als einer Baureihe. 5.4 Schulungs-, Überprüfungs- und Überwachungspersonal
- (a) für die Flugbesatzung,
- (b) für die Kabinenbesatzung.
5.5 Anderes Betriebspersonal
6 GESUNDHEITSVORSICHTSMAßNAHMEN FÜR BESATZUNGEN
6.1 Gesundheitsvorsichtsmaßnahmen für
Besatzungen
Die einschlägigen Gesundheitsvorschriften
und -richtlinien für Besatzungsmitglieder, einschließlich Vorschriften und Richtlinien bezüglich:
(a) Mitteln, die die Persönlichkeit beeinflussen, unter anderem:
- (i) Antidepressiva,
- (ii) Alkohol und anderer berauschender Getränke,
- (iii) Narkotika,
- (iv) Drogen,
- (v) Schlaftabletten. (Siehe auch JAR-FCL Teil 3 (Tauglichkeitsanforderungen) - 3.035 & 3.040)
(b) pharmazeutischer Präparate,
- (c) Impfungen,
- (d) Gerätetauchen,
- (e) Blut-/Knochenmarkspenden,
- (f) vorbeugender Maßnahmen hinsichtlich der Mahlzeiten vor und während des Fluges,
- (g) Schlafen und Ruhen,
- (h) chirurgischer Eingriffe.
7 BESCHRÄNKUNG DER FLUGZEITEN*
7.1 Beschränkung der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften
Eine Darlegung der in Abschnitt Q enthaltenen Beschränkungen der Flugzeiten und
Dienstzeiten sowie der Ruhevorschriften, soweit für den Betrieb zutreffend.
7.2 Überschreitungen der zulässigen
Flugzeiten und Dienstzeiten und/oder Unterschreitung von Mindestruhezeiten
Bedingungen, unter denen Flugzeiten und
Dienstzeiten überschritten oder Mindestruhezeiten unterschritten werden dürfen, und die
Verfahren, die für die Meldung solcher Abweichungen angewandt werden.
* Die Regelung der 2. DVLuftBO ist zu beachten
8 BETRIEBLICHE VERFAHREN
8.1 Anweisungen für die Flugvorbereitung
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebes ist Folgendes festzulegen:
8.1.1 Mindestflughöhen
Eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung und Anwendung der Mindesthöhen, einschließlich:
- (a) eines Verfahrens zur Festlegung der Mindestflughöhen/Mindestflugflächen für VFR-Flüge,
- (b) eines Verfahrens zur Festlegung der Mindestflughöhen/Mindestflugflächen für IFR-Flüge.
8.1.2 Kriterien für die Feststellung der Benutzbarkeit von Flugplätzen
8.1.3 Methoden zur Bestimmung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen
Das Verfahren zur Festlegung der Betriebsmindestbedingungen eines Flugplatzes für
IFR-Flüge in Übereinstimmung mit JAR-OPS
3 Abschnitt E. Es ist einzugehen auf Verfahren zur Bestimmung der Sicht und/oder der
Pistensichtweite und zur Anwendbarkeit der
von den Piloten beobachteten Sicht, der gemeldeten Sicht und der gemeldeten Pistensichtweite.
8.1.4 Betriebsmindestbedingungen für den
Reiseflug für VFR-Flüge oder für VFR-Abschnitte eines Fluges und, wenn einmotorige Hubschrauber eingesetzt werden, Anweisungen für die Streckenauswahl im Hinblick
auf die Verfügbarkeit von Gelände, das eine
sichere Notlandung erlaubt.
8.1.5 Darstellung und Anwendung von Betriebsmindestbedingungen für Flugplätze und
für den Reiseflug
8.1.6 Interpretation von meteorologischen
Informationen
Erläuterungen zur Entschlüsselung von MET-Vorhersagen und MET-Berichten, sofern diese für die jeweiligen Einsatzgebiete von Bedeutung sind, einschließlich der Interpretation
von Kennbuchstaben (conditional expressions).
8.1.7 Bestimmung der mitzuführenden
Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol
Die Verfahren, nach denen die mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol bestimmt und im Fluge überwacht werden. Dieser Abschnitt muss auch
die Anweisungen für die Messung und die
Verteilung dieser mitgeführten Betriebsstoffe
enthalten. Solche Anweisungen müssen alle
Umstände berücksichtigen, deren Auftreten
während des Fluges wahrscheinlich ist, einschließlich der Möglichkeit einer Umplanung
während des Fluges und des Ausfalles eines
oder mehrerer Triebwerke. Das Verfahren zurFührung der Aufzeichnungen über Kraftstoffe
und Öl muss ebenfalls beschrieben werden.
8.1.8 Masse und Schwerpunktlage
Die allgemeinen Grundsätze über Masse und
Schwerpunktlage, einschließlich:
- (a) Begriffsbestimmungen,
- (b) Methoden, Verfahren und Zuständigkeiten für die Erstellung von und die Zustimmung zu Masse- und Schwerpunktberechnungen,
- (c) die Verfahren für die Benutzung von Standard- und/oder tatsächlichen Massewerten,
- (d) die Methode für die Bestimmung der zu verwendenden Massewerte für Fluggäste, Gepäck und Fracht,
- (e) die zu verwendenden Massewerte für Fluggäste und Gepäck für die verschiedenen Arten von Flügen und Hubschraubermuster,
- (f) allgemeine Anweisungen und Angaben, die für die Verwendung der verschiedenen Arten von Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage notwendig sind,
- (g) Verfahren für kurzfristig auftretende Änderungen,
- (h) Dichte von Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol,
- (i) Grundsätze und Verfahren für die Sitzplatzverteilung,
- (j) Standard-Beladungspläne.
8.1.9 ATS-Flugplan
Verfahren und Zuständigkeiten für das Erstellen und Einreichen des ATS-Flugplanes. Die
zu berücksichtigenden Faktoren müssen auch
die Möglichkeiten zur Aufgabe von Einzel-sowie von Dauerflugplänen umfassen.
8.1.10 Flugdurchführungsplan
Verfahren und Zuständigkeiten für die Erstellung und die Annahme des Flugdurchführungsplanes. Die Verwendung des Flugdurchführungsplanes, einschließlich der verwendeten Muster der Flugdurchführungspläne, ist zu
beschreiben.
8.1.11 Technisches Bordbuch des Luftfahrtunternehmers
Die Zuständigkeiten und die Verwendung des
Technischen Bordbuches, einschließlich der
verwendeten Formatvorlagen, sind zu beschreiben.
8.1.12 Liste der mitzuführenden Dokumente,
Formblätter und zusätzlichen Unterlagen
8.2 Anweisungen für die Bodenabfertigung
8.2.1 Verfahren für das Tanken
Eine Beschreibung des Verfahrens für das
Tanken, einschließlich:
- (a) Sicherheitsvorkehrungen während des Be- und Enttankens, auch bei sich drehenden Rotoren, laufenden Triebwerken und auch wenn eine APU in Betrieb ist,
- (b) Be- und Enttanken, während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen,
- (c) Vorkehrungen gegen das Vermischen von Kraftstoffsorten.
