Fluggast

Aus PASSAGIERRECHTE
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Als Fluggast beziehungsweise Reisenden bezeichnet man diejenige natürliche Person, die aufgrund eines Luftbeförderungsvertrages einen Beförderungsanspruch gegen den vertraglichen Luftfrachtführer hat. Sie muss nicht selbst Vertragspartner sein, sondern kann den Beförderungsanspruch auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter erworben haben. Der Luftbeförderungsvertrag muss auch nicht entgeltlich geschlossen worden sein.

Nicht als Fluggäste zu bezeichnen sind:

  • Bordpersonal
  • Personen, die aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses mitreisen
  • Blinde Passagiere

Nach Art. 3 III FluggastrechteVO sind Personen nicht anspruchsberechtigt, die kostenlos oder zu einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichem Tarif reisen. Dies gilt allerdings nicht für Angebote der Fluggesellschaften, die im Rahmen von Werbe- oder Kundenbindungsaktionen gestellt wurden.