Beherbergungsvertrag

Aus PASSAGIERRECHTE
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Als Beherbergungsvertrag bezeichnet man den Vertrag, der zwischen einem Hotelgast und einem Gastwirt bei der Buchung eines Hotelzimmers abgeschlossen wird.

Rechtliche Grundlagen

Der Beherbergungsvertrag ist selbst nicht ausdrücklich im Gesetz genannt. In erster Linie enthält er Elemente eines Mietvertrages nach § 535 BGB. Damit greifen bei einem Beherbergungsvertrag die gleichen Rechte wie bei einem Mietvertrag. Insbesondere gilt dies bei Mängeln der Unterkunft gemäß §§ 536 a, b, c BGB sowie bei Vertragsverletzungen gemäß §§ 280, 241 II BGB. Ein Beherbergungsvertrag ist ausdrücklich kein Reisevertrag, daher können Ansprüche bei einem Reisevertrag hier auch nicht geltend gemacht werden.

Vertragsschluss

Es bestehen keine Formvorschriften für den Abschluss eines Beherbergungsvertrages, dieser kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Schon aus Beweisgründen wird der Vertrag in der Praxis jedoch meistens in schriftlicher Form abgeschlossen. Für das wirksame Zustandekommen des Beherbergungsvertrags gelten die allgemeinen Regeln des BGB. Damit bedarf es für den Vertragsschluss gemäß §§ 145 ff. BGB eines Angebots der einen Seite, welches von der anderen Seite ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, angenommen werden muss.

Gegenstand eines Beherbergungsvertrages

Pflichten des Gastwirtes

Der Gastwirt verpflichtet sich dazu, dem Gast das gebuchte Hotelzimmer für die Dauer der Buchung so zu überlassen, wie es vertraglich vereinbart wurde. Weitere Verpflichtungen ergeben sich für den Gastwirt aus der Art und der Ausstattung seines Hotels. Hierzu gehört alle vertraglich zugesicherten Dienstleistungen sowohl entgeltlicher als auch unentgeltlicher Art. Wünscht der Gast, diese in Anspruch nehmen zu können (beispielsweise jede angebotene Serviceleistung), so steht ihm dies zu.

Pflichten des Gastes

Der Gast ist in erster Linie dazu verpflichtet, den vereinbarten Preis für seinen Aufenthalt zu zahlen. Ebenso müssen die Preise für alle in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Leistungen des Hotels gezahlt werden. Weiterhin ist er dazu verpflichtet, das Hotel und seine Ausstattung pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Vertragswidrig sind daher beispielsweise die Beschädigung der Möbel im Zimmer, das Überlaufenlassen der Badewanne oder das Rauchen trotz Verbots.

Rechte des Gastes

Aus den Pflichten des Gastwirtes ergibt sich das Recht des Gastes, sein Zimmer so wie im Vertrag bestimmt nutzen zu können. Ist dies nicht die Möglichkeit, so muss er den Gastwirt nach § 536c BGB auf den Mangel hinweisen, der diese Nutzung einschränkt oder gar verhindert. Infolgedessen hat der Gastwirt den Mangel zu beseitigen. Kannte dieser bereits den Mangel, entfällt die Pflicht zur Anzeige. Gemäß § 536 BGB hat der Gast ein Recht auf eine Minderung des Preises, wenn ein nicht unerheblicher Mangel bestehen bleibt. Genaue Sätze darüber, wie hoch diese Minderung ist, gibt es nicht. Die Minderung hängt dabei von der Dauer und der Schwere des Mangels ab. § 536 I BGB sieht dabei auch eine Minderung in Höhe des gesamten Preises vor. Erleidet der Gast einen Schaden zusätzlich zur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit seines Zimmers, so hat er gemäß § 536a BGB einen zusätzlichen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt auch dann, wenn dem Gastwirt kein Verschulden nachgewiesen werden kann, sofern der Mangel bereits vorher bestand. Der Gast muss hierbei beweisen, dass ein Mangel vorlag und dass dieser die Nutzung einschränkt. Behauptet der Gastwirt hingegen, dass der Mangel unerheblich sei, so muss der Gastwirt diese Unerheblichkeit beweisen können. Tritt der Gast seine Buchung von Vornherein nicht an, so ergeben sich andere Ansprüche eines Hotelgastes bei Nichtantritt der Buchung.