8.2.2 Sicherheitsrelevante Verfahren für die Bodenabfertigung des Hubschraubers und der Fracht sowie für den Umgang mit Fluggästen Eine Beschreibung der bei der Zuteilung der Sitzplätze, während des Ein- und Aussteigens der Fluggäste und während des Be- und Entladens des Hubschraubers anzuwendenden Verfahren. Weitere sicherheitsbezogene Verfahren für den Zeitraum, während sich der Hubschrauber auf der Abstellfläche befindet, sind ebenfalls anzugeben. Die Verfahren müssen sich erstrecken auf:
- (a) Kinder/Kleinkinder, kranke Fluggäste und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit,
- (b) Beförderung von Personen, denen die Einreise verwehrt wurde, zwangsweise abgeschobenen Personen oder in Gewahrsam befindlichen Personen,
- (c) zulässige Abmessungen und Massen für Handgepäck,
- (d) Einladen von Gegenständen und deren Sicherung im Hubschrauber,
- (e) spezielle Ladung und Klassifizierung der Laderäume,
- (f) Positionierung von Bodengeräten,
- (g) Betätigen der Hubschraubertüren,
- (h) Sicherheit auf dem Vorfeld, einschließlich Brandverhütung, Abgasstrahl- und Ansaugbereiche,
- (i) Verfahren beim Anlassen der Triebwerke und während des Rollens auf dem Vorfeld und der Ankunft an der Abstellposition,
- (j) Versorgung von Hubschraubern,
- (k) Unterlagen und Formblätter für die Abfertigung von Hubschraubern,
- (l) Mehrfachbelegung von Hubschraubersitzen.
8.2.3 Verfahren für die Zurückweisung von
Fluggästen
Verfahren um sicherzustellen, dass Personen,
die berauscht erscheinen oder die aufgrund
ihres Verhaltens oder körperlicher Symptome
offenbar unter dem Einfluss von Drogen stehen, das Betreten des Hubschraubers verwehrt wird, ausgenommen hiervon sind Patienten in ärztlicher Behandlung, die entsprechend betreut werden.
8.2.4 Enteisung und Vereisungsschutz am
Boden
Eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren für die Enteisung und den Vereisungsschutz für Hubschrauber am Boden. Eine Beschreibung der Arten und der Auswirkungen
von Vereisung und anderen Ablagerungen auf
Hubschraubern im Stillstand, während des
Rollens und während des Starts muss enthalten sein. Darüber hinaus sind die verwendeten Arten von Enteisungsflüssigkeiten, einschließlich folgender Angaben, zu beschreiben:
- (a) Markenbezeichnung oder Handelsnamen,
- (b) Eigenschaften,
- (c) Auswirkungen auf die Flugleistung,
- (d) die jeweilige Wirksamkeitsdauer,
- (e) Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung.
8.3 Flugbetriebliche Verfahren
8.3.1 Grundsätze für VFR-/IFR-Flüge
Eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Flüge nach VFR zulässig sind oder Flüge
nach IFR durchgeführt werden müssen, oder
für den Übergang von einer Betriebsart zur
anderen.
8.3.2 Navigationsverfahren
Eine Beschreibung aller Navigationsverfahren
für die vorgesehenen Betriebsarten und die
Einsatzgebiete. Hierbei sind zu berücksichtigen:
- (a) Standard-Navigationsverfahren, einschließlich der Grundsätze für die Durchführung unabhängiger Gegenkontrollen von per Tastatur gemachten Eingaben, soweit diese den vom Hubschrauber zu fliegenden Flugweg beeinflussen,
- (b) Navigation nach Spezifikationen für Mindestnavigationsleistungen (MNPS), Polarnavigation und Navigation in anderen besonders bezeichneten Gebieten,
- (c) Flächennavigation (RNAV). Eine Beschreibung der jeweiligen in Teil C festgelegten Flächennavigationsverfahren,
- (d) Umplanung während des Fluges,
- (e) Verfahren im Fall der Leistungsverringerung von Systemen.
8.3.3 Verfahren zur Einstellung der Höhen-
messer
8.3.4 Bedienung des Stimmenwarngerätes
(Audio Voice Alerting Device (AVAD))
8.3.5 Reserviert
8.3.6 Reserviert
8.3.7 Grundsätze und Verfahren für das
Kraftstoffmanagement im Fluge
8.3.8 Widrige und möglicherweise gefährliche atmosphärische Bedingungen
Verfahren für den Betrieb unter und/oder für
das Meiden möglicherweise gefährlicher atmosphärischer Bedingungen, einschließlich:
- (a) Gewittern,
- (b) Vereisungsbedingungen,
- (c) Turbulenz,
- (d) Windscherung,
- (e) Strahlstrom (Jet Stream),
- (f) Vulkanaschewolken,
- (g) schwerer Niederschläge,
- (h) Sandstürmen,
- (i) Leewellen,
- (j) bedeutsamer Temperaturinversionen.
8.3.9 Wirbelschleppen und Rotorabwinde
Staffelungskriterien bezüglich Wirbelschleppen und Rotorabwinden unter Berücksichtigung des jeweiligen Hubschraubermusters,
der Windbedingungen und der Lage der jeweiligen Endanflug- und Startflächen (FATO).
8.3.10 Besatzungsmitglieder an ihren Plätzen
Die Regelungen für Besatzungsmitglieder,
nach denen diese während der verschiedenen
Flugphasen oder wenn es im Interesse der
Sicherheit notwendig erscheint, die ihnen zugewiesenen Plätze oder Sitze einzunehmen
haben.
8.3.11 Benutzung von Anschnallgurten durch
die Besatzung und die Fluggäste
Die Regelungen für Besatzungsmitglieder und
Fluggäste, nach denen diese während der
verschiedenen Flugphasen oder wenn es im
Interesse der Sicherheit notwendig erscheint,
Anschnallgurte zu benutzen haben.
8.3.12 Zutritt zum Cockpit
Die Bedingungen für das Betreten des Cockpits durch nicht der Flugbesatzung angehörende Personen. Die Regelungen für das Betreten des Cockpits durch behördliche Aufsichtspersonen müssen ebenfalls enthalten
sein.
8.3.13 Benutzung freier Besatzungssitze
Die Bedingungen und Verfahren für die Benutzung freier Besatzungssitze.
8.3.14 Ausfall von Besatzungsmitgliedern
während des Fluges
Die Verfahren, die im Falle des Ausfalles von
Besatzungsmitgliedern im Flug zu befolgen
sind. Beispiele für die Arten der Ausfälle und
Mittel zu deren Erkennung sind anzugeben.
8.3.15 Regelungen bezüglich der Sicherheit
in der Kabine
Folgende Bereiche müssen erfasst sein:
- (a) Vorbereitung der Kabine für den Flug, Regeln, die während des Fluges einzuhalten sind, und Vorbereitung der Kabine zur Landung, einschließlich der Verfahren zur Sicherung von Kabine und Bordküchen,
- (b) Verfahren zur Sicherstellung, dass die Fluggäste so platziert sind, dass sie bei einer Noträumung diese bestmöglich unterstützen können und nicht behindern,
- (c) Verfahren, die beim Ein- und Aussteigen der Fluggäste zu befolgen sind,
- (d) Verfahren, die beim Tanken zu befolgen sind, während sich Fluggäste an Bord befinden oder einsteigen oder aussteigen,
- (e) Rauchen an Bord.
