Endziel

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Der Begriff „Endziel“ wird in Artikel 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts.


Als Endziel wird der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. der Zielort des letzten Fluges bei Anschlussflügen verstanden. Damit kann das Endziel nicht identisch mit dem ersten Abflugort sein. Der Hin und Rückflug müssen jedoch stets separat betrachtet werden. Weiterhin ist bei direkten Anschlussflügen nicht nur der Zielort einer einzelnen Teilstrecke ausschlaggebend. Maßgeblich für die Bestimmung des Endziels eines Fluges ist das Verständnis des Begriffes „direkter Anschlussflug“.

Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Artikel 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges. Der Begriff des direkten Anschlussflugs ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bislang ebenfalls nicht ausdrücklich mit diesem Begriff befasst. Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt.

Der Begriff des Endziels ist vor allem dann ausschlaggebend, wenn vor allem bei direkten Anschlussflügen zu der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen kommen soll (Art. 7 Abs. 1,2 der Fluggastrechteverordnung). Ausschlaggebend für die Entfernung bei einer einheitlichen Buchung ist die Distanz zwischen dem ersten Start- und dem Zielflughafen des Anschlussfluges. Dabei ist der zuerst angesteuerte Flughafen von keiner Bedeutung, da dieser nur als Ort der Zwischenlandung dient. Die Definition selbst spricht gegen die Einstufung als Rundflug.

Direkter Anschlussflug

Der Zusatz „direkt“ beschreibt eine zeitliche Komponente. Der direkte Anschlussflug ist von dem echten Direktflug zu unterscheiden. Ein echter Direktflug ist immer dann anzunehmen wenn es sich um eine Strecke handelt mit einer Zwischenlandung, welche jedoch nur technischen Zwecken dient. Grundsätzlich kann man auch noch dann von einem echten Direktflug ausgehen kann wenn die Zwischenlandung aus dem Grund von wirtschaftlichen Zwecken erfolgt. Darunter ist zb das Ein und ausstiegen von Passagieren zu verstehen. Der Flug kann solange als echter Direktflug angesehen werden so lange es keine erhebliche zeitliche Verzögerung gibt, der Flug unter derselben Nummer und mit derselben Maschine fortgeführt wird. Ändern sich diese Komponenten jedoch nach dem umstieg so liegt kein Direktflug mehr vor. Bei der Bestimmung ob es sich um einen direkten Anschlussflug handelt oder nicht ist auf die Dauer des Aufenthaltes am Zwischenlandeort auszugehen. Damit liegt ein direkter Anschlussflug nur dann vor, wenn zwischen dem Zubringer und Anschlussflug von Beginn an ein planmäßiger Zusammenhang bestand, so dass der Zweitflug auf den Erstflug warten muss (siehe AG Wedding, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 18 C 146/17).

Siehe: Anschlussflug, Zwischenstopp; Direkter Anschlussflug