Ansprüche eines Hotelgastes bei Nichtantritt der Buchung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Tritt ein Hotelgast - gewollt oder ungewollt - die Buchung seines Hotelzimmers nicht an, so können sich situationsabhängige Ansprüche auf (Teil-)Rückzahlung des Buchungspreises ergeben. Darüber hinaus kann unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gastwirt bestehen.

Rechtliche Grundlagen der Buchung

Wer ein Zimmer in einem Hotel bucht, schließt einen Beherbergungsvertrag mit dem Gastwirt ab. Dieser ist selbst nicht ausdrücklich im Gesetz genannt. In erster Linie enthält der Beherbergungsvertrag Elemente eines Mietvertrages nach § 535 ff. BGB.

Beiderseitige Aufhebung des Vertrags

Grundsätzlich steht es beiden Parteien frei, den geschlossenen Vertrag einvernehmlich wieder aufzuheben, sodass der Buchende keinen Preis zu zahlen hat und dafür auch kein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt bekommt. Normalerweise ist es hingegen nicht möglich, einseitig den Vertrag zu kündigen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht im Mietvertrag gibt es nicht. Ein Reisender kann daher nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt entscheiden, seinen Aufenthalt doch nicht antreten zu wollen und daher sein Geld zurück zu verlangen. Der Grund, warum sich der Reisende dafür entscheidet, ist dabei unerheblich, er hat also auch dann kein Rücktrittsrecht, wenn er unverschuldet verhindert ist. Gleiches gilt auch dann, wenn der Gast den Vertrag nicht kündigt, dann jedoch nicht zum verabredeten Zeitpunkt erscheint und das Hotelzimmer deswegen auch nicht genutzt wird. Auch hier ist es nicht von Bedeutung, warum der Gast nicht erscheint. Selbst dann, wenn er ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist, sein Hotelzimmer in Empfang zu nehmen, hat er den Teilpreis zu entrichten. Ebenso kann im Regelfall nicht zugunsten des Gastes eingewendet werden, dass das Hotelzimmer jetzt nicht mehr benötigt wird, weil der Grund für die Buchung weggefallen ist (beispielsweise ein ausgefallener Geschäftstermin). Auch dann kann der Gast nicht einseitig zurücktreten.

Vertragliches Rücktrittsrecht

Möglich – und in der Praxis auch die Regel - ist, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht enthält. Dieses beinhaltet, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Stichtag vor der Anreise den Beherbergungsvertrag kündigen kann, ohne Gebühren oder Schadensersatz leisten zu müssen. Sind die Rücktrittsfristen in den AGB vereinbart, so sind sie dann wirksam, wenn sie für den Kunden zumutbar sind, d.h. nicht zu weit im Voraus liegen.

Stornierung

Kündigt der Gast seinen den Vertrag verhältnismäßig kurzfristig, so werden in der Praxis Stornogebühren fällig, die in den AGB festgelegt werden. Die Höhe der Gebühren ist nicht gesetzlich normiert, es gibt jedoch gewohnheitsrechtlich festgelegte Höchstsätze, die abhängig von der Art der gebuchten Unterbringung sind:

- 90% des Preises bei bloßer Übernachtung

- 80% des Preises bei Übernachtung und Frühstück

- 70% des Preises bei Übernachtung und Halbpension

- 60% des Preises bei Übernachtung und Vollpension


Diese Sätze sind deswegen unterschiedlich, da der Hotelier gemäß § 537 I BGB nicht den vollen Mietpreis verlangen darf, wenn der Mieter seinen Aufenthalt im Hotel nicht antritt. Der Preis muss um den Betrag reduziert werden, den der Hoteleigentümer dadurch einspart, dass ein Zimmer nicht belegt wird (also um alle anfallenden Kosten, die bei der Nutzung eines Hotelzimmers entstehen). Dieser Betrag wird bei gebuchter Vollpension höher sein als bei Halbpension oder bloßer Übernachtung. Stornogebühren, die diese Prozentsätze überschreiten, sind daher unzulässig. Zudem hat der Gast die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Schaden, der durch seine Stornierung eingetreten ist, geringer ausfällt als die Stornogebühr. Auch in diesem Fall ist die Gebühr zu hoch angesetzt.

Keine Zahlungspflicht des Gastes

Objektive Unmöglichkeit der Unterbringung

Unter Umständen kann es jedoch sein, dass es objektiv unmöglich ist, das Hotelzimmer zu beziehen (§ 275 BGB). Dies kann etwa bei einem Brand des Hotels der Fall sein oder wenn das Hotel aus anderen Gründen für die Allgemeinheit gesperrt ist. In solchen Fällen kann der Hotelbetreiber seine Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellen. Dann entfällt nach § 326 BGB für den Gast auch die Pflicht, den geforderten Preis für die Übernachtungen zu zahlen. Hat er dies bereits ganz oder teilweise getan, so hat der nach § 326 IV BGB einen Anspruch darauf, das bereits gezahlte Geld zurück zu erhalten.

Anderweitige Vergabe des gebuchten Zimmers

Es besteht auch dann keine Zahlungspflicht des Gastes, wenn er im Hotel eintrifft und sein gebuchtes Zimmer bereits an einen anderen Gast vergeben wurde. Denn auch dann ist es objektiv unmöglich, das Zimmer noch zu beziehen, zudem wurde dieser Zustand durch den Hotelbetreiber verursacht. Zusätzlich hat der Gast gegen den Hotelbetreiber Ansprüche auf Schadensersatz. Der Schaden sind beispielsweise die Kosten, die dem Gast durch die jetzt vergebliche An- und Abreise entstehen. Wenn der Gast nun spontan ein teureres Hotel in der Gegend buchen muss, ist die Preisdifferenz ebenfalls ein entstandener Schaden.