8.3.16 Verfahren für die Unterweisung der
Fluggäste
Der Inhalt, die Mittel und der zeitliche Ablauf
der Fluggastunterweisung in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.285.
8.3.17 Reserviert
8.4 Allwetterflugbetrieb (AWO)
Eine Beschreibung der Betriebsverfahren in
Verbindung mit Allwetterflugbetrieb (siehe
JAR-OPS 3, Abschnitt D und E).
8.5 Reserviert
8.6 Benutzung der Mindestausrüstungslisten (MEL) und der Konfigurationsabweichungslisten (CDL)
8.7 Flüge ohne Entgelt
Verfahren und betriebliche Einschränkungen
für:
- (a) Schulungsflüge,
- (b) technische Prüfflüge,
- (c) Auslieferungsflüge,
- (d) Überführungsflüge (ferry flights),
- (e) Vorführungsflüge,
- (f) Überstellungsflüge (positioning flights), einschließlich der Personengruppen, die auf solchen Flügen an Bord sein dürfen.
8.8 Regelungen bezüglich Sauerstoffs
8.8.1 Eine Darlegung der Bedingungen, unter denen Sauerstoff bereitzustellen und zu
verwenden ist.
8.8.2 Die Regelungen bezüglich Sauerstoffs für:
- (a) die Flugbesatzung,
- (b) die Flugbegleiter,
- (c) die Fluggäste.
9 GEFÄHRLICHE GÜTER UND WAFFEN
9.1 Angaben, Anweisungen und allgemeine Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich:
- (a) der Grundsätze des Luftfahrtunternehmers für die Beförderung gefährlicher Güter,
- (b) der Erläuterungen zu den Vorschriften für die Annahme, Beschilderung (Kennzeichnung), Handhabung, Unterbringung und die getrennte Verstauung gefährlicher Güter,
- (c) der Maßnahmen für Notfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern,
- (d) der Aufgaben des betroffenen Personals gemäß JAR-OPS 3.1215,
(e) der Anweisungen für die Mitnahme
von Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmers. 9.2 Die Bedingungen, unter denen Kriegswaffen, Kampfmittel und Sportwaffen mitgeführt werden dürfen.
10 LUFTSICHERHEIT
10.1 Nicht vertrauliche Luftsicherheitsvorschriften und -richtlinien, die die Befugnisse
und Zuständigkeiten des Betriebspersonals
einschließen
Grundsätze und Verfahren für das Verhalten
bei und die Meldung von Straftaten an Bord,
wie etwa widerrechtliche Eingriffe, Sabotageakte, Bombendrohungen und Entführungen,
sind ebenfalls aufzunehmen.
10.2 Eine Beschreibung von vorbeugenden
Luftsicherheitsmaßnahmen und der einschlägigen Schulung.
ANMERKUNG: Teile der Sicherheitsanweisungen und -richtlinien können als vertrauliches Material behandelt
werden.
11 MASSNAHMEN BEI BESONDEREN
EREIGNISSEN SOWIE DEREN
MELDUNG UND BERICHTE DARÜBER
Dieser Abschnitt muss beinhalten:
- (a) Definition von besonderen Ereignissen und der jeweiligen Zuständigkeiten aller betroffenen Personen,
- (b) Bildliche Darstellung der Formulare, die für die Meldung aller Arten von Ereignissen zu verwenden sind (oder Kopien der Formulare selbst), Anleitungen für das Ausfüllen der Formulare, die Anschriften der Stellen, an die die Berichte zu senden sind, und die dafür eingeräumten Fristen,
- (c) eine Beschreibung, welche Abteilungen des Unternehmens, Behörden und andere Stellen bei einem Unfall auf welche Art und Weise und in welcher Reihenfolge zu benachrichtigen sind,
- (d) Verfahren für die mündliche Benachrichtigung der Luftverkehrskontrollstellen über Störungen im Zusammenhang mit ACAS RAs, Gefahren durch Vögel, Gefahrgüter und andere Gefahrensituationen,
- (e) Verfahren für die Vorlage schriftlicher Berichte über Störungen im Luftverkehr, A-CAS RAs, Vogelschläge, Gefahrgutzwischenfälle oder unfälle und widerrechtliche Eingriffe in den Luftverkehr,
- (f) Meldeverfahren, um die Einhaltung der JAR-OPS 3.085(b) und 3.420 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen interne sicherheitsbezogene Meldeverfahren beinhalten, die die Besatzungsmitglieder einzuhalten haben, um sicherzustellen, dass der Kommandant unverzüglich von Störungen, die die Sicherheit während des Fluges beeinträchtigt haben oder beeinträchtigt haben können, unterrichtet wird, und dass er alle einschlägigen Informationen dazu erhält.
12 LUFTVERKEHRSREGELN
Luftverkehrsregeln, einschließlich:
- (a) der Sichtflug- und Instrumentenflugregeln,
- (b) der territorialen Anwendung der Luftverkehrsregeln,
- (c) der Flugfunkverfahren, einschließlich Verfahren bei Ausfall von Flugfunkeinrichtungen,
- (d) Angaben und Anweisungen bezüglich des Abfangens von Zivilhubschraubern,
- (e) Umständen, unter denen Funkhörbereitschaft aufrechtzuerhalten ist,
- (f) Signalen,
- (g) des im Betrieb benutzten Zeitsystems,
- (h) Flugsicherungsfreigaben, Einhaltung des Flugplanes und Positionsmeldungen,
- (i) optischer Zeichen, die zur Warnung verwendet werden, wenn ein Hubschrauber ohne Berechtigung in einem Flugbeschränkungs-, Luftsperr- oder Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines der genannten Gebiete einzufliegen,
- (j) Verfahren für Piloten, die einen Unfall beobachten oder eine Notmeldung empfangen,
- (k) Boden/Bord-Sichtzeichen zur Benutzung durch Überlebende, Beschreibung und Verwendung von Signalhilfen,
- (l) Not- und Dringlichkeitssignalen.
13 VERMIETEN UND ANMIETEN
Eine Beschreibung der betrieblichen Vorkehrungen für das Anmieten und Vermieten, die
dazugehörigen Verfahren und die Zuständigkeiten des leitenden Personals.
B HUBSCHRAUBERBEZOGENE BETRIEBSUNTERLAGEN
Unterschiede zwischen Mustern und Baureihen von Mustern sind folgendermaßen zu berücksichtigen:
0 ALLGEMEINE INFORMATIONEN UND MASSEINHEITEN
0.1 Allgemeine Informationen (z.B. Hubschrauberabmessungen), einschließlich einer
Beschreibung der Maßeinheiten, die für den
Betrieb des jeweiligen Hubschraubermusters
verwendet werden, und Umrechnungstabellen.
