Enteisung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Im Urteil des AG Frankfurt vom 06.02.17, mit dem Az.: 31 C 3832/15 (83) wurde entschieden, dass einem Luftfahrtunternehmen stets die Pflicht obliegt, das Flugzeug in einem technisch flugbereiten Zustand zu halten, damit die Fluggäste stets zu dem vereinbarten Zeitpunkt befördert werden können. Die Enteisung eines Flugzeugs stellt im Winterbetrieb sowohl einen üblichen als auch einen zu erwartenden Ablauf bei der Flugdurchführung dar. Aus diesem Grund sollte die Enteisung eingeplant sein und eine Verzögerung bei der Enteisung kann deshalb auch keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Im vorliegenden Fall hatte der Fluggast eine Buchung bei Condor für die Strecke Frankfurt a.M. nach München und von München nach Cancun. Da der Flug von Frankfurt a.M. nach München Verspätung hatte, hat der Fluggast seinen Anschlussflug nach Cancun nicht mehr erreichen können. Mit der Ersatzbeförderung erreichte der Fluggast sein Endziel Cancun erst mit einer Verspätung von über 24 Stunden. Einem Fluggast steht bei einer Annullierung des Fluges nach Art. 5 Abs. 1 b) VO gegen das Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Erreicht der Fluggast sein Endziel jedoch erst über drei Stunden später als geplant, dann kann Art. 5 Abs. 1 VO analog angewendet werdend.

Siehe dazu auch: Außergewöhnliche Umstände