Kündigung des Beherbergungsvertrags

Durch den Gast

Ein Beherbergungsvertrag kann nicht ordentlich und fristgebunden gekündigt werden, da der Vertrag selbst ohnehin befristet ist. Kündigt der Gast den Vertrag ordentlich und vorzeitig (etwa weil er wegen eines Termines früher abreisen muss), so hat der Gastwirt Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung.

Der Gast kann den Beherbergungsvertrag weiterhin außerordentlich kündigen. Dies ist dann möglich, wenn ihm nach § 543 II Nr.1 BGB der Gastwirt das Zimmer nicht wie vertragsgemäß vereinbart überlässt. Beispiele hierfür sind Ungeziefer im Zimmer, Fluglärm oder schlechte Beheizung. Ein weiterer Grund für eine fristlose Kündigung ist eine Gesundheitsgefährdung durch das Zimmer, etwa durch Feuchtigkeit oder besonders schlechten Geruch. Die Beinträchtigung muss nach § 542 I 2 BGB erheblich sein, um zur Kündigung zu berechtigen.

Durch den Gastwirt

Der Gastwirt hat ein Recht zur Kündigung, wenn der Gast das Zimmer vertragswidrig nutzt, etwa dann, wenn er die Hotelordnung grob missachtet. Allerdings muss der Gastwirt den Gast zuvor erfolglos abgemahnt haben, dieses Verhalten zu unterlassen. Ebenso hat der Gastwirt ein Kündigungsrecht, wenn der Gast sich unzumutbar verhält, beispielsweise anderen Gästen gegenüber.

Beispiele für Mängel

Unterkunft

- Zimmermindestgröße wurde nicht eingehalten (AG Bad Homburg, Urt. v. 16.09.1994, Az. 2 C 4549/93)

- mangelnde Sauberkeit des Zimmers, Ungeziefer (AG Hannover, Urt. v. 10.05.2006, Az. 503 C 7689/05

- Baustelle in der Nähe (AG Bad Homburg, Urt. v. 12.10.2006, Az. 2 C 1599/06)

- Einrichtungsgegenstände außer Betrieb (BGH Karlsruhe, Urt. v. 01.04.1963, Az. VIII ZR 257/61)

- generell: Andere Gegebenheiten als im Vorfeld (z.B. im Reiseprospekt) versprochen

Dienstleistungen des Hotels

- keine Reinigung

- Unfreundliches Personal

- Lange Essenswartezeiten

(zusammengefasst u.a. in AG Duisburg, Urt. v. 20.01.2005, Az. 73 C 4280/04)

Haustiere

Ob Haustiere die Unterkunft mitgenommen werden dürfen, obliegt alleine der Entscheidung des Vermieters. Es besteht insofern kein Anspruch bzw. rechtlich schützenswertes Interesse des Urlaubers, wie es etwa bei der Wohnraummiete der Fall wäre (AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16). Denn beim Beherbergungsvertrag ist es alleine der Privatautonomie des Vermieters überlassen, ob er Haustiere zulässt oder nicht. Aufgrund eines z.B. durch Tierspuren erhöhten Reinigungsbedarf und der Überlassung von Gebrauchsgegenständen besteht eine Gefahr von zurückbleibenden Spuren des Tieres an der Ausstattung (Haare, Kratzspuren, Geruch). Dabei sind auch mögliche Allergien zukünftiger Gäste relevant.

Ein Ausdrücklicher Hinweis im Vorfeld durch den Vermieter ist nicht erforderlich, es obliegt im Zweifelsfall dem Urlauber zu erfragen, ob er sein Haustier mitnehmen darf (AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16).