1 BETRIEBSGRENZEN
1.1 Eine Beschreibung der zugelassenen
Grenzwerte und der festgelegten Betriebsgrenzen, einschließlich:
- (a) der Zulassungsbasis (z.B. JAR-27, JAR-29, ICAO Anhang 16 [JAR-34 und JAR-36] usw.),
- (b) der Fluggastsitzplatzanordnung für jedes Hubschraubermuster, einschließlich einer bildlichen Darstellung,
- (c) genehmigter Betriebsarten (z.B. IFR/VFR, CAT II/III, RNP-Klasse, Flüge unter bekannten Vereisungsbedingungen, usw.),
- (d) Zusammensetzung der Besatzungen,
- (e) Masse und Schwerpunktlage,
- (f) Geschwindigkeitsgrenzen,
- (g) Flugdiagrammen,
- (h) Windgrenzwerten,
- (i) Leistungsgrenzen in den jeweiligen Konfigurationen,
- (j) Neigung,
- (k) Ablagerungen auf dem Hubschrauber,
- (l) Betriebsgrenzen der Bordanlagen.
2 NOTVERFAHREN
2.1 Die Notverfahren und Aufgaben der
Besatzungsmitglieder, die entsprechenden
Prüflisten, die Verfahren für die Verwendung
der Prüflisten und eine Anweisung bezüglich
der notwendigen Koordinationsverfahren zwischen den Flugbesatzungs- und anderen Besatzungsmitgliedern (für die Festlegung und
die Verwendung der Koordinationsverfahren
sind die Grundlagen der menschlichen Faktoren und des CRM zu beachten). Die Verfahren und Notverfahren für folgende Fälle müssen enthalten sein:
- (a) Ausfall von Besatzungsmitgliedern,
- (b) Maßnahmen bei Feuer und Rauchentwicklung,
- (c) Blitzschläge,
- (d) Notmeldungen und Alarmierung der Flugsicherung bei Notfällen,
- (e) Triebwerksausfall,
- (f) Ausfälle von Bordanlagen,
- (g) Ausweichflüge bei schwerwiegenden technischen Ausfällen,
- (h) Stimmenwarngerät (Audio Voice Aler-ting Device [AVAD]),
- (i) Windscherung,
- (j) Notlandung/Notwasserung.
3 NORMALVERFAHREN
3.1 Die normalen Verfahren und Aufgaben der Besatzungsmitglieder, die entsprechenden Prüflisten, die Verfahren für die Verwendung der Prüflisten und eine Anweisung
bezüglich der notwendigen Koordinationsverfahren zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung. Die normalen Verfahren und Aufgaben für folgende Fälle müssen enthalten
sein:
- (a) vor dem Flug,
- (b) vor dem Abflug,
- (c) Höhenmessereinstellung und Höhenmesserüberprüfung,
- (d) Rollen, Start und Steigflug,
- (e) Lärmminderung,
- (f) Reiseflug und Sinkflug,
- (g) Anflug und Landevorbereitung (einschließlich Briefing),
- (h) Anflug nach Sichtflugregeln,
- (i) Anflug nach Instrumentenflugregeln,
- (j) Sichtanflug und Platzrundenanflug (visual approach und circling approach),
- (k) Fehlanflug (missed approach),
- (l) normale Landung,
- (m) nach der Landung. 4 FLUGLEISTUNGEN
4.0 Flugleistungsdaten müssen in einer
Form dargestellt werden, dass sie ohne
Schwierigkeiten verwendet werden können.
4.1 Flugleistungsdaten
Flugleistungsunterlagen, aus denen die notwendigen Daten für die Erfüllung der Flugleistungsvorschriften gemäß JAR-OPS 3 Abschnitt F, G, H und I hervorgehen, müssen
enthalten sein.
4.2 Wenn Flugleistungsdaten, wie für die
jeweilige Leistungsklasse erforderlich, im
Flughandbuch nicht zur Verfügung stehen,
sind andere den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Daten aufzunehmen.
Das Betriebshandbuch kann auch Querverweise auf die im Flughandbuch enthaltenen
genehmigten Daten enthalten, wenn solche
Daten wahrscheinlich nicht häufig oder nicht
in Notfällen verwendet werden.
5 MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE
Angaben und Anweisungen für die Berechnung der Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:
- (a) Berechnungssystem (z.B. Indexsystem),
- (b) Angaben und Anweisungen für die Erstellung der Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage sowohl per Hand als auch per Rechner,
- (c) Grenzwerte für Massen und Schwerpunktlagen für die vom Luftfahrtunternehmer eingesetzten Muster, Baureihen oder einzelnen Hubschrauber,
- (d) Betriebsleermasse und zugehörige Schwerpunktlage oder zugehöriger Index.
6 BELADUNG
Verfahren und Vorkehrungen für das Einladen
und das Sichern der Ladung im Hubschrauber.
7 FLUGPLANUNG
7.1 Angaben und Anweisungen, die für
die Flugvorbereitung und für Planungen im
Fluge notwendig sind. Gegebenenfalls sind
Verfahren für den Betrieb mit ausgefallenem/en Triebwerk(en) und Flüge zu abgelegenen Flugplätzen aufzunehmen.
7.2 Angaben für die Berechnung des
Kraftstoffbedarfs für die verschiedenen Flugphasen in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.255.
8 KONFIGURATIONSABWEICHUNGSLISTE
Die Konfigurationsabweichungsliste (CDL),
falls vom Hersteller bereitgestellt, für die eingesetzten Hubschraubermuster und Baureihen, einschließlich der einzuhaltenden Verfahren, wenn ein Hubschrauber unter den Bedingungen seiner CDL abgefertigt wird.
9 MINDESTAUSRÜSTUNGSLISTE
Die Mindestausrüstungsliste (MEL) für die
eingesetzten Hubschraubermuster und Baureihen unter Berücksichtigung der Betriebsarten und der Einsatzgebiete. Die Mindestausrüstungsliste muss die Navigationsausrüstung
einschließen und die Navigationsleistungsanforderungen für die Strecke und das Einsatzgebiet berücksichtigen.
10 ÜBERLEBENS- UND NOTAUSRÜSTUNG EINSCHLIESSLICH SAUERSTOFF
10.1 Eine Liste der für die zu fliegenden
Strecken mitzuführenden Überlebensausrüstung und die Verfahren zur Prüfung der
Einsatzfähigkeit dieser Ausrüstung vor dem
Start.
Anweisungen bezüglich der Unterbringung,
der Zugänglichkeit und der Benutzung der
Überlebens- und Notausrüstung und die zugehörigen Prüflisten.
10.2 Das Verfahren für die Ermittlung des
mitzuführenden Sauerstoffvorrates und der
verfügbaren Menge. Das Flugprofil und die
Anzahl der Insassen sind zu berücksichtigen.
11 NOTRÄUMUNGSVERFAHREN
11.1 Anweisungen für die Vorbereitung einer Noträumung, einschließlich der Koordination zwischen den Besatzungsmitgliedern und
der Zuweisung der Einsatzpositionen für den
Notfall
11.2 Noträumungsverfahren
Eine Beschreibung der Aufgaben aller Besatzungsmitglieder für eine schnelle Räumung
des Hubschraubers und des Umgangs mit
den Fluggästen bei einer Notlandung, Notwasserung oder in einer anderen Notsituation.
12 HUBSCHRAUBERSYSTEME
Eine Beschreibung der Hubschraubersysteme, der zugehörigen Bedienungseinrichtungen und Anzeigen sowie die Betriebsanweisungen.
C ANWEISUNGEN UND ANGABEN ÜBER STRECKEN UND FLUGPLÄTZE
1 ANWEISUNGEN UND ANGABEN, DIE SICH AUF DEN FLUGFUNKVERKEHR, DIE NAVIGATION UND DIE FLUGPLÄTZE BEZIEHEN, EINSCHLIEßLICH MINDESTFLUGFLÄCHEN UND MINDESTHÖHEN FÜR JEDE VORGESEHENE FLUGSTRECKE SOWIE DER BETRIEBSMINDESTBEDINGUNGEN FÜR JEDEN FLUGPLATZ, DER ANGEFLOGEN WERDEN SOLL. IM EINZELNEN SIND ANZUGEBEN:
- (a) Mindestflugfläche/ höhe,
- (b) Betriebsmindestbedingungen für Startflugplätze, Bestimmungsflugplätze und Ausweichflugplätze,
- (c) Flugfunkeinrichtungen und Navigationshilfen,
- (d) Pistenangaben und Flugplatzeinrichtungen,
- (e) Anflug-, Fehlanflug- und Abflugverfahren, einschließlich Lärmminderungsverfahren,
- (f) Verfahren bei Ausfall der Flugfunkverbindung,
- (g) Such- und Rettungseinrichtungen in dem Gebiet, über dem der Hubschrauber eingesetzt werden soll,
- (h) eine Beschreibung der Luftfahrtkarten, die unter Berücksichtigung der Art des Fluges und der zu fliegenden Strecke mitzuführen sind, einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Gültigkeit der Karten,
- (i) Verfügbarkeit von Luftfahrtinformationen und Wetterdiensten,
- (j) Flugfunk- und Navigationsverfahren für die Strecke,
- (k) absichtlich freigelassen
- (l) besondere hubschrauberflugplatzspezifische Beschränkungen (Flugleistungsbeschränkungen und Betriebsverfahren etc.).
D SCHULUNG
1 SCHULUNGSPLÄNE UND ÜBERPRÜFUNGSPROGRAMME FÜR ALLE ANGEHÖRIGEN DES BETRIEBSPERSONALS, DENEN BETRIEBLICHE AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VORBEREITUNG UND/ODER DURCHFÜHRUNG EINES FLUGES ZUGEWIESEN SIND.
2 DIE SCHULUNGSPLÄNE UND ÜBERPRÜFUNGSPROGRAMME MÜSSEN UMFASSEN:
2.1 für die Flugbesatzung
alle in JAR-OPS 3 Abschnitt E und N vorgeschriebenen einschlägigen Punkte,
2.2 für die Kabinenbesatzung
alle in Abschnitt O vorgeschriebenen einschlägigen Punkte,
2.3 für betroffenes Betriebspersonal, einschließlich Besatzungsmitgliedern
(a) alle in Abschnitt R (Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr) vorgeschriebenen einschlägigen Punkte,
(b) alle in Abschnitt S (Luftsicherheit) vorgeschriebenen einschlägigen Punkte.
2.4 für Betriebspersonal außer Besatzungsmitgliedern (z.B. Flugdienstberater, Abfertigungspersonal usw.)
alle anderen in JAR-OPS 3 vorgeschriebenen
einschlägigen Punkte im Zusammenhang mit
den Aufgaben dieses Betriebspersonals.
3 VERFAHREN
3.1 Schulungs- und Überprüfungsverfahren,
3.2 anzuwendende Verfahren, wenn ein
Mitarbeiter den geforderten Leistungsstandard
nicht erreicht oder aufrechterhält,
3.3 Verfahren, um sicherzustellen, dass
außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen, die die Anwendung eines Teiles oder
aller Verfahren für außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen erfordern, und Instrumentenflugwetterbedingungen nicht auf
Flügen im Rahmen des gewerblichen Luftverkehrs simuliert werden.
4 AUFZUBEWAHRENDE UNTERLAGEN UND AUFBEWAHRUNGSZEITRÄUME (SIEHE ANHANG 1 ZU JAR OPS 3.1065):
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1065 Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.
Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind in Teil-M – M.A.306(c) Technisches Bordbuch des Betreibers vorgeschrieben.
Tabelle 1 - Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
| Unterlagen nach JAR-OPS 3.135 zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen | |
| Flugdurchführungsplan | 3 Monate |
| Technisches Bordbuch | 24 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung |
| Streckenspezifische NO-TAM-/AIS Beratungsunterlagen, sofern vom Luftfahrtunternehmer herausgegeben | 3 Monate |
| Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage | 3 Monate |
| Mitteilungen über besondere Ladung, einschließlich schriftlicher Angaben für den Kommandanten über gefährliche Güter | 3 Monate |
Tabelle 2 - Berichte
| Berichte | |
| Bordbuch | 3 Monate |
| Flugberichte für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in JAR-OPS 3.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet | 3 Monate |
| Meldungen bei Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten | 3 Monate |
Tabelle 3 – Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
| Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder | |
| Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
| Lizenzen | Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt |
| Umschulung und Überprüfung | 3 Jahre |
| Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) | 3 Jahre |
| Wiederkehrende Schulung und Überprüfung | 3 Jahre |
| Schulung und Überprüfung, die das Führen des Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus erlaubt | 3 Jahre |
| Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe JAR-OPS 3.970) | 15 Monate |
| Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe JAR-OPS 3.975) | 3 Jahre |
| Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in JAR-OPS gefordert (z.B. HEMS, CAT-II/-III-Betrieb) | 3 Jahre |
| Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 4 – Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
| Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder | |
| Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
| Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist |
| Wiederkehrende Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
| Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 5 – Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
| Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal | |
| Schulungs/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach JAR-OPS ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird | die Aufzeichnungen über die beiden letzten Schulungen |
Tabelle 6 - Sonstige Aufzeichnungen
| Andere Aufzeichnungen | |
| Aufzeichnungen über das Qualitätssystem | 5 Jahre |
| Aufzeichnungen über das Flugsicherheitsmanagementsystem | 5 Jahre |
| GefahrgutTransportdokumente | 3 Monate nach Beendigung des Fluges |
| Prüfliste für die Annahme gefährlicher Güter | 3 Monate nach Beendigung des Fluges |
ABSCHNITT Q - Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten
Reserviert
Bis zum Inkrafttreten der in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1045 Abs. A Nr. 7 erwähnten Bestimmungen des Abschnitts Q der JAR-OPS 3 treten an deren Stelle die Bestimmungen der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät oder andere geltende Vorschriften über die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten.
ABSCHNITT R – BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER
JAR-OPS 3.1150 Begriffsbestimmungen
(a) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
- (1) Annahmeliste (Acceptance Check list): Ein Dokument, anhand dessen Packstücke von gefährlichen Gütern und die zugehörigen Frachtpapiere einer äußeren Sichtprüfung unterzogen werden, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu überprüfen.
- (2) Frachthubschrauber (Cargo Aircraft): Ein Hubschrauber, der Güter und Sachen, jedoch keine Fluggäste befördert. In diesem Zusammenhang gelten folgende Personen nicht als Fluggäste:
- (i) Besatzungsmitglieder,
- (ii) Angestellte des Luftfahrtunternehmers, deren Beförderung nach den Festlegungen des Betriebshandbuches zulässig ist und die gemäß diesen Festlegungen befördert werden,
- (iii) ermächtigte Vertreter einer Behörde oder
- (iv) Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit einer bestimmten Frachtsendung an Bord wahrnehmen.
- (3) Gefahrgutunfall (Dangerous Goods Accident): Ein Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter, das tödliche oder schwere Verletzungen von Personen oder größeren Sachschaden zur Folge hat.
- (4) Gefahrgutzwischenfall (Dangerous Goods Incident): Ein Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter, das kein Gefahrgutunfall ist und nicht notwendigerweise an Bord eines Luftfahrzeugs auftritt, aus dem jedoch Personenschäden, Sachschäden, Feuer, Bruch, Verschütten von Gefahrgut, Austreten von Flüssigkeit oder Strahlung resultieren oder andere Hinweise darauf, dass die Unversehrtheit der Verpackung nicht erhalten geblieben ist. Jedes Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern, durch das ein Luftfahrzeug oder dessen Insassen ernsthaft gefährdet werden, gilt ebenfalls als Gefahrgutzwischenfall.
- (5) Gefahrgut-Transportdokument (Dangerous Goods Transport Document): Ein Dokument, das in den ICAO-Gefahrgutvorschriften näher beschrieben ist. Es wird von der Person erstellt, die gefährliche Güter zur Beförderung aufgibt, und enthält Angaben zu diesen Gütern. Das Dokument enthält eine unterschriebene Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die gefährlichen Güter mit ihren offiziellen Versandbezeichnungen und UN/ID-Nummern vollständig und genau beschrieben werden, und dass die Güter korrekt klassifiziert, verpackt, markiert und gekennzeichnet sowie in ordnungsgemäßem Transportzustand sind.
- (6) Frachtbehälter (Freight Container): Ein Frachtbehälter ist ein Gegenstand der Transportausrüstung, in dem verpackte oder unverpackte radioaktive Stoffe auf verschiedene Weise befördert werden können.
- (7) Abfertigungsagent (Handling-Agent): Ein Unternehmen, das im Auftrag des Luftfahrtunternehmers einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich der Annahme, des Beladens und Entladens, des Transfers oder anderer Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.
- (8) ID-Nummer (ID number): Eine vorläufige Identifikationsnummer für ein Gefahrgut, dem noch keine UN-Nummer zugewiesen wurde.
- (9) Umverpackung (Overpack): Eine von einem einzelnen Versender zur Aufnahme eines oder mehrerer Packstücke verwendete Umhüllung, um damit zur Erleichterung von Abfertigung und Lagerung eine Umschlagseinheit zu bilden.
- (10) Packstück (Package): Das vollständige Ergebnis des Verpackungsvorgangs, bestehend aus der Verpackung und dem Inhalt, versandfertig vorbereitet.
- (11) Verpackung (Packaging): Behälter/Behältnisse und alle sonstigen Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit das Gefäß seine Umschließungsfunktion erfüllen kann und um die Erfüllung der Verpackungsanforderungen sicherzustellen.
- (12) Ordnungsgemäße Versandbezeichnung (Proper Shipping Name): Die Bezeichnung für einen bestimmten Artikeloder eine Substanz, die in sämtlichen Frachtdokumenten, Mitteilungen und gegebenenfalls auch auf Verpackungen verwendet wird.
- (13) Schwere Verletzung (Serious Injury): Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
- (i) einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach der Verletzung erforderlich macht oder
- (ii) Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder
- (iii) Risswunden mit schweren Blutungen oder Verletzungen von Nerven, Muskeln oder Sehnensträngen zur Folge hat oder
- (iv) Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
- (v) Verbrennungen zweiten -oder dritten Grades oder von mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche zur Folge hat oder
- (vi) Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
- (14) Herkunftsstaat (State of Origin): Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die gefährlichen Güter zum ersten Mal an Bord eines Luftfahrzeuges geladen werden.
- (15) Gefahrgutvorschriften (Technical Instructions): Die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation genehmigte und veröffentlichte aktuell geltende Fassung der ‘Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (ICAO Doc 9284-AN/905), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge.
- (16) UN-Nummer (UN number): Vierstellige Kennziffer, die einem Stoff oder einer Stoffgruppe vom UN-Sachverständigenausschuss für den Gefahrguttransport zur Identifizierung zugeordnet wird.
JAR-OPS 3.1155 Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter
Der Luftfahrtunternehmer darf gefährliche Güter nicht ohne behördliche Genehmigung befördern.
JAR-OPS 3.1160 Allgemeines
(a) Bei jeglichem Transport gefährlicher Güter hat der Luftfahrtunternehmer die ICAO-Gefahrgutvorschriften einzuhalten, unabhängig davon, ob der Flug vollständig oder teilweise innerhalb oder vollständig außerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates durchgeführt wird.
(b) Gegenstände und Stoffe, die normalerweise als gefährliche Güter eingestuft würden, sind, wie in den ICAO-Gefahrgutvorschriften angegeben, von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen, vorausgesetzt:
- (1) dass sie gemäß den entsprechenden JAR-Bestimmungen oder aus betrieblichen Gründen an Bord des Hubschraubers erforderlich sind,
- (2) dass sie als Versorgungsgüter im Rahmen der Bordverpflegung oder des Kabinenservices mitgeführt werden,
- (3) dass sie zur Verwendung während des Fluges als tierärztliche Hilfsmittel oder zum schmerzlosen Töten von Tieren mitgeführt werden,
- (4) dass sie zur Verwendung während des Fluges als medizinische Hilfsmittel für einen Patienten mitgeführt werden, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
- (i) Gasflaschen wurden speziell für die Aufnahme und den Transport eines bestimmten Gases hergestellt,
- (ii) Arzneimittel, Medikamente und anderes medizinisches Material unterliegen der Kontrolle durch ausgebildetes Personal, während sie an Bord eingesetzt werden,
- (iii) Ausrüstungsgegenstände, die Nassbatterien enthalten, werden in aufrechter Position gelagert und, wenn notwendig, gesichert, um das Auslaufen des Elektrolyts zu verhindern, und
- (iv) geeignete Maßnahmen werden getroffen, um sämtliche Geräte während Start und Landung und inallen anderen Fällen, in denen der
Kommandant dies aus Sicherheitsgründen für notwendig erachtet, zu verstauen und zu sichern, oder
- (5) dass sie von Fluggästen oder Mitgliedern der Besatzung mitgeführt werden.
(c) Gegenstände oder Stoffe, die als Ersatz für die unter (b)(1) und (b)(2) aufgeführten vorgesehen sind, sind an Bord eines Hubschraubers in Übereinstimmung mit den ICAO-Gefahrgutvorschriften zu transportieren.
JAR-OPS 3.1165 Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung laut Kennzeichnung oder Sammelbezeichnung in den ICAO-Gefahrgutvorschriften ausdrücklich untersagt ist, nicht an Bord eines Hubschraubers befördert werden.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe oder andere Güter, deren Beförderung nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften unter allen Umständen verboten ist, nur befördert werden, wenn:
- (1) sie einer Ausnahmeregelung der betroffenen Staaten in Übereinstimmung mit den ICAO-Gefahrgutvorschriften unterliegen oder
- (2) in den ICAO-Gefahrgutvorschriften angegeben ist, dass sie mit der Genehmigung des Herkunftsstaates befördert werden dürfen.
JAR-OPS 3.1170 Klassifizierung
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe als gefährliche Güter nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften klassifiziert werden.
JAR-OPS 3.1175 Verpackung
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Güter nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde, in einer Weise, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleistet, verpackt werden.
JAR-OPS 3.1180 Kennzeichnung und Markierung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet werden.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften oder den Festlegungen der Luftfahrtbehörde markiert werden.
(c) Gefährliche Güter, die auf einem Flug befördert werden, der vollständig oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates stattfindet, müssen, zusätzlich zu anderen sprachlichen Anforderungen, in englischer Sprache gekennzeichnet und markiert werden.
JAR-OPS 3.1185 Gefahrgut-Transportdokument
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter, sofern nicht in den ICAO-Gefahrgutvorschriften anders festgelegt, von einem GefahrgutTransportdokument begleitet werden.
(b) Für gefährliche Güter, die auf einem Flug befördert werden, der vollständig oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates stattfindet, muss das Gefahrgut-Transportdokument, zusätzlich zu anderen sprachlichen Anforderungen, in englischer Sprache abgefasst sein.
JAR-OPS 3.1190 reserviert
JAR-OPS 3.1195 Annahme von gefährlichen Gütern
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf gefährliche Güter erst dann zur Beförderung annehmen, wenn Packstücke, Umverpackungen oder Frachtbehälter gemäß den in den ICAO-Gefahrgutvorschriften vorgeschriebenen Annahmeverfahren überprüft wurden.
(b) Der Luftfahrtunternehmer oder sein Abfertigungsagent hat eine Annahmeliste zu verwenden. Die Annahmeliste muss eine Überprüfung aller wichtigen Einzelheiten ermöglichen und so gestaltet sein, dass die Er-gebnisse des Annahmeverfahrens von Hand, mechanisch oder elektronisch aufgezeichnet werden können.
JAR-OPS 3.1200 Prüfung auf Beschädigung, Leckage und Kontamination
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter unmittelbar vor der Verladung in einen Hubschrauber auf Leckage oder Beschädigung untersucht werden, wie in den ICAO-Gefahrgutvorschriften festgelegt,
- (2) undichte oder beschädigte Packstücke, Umverpackungen oder Frachtbehälter nicht in einen Hubschrauber verladen werden,
- (3) offensichtlich undichte oder beschädigte Packstücke mit gefährlichen Gütern, die an Bord eines Hubschraubers entdeckt werden, entweder entfernt oder Vorkehrungen zu ihrer Entfernung durch eine zuständige Behörde oder Organisation getroffen werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass sich der Rest der Sendung in gutem Zustand für den Weitertransport befindet, und dass der Hubschrauber oder dessen Fracht weder beschädigt noch kontaminiert worden ist, und
- (4) Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter beim Entladen aus einem Hubschrauber auf Beschädigungen oder Leckage untersucht werden und, sofern Beschädigungen oder Leckage festgestellt werden, der betreffende Stauraum an Bord des Hubschraubers auf Beschädigung oder Kontamination untersucht wird.
JAR-OPS 3.1205 Dekontamination
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) jegliche Kontamination, die durch undichte oder beschädigte Packstücke mit gefährlichen Gütern entstanden ist, unverzüglich entfernt wird, und
- (2) ein Hubschrauber, der durch radioaktive Stoffe kontaminiert worden ist, unverzüglich aus dem Flugbetrieb genommen und erst dann wieder eingesetzt wird, wenn die radioaktive Strahlendosis an allen zugänglichen Flächen und die nicht fest haftende Kontamination wieder die Werte erreicht haben, die nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften zulässig sind.
JAR-OPS 3.1210 Ladebeschränkungen
(a) Fluggastkabine, Cockpit und Frachtraum
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter in Übereinstimmung mit den ICAO-Gefahrgutvorschriften
oder entsprechend der behördlichen Genehmigung an Bord eines Hubschraubers geladen, von anderen Gütern und voneinander
getrennt, verstaut, gesichert und befördert
werden.
(b) Nur für Frachthubschrauber zugelassene gefährliche Güter
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Packstücke mit der Aufschrift „Cargo
Aircraft Only” nur in Frachthubschraubern befördert und nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften verladen werden.
JAR-OPS 3.1215 Bereitstellung von Informationen
(a) Informationen für das Bodenpersonal
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) Informationen bereitgestellt werden, damit das Bodenpersonal in der Lage ist, seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, einschließlich der Maßnahmen, die bei einem Gefahrgutzwischenfall oder -unfall ergriffen werden müssen, und
- (2) die unter Absatz (a)(1) genannten Informationen ggf. auch seinem Abfertigungsagenten zur Verfügung stehen.
(b) Informationen für Fluggäste und andere Personen
- (1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gemäß den ICAO-Gefahrgutvorschriften Informationen veröffentlicht werden, die die Fluggäste darauf hinweisen, welche Güter nicht an Bord eines Hubschraubers mitgeführt werden dürfen, und
- (2) der Luftfahrtunternehmer und, sofern zutreffend, sein Abfertigungsagent, haben sicherzustellen, dass an Frachtannahmestellen Hinweise zur Beförderung gefährlicher Güter vorhanden sind.
(c) Informationen für Besatzungsmitglieder
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch Informationen enthält, die der Besatzung die Ausübung
ihrer Pflichten hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter sowie das Ergreifen von
Maßnahmen bei auftretenden Notfällen im
Zusammenhang mit gefährlichen Gütern ermöglichen.
(d) Informationen für den Kommandanten
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Kommandanten schriftliche Informationen gemäß den ICAO-Gefahrgutvorschriften zur Verfügung stehen.
(Siehe Tabelle 1 in Anhang 1 zu JAR-OPS
3.1065 zu den Zeiträumen für die Aufbewahrung von Dokumenten.)
(e) Informationen im Fall eines Unfalls oder eines Zwischenfalls beim Betrieb eines Hubschraubers
(1) Der Betreiber eines Hubschraubers, der an einem Zwischenfall beteiligt ist, hat auf Verlangen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Gefahren, die von mitgeführten gefährlichen Gütern ausgehen, auf ein Minimum zu begrenzen.
(2) Der Betreiber eines Hubschraubers, der an einem Flugunfall beteiligt ist, hat umgehend die sachlich und örtlich zuständige Behörde des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, über an Bord mitgeführte gefährliche Güter in Kenntnis zu setzen.
JAR-OPS 3.1220 Schulungsprogramme
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß den ICAO-Gefahrgutvorschriften Schulungsprogramme für das Personal einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
(b) Luftfahrtunternehmer ohne Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) Personal, das in der allgemeinen Abfertigung von Fracht und Gepäck tätig ist, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern eine entsprechende Schulung erhalten hat. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 1 der Tabelle 1 gekennzeichneten Bereiche umfassen und in ausreichender Weise erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Kenntnisse zu deren Erkennung sowie über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste erwerben, und
- (2) das nachfolgend genannte Personal:
- (i) Besatzungsmitglieder,
- (ii) Personal zur Fluggastabfertigung und
- (iii) vom Luftfahrtunternehmer eingesetztes Sicherheitspersonal, das die Kontrolle von Fluggästen und deren Gepäck durchführt, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die mindestens die in Spalte 2 der Tabelle 1 gekennzeichneten Bereiche umfasst und in ausreichendem Maß erfolgen muss, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Kenntnisse zu deren Erkennung sowie über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste erwerben.
Tabelle 1
| SCHULUNGSBEREICHE | 1 | 2 |
|---|---|---|
| Allgemeines | X | X |
| Beschränkungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr | X | |
| Markierung und Kennzeichnung von Packstücken | X | X |
| Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen | X | X |
| Notverfahren | X | X |
Anmerkung: In den mit einem “x” gekennzeichneten Bereichen hat eine Schulung zu erfolgen.
(c) Luftfahrtunternehmer mit einer Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher
Güter
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- (1) Personal, das für die Annahme von gefährlichen Gütern zuständig ist, eine Schulung erhalten hat und ausreichend für diese Aufgabe qualifiziert ist. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 1 der Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und muss in ausreichendem Maße erfolgen, damit das Personal in der Lage ist, Entscheidungen über die Annahme oder die Zurückweisung von gefährlichen Gütern, die als Luftfracht befördert werden sollen, zu treffen,
- (2) Personal, das für die Abfertigung von gefährlichen Gütern am Boden sowie deren Lagerung und Verladung zuständig ist, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern ermöglicht. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 2 der Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und in ausreichendem Maße erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie
Kenntnisse zu deren Erkennung, Handhabung und Verladung erwerben,
- (3) Personal, das in der allgemeinen Abfertigung von Fracht und Gepäck tätig ist, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern ermöglicht. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 3 der Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und in ausreichender Weise erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Kenntnisse zu deren Erkennung sowie über
die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste erwerben,
- (4) Mitglieder der Flugbesatzung eine Schulung erhalten haben, die mindestens die in Spalte 4 der Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfasst. Die Schulung muss in ausreichendem Maße erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse darüber erwerben, welchen Transportbedingungen diese Güter an Bord eines
Hubschraubers unterliegen, und
- (5) das nachfolgend genannte Personal:
- (i) Personal zur Fluggastabfertigung,
- (ii) vom Luftfahrtunternehmer beschäftigtes Sicherheitspersonal, das die Kontrolle von Fluggästen und deren Gepäck durchführt, und
- (iii) Besatzungsmitglieder, die nicht zur Flugbesatzung gehören, eine Schulung erhalten haben, die mindestens die in Spalte 5 der Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfasst. Die Schulung hat in ausreichender Weise zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste bzw. der Mitnahme an Bord eines Hubschraubers erwerben.
Tabelle 2
| SCHULUNGSBEREICHE | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Beschränkungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr | X | X | X | X | |
| Klassifizierung gefährlicher Güter | X | ||||
| Verzeichnis gefährlicher Güter | X | X | X | ||
| Markierung laut Verpackungsspezifikation | X | ||||
| Verladung, Beschränkungen bei der Verladung und Trennvorschriften | X | X | X | X | |
| Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen | X | X | X | X | |
| Notverfahren | X | X | X | X | X |
Anmerkung: In den mit einem “x” gekennzeichneten Bereichen hat eine Schulung zu erfolgen.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die eine Schulung erhalten, eine Prüfung ablegen, um zu überprüfen, ob sie sich ihrer Verantwortlichkeiten bewusst sind.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Personal, das eine Schulung für den Umgang mit gefährlichen Gütern benötigt, im Abstand von nicht mehr als zwei Jahren wiederholte Schulungen erhält.
(f) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Aufzeichnungen über die Gefahrgutschulung für das gemäß Absatz (d) geschulte Personal aufbewahrt werden.
(g) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Personal seines Abfertigungsagenten entsprechend den in Tabelle 1 oder 2 zutreffenden Spalten geschult wird.
JAR-OPS 3.1225 Meldungen über Unfälle und Zwischenfälle mit gefährlichen Gütern
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Gefahrgutunfälle und -zwischenfälle der Luftfahrtbehörde zu melden. Eine erste Meldung ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis abzusenden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies verhindern.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde auch nicht deklarierte oder falsch deklarierte gefährliche Güter zu melden, die bei der Fracht oder in dem Reisegepäck der Fluggäste entdeckt wurden. Eine erste Meldung ist innerhalb von 72 Stunden nach der Entdeckung abzusenden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies verhindern.
JAR-OPS 3.1230 Reserviert JAR-OPS 3.1235 Luftsicherheitsvorschriften
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das betroffene Personal mit den einschlägigen Vorschriften des nationalen Sicherheitsprogramms seines Staates vertraut ist und diese beachtet.
JAR-OPS 3.1240 Schulungsprogramme
Der Luftfahrtunternehmer hat sein Personal so zu schulen, dass es geeignete Maßnahmen zum Schutz vor widerrechtlichen Eingriffen, wie Sabotageakte oder die widerrechtliche Inbesitznahme von Hubschraubern, ergreifen oder die Folgen einer solchen Handlung auf ein Mindestmaß begrenzen kann. Hierzu hat er ein Schulungsprogramm festzulegen und weiterzuentwickeln, das der Genehmigung durch die Behörde bedarf.
JAR-OPS 3.1245 Meldeverfahren bei widerrechtlichen Eingriffen
Nach einem widerrechtlichen Eingriff an Bord eines Hubschraubers hat der Kommandant oder in dessen Abwesenheit der Luftfahrtunternehmer unverzüglich einen Bericht über die Ereignisse bei der zuständigen örtlichen Behörde und der Behörde seines Staates vorzulegen.
JAR-OPS 3.1250 Prüfliste (Checkliste) für die Durchsuchung von Hubschraubern
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass in jedem Hubschrauber eine Prüfliste (Checkliste) mitgeführt wird, in der die Verfahren festgelegt sind, nach denen der Hubschrauber nach versteckten Waffen, Sprengstoffen oder anderen gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen ist. Der Luftfahrtunternehmer hat des Weiteren Hinweise zu geeigneten Maßnahmen und deren Durchführung in die Checkliste aufzunehmen, falls eine Bombe oder ein verdächtiges Objekt gefunden werden sollte.
JAR-OPS 3.1255 Sicherung des Cockpits
In Hubschraubern, die zum Zwecke der Beförderung von Fluggästen betrieben werden, muss die Tür des Cockpits, soweit vorhanden, von innen verschließbar sein, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern.