Reisegutschein statt Geld
Reise stornieren
- Definition Flugstornierung
- Unter einer Flugstornierung ist grundsätzlich das freiwillige Zurücktreten eines Fluggastes von seinem bereits gebuchten Flug zu verstehen.
- Abgrenzung Flugstornierung und Annullierung
- Eine Stornierung des Fluges kann jedoch auch von einem Luftfahrtunternehmen ausgehen. Dann ist meistens von einer Annullierung des Fluges die Rede. Von einer Annullierung des Fluges sind zumeist alle Passagiere des Flugs betroffen, wobei die Stornierung eher einen individuellen Rücktritt darstellt, welcher sich nicht auf die Durchführbarkeit des gebuchten Fluges auswirken muss.
Aufgrund der derzeit geltenden weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, haben alle Reisenden grundsätzlich das Recht die kurz bevorstehende Pauschalreise ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Durch diese weltweite Reisewarnung kann demnach von der gesamten Reise, bei einer kurz bevorstehenden Pauschalreise kostenlos zurückgetreten werden (Stornierung). Zu begründen ist es damit, dass laut dem § 651 h Abs. 3 BGB der Reiseveranstalter keine Stornogebühr von dem Reisenden verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Pandemien wie das Coronavirus stellen rechtlich gesehen eine höhere Gewalt (alte Rechtslage) dar bzw. gelten rechtlich als unvermeidbare außergewöhnliche Umstände (neue Rechtslage seit 2018 nach Umsetzung der EU Pauschalreiserechtlinie), da sie weder dem Betriebsrisiko des Reiseveranstalters zugeordnet werden können, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.
Reisestornierung § 651 h BGB -Rücktritt vor Reisebeginn
Dem Reisenden ist es jederzeit möglich vor Reisebeginn von dem Vertrag zurückzutreten. Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück, dann verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den mit dem Reisenden vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann in einem solchen Fall jedoch eine angemessene Entschädigung von dem Reisenden verlangen.
Der Vertrag kann auch vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten und angemessene Entschädigungspauschalen können darin festgelegt werden, welche sich wie folgt bemessen:
• Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
• zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
•zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Kommt es im Vertrag nicht zu der Festlegung der Entschädigungspauschalen, dann werden diese nach der Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, bestimmt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist es dem Reiseveranstalter unmöglich eine Entschädigung zu verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Dem Reiseveranstalter ist es in den folgenden Fällen gestattet, vor Reisebeginn von dem Vertrag mit dem Reisenden zurücktreten:
für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet. In einem solchen Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag genannten Frist zu erklären, jedoch spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, und sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen und schlussendlich 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen, wenn der Reiseveranstalter aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage war an den Vertrag ungehindert zu erfüllen. In einem solchen Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt gegenüber dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag mit dem Reisenden zurück, so verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, dann hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu leisten.
Kostenlose Reisestornierung nach § 651 h BGB
Der § 651 h BGB E tritt an die Stelle der bisher geltenden Regelung des Rücktritts vor Reisebeginn in § 651 l I BGB. Umfasst von § 651 h BGB werden nun auch Fälle, die derzeit unter § 651 j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) zu subsumieren sind. Somit kommt es zu der Umsetzung der Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie.
Gemäß § 651 h I Satz 1 BGB steht es zunächst jedem Reisenden frei, seine gebuchte Reise jederzeit vor Reisebeginn zu stornieren. Nach Satz 2 des § 651 h I BGB verliert der Reiseveranstalter dadurch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Dafür ist der Reisende in einem solchen Fall § 651 h I Satz 3 dem Reiseveranstalter gegenüber, zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Stornogebühr) verpflichtet.
Durch den Abs. 2 des § 651 h I BGB kommt es zu einer Unterscheidung zwischen der Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen Entschädigung (Satz 1) und der genauen Berechnung der Entschädigung (Satz 2). Diese Unterscheidung erfolgt so auch durch das geltende Recht in § 651 l i Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 BGB. Die Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen Entschädigung erfolgt meistens durch eine bestimmte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 305 Absatz 1 BGB).
Durch Art. 3 des § 651 h BGB wird geregelt, dass dem Reiseveranstalter bei einem Rücktritt durch den Reisenden von dem Reisevertrag, abweichend von Absatz 1 Satz 3 keine Entschädigung (Stornogebühr) zusteht, wenn es am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Durch Satz 2 des § 651 h Abs. 3 BGB wird definiert, wann genau Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich eingestuft werden. Danach sind Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich einzustufen, wenn diese nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, welche sich auf diese beruft. Weiterhin dürfen ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen unternommen wurden.
Durch den Erwägungsgrund 31 der Richtlinie werden mehrere Beispiele aufgeführt, wann unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Richtlinie angenommen werden können. So etwa:
• Bei Kriegshandlungen
• Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus
• Bei erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel
• Bei Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Witterungsverhältnissen, welche eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel nicht möglich machen.
Kommt es durch den Pauschalreisenden zu einem Rücktritt von der Pauschalreise aufgrund eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands, dann verliert der Reiseveranstalter genauso wie in allen anderen Fällen des Rücktritts durch den Pauschalreisenden vor Reisebeginn, seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter ist sodann nach Abs. 5 des § 651h zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Dem Pauschalreisenden stehen dann jedoch keine weitergehenden Ansprüche zu. Eine ausdrückliche Regelung, dass dem Pauschalreisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zusteht, besteht nicht. Das geht schon alleine aus dem Umstand hervor, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bei einem Rücktritt des Reisenden aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nicht vorliegen (§ 651 n Abs. 1 Nummer 3 BGB).
Im Fall des Coronavirus, bei dem aktuell selbst die Einreise in andere europäische Länder nur unter triftigen Gründen möglich ist, ist wohl ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Vorschrift zusehen. Aus diesem Grund ist die Stornierung von Pauschalreisen daher aktuell weltweit ohne Stornierungsgebühren möglich. Durch Abs. 4 des § 651 h BGB wird die Möglichkeit des Reiseveranstalters, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, geregelt.
Gemäß § 651 h Satz 1 Nummer 1 BGB hat der Reiseveranstalter das Recht von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn sich weniger Reisende, als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl für die Pauschalreise angemeldet haben. In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter seinen Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären.
Durch den Reiseveranstalter müssen jedoch zumindest die in den Buchstaben a bis c genannten Fristen beachtet werden. Damit muss der Reiseveranstalter 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen (Buchstabe a), sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen (Buchstabe b) sowie 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen (Buchstabe c). Weiterhin steht dem Reiseveranstalter nach Satz 1 Nummer 2 des § 651 h BGB das Recht zu, vor Reisebeginn der vereinbarten Reise von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn es dem Reiseveranstalter nicht möglich ist den Reisevertrag aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (Absatz 3 Satz 2) zu erfüllen. Liegt ein solcher Fall vor, dann muss der Reiseveranstalter seinen Rücktritt unverzüglich nach der Kenntnis des Rücktrittgrundes erklären.
Tritt der Reiseveranstalter von dem Reisevertrag zurück, dann verliert der Reiseveranstalter nach Satz 2 seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auch in diesen Fällen steht dem Reisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zu. Weder in dem Fall, dass eine unzulässige Absage der Reise aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts erfolgt, noch bei einem Rücktritt des Reiseveranstalters bei dem Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen.
Nach Abs. 5 des § 651 h BGB wird bestimmt, dass der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist. Die Rückerstattung des Reisepreises hat unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu erfolgen. Der Rücktritt wird dann wirksam, wenn ein Rücktrittsrecht gegeben ist und die Rücktrittserklärung dem Empfangsberechtigten zugeht. Dies gilt sowohl für den Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn als auch für den Rücktritt des Reiseveranstalters. Bis jetzt wurde die für ein Land vorliegende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von den Gerichten als „höhere Gewalt“ oder eine erhebliche Gefährdung eingestuft, welche zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigt. Die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ dürfte wohl kaum anders zu beurteilen sein. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist nach überwiegender Meinung als Indiz für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu sehen. Bei dem Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände kann also kostenlos storniert werden. Da bei dem Coronavirus ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, ist dann davon auszugehen, dass bei einer bereits gebuchten Pauschalreise eine kostenlose Reisestornierung nach § 651 h BGB möglich ist.
Rückzahlung bei Reisestornierung nach § 651 h BGB
Aufgrund der weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben alle Reisenden das Recht die kurz bevorstehende Pauschalreise ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Durch die Reisewarnung kann von der gesamten Reise bei einer kurz bevorstehenden Pauschalreise kostenlos zurückgetreten werden (Stornierung). Das bedeutet, dass dem Reisenden, der eine Pauschalreise gebucht hat, ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zusteht. Auch dem Reiseveranstalter steht es frei vor dem Reisebeginn von der Reise zurückzutreten, wenn es durch die außergewöhnlichen Umstände dazu kommen wird, dass die geplante Reise entweder gar nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann. Sobald der Reiseveranstalter also Kenntnis davon erlangt, dass die Reise nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann, muss er ohne weiteres Zögern von der geplanten Reise absehen. Erfolgt durch den Reiseveranstalter ein Rücktritt von dem Reisevertrag aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, dann muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.
Reisestornierung im Zusammenhang mit dem Covid-19
Stornierungen seit Inkrafttreten der Reisewarnung am 18. März 2020
Am 18.03.20 wurde eine weltweite Reisewarnung durch das Auswärtige Amt verhängt. Diese weltweite Reisewarnung soll bis auf Weiteres bis zum 30.04.20 gelten, falls sie nicht verlängert wird. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts stellt ein starkes Indiz für die Annahme des Vorliegens eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands dar. Durch das Vorliegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands hat der Reisende das Recht den Pauschalreisevertrag kostenlos zu kündigen (§ 651 h Abs. 2 BGB, Art. 12 Abs. 2 der EU- Pauschalreiserichtlinie). Dieses Recht steht dem Reisenden für alle Reisen zu, die bis zu dem 30. April 2020 stattfinden sollten. Soll die durch den Reisenden bereits gebuchte Reise erst nach dem 30. April 2020 stattfinden, dann gilt ein solches Kündigungsrecht dafür nicht, außer das Auswärtige Amt entscheidet sich dazu, die Reisewarnung zu verlängern. Laut dem derzeitigen Stand ist der Reisende noch an alle Reisen gebunden, welche ab dem 1. Mai 2020 stattfinden sollen.
Doch nicht nur dem Reisenden ist es aufgrund der weltweiten Reisewarnung gestattet den Pauschalreisevertrag kostenlos zu kündigen, sondern auch dem Reiseveranstalter steht das Recht zu, wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände vor Reiseantritt von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten (§ 651 h Abs. 4 BGB). Der Reiseveranstalter kann sich also gleichwohl wie der Reisende auf die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes berufen und damit von dem bereits geschlossenen Reisevertrag zurücktreten.
Stornierungen vor Inkrafttreten der Reisewarnung vom 18. März 2020 und nach Ablauf der Reisewarnung
Fraglich ist hingegen wie sich die Situation verhält in den Fällen, in denen der Reisende bereits vor dem Inkrafttreten der Reisewarnung von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist oder wenn die Reise erst noch bevorsteht und nach dem 30.04.2020 stattfinden soll.
Derzeit besteht aufgrund der Auswirkungen des Covid-19 durchaus die Möglichkeit, dass der Reisende aufgrund einer Quarantänemaßnahme an seinem Wohnort bleiben muss. Dabei ist es unerheblich, ob der Reisende sich formell aufgrund des Bundesgesetzes in Quarantäne befindet oder ob der Reisende einfach freiwillig den allgemeinen Empfehlungen Folge leistet. Weiterhin besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Reisende in bestimmte Länder aufgrund der Auswirkungen des Covid-19 nicht einreisen darf, weil Deutschland durch diese Länder als Risiko betrachtet wird. Im Hinblick auf diese drei Fälle wird deutlich, dass sie etwas gemeinsam haben. Alle diese Hindernisse können nicht auf das Zielland zurückgeführt werden, sondern liegen allein in der Person des Reisenden.
EU-Pauschalreiserichtlinie
Anhand der EU-Pauschalreiserichtlinie und ihre deutsche Umsetzung lässt sich diese Frage nicht beantworten. Der Reisende hat nur dann das Recht auf kostenlose Stornierung seiner Pauschalreise, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Zielgebiet vorliegen (§ 651 h Abs. 3 BGB). In einem solchen Fall stehen auch dem Reiseveranstalter keine der in § 651 h Abs. 4 BGB geregelten Rechte zu. Weiterhin existieren keine Transport- oder Unterbringungsbestimmungen, die eine Antwort für diese Situation liefern könnten. Das kann jedoch nicht zu der Konsequenz führen, dass der Reisende nur durch die Zahlung der Stornogebühren von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Gemäß dem Art. 2 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie bleibt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten unberührt.
Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
Somit könnte das Prinzip der Störung der Grundlage der Transaktion (Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB) und die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB Anwendung finden. Grundsätzlich entfaltet § 313 BGB keine Geltung für das Pauschalreiserecht aufgrund des Vorrangs von § 651 h Abs. 3 und 4 BGB. Eine Kündigung nach § 651 h Abs. 3 und 4 BGB kann nur erfolgen, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände herrschen. Ist dies nicht der Fall, dann ist der § 313 BGB nicht anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung des § 313 BGB ist, dass es zu einer erheblichen Änderung der Umstände gekommen ist und dass der Vertrag nicht durch die Parteien geschlossen wurden wäre, wenn sie diese Änderung gekannt hätten. Grundsätzlich trägt jede Partei das Risiko, die Leistung der anderen Partei nutzen zu können. Durch staatliche Eingriffe kann es ebenfalls zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen. Der Eintritt des Covid-19 und seine Auswirkungen konnten wohl durch keine der Parteien erwartet werden. Der besondere Vorteil von § 313 BGB liegt wohl in den flexiblen Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Laut § 313 BGB wird der Vertrag durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gleich nichtig. Der Vertrag muss lediglich an die neuen Umstände angepasst werden. So könnten z.B. die Stornierungsgebühren des Pauschalreisevertrags halbiert werden.
Im Jahr 1989 ist das Tschernobyl-Urteil des BGH ergangen. In diesem Urteil war eine Schulklassenreise nach Prag Gegenstand, welche unmittelbar nach dem Atomunfall von Tschernobyl gebucht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Strahlenexposition in Prag ungewiss. Dem Veranstalter war es damals unmöglich seine Vorauszahlungen von dem Dienstleister aus Tschechien zurückzuerhalten. Durch den BGH wurde in diesem Fall entschieden, dass der Betrag, welcher dem Veranstalter nicht zurückerstattet wurde, zwischen den beiden Vertragsparteien aufzuteilen ist. Seine Entscheidung stützte der BGH auf die Treu und Glauben-Klausel des BGB, § 242 BGB - § 313 BGB. Die Entscheidung durch den BGH in diesem Fall erfolgte 2002 und führte zu einer Übertragung der Rechtsprechung auf den Wortlaut des Kodex. Damals wurde dieses BGH-Urteil sehr kritisiert, doch für die derzeitige Situation könnte dieses Urteil erneut in Betracht gezogen werden.
Nicht außer Acht gelassen werden darf die Tatsache, dass § 313 BGB nur dann Anwendung findet, wenn die außergewöhnlichen Umstände in der Person des Reisenden selbst liegen (Quarantäne, Einreiseverbot). In der Situation, in der eine Reisewarnung für das Zielgebiet vorliegt, findet der § 313 BGB keine Anwendung. Es liegt somit eine Begrenzung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung vor.
Unmöglichkeit nach § 275 BGB
Unmöglichkeit nach § 275 BGB kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die Leistung nicht durch den Reisenden erbracht werden kann. Den Reisenden trifft ausschließlich die Verpflichtung den Reisepreis zu begleichen. Weiterhin muss der Reisende sich darum kümmern, dass er die persönlichen Anforderungen erfüllt, welche für die Durchführung der Reise notwendig sind. Darin ist jedoch keine Leistung zu sehen, sodass die Anwendbarkeit des § 275 nicht in Frage kommt.
Anwendung des § 314 BGB
Infrage kommen könnte jedoch § 314 BGB. Laut § 314 BGB liegt ein außerordentliches Kündigungsrecht bei zwingenden Gründen vor, wenn durch die Vertragspartei nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass diese den Vertrag fortsetzt. Der § 314 BGB findet jedoch nur Anwendung bei dauerhaften Verpflichtungen. Bei dem Pauschalreisevertrag liegt jedoch keine dauerhafte Verpflichtung vor. Das kann aus dem Wortlaut des § 314 BGB geschlossen werden, da dort durch den Gesetzgeber konsequent der Begriff des Rücktritts verwendet wird, welcher nicht auf eine dauerhafte Beziehung Anwendung finden kann. Für die gegenständliche Situation kann die Anwendung des § 314 BGB nicht infrage kommen. Dem Reiseveranstalter ist es nur gestattet die Reise vor Reiseantritt zu stornieren, wenn dieser nach § 651 h Abs. 4 BGB entweder die Mindestanzahl der Reisenden nicht erreicht oder wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Nach dem Reiseantritt hat der Reiseveranstalter nicht das Recht von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Liegt ein Einreiseverbot nach § 275 BGB vor, dann ist das Erbringen der Leistung für den Reiseveranstalter unmöglich. Es ist dem Reiseveranstalter unmöglich für den Reisenden den Transportdienst zu erbringen, da das Luftfahrtunternehmen dem Passagier das Einsteigen ohne ein gültiges Einreisedokument verweigern wird. Denn das Luftfahrtunternehmen ist dazu verpflichtet bei dem Einsteigen der Passagiere das Vorliegen eines gültigen Einreisedokuments für das Ziel zu kontrollieren. Zwar muss der Reisende unabhängig von der Informationspflicht dafür sorgen, dass er die Einreisebestimmungen erfüllt, kommt der Reisende dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, dann kann das Luftfahrtunternehmen dem Passagier nur eine Geldbuße auferlegen. Das Luftfahrtunternehmen muss dieses Geld dann an das Einreiseland zahlen, weil es einen Reisenden, trotz Kontrolle mit unzureichenden Dokumenten in das Einreiseland transportiert hat. Im Sinne des § 275 BGB ist es auch nicht möglich, wenn alle Flüge zum Ziel storniert wurden oder alle Hotels geschlossen wurden. Damit § 275 BGB zur Geltung kommen kann und die Erbringung des Lufttransports für den Reiseveranstalter tatsächlich unmöglich ist, müssen diese Grundsätze im Rahmen einer Pauschalreise auf den Lufttransport angewendet werden. In jedem Fall ist es unmöglich die Reise als Ganzes durchzuführen und damit muss die Gegenleistung, also der Reisepreis gemäß § 326 Abs. 1 BGB erstattet werden. Hätte ein Reisender, der eine Reise vor dem 18. März antreten sollte, demnach darauf gewartet, dass der Reiseveranstalter sich weigert den Reisenden mitzunehmen, statt selbst von dem Vertrag zurückzutreten, dann hätte der Reisende den Reisepreis erstattet bekommen.
Stornierungen nach der globalen Reisewarnung verfallen
Zum derzeitigen Zeitpunkt muss erst noch abgewartet werden, ob die derzeit geltende globale Reisewarnung nicht durch eine Reisewarnung für einzelne Reiseziele ersetzt wird. Sollte es dazu kommen, dass eine Reisewarnung für einzelne Reiseziele erfolgt, dann besteht weiterhin für beide Vertragsparteien ein uneingeschränktes Kündigungsrecht. Hat der Reisende jedoch Angst davor, dass er sich an einem Reiseziel, für das keine Reisewarnung verhängt wird, trotzdem mit dem Covid-19 ansteckt und möchte er deshalb nicht die Reise antreten, dann muss er dafür darlegen können, das am Zielort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen. Einen solchen Nachweis kann der Reisende erbringen, jedoch dürfte sich die Erbringung eines solchen Nachweises sehr schwierig gestalten. Kann der Reisende einen solchen Nachweis nicht erbringen, dann bleibt ihm nur die Möglichkeit des Widerrufs nach § 651 h Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Reisende seine Reise zwar trotzdem vor Reisebeginn stornieren kann, jedoch muss er dann die Stornierungsgebühren an den Reiseveranstalter entrichten.
Auch durch den Reiseveranstalter muss in einem solchen Fall ein Nachweis erbracht werden, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, falls der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 4 Nr. 4 BGB von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten möchte. Sollte es dem Reiseveranstalter aufgrund von Komplikationen bei der Wiederaufnahme des Geschäfts nicht möglich sein, die Reise wie anfänglich gebucht, durchzuführen, dann bedarf es Vertragsklauseln, welche es zulassen, dass der Reiseveranstalter das Recht hat die Leistung zu ändern. Laut dem § 651 f BGB muss der Reisende wesentliche Änderungen nicht hinnehmen. Sollte es zu wesentlichen Vertragsänderungen kommen, dann hat der Reisende das Recht von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten (§ 651 g Abs. 1 BGB). Dem Reiseveranstalter steht die Möglichkeit zu das Reisenden eine Ersatzreise anzubieten aber der Reisende ist nicht dazu verpflichtet dieses Angebot anzunehmen (§ 651 g Abs. 2 BGB). Sollte der Reisende diesem Angebot jedoch nicht widersprechen, dann gilt das Angebot als angenommen (§ 651g Abs. 2 Satz 3 BGB).
Rückführung der Reisenden nach Deutschland
Sollte ein Reisender finanziell für seine Rückführung aufkommen müssen, dann steht dem Reisenden möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, gegen den Reiseveranstalter zu.
Den Reiseveranstalter trifft auch in Krisenzeiten die Pflicht zur Rückführung des Reisenden. Selbst bei Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen steht dem Reiseveranstalter nach Reiseantritt kein Rücktrittsrecht mehr zu.
Laut dem § 651q BGB (Art. 16 Pauschalreiserichtlinie) ist der Reiseveranstalter zu einer allgemeinen Hilfspflicht verpflichtet. Teil dieser Hilfspflicht ist die Unterstützung des Reisenden bei alternativen Reisevorbereitungen.
Wurde der Reisende von dem Reiseveranstalter bezüglich einer alternativen Rückführung informiert und erwirbt der Reisende daraufhin dennoch selbst ein Flugticket für seine Rückreise er, dann steht dem Reisenden kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter zu.
Zu einem solchen Erstattungsanspruch kommt es jedoch nur dann, wenn der geplante Rückflug storniert wird und keine Angaben zu einer alternativen Rückreise erfolgen.
Bucht der Reisende daraufhin einen Ersatzflug, dann handelt es sich dabei um Selbsthilfe gemäß § 651 k Abs. 2 BGB (Art. 13 Abs. 4 Pauschalreiserichtlinie).
Voraussetzung für eine solche Selbstbehebung ist jedoch, dass durch den Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter zunächst eine erfolglose Aufforderung erfolgt, die Situation innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Reiseveranstalter sich weigert, die Situation zu beheben oder eine sofortige Behebung erforderlich ist.
Es können jedoch zahlreiche Fälle in einer Grauzone auftreten, z. B. wenn der Reisende widersprüchliche Informationen erhält oder wenn am Flughafen unangemessene Bedingungen herrschen mit einer unangemessen langen Wartezeit. Hier muss jeder Einzelfall berücksichtigt werden.
Rechtliche Konsequenzen
Kommt es zu einer Stornierung der Reise, dann ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die durch den Reisenden geleisteten Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen unverzüglich an diesen zurückzuerstatten (§ 651 h Abs. 5 BGB).
Dies geht aus Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie hervor. Dort ist auch die 14-tägige Frist ausdrücklich geregelt.
Durch viele Reiseveranstalter und Verbände der Reisebranche wird nun befürchtet, dass es durch die Erfüllung dieser Verpflichtung während der Covid-19 Krise zu ernsthaften Liquiditätsproblemen kommen wird und Unternehmen dadurch in den Bankrott getrieben werden.
Durch einige EU-Mitgliedstaaten wurden aus diesem Grund Vorschriften erlassen, die es möglich machen, die Erstattung des Reisepreises durch einen Gutschein vorzunehmen, statt den Reisepreis in Geld zu erstatten.
In Belgien ist es dem Reiseveranstalter laut einer Verordnung gestattet die Rückerstattung in Bargeld durch einen Gutschein zu ersetzen, welcher innerhalb von einem Jahr eingelöst werden kann.
Die Ausstellung des Gutscheins muss im Rahmen der Corona-Krise erfolgen. Den Reisenden trifft dabei die Pflicht den Gutschein anstelle der Rückzahlung anzunehmen.
Jedoch gilt für einen solchen Gutschein der Insolvenzschutz.
In Italien wurde bereits Anfang März ein Dekret erlassen, welches Rückzahlungen durch einen Gutschein anstelle von Bargeld ermöglicht.
Durch Polen wurde ebenfalls eine ähnliche Verordnung verabschiedet. In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Rückerstattungspflicht des Reisenden in allen Fällen auf 180 Tage verlängert wurde, in denen die Stornierung der Reise durch den Coronavirus verursacht wurde. Wird dem Reisenden durch den Reiseveranstalter also anstelle einer Rückerstattung in Geld, ein Gutschein angeboten, dann darf der Betrag nicht unter dem ursprünglichen Preis liegen und der Gutschein muss über einen Insolvenzschutz verfügen.
Auch durch Malta und Frankreich wurde eine entsprechende Verordnung verabschiedet.
Die Bundesregierung hat sich ebenfalls für eine Gutscheinlösung entschieden und ist deshalb mit der Bitte der Einführung einer Gutscheinlösung an die EU-Kommission getreten, die derzeit geltenden Rechte in der Fluggastrechteverordnung kurzzeitig zu verändern.
Die EU-Kommission ist jedoch gegen die Änderung der Fluggastrechte. Die EU-Kommission bemüht sich jedoch zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Lösung für die derzeitige Situation zu finden.
Durch den Deutschen Reiseverband (DRV) erfolgte die Forderung, dass „die sofortigen Rückzahlungen aufgrund der geltenden Stornierungsbestimmungen für den Geschäfts- und Verbraucherschutz sofort ausgesetzt oder durch Reisegutscheine ersetzt werden sollen“.
Auch der Bundesverbraucherverband (vzbv) äußert seine Zustimmung für die Gutscheinlösung. Gutscheine werden dabei als eine gute Alternative aufgefasst, wenn die Gutscheine durch die Bundesregierung gegen Insolvenz versichert sind. Es wird jedoch darauf bestanden, dass das Recht auf Rückerstattung bestehen bleiben müsse.
BEUC, der Dachverband der europäischen Verbraucherverbände ist gegen die Nichtanwendung von Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie. Es darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass es sich bei Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie um geltendes Recht handelt. Den Unternehmen sei es zwar gestattet den Reisenden dazu auffordern, einen gesicherten Gutschein zu akzeptieren, jedoch sollte es nicht zu dem Ausschluss einer Erstattung in Bargeld kommen. Die Wahl sollte nach wie vor bei dem Reisenden verbleiben.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht anstelle der Aussetzung der Rückzahlung
Am 27.3.2020 ist ein Gesetzespaket in Kraft getreten, welches ein Gesetz über eine vorübergehende Aussetzung der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Gerichte im Insolvenzfall enthält.
Diesem Gesetz zufolge trifft die Unternehmen keine Pflicht, eine solche Mitteilung vorzunehmen, wenn die Insolvenz durch die Covid 19-Krise bis zum 30. September 2020 verursacht wird, die bis zum 30.4.2021 verlängert werden kann.
In dem Gesetz wird jedoch davon ausgegangen, dass die Möglichkeit einer Insolvenz besteht.
Damit bleiben den Reisenden zwar ihre Rückerstattungsansprüche, jedoch können diese nicht durchgesetzt werden, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird.
Laut dem § 651 r BGB (Umsetzung der Art. 17-Richtlinie über Pauschalreisen) kommt es nicht auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an, sondern auf das Eintreten einer Insolvenz als solche.
Daraus geht hervor, dass der Insolvenzversicherer sogar dann zahlen muss, wenn der Reiseveranstalter in einem förmlichen Verfahren nicht über seine Insolvenz in Kenntnis setzt, weshalb er vorübergehend nicht durch das Insolvenzgesetz von COVID-19 verpflichtet ist.
Nicht so einfach ist es, das Insolvenzdatum zu bestimmen. Die Daten eines Insolvenzantrags, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund fehlender Mittel lassen sich jedoch leicht feststellen.
Durch den § 651 r Abs. 1 Satz 3 BGB wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Ablehnung eines Eröffnungsantrags wegen fehlender Insolvenz bis zum Eintritt der Insolvenz gleichgestellt.
Für einen Unternehmer kann es sich als schwierig herausstellen, abzuwägen, ob er dennoch eine formelle Insolvenzanzeige bei den Gerichten einreichen sollte und damit die Vorteile der Insolvenz genießen würde (Umstrukturierung seiner Geschäfte durch einen Insolvenzplan, Insolvenzzahlungen an die Mitarbeiter durch das Bundesarbeitsamt) oder ob er das Covid-19 Insolvency Application Suspension Act anwenden sollte. Es kann durchaus sein, dass der deutsche Insolvenzschutz nach der Umsetzung von Art. 17 Pauschalreiserichtlinie (§ 651 r BGB) unzureichend ist.
Bewertung der Gutscheinlösung
Aus rein rechtlicher Sicht erscheint es nicht möglich, die Rückzahlung in Geld innerhalb von 14 Tagen durch Gutscheine zu ersetzen, selbst wenn diese einen Insolvenzschutz aufweisen.
Durch Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie wird die Rückzahlung in Geld verlangt und der Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie lässt keine Alternative zu. Durch den § 651 h Abs. 5 BGB wird diese Anforderung korrekt umgesetzt.
Durch den nationalen Gesetzgeber kann die Richtlinie nicht einfach überarbeitet werden, ohne dass er seine Pflicht zur wirksamen Umsetzung damit verletzt. Eine Grundlage für eine vorübergehende Nichtanwendung ist weder in der Richtlinie, noch im EU-Primärrecht enthalten. Nur durch den EU-Gesetzgeber ist eine Änderung möglich und damit nur durch das Parlament und den Rat, nicht jedoch durch die Kommission. Durch die Kommission können nur Änderungen vorgeschlagen werden. Die oben genannten Rechtsakte anderer EU-Mitgliedstaaten verstoßen daher gegen das EU-Recht.
Wahrscheinlich gehen einige Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Richtlinie ignorieren in der gegenwärtigen Situation davon aus, dass die Kommission in der derzeitigen Situation keine Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird. Wie hier die Sachlage auch sein mag, die Mitgliedstaaten können trotzdem nicht ausschließen, dass sich einzelne Reisende auf die anhaltende Rechtslage verlassen und Ansprüche gegen den Mitgliedstaat geltend machen, durch welchen ihnen die Rechte nach der Entschädigungsrichtlinie nach der Francovich-Doktrin des EuGH entzogen wurden.
Weiterhin erscheint der Höchstbetrag von 110 Mio. EUR pro Jahr und pro Versicherer in § 651 r Abs. 3 Satz 3 BGB der Bestimmung über den Insolvenzschutz problematisch. Ein kurzfristiger Liquiditätsvorteil lässt sich demnach nur durch rechtswidriges Handeln erreichen.
Fraglich ist weiterhin, ob der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisenden für die notwendige Liquidität für das Geschäft sorgen kann. Der deutschen Rechtsprechung zufolge wird der volle Reisepreis nur 40 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Einlagen dürfen dabei 20 % nicht überschreiten. Problematisch erscheint weiterhin die Tatsache, dass die Höhe der Rückerstattungen, vor allem in der Nebensaison und im Hinblick auf die sehr zurückhaltenden Buchungen zu Beginn der Covid-19-Krise das Liquiditätsgeschäft, welches normalerweise zu dieser Jahreszeit vorhanden ist, nicht durch neue Buchungen ersetzt wird.
Durch das Zurückhalten von Erstattungen kann das Insolvenzrisiko sicherlich leicht abgeschwächt werden, aber das Insolvenzrisiko des Geschäfts infolge der Covid 19-Krise kann auch durch die Einbehaltung der Rückerstattungen nicht beseitigt werden.
Für eine Liquidität bedarf es in erster Linie neuer Buchungen, welche derzeit nicht vorhanden sind. Durch das Ersetzen von Rückerstattungen durch Gutscheine könnte es weiterhin zu einer Übertragung des Risikos auf die Verbraucher kommen. Zwar wären die Gutscheine gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt, jedoch lässt sich anhand der Insolvenz von Thomas Cook in Deutschland erkennen, dass das deutsche Insolvenzschutzsystem nicht den wirksamsten Schutz besitzt, der in der Paketreiserichtlinie vorgeschrieben ist. Grund dafür ist vor allem die Höchstbetragsregelung von § 651 r Abs. 3 Satz 3 BGB, welche einen Verstoß gegen Art. 17 der Pauschalreiserichtlinie darstellt. Wird es aufgrund der Coronakrise dazu kommen, dass viele Reiseveranstalter zahlungsunfähig werden, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass es für das derzeit geltende System erneut zu einer Überlastung kommt. Niemand ist in der Lage die Insolvenz eines der größeren Reiseveranstalter auszuschließen. Zwar wurde durch die Politik versprochen, dass die deutsche Insolvenzschutzregel an die Anforderungen der Richtlinie angepasst werden soll, jedoch handelt es sich dabei bisher nur um ein Versprechen. Es existiert noch nicht einmal ein Entwurf des zuständigen Ministeriums. Grundsätzlich sollte es durch die Covid 19-Krise zu einer Beschleunigung des Gesetzgebers führen, die notwendigen Änderungen von § 651 r BGB vorzunehmen.
Zunächst muss eine solche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erfolgen. Erst dann kann es gerechtfertigt erscheinen, dass Reisende Gutscheine anstelle einer Rückzahlung akzeptieren.
Auch durch die Aussetzung der Insolvenzpflicht nach dem Insolvenzsuspendierungsgesetz COVID-19 wird an dieser Feststellung nichts geändert.
Obwohl die Reiseveranstalter nicht die Pflicht trifft, das Geld zurückzuzahlen, das die Insolvenzversicherer an ihre Kunden geleistet haben, kann es nach der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit nur schwer vorstellbar sein, dass ein Insolvenzversicherer unter solchen Umständen den Vertrag mit dem Reiseveranstalter fortführen möchte. Denn ohne eine Insolvenzversicherung oder Bankgarantie dürfen Reiseveranstalter keine Pauschalreisen anbieten und verkaufen.
Auch darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass der vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise verursachte Einkommensverlust aufgrund von Kurzzeitgeld, Arbeitslosigkeit und nicht zuletzt für Selbstständige zur Konsequenz haben wird, dass sich viele Menschen die vor der Krise gebuchten Reisen in naher Zukunft vielleicht gar nicht mehr leisten werden können. In einem solchen Fall, werden die Reisenden kein Interesse mehr daran haben, die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen, sondern möchten vielmehr in der derzeitigen Lage ihr berechtigtes Interesse an der Rückzahlung in Geld wahrnehmen. Wegen des derzeit nicht möglichen Insolvenzschutzes kann keine Verschiebung der Rückzahlung in Geld gegenüber dem Reisenden erfolgen.
Durch die Einführung der Gutscheinlösung würde es nicht zu der Beseitigung des Risikos kommen, sondern ausschließlich zu der Übertragung des Risikos auf den Reisenden. Aus diesem Grund kann die Sicherstellung der notwendigen Liquidität des Geschäfts nur durch staatliche Maßnahmen erfolgen. Durch den DRV wird die Ansicht vertreten, dass ein einfacherer Zugang zu Krediten nicht ausreichend ist, sondern zusätzlich nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden müssen. Der DRV empfindet den Ausweg aus den Liquiditätsengpässen zu Recht in erster Linie über die nicht rückzahlbaren Zuschüsse als gerechtfertigt und erst an zweiter Stelle über eine Verschiebung der Rückzahlungsverpflichtungen. Der Ansicht des DRV zufolge kann weder die Aussetzung der Insolvenzpflicht noch eine - gegen das EU-Recht verstoßende - Verschiebung der Rückzahlungsverpflichtung für stornierte Reisen eine Lösung für das Liquiditätsproblem darstellen.
Rückgriff auf das allgemeine Vertragsrecht
Die durch § 651h Abs. 3 BGB umgesetzte Paketreiserichtlinie sieht eine rechtliche Risikoallokation vor, die durch § 313 BGB nicht umgekehrt werden darf. Aus diesem Grund kann § 313 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Laut Artikel 2 Absatz 3 der Pauschalreiserichtlinie ist zwar die Anwendung des allgemeinen Vertragsrechts gestattet, jedoch darf sie nicht im Widerspruch zur Pauschalreiserichtlinie stehen. Aus dem gleichen Grund kann § 314 BGB, das Recht, eine fortdauernde Verpflichtung aus zwingenden Gründen zu kündigen, keine Anwendung im vorliegenden Fall finden. Denn wie bereits weiter oben erwähnt, bestehen bereits Zweifel, ob der Pauschalreisevertrag als eine fortdauernde Verpflichtung eingestuft werden kann.
Schließlich sind die Kündigungsrechte in Ausnahmefällen endgültig in § 651 h Abs. 3 und 4 BGB aufgelistet und aufgrund des vollständig harmonisierenden Grundsatzes der zugrunde liegenden Richtlinie können diese weder eingeschränkt, noch erweitert werden.
Zusammenfassung
(1) Alle Pauschalreisen, die für den Zeitraum vom 18.3.2020 - 30.4.2020 gebucht wurden, in dem die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt, können von beiden Parteien kostenlos storniert werden.
(2) Damit eine kostenlose Stornierung für einen späteren Zeitraum vorgenommen werden kann, bedarf es des Nachweises, dass ein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist. Ein solcher dürfte durch den Reisenden nur schwer nachzuweisen sein. Der § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände herrschen. Der § 313 BGB kann höchstens für Umstände im Risikobereich des Reisenden (Quarantäne, Einreiseverbot) Anwendung finden.
(3) Durch die Mitgliedstaaten darf die Anwendung einer Bestimmung, die eine Umsetzung einer Bestimmung einer EU-Richtlinie darstellt, nicht einfach „ausgesetzt“ werden auf Zeit. Damit kann keine Lösung der Liquiditätsprobleme des Geschäfts erfolgen. Auch hier findet der § 313 BGB keine Anwendung. Zwar kann jeder Reisende selbst entscheiden, ob er freiwillig einen Gutschein anstelle einer sofortigen Rückerstattung des gesamten Reisepreises annimmt, jedoch sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass es in Deutschland derzeit noch keinen wirksamen Insolvenzschutz gibt.
Rückzahlung in Geld
Wie bereits weiter oben erläutert hat der Reisende im Falle einer Stornierung der Pauschalreise zurzeit noch einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter auf eine Rückerstattung des vollständigen Reisepreises in Geld innerhalb von 14 Tagen. Durch den deutschen Gesetzgeber wird nun jedoch in Erwägung gezogen eine Einschränkung des gesetzlichen Rechts der Verbraucher im Hinblick auf die vollständige Rückzahlung des Reisepreises vorzunehmen. Die seit dem Juli 2018 in Europa geltende EU Pauschalreiserichtlinie hat dazu beigetragen, dass eine verbraucherfreundliche Rechtslage in Deutschland und in den restlichen europäischen Mitgliedstaaten herrscht. So steht den Pauschalreisenden seit Juli 2018 gemäß § 651 h BGB gegenüber dem Reiseveranstalter das Recht zu, die Pauschalreise noch vor Reisebeginn zu stornieren und den gesamten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet zu erhalten.
Weiterhin steht Individualreisenden nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung das Recht zu zwischen der Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen durch Barzahlung oder durch die Nutzung einer anderen Zahlungsmethode zu wählen und zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.
Aufgrund der Coronakrise kommt es zurzeit zu sehr vielen Erstattungen vonseiten der Reiseveranstalter und der Luftfahrtunternehmen. Diese gesetzlichen Erstattungsansprüche stellen eine Gefährdung für die Liquidität sowohl der Reiseveranstalter als auch der Fluggesellschaften dar. Denn schließlich können aufgrund der Coronakrise bis Ende April 2020 auch keine Pauschalreisen oder Flugreisen durch die Reisenden angetreten werden. Bei den Osterferien handelt es sich in der Regel um die erste Hauptreisesaison im Jahr. Aufgrund der Coronakrise und den damit verbundenen europaweiten Einreise- und Ausreisebeschränkungen und der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt findet die Ostersaison dieses Jahr nicht wie gewohnt statt. Der Deutsche Reiseverband geht davon aus, dass dies bedeutet, dass nur in Deutschland bis Ende April ungefähr 5 Milliarden Euro an Reisepreiserstattungen durch die Reiseveranstalter zu erbringen sind. Die Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter sind einer sehr hohen finanziellen Belastung ausgesetzt, da sie sehr vielen Reisenden innerhalb von kürzester Zeit ihre Reisekosten zurückerstatten müssen. Aus diesem Grund möchte die Bundesregierung die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften unterstützen und möchte gerne die Möglichkeit für Fluggesellschaften und Reiseveranstalter einführen, im Falle der Stornierung der Reise diesen die Möglichkeit zu geben, den Reisenden, Reisegutscheine, einen Travel-Voucher, Gutschriften oder andere Gutscheine statt der Auszahlung in Geld anzubieten. Derzeit haben Reisende nach der aktuellen Rechtslage noch das Recht ihren Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in Geld geltend zu machen. Noch sind die Reisenden demnach nicht dazu verpflichtet Reisegutscheine oder Fluggutscheine anzunehmen. In einigen Mitgliedstaaten hingegen sind bereits Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Erstattungsanspruch auf Geldleistung erfolgt, so wie in Italien oder Belgien. Durch sogenannte (Notstands-) Gesetze haben Fluggesellschaften und Reiseveranstalter das Recht erfahren die Erstattung des Reisepreises durch die Ausstellung von Reisegutscheinen und Fluggutscheinen vorzunehmen.
Eine solche Gesetzesänderung im Hinblick auf Erstattung der Reisekosten über Reisegutscheine könnte europarechtswidrig sein. Denn schließlich besteht aufgrund der Pauschalreiserichtlinie die gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters zur vollständigen Erstattung des Reisepreises. Die Pflicht, die den Reisenden damit auferlegt wird, die Erstattung der Reisekosten in Form einer Gutschrift oder eines Gutscheins anzunehmen, kann Probleme mit sich bringen.
Durch die Fluggastrechteverordnung wird ohnehin vorgesehen, dass eine Erstattung der Reisekosten in Form eines Reisegutscheins oder Fluggutscheins ausschließlich mit dem Einverständnis des Fluggastes möglich ist. Wenn Reisende nun dazu verpflichtet werden die Erstattung des Reisepreises in Form eines Gutscheins anzunehmen, dann würde dies dazu führen, dass das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft auch den Reisenden betreffen würde. Viele Fluggesellschaften und Reiseveranstalter werden es sicherlich nicht meistern die Coronakrise zu überstehen und werden höchstwahrscheinlich Insolvenz anmelden müssen. Vor diesem Hintergrund kann es bedenklich erscheinen Reisende dazu zu zwingen den Reiseunternehmen einen kostenlosen Kredit zu gewähren, wenn die Coronakrise gerade doch nicht nur Schwierigkeiten für Reiseveranstalter und Fluggesellschaften mit sich bringt, sondern es auch den Reisenden schwerfällt ihren Forderungen nachzukommen.
Durch viele Fluggesellschaften wird aktuell noch geltendes Recht nicht beachtet. Viele setzen sich über geltendes Recht wie die Fluggastrechteverordnung hinweg, aus der explizit hervorgeht, dass der Flugscheinpreis nach einer Annullierung und Flugstornierung vollständig binnen 7 Tagen durch Überweisung oder Barzahlung an den Fluggast zurückzuerstatten ist. Nachteilig für die Verbraucher ist die Gutschein-Lösung aus deshalb, weil die Verbraucher durch die Annahme eines Gutscheins zu der Inanspruchnahme einer künftigen Leistung verpflichtet werden. Der Gutschein, der den Verbrauchern ausgestellt wird, beinhaltet den Nennwert des Gutscheins am Tag der Ausgabe des Gutscheins. Vor dem Hintergrund der Coronakrise ist zu erwarten, dass alle Reiseleistungen und Flüge in Zukunft teurer werden. Dadurch wird der tatsächliche Wert des Gutscheins gemindert. Weiterhin sind Verbraucher mit dem Leistungsanspruch an den jeweiligen Reiseveranstalter bzw. die Fluggesellschaft, von der sie den Gutschein ausgestellt bekommen haben, gebunden. Verbraucher können die neu zu buchende Reise oder den neu zu buchenden Flug nicht frei wählen. Schließlich kann niemand den Verbrauchern garantieren, dass Reiseleistungen, für die der Gutschein ausgestellt wurde, in der Zukunft zu den gleichen Bedingungen durch den Reisenden gebucht werden können.
Die Einschränkung der gesetzlichen Erstattungsansprüche der Verbraucher erscheint unter diesen Gesichtspunkten aus rechtlicher Hinsicht bedenklich. Die Lage in der sich die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften gerade befinden, kann durchaus nachvollzogen werden. Reisenden steht es auch frei sich für einen Gutschein zu entscheiden bzw. einen Gutschein anzunehmen und damit ihren Reiseveranstalter oder die jeweilige Fluggesellschaft zu unterstützen in diesen schwierigen Zeiten. Jedoch sollte eine solche Solidarität mit den Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften nicht erzwungen werden. Sollte es zu einer Einschränkung der Rückerstattung der Reisekosten in Bargeld und die Pflicht einen Gutschein anzunehmen, eintreten, dann sollten die Gutscheine zumindest insolvenzsicher sein. Die Reisenden, die einen Gutschein annehmen, statt der Erstattung in Bargeld, sollten also im Falle dessen, dass der jeweilige Reiseveranstalter oder die jeweilige Fluggesellschaft, welche den Gutschein über die Reisekosten ausgestellt hat, Insolvenz anmeldet, gegen die Insolvenz abgesichert sein. Weiterhin sollte der Gutschein mindestens drei Jahre lang gültig sein und möglichst auch auf andere Verbraucher übertragbar sein.
Am 02.04.20 wurde nun durch das Corona-Kabinett entschieden, dass Verbraucher grundsätzlich Gutscheine statt der sofortigen Rückzahlung erhalten sollen. Diese Gutscheinlösung soll für alle Tickets gelten, die bis zum 8. März 2020 gekauft wurden. Alle Verbraucher sollen für ihre bereits gebuchten Reisen, Flüge und Veranstaltungen, welche aufgrund der Coronakrise abgesagt wurden, in Zukunft nur noch Gutscheine erhalten. Die Bundesregierung sieht in dieser Maßnahme die Bewahrung der Veranstalter vor hohen Schulden und der Insolvenz. Eine solche Gutscheinlösung kann durch die Bundesregierung jedoch nicht einfach so eingeführt werden. Es bedarf in vielen Bereichen einer europarechtlichen Lösung. So müsste das Pauschalreiserecht und die Erstattungsansprüche der Fluggäste aus der Fluggastrechteverordnung erst an diese Situation angepasst werden.
Dazu muss sich die Bundesregierung zusammen mit anderen EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission wenden. Dabei soll das Ziel sein, eine praktikable Gutscheinlösung auf kurze Zeit einzuführen und vor allem eine einheitliche europäische Regelung zu finden und einzuführen. Die dafür zuständigen Ressorts sollen sich an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung wenden. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung dazu aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und eine einheitliche europäische Regelung einzuführen. Auch durch die Kommission selbst werden derzeit Überlegungen gemacht, welche Maßnahmen unternommen werden können, damit die betroffenen Veranstalter in der gegenwärtigen Krisensituation vor einer Existenzvernichtung bewahrt werden können.
Geplant ist von der Bundesregierung bisweilen, dass alle ausgestellten Gutscheine an die Verbraucher bis Ende 2021 gültig sein sollen, für alle Tickets die durch die Verbraucher vor dem 8. März erworben wurden. Wenn dieser ausgestellte Gutschein durch den Verbraucher nicht bis Ende 2021 eingelöst wird, dann muss der Veranstalter dem Verbraucher den Wert des Gutscheins zurückerstatten. Weiterhin sollen die Gutscheine gegen die Insolvenz des Veranstalters abgesichert werden. Zusätzlich dazu soll es Härtefallklauseln für alle die Verbraucher geben, denen ein Gutschein aufgrund der aktuellen finanziellen Lage nicht zugemutet werden kann.
Auf Vorschlag der Bundesregierung soll also für Reiseveranstalter die Möglichkeit bestehen, den Reisenden bei Pandemie-bedingten Absagen bei vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung in Geld, einen Gutschein auszustellen, der die folgenden Voraussetzungen erfüllen soll:
• Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
• Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
• Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten
Die Bundesregierung versucht nun eine gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben zu finden. Es ist durchaus denkbar, dass die EU eine Lockerung der aktuellen Regelungen kurzfristig beschließt und so den Weg frei macht für eine nationale Regelung, die Gutscheinlösungen zulässt. Jedoch muss die Zustimmung der Kommission dafür erst noch abgewartet werden. Bis dahin gilt noch die Rechtslage, dass der Reisende zwischen der Erstattung in Geld und der Rückerstattung in Form eines Gutscheins wählen kann. Das wurde so auch nochmal durch die Kommission selbst bestätigt. Die Annahme eines Gutscheins durch den Reisenden bleibt freiwillig.
Erstattung über GDS
Die automatisierte Erstattung von Flugtickets über die GDS-Systeme wird zurzeit bei Fluggesellschaften wie der Lufthansa, Eurowings, Turkish Airlines und vielen anderen nicht verwendet. Es kann demnach nicht zu einem full refund bzw. einer vollständigen Ticketerstattung über dieses Buchungssystem kommen.
Definition GDS
Bei dem GDS handelt es sich im Tourismus um die Abkürzung für „Global Distribution System“. Es ist der englische Begriff für den deutschen Begriff des „Globalen Distributionssystems“. Unter Globalen Distributionssystemen sind Datenbanken zu verstehen, über welche die Reservierungsdaten verwaltet werden. Dieses ist national auch bekannt als Computerreservierungssystem (CRS). Bei dem CRS handelt es sich um ein meist vernetztes Informationssystem über Preise, Verfügbarkeiten und Buchungsmöglichkeiten von Reisen wie Flügen, Hotels, Mietwagen, Fähren, Kreuzfahrten, Bahnen, Bussen und Pauschalreisen.
Zweck des GDS
Bei dem globalen Distributionssystem handelt es sich um ein Medium, durch das Reisebüros Informationen und Vakanzen abfragen können genauso wie Kundendaten und Leistungen erfassen, verarbeiten bzw. buchen können. Diese Systeme weisen eine (informations-) logistische Funktion auf. Diesen Systemen können aktuelle Informationen im Zusammenhang mit allen verfügbaren Leistungsanbietern entnommen werden und sie verfügen über die notwendige Infrastruktur für die Datenübermittlung. Zurzeit sind 480.000 klassische Reisebüros über das GDS angeschlossen. Bei der GDS handelt es sich um ein teures Distributionssystem. Bis zu 25 % Provision sind für ein Hotel fällig, wenn über GDS vermittelt wird. Teure Raten werden akzeptiert, damit das Haus internationale Kunden erhält.
Hintergrund des GDS
In der Reisebranche ist es grundsätzlich so, dass durch Reisebüros keine eigenen Produkte verkauft werden, sondern nur Produkte im Namen von Reiseveranstaltern vermittelt werden. Das Ziel der Reisebüros als Handelsvertreter oder Handelsmakler ist es auf so viele Leistungsträger (Beherbergungs-, Verpflegungs- und Transportbetriebe) wie nur möglich zurückgreifen zu können, damit sie ihren Kunden attraktive Angebote unterbreiten können. Dieses Ziel können Reisebüros nicht durch ein Reisebüro-eigenes Computersystem erreichen. Eine direkte Anbindung an die Leistungsträger würde wirtschaftlich gesehen nicht so viel Sinn ergeben, da dann parallel mehrere Anbindungen in einem Reisebüro geschaltet werden müssten, wenn mehr als ein Leistungsträger im Angebot sein soll. Des Weiteren würde der direkte Zugriff auf die unterschiedlichen Systeme der Leistungsträger mit den jeweils spezifischen Eingabemasken im Zusammenhang mit einem nicht zu bewältigenden Schulungsbedarf für die Reisebüromitarbeiter in Verbindung stehen. Aus diesem Grund kommt es zum Einsatz von Computerreservierungssystemen. Die technische Realisierung erfolgt über die Anbindung des Rechenzentrums des CRS-Anbieters an viele unterschiedliche Leistungsträger, über die dann die direkte Weiterleitung der jeweiligen Anfragen der Reisebüros an die jeweiligen Anbieter erfolgt. Die Eingaben laufen über einheitlich produktspezifisch angepasste Masken ab, die für alle angeschlossenen Leistungsträger Geltung entfalten und es damit zu der Reduzierung des Schulungsaufwands für die Reisebüros auf ein Minimum kommt. Weiterhin läuft über die CRS die Abrechnung, der bei einer Buchung anfallenden Kosten und bei Bedarf auch die Auszahlung von Incentives (Vergütung der Leistungsträger für die Reisebüros). Weiterhin kann man durch die CRS auch Auswertungen für die Backoffice-Systeme der Reisebüros entnehmen und die CRS bieten Zusatzprodukte für die Unterstützung der Verkaufsprozesse an. Durch die weitere Ausweitung des Internets kam es zu der Schwächung der zum Teil monopolartigen Stellung des CRS. Aus diesem Grund versucht die CRS weitere Produkte, wie das Ertragsmanagement und Geomarketing anzubieten und Dienstleistungen zu begegnen.
Oftmals werden durch die CRS weiterhin Internet-Portale gegründet oder gekauft, damit dieser Vertriebskanal durch die CRS selbst genutzt werden kann. Die Unterscheidung zwischen CR (CRS) und GD (GDS)-Systemen erfolgt nicht immer ganz eindeutig. Durch die CRS wird die eigentliche Bearbeitung von Reservierungen vorgenommen (z. B. direkt im Hotel). Bei den Global Distribution Systemen (GDS) handelt es sich um globale Datenbanken, durch welche die Reservierungsdaten einfach nur verwaltet werden. Gibt es jedoch kein passendes CRS, dann kann nicht einfach auf die GDS zugegriffen werden. Bei großen Computerreservierungssystemen mit nennenswertem Marktanteil (wie Amadeus, Galileo (Travelport), Sabre und Worldspan (Travelport)) sind die Übergänge oft fließend, da GDS und CRS zusammen angeboten werden. Grundsätzlich liegen jedoch unterschiedliche Buchungsprozesse vor.
Systembeteiligte des GDS
Bei den Systembeteiligten der GDS handelt es sich um Systemteilnehmern, Systembetreibern und Systemnutzern.
1. Systemteilnehmer:
Bei den Linienfluggesellschaften handelt es sich nicht nur um diejenigen die diese Systeme anfänglich entwickelt haben, sondern auch um die wichtigsten Leistungsanbieter der globalen Systeme. Der Vervollständigung des Angebotes halber wurden auch die großen Hotel- und Mietwagenketten in die Systeme integriert. Weiterhin gibt es noch Reiseveranstalter, Kreuzfahrt- und Bahngesellschaften. Nicht mehr im Besitz der Systemteilnehmer sind die Distributionssysteme.
2. Systembetreiber:
Die Aufgabe der globalen Distributionssysteme ist die Produkt- und Tarifdarstellung und zusätzlich auch die Reservierung der Reisedienstleistungen aller Systemteilnehmer. Dazu verfügen die Systeme über Kommunikationszentralen zur weltweiten Verbindung mit den Systemnutzern. Durch moderne Benutzeroberflächen wird die Benutzung der Systeme einfacher. Nach mehreren Konsolidierungen existieren nur noch drei globale Systeme: Amadeus, Galileo/Travelport und Sabre.
3. Systemnutzer
Bei Reisemittlern handelt es sich um Systemnutzer. Die Reisemittler sind dafür zuständig alle Reisedienstleistungen an den Endkunden zu vermitteln. Das kommt es vor allem zu der Nutzung der globalen Systeme. Heutzutage sind auch Endkunden immer mehr durch Internet Booking Engines (IBE) an die GDS angeschlossen. Daher liegt kein Informationsvorsprung der Reisemittler vor.
Erstattung über BSP Deutschland
BPS ist die Abkürzung für „Billing and Settlement Plan“. Bei dem BPS handelt es sich um das weltweit am weitesten verbreiteten System für die einfache Abwicklung von Ticketverkäufen von Luftfahrtunternehmen. Diese Konsolidierungsstelle kümmert sich gerade um Flüge, welche von Veranstaltern gebucht wurden. Durch die zugelassenen Verkaufsagenten der IATA (accredited agents) werden die Flugscheine auf Blanko-Dokumente gedruckt, die sie durch die BSP erhalten. Durch das jeweilige Computerreservierungssystem (CRS) werden die Verkaufsdaten direkt an BSP weitergeleitet. Daraufhin werden durch den BPS alle Verkäufe an die Airlines gemeldet. Die Vereinfachung der Abläufe stellt einen Vorteil des Systems dar. Es existieren keine separaten Transaktionen zwischen dem Reisebüro und der Fluggesellschaft, sondern nur eine Gesamtzahlung. Der BSP wird in ungefähr 150 Ländern bzw. Regionen eingesetzt und durch den BSP werden 80 % der Airline-Umsätze weltweit abgerechnet. Es wird befürchtet, dass dieses System kaputtgehen wird, wenn Fluggesellschaften nur noch Gutscheine ausstellen werden.
Gutschein
Unter einem Gutschein ist eine Urkunde zu verstehen, durch die der Aussteller dieser Urkunde dem Inhaber der Urkunde einen Anspruch auf eine Leistung verschafft. Alle Arten von Gutscheinen verbindet die Tatsache, dass für den Erwerb eines Gutscheins der Nennwert des Gutscheins als Vorauszahlung (Vorleistung) zu leisten ist. Die Gegenleistung wird erst bei der späteren Einlösung des Gutscheins erbracht. In dem Zeitraum zwischen der Vorauszahlung und der Einlösung des Gutscheins ist der Erwerber des Gutscheins durch die Vorleistung einem möglichen Insolvenzrisiko des Schuldners ausgesetzt. Er hat dann den Ausfall der ihm zustehenden Gegenleistung zu befürchten.
Gutschein Definition
Die Legaldefinition eines Gutscheins nach Art. 30 a Abs. 1 MwStSystRL n. F. lautet:
„Ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind“.
Durch die Legaldefinition des Gutscheins werden nicht ausschließlich körperliche Gegenstände wie Papierdokumente oder Plastikkarten erfasst, sondern auch Gutscheine in elektronischer Form.
Wirksame Form des Gutscheins
Damit ein Gutschein überhaupt erst wirksam sein kann, müssen bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören die folgenden:
der Gutschein muss in Schriftform vorliegen, der Gutscheinwert oder die entsprechende Dienstleistung muss explizit benannt sein, der Gutscheinaussteller muss ersichtlich sein und das Ablaufdatum muss bei Gutscheinen, die sich auf eine bestimmte Ausstellung beziehen, benannt sein.
Allgemeine Gültigkeit eines Gutscheins
In der Regel ist ein Gutschein drei Jahre lang gültig. Dies folgt daraus, dass zivilrechtliche Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren (vgl. §§ 195, 199 BGB). Die Verjährungsfrist von drei Jahren geht weiterhin daraus hervor, dass Gutscheine meistens auf der Grundlage eines Kaufvertrages oder Dienstvertrages entstehen.
Weist der Gutschein keine Frist auf, dann finden für diesen Gutschein die gesetzlichen Regelungen Anwendung, was so viel bedeutet wie, dass der Anspruch auf Leistung im Gutschein innerhalb von drei Jahren verjähren wird. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch (Kauf des Gutscheins) entstanden ist.
Beispiel: Der Gutschein wird im Februar 2017 erworben. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2017 und endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 (sollte es sich dabei um einen Werktag handeln).
Grundsätzlich kann auch eine kürzere Fristsetzung zulässig sein, z. B. eine Lebensdauer des Gutscheins von nur zwei Jahren oder einem Jahr. Eine solche Befristung des Gutscheins muss jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Eine solche kürzere Fristsetzung kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jedoch nur dann nach § 307 BGB wirksam sein, wenn der Gutscheinberechtigte durch sie nicht entgegen Geboten von Treu und Glauben benachteiligt wird.
Damit eingeschätzt werden kann, ob der Gutscheinberechtigte durch die kürzere Fristsetzung eine unangemessene Benachteiligung erfährt, sollte eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen. Ausschlaggebend ist, dass dem Gutscheinberechtigten genügend Zeit verbleibt, um den Gutschein einzulösen. Es gibt durchaus Gutscheine, die eine kürzere Geltungsdauer aufweisen als drei Jahre, jedoch nicht kürzer als ein Jahr. Das OLG München hat in seinem Urteil (Az.: 29 U 3193/07) vom 17.01.08 entschieden, dass kürzere Fristen als ein Jahr nicht zulässig sind. Außer es handelt sich dabei um Gutscheine für eine bestimmte Theater-, Musical-, Opernvorstellung, welches bereits von Anfang an ein bestimmtes Datum enthalten hat. In solchen Fällen ist es durchaus legitim kürzere Fristen zu vereinbaren. Ob eine Verkürzung der drei Jahre Gültigkeit bei einem Gutschein möglich ist, ist Einzelfalls abhängig und hängt weiterhin von der Art der Leistung, die im Gutschein benannt ist, ab.
Bsp.: Ein Kino-Gutschein kann auf nur wenige Monate beschränkt sein, wenn der Gutschein für einen bestimmten Film einzulösen ist.
Bei Gutscheinen, bei denen die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt werden kann, handelt es sich in den meisten Fällen um einen Gutschein über Dienstleistungen. Voraussetzung ist, dass bei diesen Dienstleistungen zu erwarten ist, dass es in dem nächsten Jahr zu einem Anstieg der Lohnkosten und der sonstigen Kosten des Unternehmers kommen wird. Dann würde die Dienstleistung, welche über den Gutschein geschuldet wird, nicht mehr dem ursprünglichen Wert zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins entsprechen, für welchen der Gutschein beim Kauf erworben wurde. Bei solchen Fällen ist es möglich den bereits entrichteten Betrag zurückzuverlangen, zwischen dem Ende der Einlösefrist und der Verjährung (drei Jahre nach der Ausstellung des Gutscheins). Zurückverlangt werden kann jedoch nur der Betrag mit Abzug der Entschädigung, die dem Unternehmen als Gewinn aufgrund der Nichteinlösung des Gutscheins entgangen ist.
Bsp.: Gutschein für eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung. Bei diesen Dienstleistungen kann der Gutschein auf ein Jahr befristet werden.
Geldgutscheine stellen hierbei eine Ausnahme dar, denn Geldgutscheine können unmöglich an Wert verlieren mit den Jahren. Sollten Gutscheine dennoch im Laufe der Zeit an Wert verlieren, dann ist das dem Risikobereich des Gutscheininhabers zuzuordnen, jedoch ist darin keine Berechtigung des Ausstellers zu sehen, den Gutschein zu befristen. Das OLG München hat in seinem Urteil (Az.: 29 U 3193/07) entschieden, dass eine Befristung von Amazon-Gutscheinen auf ein Jahr unzulässig ist. Eine weitere Ausnahme stellen Groupon- und Aktionsgutscheine, welche durch manche Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen einer Werbeaktion an ihre Kunden kostenlos versandt werden, dar. Auch bei diesen kann eine kürzere Frist vereinbart werden bzw. können diese auf eine beliebige Dauer befristet werden, da der Gutscheinkäufer für den Gutschein keine Gegenleistung erbracht hat.
Gutschein als Inhaberpapier
Bei einem Gutschein handelt es sich weder um ein Wertpapier noch um ein Legitimationszeichen. Ein Gutschein wird rechtlich mit einem Dokument vielmehr (Inhaberpapier nach § 807 BGB) gleichgestellt. Inhaberzeichen, durch die der Begünstigte nicht benannt werden muss und bei dem der Verpflichtungswille des Ausstellers dahin gehend ist, die Leistung an jeden Inhaber zu erbringen. Durch § 807 BGB wird auf die §§ 793 Abs. 1, 794, 796 und 797 BGB verwiesen. Aus diesem Grund nehmen Inhaberzeichen und somit auch der Gutschein die Funktion von Inhaberpapieren wahr. Teil dieser Kategorie sind auch Eintrittskarten, Fahrkarten oder Rabattmarken. In Deutschland werden Gutscheine als kleine Inhaberpapiere angesehen, welche als Geldersatzmittel weitergegeben werden können, auch dann, wenn diese auf einen bestimmten Namen ausgestellt worden sind.
Möglichkeit der Barauszahlung eines Gutscheins
Fraglich ist weiterhin, ob die Möglichkeit für den Gutscheininhaber besteht sich den Betrag bar auszahlen zu lassen, falls der Gutscheininhaber nichts Passendes finden kann, für was er seinen Gutschein gerne einlösen würde.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwerts. Ein Gutschein kann nur gegen Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Weder der Gegenwert kann dem Gutscheininhaber ausgezahlt werden noch eine Barauszahlung des nicht genutzten Restwertes des Gutscheins kann an ihn erfolgen. Begründet wird dies damit, dass der Gutschein auf Abschluss eines Kaufvertrages oder eines Dienstvertrages für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gerichtet war und damit im Nachhinein nicht einfach anders behandelt werden kann. Wäre der Verkäufer dazu verpflichtet eine Barauszahlung vorzunehmen, dann würde er sich selbst um seinen Gewinn bringen. Jedoch steht dem Gutscheinbesitzer der Anspruch auf eine Leistung in dem auf dem Gutschein genannten Betrag zu oder der Anspruch auf eine Dienstleistung.
Eine Barauszahlung des Gutscheins wird nur dann möglich, wenn der Gutschein auf eine bestimmte Ware limitiert war und diese Ware nicht mehr im Zeitraum der Gültigkeit des Gutscheins erhältlich ist. Begründet wird dies damit, dass der Gutschein in seiner Form (bei dem Abschluss des Gutscheins gedacht für eine bestimmte Ware/Dienstleistung) nicht möglich ist, so wie er ursprünglich abgeschlossen wurde. Ist die Erfüllung des anfänglich geschlossenen (Kauf-) Vertrags nicht mehr möglich, dann muss der Gutscheinaussteller die Gegenleistung, also die Barauszahlung der Ware, die er bereits erhalten hat, wieder herausgeben, ansonsten kommt es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verkäufers.
Möchte der Gutscheininhaber dennoch versuchen, dass Geld für seinen Gutschein zu erhalten, weil er damit z.B. nichts anfangen kann, bleibt ihm die Möglichkeit den Gutschein privat an eine andere Person weiterzuverkaufen und damit Bargeld für den Gutschein zu erhalten.
Reisegutschein
Bei einem Reisegutschein wird eine bestimmte touristische Dienstleistung vollständig bezahlt, dem Inhaber des Gutscheins überreicht und dieser namentlich genannte Inhaber hat dann das Recht die jeweilige Leistung in Anspruch zu nehmen, ohne dass durch den Inhaber weitere Zahlungen geleistet werden müssen. Bei den touristischen Dienstleistungen kann es sich um einen Hotelaufenthalt oder einen Ausflug handeln.
Fluggutschein
Bei einem Fluggutschein handelt es sich wie bei allen anderen Gutscheinen um eine Urkunde, deren Aussteller dem Inhaber einen Anspruch auf die Buchung eines Flugs verschafft. Wie lange der jeweilige Fluggutschein gültig ist bzw. unter welchen Bedingungen der Fluggutschein durch den Fluggast eingelöst werden kann, ist von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich und kann unmöglich pauschal beantwortet werden.
Reise-Voucher
Am meisten wird der Begriff des „Voucher“ in der Tourismusbranche verwendet. Bei einem „Voucher“ handelt es sich um nichts anderes als um einen Gutschein. Weiterhin kann der „Voucher“ aus dem Englischen auch als Rechnungsbeleg, Zahlungsbeleg und Eintrittskarte übersetzt werden. Wird so z.B. ein Hotelzimmer, ein Flug oder ein Mietwagen gebucht, dann fungiert der Voucher als Beleg für die bereits vorgenommene Zahlung oder für die Reisenden für die Reservierung.
Die Ausstellung eines Vouchers wird vor allem durch Hotels, Reisebüros und andere Vermittler sowie Reiseveranstalter verwendet. Der Reisende erhält den Voucher zusammen mit seinen Reiseunterlagen. Dieser beinhaltet alle wichtigen Informationen wie den Namen der Person, für die der Gutschein gilt, sowie das Reservierungsdatum, die Zahlungsbestätigung, enthaltene Leistungen sowie das Ablaufdatum. Sobald die Reise oder der Hotelaufenthalt angetreten wird, ist der Coupon abzugeben.
Travel-Voucher
Travel-Voucher ist der englische Begriff für einen Reisegutschein oder einen Reise-Voucher. Die typische englische Definition eines Travel-Vouchers lautet wie folgt:
„The definition of travel voucher in the dictionary is a voucher, usually bought from a travel agency or won in a competition, etc, which can be used to pay for travel costs such as flights, accommodation, etc.“
Übersetzt man die Bedeutung eines Travel-Vouchers aus dem englischen ins deutsche, dann kann man bei einem Travel-Voucher davon ausgehen, dass es sich um einen Gutschein handelt, der normalerweise bei einem Reisebüro erworben wird oder bei einem Wettbewerb usw. gewonnen wird und durch den Reisende die Reisekosten wie Flüge, Unterkunft usw. bezahlen können.
Gerade jetzt in der Zeit der Coronakrise ist auch zunehmend der Begriff des Corona Voucher im Umlauf. Auch bei diesem handelt es sich um nichts anderes, als um einen Gutschein, der von den Luftfahrtunternehmen an die Reisenden ausgestellt wird. Er soll vor allem für diejenigen gelten, deren Flug aufgrund der Coronakrise storniert wurde. Statt eine Rückerstattung der Flugscheinkosten einzuleiten, versuchen einige Unternehmer die Reisenden von einem Corona Voucher zu überzeugen.
Die Pauschalreiserichtlinie, die in den jeweiligen europäischen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, sieht keine Wertgutscheine vor. Fraglich ist daher, ob die Ausstellung eines solchen Corona Voucher bei Pauschalreisen an Reisende überhaupt erlaubt ist.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Unternehmer einen solchen Corona Voucher durchaus anbieten und die Reisenden können diesen auch annehmen, um den Unternehmer in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Jedoch besteht keine Pflicht für den Reisenden einen solchen Corona Voucher anzunehmen und der Reisende sollte stets gut darüber nachdenken, ob er einen solchen Corona Voucher annehmen möchte, vor allem wenn der Corona Voucher nicht gegen die Insolvenz des Pauschalreiseanbieters abgesichert sein sollte.
Gutschrift
Bei einer Gutschrift handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abrechnung von Lieferungen oder Leistungen. Denn die Gutschrift ist im rechtlichen Sinne nach § 14 UStG eine umgekehrte Rechnung, die Abrechnungsgutschrift. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff der Gutschrift nicht die Abrechnungsgutschrift verstanden, sondern eine Stornorechnung. Mit einem solchen Dokument kann die Rechnung storniert werden.
Geld als gesetzliches Zahlungsmittel frei verfügbar
Unter einem gesetzlichen Zahlungsmittel ist jenes Zahlungsmittel zu verstehen, welches jedermann als Bezahlung einer Geldforderung akzeptieren muss. Das gesetzliche Zahlungsmittel im Eurowährungsraum ist das Euro-Bargeld. Nur durch die Zentralbanken des Eurosystems können diese ausgegeben werden. In Deutschland sind nur auf Euro lautende Banknoten als uneingeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel gültig. Bei Münzen handelt es sich um ein beschränktes gesetzliches Zahlungsmittel.
Gutschein als Geldersatzmittel
Als Geldersatzmittel oder Geldsurrogate sind im Zahlungsverkehr alle Zahlungsmittel anzusehen, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören. Gutscheine gelten grundsätzlich als Geldersatzmittel. Vor allem zurzeit sollen Gutschein vor allem in der Tourismusbranche als Geldersatzmittel für die Reisenden fungieren, damit keine Rückerstattung in Geld erfolgen muss.
Bisher war es Kunden, die eine Reise oder ein Konzert, welches aufgrund von Covid-19 abgesagt wurde, gestattet ihr Geld zurückzuverlangen. Durch die Regierung soll dies nun geändert werden. Fraglich ist, ob Reiseveranstalter und Fluggesellschaften durch die Kunden gerettet werden sollen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Antwort darauf „ja“ lautet. Letzten Donnerstag wurde durch das Corona-Kabinett entschieden, dass Verbraucher bei einer Absage von Flügen, Reisen, Fußballspielen und Konzerten kein Geld mehr zurückerstattet bekommen sollen, sondern die Rückerstattung nur noch in Form eines Gutscheins erfolgen kann.
Diese Gutscheine können dann bis zum 31. Dezember 2021 durch den Verbraucher eingelöst werden. Sollten Verbraucher die Gutscheine in diesem Zeitraum nicht eingelöst haben, dann können sie ihr Geld zurückerhalten. Ziel ist es mit der Gutscheinlösung Fluggesellschaften und Reiseveranstalter in der Coronakrise finanziell zu entlasten und diese vor allem vor Liquiditätsengpässen zu bewahren.
Bisher war es für Reisende möglich innerhalb von sieben Tagen das Geld für stornierte Flüge zurückzuerhalten und innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung für die ausgefallenen Reisen zu erhalten. Dies wird in der Zukunft nur noch die Ausnahme sein. Durch die Bundesregierung soll die EU-Kommission zu einer Gutschein-Regelung aufgefordert werden, die dann europaweit Geltung erhalten soll. Zu Erstattungen innerhalb der sonst geltenden Fristen soll es nur in Härtefällen kommen.
Begründet wird diese neue Maßnahme damit, dass viele Fluggesellschaften, Reisebüros und Event-Veranstalter sich aufgrund des wegbrechenden Geschäfts vor dem Hintergrund der Coronakrise, Finanzierungsproblemen gegenübersehen. Vor allem dann, wenn sie nun ebenfalls dazu verpflichtet sind die Einnahmen für Tickets und Buchungen zurückzuerstatten. Damit soll es nur für Kunden bei Pauschalreisen, die bereits vor dem 8. März gebucht wurden, nur im Härtefall möglich sein, dass bereits gezahlte Geld für die Pauschalreise in Geld zurückerstattet zu bekommen. Im Gegenzug werden die Ansprüche der Kunden für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt. Wird der Gutschein durch die Kunden, genauso wie bei Flugtickets nicht bis zum 31. Dezember 2021 genutzt, dann erhalten diese den Wert in Geld zurückerstattet.
Bisher sind die Aussagen der Regierungsvertreter jedoch noch nicht bindend. Aus diesem Grund besteht bis auf Weiteres die geltende Rechtslage fort. Somit sollten Passagiere weiterhin ihre Flugtickets kostenlos erstattet bekommen, genauso wie dies auch bei Veranstaltern möglich sein sollte.
Die Billig-Airline der Lufthansa „Eurowings“ setzte diese rechtlich umstrittene Vorgehensweise, bei Flugstreichungen nicht das Geld zurückzuerstatten, sondern Gutscheine auszustellen, in Deutschland bereits durch. Durch Eurowings wurde bekannt gegeben, dass jeder Fluggast der nicht umbuchen möchte, sich einen Voucher über den Wert des gezahlten Flugpreises ausstellen lassen kann. Ein solcher Gutschein soll dann ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr lang gültig sein.
Grundsätzlich steht es den Kunden frei, ob sie sich für einen Gutschein oder die Rückerstattung in Form von Geld entscheiden möchten. Trotz dieses Anspruchs der Kunden bevorzugen es einige Unternehmen, dass in den finanziell schwierigen Zeiten der Coronakrise mangels Liquidität lieber Gutscheine, statt Geld angeboten werden.
Es ist zu erwarten, dass auch andere Luftfahrtunternehmen dem Beispiel von Eurowings folgen werden. Durch Verbraucherschützer wird die Regelung der Ausstellung von Gutschriften als Ersatz zu der Barauszahlung als kritisch angesehen. Denn Verbraucher dürfen nicht dazu gezwungen werden, der Reisebranche einen Kredit zu gewähren, wenn sie gerade selbst ihr Geld benötigen, um ihre Miete oder Lebensmittel davon zu bezahlen. Würde man die Verbraucher dazu zwingen einen Gutschein, statt die Rückerstattung in Geld zu akzeptieren, dann würde es sich damit um eine unfaire Situation für die Verbraucher handeln, vor allem im Hinblick auf Menschen mit kleinem Einkommen würde dies eine nicht zu verantwortende soziale Härte bedeuten.
Einige fürchten jedoch, dass Gutscheine durch die neue Regelung zu einer Art Zeitwährung werden könnten. Die Reiseveranstalter haben nicht viel davon, wenn die Fluggesellschaften Gutscheine an Reisende ausstellen, statt eine Rückerstattung in Geld zu leisten. Damit möchten die Fluggesellschaften versuchen selbst bei Geld zu bleiben.
Gutschein und begrenzte Möglichkeit
Die Ausstellung eines Gutscheins anstatt der Rückerstattung in Geld hat ganz klar die folgenden drei Nachteile:
1. Der Gutschein kann nicht auf andere Fluggesellschaften übertragen werden. Damit kommt es zu einer Einschränkung der Flexibilität des Reisenden bei einer künftigen Reiseplanung.
2. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Preise aufgrund der Coronakrise nach ihrem Ende wohl steigen werden. Es kann also durchaus dazu kommen, dass Reisende für ihre ursprünglich bezahlte Summe später vermutlich keine gleichwertige Leistung mehr erhalten werden.
3. Weiterhin besteht noch die Gefahr für den Reisenden bei Insolvenz des Unternehmens einen wertlosen Gutschein in den Händen zu halten. Bis jetzt ist noch durch keinen Unternehmer bekannt geworden, dass die durch die Fluggesellschaften ausgestellten Gutscheine gegen Insolvenz abgesichert sind.
Zwar hat der Gutscheinberechtigte durch den Gutschein keinen Anspruch auf Geld, jedoch einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Oftmals kann der Gutscheinberechtigte wählen welche Leistung er in Anspruch nehmen möchte, jedoch ist er nicht in allen seinen Entscheidungen frei, sondern seine Möglichkeiten können durch einen Gutschein beschränkt werden.
Nimmt man als Beispiel die derzeitige Situation in der Flugbranche. Viele Fluggesellschaften versuchen ihren Fluggästen einen Gutschein in Höhe des Reisepreises anzubieten, anstatt diesen den Reisepreis in Geld zurückzuerstatten. Zwar behält der Fluggast durch den Fluggutschein seinen Anspruch auf einen Flug und sicherlich darf der Fluggast bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst entscheiden, wann genau er den Flug antreten möchte bzw. wohin er fliegen möchte, wann er seinen Rückflug antritt und von wo er diesen antritt. Weiterhin kann der Fluggast entscheiden, ob er einen Direktflug oder einen Flug mit Zwischenlandung antreten möchte und in welcher Beförderungsklasse der Flug erfolgen soll. Jedoch ist der Fluggast mit einem Gutschein an die jeweilige Fluggesellschaft gebunden und kann seinen Flug nicht einfach bei einer anderen Fluggesellschaft buchen. Der Fluggast ist damit auch eventuell an eine sich ändernde Preispolitik des jeweiligen Luftfahrtunternehmen gebunden und an die Regelungen die ein Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit ihren Flügen trifft. Dadurch kommt es durchaus zu begrenzten Möglichkeiten durch den Erwerb eines Gutscheins.
Befristeter Gutschein
Durch den Händler kann auf dem Gutschein vermerkt werden, bis wann der Gutschein durch den Gutscheinberechtigten einzulösen ist. Durch die Vorgabe der Gültigkeitsdauer darf der Gutscheinberechtigte jedoch nicht unangemessen benachteiligt werden. Wenn die Frist der Einlösung des Gutscheins weniger als ein Jahr beträgt, dann wird dies von Gerichten meistens als unwirksam eingeschätzt, da die Frist in der Regel als zu kurz eingestuft wird.
Gutschein auf Aussteller begrenzt
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Gutschein in rechtlicher Hinsicht um ein Inhaberpapier nach § 807 BGB. Dadurch kann jeder, der einen Gutschein vorlegen kann, diesen auch einlösen, da er der Gutscheinberechtigte ist.
Fraglich ist jedoch wie sich die Situation verhält, wenn auf dem Gutschein ein bestimmter Name angegeben ist. Das AG Northeim entschied in seinem Urteil (Az.: 30 C 460/88), dass ein Gutschein trotz einer namentlichen Nennung einer bestimmten Person grundsätzlich von jedermann eingelöst werden kann, der den Gutschein vorlegt. Die Übertragung des Gutscheins bei namentlicher Nennung einer bestimmten Person stellt kein Problem dar. Begründet wird dies damit, dass die namentliche Nennung dem Gutschein lediglich eine persönliche Note verleihen soll. Es gibt jedoch eine Ausnahme im Hinblick auf den Berechtigten eines Gutscheins. War der Gutschein ausschließlich für eine bestimmte Person gedacht und soll die Dienstleistung nur für diese bestimmte Person geleistet werden oder ist der Gutschein für eine Person gedacht, die einen bestimmten gesundheitlichen Zustand aufweisen muss für die Dienstleistung, dann kann der Gutschein nicht durch jeden eingelöst werden.
Gutschein als faktisch zinsloses Darlehen
Wird ein Gutschein durch den Aussteller ausgestellt, dann hat der Gutscheinberechtigte dadurch einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Doch als allererstes ist der Preis für den jeweiligen Gutscheinwert zu entrichten. So entrichtet der Käufer zunächst den Preis und wann genau der Gutscheinberechtigte den Gutschein tatsächlich einlöst, ist bei dem Kauf des Gutscheins noch nicht ganz klar.
Sobald der Gutschein jedoch bezahlt ist, steht dem Aussteller des Gutscheins dieses Geld zur Verfügung, obwohl die Leistung dafür vielleicht erst viel später erfolgen wird. Damit kann der Aussteller über das Geld verfügen bis er die Leistung dafür zu erbringen hat. Dadurch kann angenommen werden, dass dem Aussteller des Gutscheins durch den Gutscheinberechtigten eine Art Darlehen gegeben wird. Durch den Gutscheinberechtigten wird dem Gutscheinaussteller Geld vorgestreckt. Ganz klar erfolgt dieses Darlehen ohne, dass der Gutscheinberechtigte für dieses „Darlehen“ Zinsen erhält, denn natürlich liegt kein offizielles Darlehen vor, sondern nur ein faktisches.
Das die Ausstellung von Gutscheinen gleichzeitig als faktisches zinsloses Darlehen fungiert, ist einer der Hauptgründe, warum gerade jetzt in der Zeit der Coronakrise in der Tourismusbranche in Erwägung gezogen wird, die Rückerstattung der Reisekosten nicht in Geld vorzunehmen, sondern stattdessen einen Gutschein für den Reisenden auszustellen im Wert des Reisepreises. Damit müssen die Teilnehmer der Tourismusbranche wie Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften keine Auszahlungen in Geld vornehmen und verlieren dies somit auch nicht, sondern können sich damit gegebenenfalls über Wasser halten während dieser schwierigen Zeit. Gerade durch die Rückerstattung in Form der Ausstellung von Gutscheinen anstatt der Rückerstattung in Form von Geld wird den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern faktisch ein zinsloses Darlehen gewährt.
Gutschein in der Insolvenz
Fraglich ist, ob Gutscheine noch eingelöst werden können, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet. Grundsätzlich hat der Gutscheinberechtigte das Recht auf einen bestimmten Gegenwert bzw. eine entsprechende Leistung. Durch den Erwerb eines Gutscheins wird der Kunde zu einem Kreditgeber des Unternehmens. Unter normalen Umständen kann das durch den Kunden in den Gutschein eingezahlte Geld zu einem späteren Zeitpunkt für Ware eingelöst werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn das Unternehmen keine finanziellen Schwierigkeiten hat und einen Insolvenzantrag stellen muss.
Meldet das Unternehmen, für den der Gutscheinberechtigte einen Gutschein besitzt demnach Insolvenz an, dann liegt eine Forderung des Gutscheinberechtigten gegenüber dem insolventen Unternehmen vor, welche gerade nicht durch den Gutscheinberechtigten eingelöst werden kann. In einem solchen Fall hat der Gutscheinberechtigte ein Anrecht auf Beteiligung an der Insolvenzmasse. Die Forderung darf im Insolvenzverfahren jedoch nicht mehr bedient werden. Der Gutscheinaussteller macht sich strafbar, wenn er den Gutschein einlöst und damit die Forderung des Gutscheinberechtigten begleicht.
Wenn es tatsächlich dazu kommen sollte, dass ein Insolvenzverfahren gegen den Händler eröffnet wird, durch den ein Gutschein ausgestellt wurde, dann muss der Gutscheinberechtigte einen Anspruch auf den Wert des Gutscheins beim Insolvenzverwalter stellen und auf den Abschluss des Insolvenzverfahrens warten. Der Gutscheinwert wird zur Insolvenzforderung und der Gutscheininhaber zum Gläubiger. Dem Gutscheinberechtigten bleibt im Falle der Insolvenz des Gutscheinausstellers nichts anderes übrig, als die Forderungen aus dem Gutschein zur Insolvenztabelle anzumelden. Aus der Insolvenzmasse wird bestimmt, wie viel der Anteil am allgemeinen Interessenausgleich ist. Ist dann noch Geld vorhanden, dann bekommen die Inhaber eines Gutscheins eine bestimmte Quote ausgezahlt.
Oftmals bleiben solche Forderungen jedoch erfolglos, da nur eine sehr geringe Insolvenzmasse existiert und der Gutschein meistens nur einen geringen Wert aufweist. Meistens müssen zunächst andere Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse, wie die Miete, die Finanzierung der Einrichtung und die Gehälter bedient werden. Denn nicht nur der Gutscheininhaber hat einen Anspruch als Gläubiger, sondern viele andere wie Sozialversicherungen, Lieferanten, Dienstleister, Banken und Mitarbeiter haben auch eine Forderung gegenüber dem Unternehmen.
Eine andere Möglichkeit für den Gutscheinberechtigten wäre es sich an die nächstgelegene Filiale zu wenden, um zu versuchen den Gutschein dort einzulösen. Denn wenn der Gutschein keinen Hinweis enthält, dass der Gutschein nur in einer bestimmten Filiale durch den Gutscheinberechtigten eingelöst werden kann, dann kann der Gutschein durch den Gutscheinberechtigten grundsätzlich in jeder Filiale der Filialkette eingelöst werden. Besteht diese Möglichkeit nicht, dann besteht für den Inhaber des Gutscheins nur die Möglichkeit, sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu wenden. Dabei sollte der Inhaber des Gutscheins am besten beurteilen können, ob sich ein solcher Aufwand lohnt oder nicht. Hilfreich für diese Entscheidung kann das Verhältnis zwischen Aufwand und Höhe des Gutscheinbetrags sein.
Pauschalreisen in der Insolvenz
Für die Pauschalreiseanbieter besteht hingegen eine gesetzliche Pflicht die bezahlten Kundengelder gegen den Fall der Insolvenz zu sichern. Hat der Reisende demnach für eine gebuchte Pauschalreise bereits die Reisekosten entrichtet und meldet der Reiseveranstalter danach Insolvenz an, dann muss der Reisende die bereits entrichteten Reisekosten komplett zurückerstattet bekommen. Diese Regelung der Insolvenzabsicherung ist wirksam für die gesamte Europäische Union.
Gutschein und Nennwert
Alle Gutscheine enthalten den Wert, auf den ein Gutschein ausgestellt ist. Dieser auf einem Gutschein genannte Wert wird als Nennwert oder Nennbetrag bezeichnet. Dadurch wird ersichtlich in welchem Wert genau die jeweilige Leistung durch den Gutscheinberechtigten gegenüber dem Aussteller des Gutscheins in Anspruch genommen werden kann. Denn oftmals ist keine genaue Leistung vermerkt, die durch den Gutschein in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Grund ist der Nennwert des Gutscheins sowohl für den Gutscheinberechtigten als auch für den Aussteller des Gutscheins von großer Bedeutung, da dieser Klarheit für beide Parteien über den Wert des Gutscheins schafft.
Rechtslage Reisegutschein statt Geld in anderen Ländern
In einigen Ländern der EU wurden bereits neue Sonderregelungen vorgenommen im Hinblick auf die derzeit herrschende Situation, ob dem Verbraucher ein Gutschein ausgestellt werden kann, statt der Rückerstattung der Kosten in Geld. Im Folgenden werden die besonderen Erstattungsregeln im Zusammenhang mit der Ausstellung von Gutscheinen statt Auszahlung in Geld einiger EU-Länder dargestellt.
Frankreich
In Frankreich sind durch die Ordonnance Nr. 315-2020 Art. 1 Abs. 2 vom 25. März 2020 neue Regelungen in Kraft getreten.
In Frankreich können alle zwischen dem 1. März und dem 15. September gebuchten Reisen, die durch den Coronavirus beeinträchtigt werden, sowohl durch den Reisenden als auch durch den Reiseveranstalter oder das Luftfahrtunternehmen unter Berücksichtigung des Gesundheitsnotstandsgesetzes Nr. 290 und der Verordnung Nr. 315 vom 25. März annulliert werden.
Steht dem Reiseveranstalter oder dem Luftfahrtunternehmen genügend Geld zur Verfügung, ist er also der Meinung, dass er sich die Rückerstattung des Reisepreises leisten kann, dann kann der Unternehmer dem Reisenden die Reisekosten zurückerstatten. Er kann jedoch auch die Option wählen, dem Reisenden ein Guthaben anzubieten, welcher dem Gesamtbetrag der Reise entspricht. Ein solches Angebot eines Gutscheins durch den Unternehmer kann von dem Reisenden jedoch nicht abgelehnt werden.
Diese Regelung findet Anwendung für die folgenden touristischen Angebote:
• Hotelreservierung
• Mietwagen
• Fahrradverleih
• Karten für Sportveranstaltungen, Konzerte, Freizeitparks
• SPA-Behandlungen
• Skiverleih, Skilift-Pässe
Keine Geltung entfaltet diese Regelung für:
• Flüge
•Busreisen
• Zugreisen
Alle Gutscheine sind ab dem Zeitpunkt der Ausstellung 18 Monate lang gültig. Wurde der Gutschein durch den Verbraucher nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst, dann kann der Verbraucher den gesamten Geldbetrag des Gutscheines zurückverlangen. Alle Verbraucher, die einen solchen Gutschein akzeptieren sind gegen die Insolvenz des Vertragspartners abgesichert.
Sollte der Verbraucher schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, dann sollte der Verbraucher den Kontakt zu dem Unternehmen suchen. Eine Kommission aus Verbrauchervertretern soll sich um eine vorzeitige Erstattung kümmern, wenn der Verbraucher finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt ist.
Betroffene Verbraucher können sich ihren Vertragspartner gegenüber auf die „Ordonnance Voucher“ Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 berufen.
Verordnung Nr. 2020-315 vom 25. März 2020
Verordnung Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 über die finanziellen Voraussetzungen für die Abwicklung bestimmter Reise- und Aufenthaltsverträge für Touristen im Falle außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstände oder höherer Gewalt.
Artikel 1
I. - Dieser Artikel gilt für die Angelegenheiten, die für ein Datum zwischen dem 1. März 2020 und vor dem 15. September 2020 bestimmt sind:
1 ° Verträge über den Verkauf von Reisen und Aufenthalten gemäß Artikel L II und 2 ° III. 211-14 des von einem Veranstalter oder Einzelhändler verkauften Tourismusgesetzes;
2 ° Andere als die unter 1 ° genannten Verträge über Dienstleistungen, die in Artikel L 21, 3 ° und 4 ° I von Artikel L aufgeführt sind. 211-2 desselben Codes, verkauft von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Dienstleistungen selbst erbringen;
3 ° Andere als die unter 1 ° genannten Verträge über Dienstleistungen, die in 2 ° und 4 ° I des gleichen Artikels L. 211-2 aufgeführt sind und von den Verbänden verkauft werden, die diese Dienstleistungen selbst erbringen insbesondere diejenigen, die auf nationalem Gebiet kollektive Empfänge von Minderjährigen mit pädagogischem Charakter organisieren, wie in Artikel L. 227-4 des Kodex für soziales Handeln und Familien erwähnt.
II. - Unbeschadet der Bestimmungen des letzten Satzes von II von Artikel L. 211-14 des Tourismusgesetzes und des ersten Satzes von III desselben Artikels, wenn ein in 1 ° I dieses Artikels genannter Vertrag vorbehaltlich eines Beschlusses vorliegt, dann kann der Veranstalter oder der Einzelhändler anstelle der Erstattung aller geleisteten Zahlungen eine Gutschrift anbieten, die der Kunde unter den Bestimmungen von III bis VI dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen verwenden kann . Ebenso, abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1229 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein in 2 ° oder 3 ° I dieses Artikels genannter Vertrag Gegenstand eines Beschlusses zur Anwendung des zweiten Absatzes von Artikel 1218 desselben Codes ist, können die in diesen 2 ° und 3 ° genannten natürlichen oder juristischen Personen anstelle der Erstattung aller geleisteten Zahlungen eine Gutschrift anbieten, die der Kunde unter den gleichen Bedingungen verwenden kann.
III. - Der in II dieses Artikels vorgesehene Kreditbetrag entspricht dem, aller Zahlungen, die im Rahmen des in I dieses Artikels genannten gekündigten Vertrags geleistet wurden. Wenn diese Gutschrift angeboten wird, kann der Kunde keine Rückerstattung dieser Zahlungen verlangen, vorbehaltlich der Bestimmungen von VII dieses Artikels am Ende der Gültigkeitsdauer der in V dieses Artikels vorgesehenen Gutschrift. Die Person, die in Anwendung von II dieses Artikels eine Gutschrift vorschlägt, informiert den Kunden spätestens dreißig Tage nach Beendigung des Vertrages oder, wenn der Vertrag vor dem Datum des Inkrafttretens gekündigt wurde, auf einem dauerhaften Medium dieser Bestellung, spätestens dreißig Tage nach diesem Datum des Inkrafttretens. Diese Informationen geben die Höhe des Guthabens sowie die in V dieses Artikels vorgesehenen Zeit- und Gültigkeitsbedingungen an. Die Bestimmungen von Artikel L. 211-18 des Tourismusgesetzes gelten auch für den Vorschlag nach Beendigung eines in 1 ° I dieses Artikels genannten Vertrages sowie, sofern dies der Fall ist ist auch ein in diesem 1 ° genannter Vertrag zu dem Vertrag, der sich auf die Dienstleistung bezieht, für die diese Gutschrift verwendet wird.
IV. - Die Personen, die die in I dieses Artikels genannten Verträge abgeschlossen haben, müssen einen neuen Dienst vorschlagen, der Gegenstand eines Vertrags ist, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
1 ° Die Leistung ist identisch oder gleichwertig mit der Leistung, die in dem in diesem I genannten aufgelösten Vertrag vorgesehen ist;
2. Sein Preis ist nicht höher als der in derselben in I genannten und im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung, wobei der Reisende gegebenenfalls nur an eine Zahlung gebunden ist, die dem Restbetrag des Preises dieses Vertrages entspricht;
3 ° Es kommt zu keiner anderen Ratenerhöhung als der, für die der gekündigte Vertrag gegebenenfalls vorgesehen ist.
V. - Der in IV dieses Artikels erwähnte Vorschlag wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der in I dieses Artikels genannten Entschließung formuliert. Er ist achtzehn Monate gültig.
VI. - Wenn die in IV dieses Artikels genannten Personen dem Kunden, der sie anfordert, eine Dienstleistung anbieten, deren Preis sich von der Leistung unterscheidet, die durch den in I dieses Artikels genannten gekündigten Vertrag vorgesehen ist, ist der Preis gemäß dieses neuen zu zahlenden Services berücksichtigt, der in II dieses Artikels erwähnt wird.
VII. - Wenn der Vertrag über die in IV dieses Artikels vorgesehene neue Dienstleistung nicht vor Ablauf der in V dieses Artikels genannten Gültigkeitsdauer abgeschlossen wird, erstatten die in dieser IV genannten Personen alle geleisteten Zahlungen gemäß dem gekündigten Vertrag, an den sie unter Anwendung der Bestimmungen des letzten Satzes von Artikel L II von Artikel 211-14 des Tourismusgesetzbuchs und des ersten Satzes von III desselben Artikels oder der Bestimmungen des im zweiten Satz genannten Zivilgesetzbuchs gebunden sind Absatz II dieses Artikels. Sie erstatten gegebenenfalls einen Betrag in Höhe des Restbetrags des Kredits, der vom Kunden nicht verwendet wurde.
Ordonnance n° 2020-315 du 25 mars 2020
Ordonnance n° 2020-315 du 25 mars 2020 relative aux conditions financières de résolution de certains contrats de voyages touristiques et de séjours en cas de circonstances exceptionnelles et inévitables ou de force majeure.
Article 1
I. - Le présent article est applicable à la résolution, lorsqu'elle est notifiée entre le 1er mars 2020 et une date antérieure au 15 septembre 2020 inclus :
1° Des contrats de vente de voyages et de séjours mentionnés au II et au 2° du III de l'article L. 211-14 du code de tourisme vendus par un organisateur ou un détaillant ;
2° Des contrats, autres que ceux mentionnés au 1° ci-dessus, portant sur les services, mentionnés au 2°, au 3° et au 4° du I de l'article L. 211-2 du même code, vendus par des personnes physiques ou morales produisant elles-mêmes ces services ;
3° Des contrats, autres que ceux mentionnés au 1° ci-dessus, portant sur les services, mentionnés au 2° et au 4° du I du même article L. 211-2, vendus par les associations produisant elles-mêmes ces services, notamment celles organisant sur le territoire national des accueils collectifs de mineurs à caractère éducatif mentionnés à l'article L. 227-4 du code de l'action sociale et des familles.
II. - Par dérogation aux dispositions de la dernière phrase du II de l'article L. 211-14 du code du tourisme et de la première phrase du III du même article, lorsqu'un contrat mentionné au 1° du I du présent article fait l'objet d'une résolution, l'organisateur ou le détaillant peut proposer, à la place du remboursement de l'intégralité des paiements effectués, un avoir que le client pourra utiliser dans les conditions prévues par les dispositions des III à VI du présent article. De même, par dérogation aux dispositions du troisième alinéa de l'article 1229 du code civil, lorsqu'un contrat mentionné au 2° ou au 3° du I du présent article fait l'objet d'une résolution en application du second alinéa de l'article 1218 du même code, les personnes physiques ou morales mentionnées à ces 2° et 3° peuvent proposer, à la place du remboursement de l'intégralité des paiements effectués, un avoir que le client pourra utiliser dans les mêmes conditions.
III. - Le montant de l'avoir prévu au II du présent article est égal à celui de l'intégralité des paiements effectués au titre du contrat résolu mentionné au I de cet article. Lorsque cet avoir est proposé, le client ne peut solliciter le remboursement de ces paiements, sous réserve, au terme de la période de validité de l'avoir prévue au V du présent article, des dispositions du VII de cet article. La personne proposant, en application du II du présent article, un avoir, en informe le client sur un support durable au plus tard trente jours après la résolution du contrat, ou, si le contrat a été résolu avant la date d'entrée en vigueur de la présente ordonnance, au plus tard trente jours après cette date d'entrée en vigueur. Cette information précise le montant de l'avoir, ainsi que les conditions de délai et de durée de validité prévues au V du présent article. Les dispositions de l'article L. 211-18 du code du tourisme sont applicables à l'avoir proposé à la suite de la résolution d'un contrat mentionné au 1° du I du présent article ainsi que, sous réserve qu'il s'agisse également d'un contrat mentionné à ce 1°, au contrat relatif à la prestation pour laquelle cet avoir est utilisé.
IV. - Les personnes qui ont conclu les contrats mentionnés au I du présent article doivent proposer, afin que leur client puisse utiliser l'avoir mentionné au II de cet article, une nouvelle prestation qui fait l'objet d'un contrat répondant aux conditions suivantes :
1° La prestation est identique ou équivalente à la prestation prévue par le contrat résolu mentionné à ce I ;
2° Son prix n'est pas supérieur à celui de la prestation prévue par ce contrat résolu mentionné au même I, le voyageur n'étant tenu, le cas échéant, qu'au paiement correspondant au solde du prix de ce contrat ;
3° Elle ne donne lieu à aucune majoration tarifaire autre que celles que, le cas échéant, le contrat résolu prévoyait.
V. - La proposition mentionnée au IV du présent article est formulée au plus tard dans un délai de trois mois à compter de la notification de la résolution mentionnée au I de cet article. Elle est valable pendant une durée de dix-huit mois.
VI. - Lorsque les personnes mentionnées au IV du présent article proposent au client qui le leur demande une prestation dont le prix est différent de celui de la prestation prévue par le contrat résolu mentionné au I de cet article, le prix à acquitter au titre de cette nouvelle prestation tient compte de l'avoir mentionné au II du présent article.
VII. - A défaut de la conclusion du contrat relatif à la nouvelle prestation prévue au IV du présent article avant le terme de la période de validité mentionnée au V de cet article, les personnes mentionnées à ce IV procèdent au remboursement de l'intégralité des paiements effectués au titre du contrat résolu, auquel elles sont tenues en application des dispositions de la dernière phrase du II de article L. 211-14 du code du tourisme et de la première phrase du III du même article ou des dispositions du code civil mentionnées au second alinéa du II du présent article. Elles procèdent, le cas échéant, au remboursement d'un montant égal au solde de l'avoir qui n'a pas été utilisé par le client.
Italien
Durch das am 2. März 2020 in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 9 kam es auch in Italien zu neuen Regelungen in Bezug auf gebuchte Reisen bzw. Flüge.
Situation für Individualreisende
Alle Reisenden die für touristische Zwecke einen Flug mit Abflug bis zum 3. April gebucht haben, können den Flug ohne die Entrichtung von Stornokosten stornieren. Unabhängig davon, ob es sich um eine Transportdienstleistung oder den Aufenthalt in einer Unterkunft handelt, kann durch den Reisenden eine Rückerstattung des gezahlten Preises beantragt werden (auch durch die Ausstellung) eines Gutscheins.
Es besteht also sowohl die Möglichkeit der Rückerstattung des Beförderungsentgeltes als auch die Erstattung in Form eines Gutscheins in der Höhe der Flugscheinkosten.
Situation im Rahmen einer Pauschalreise
Dem Gesetzesdekret Nr. 9 vom 02. März 2020 Italiens ist das Folgende aus Art. 28 Abs. 5 zu entnehmen:
„In caso di recesso, l’organizzatore può offrire al viaggiatore un pac- chetto sostitutivo di qualità equivalente o superiore, può procedere al rimborso nei termini previsti dai commi 4 e 6 dell’articolo 41 del citato decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, oppure può emettere un voucher, da utilizza- re entro un anno dalla sua emissione, di importo pari al rimborso spettante.“
Durch dieses Gesetzesdekret kann durch den Reiseveranstalter gemäß dem Art. 28 Abs. 5 bei der Annullierung einer Pauschalreise dem Reisenden eine gleichwertige oder höherwertige Pauschalreise angeboten werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis zurückerstattet oder diesem einen Gutschein in Höhe des Reisepreises ausstellt.
Anhand der Formulierung des Artikels ist zu entnehmen, dass die Wahlmöglichkeit zwischen diesen drei Optionen nicht bei dem Verbraucher selbst liegt. Dennoch ist der Art. 28 Abs. 5 so formuliert, dass die Wahl eines Gutscheins durch den Reisenden eine Alternative darstellt, jedoch nicht obligatorisch ist. Ein ausgestellter Gutschein muss durch den Reisenden innerhalb von einem Jahr nach dem Ausstellungsdatum eingelöst werden. Jedoch muss die Reise nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgen.
Weiterhin ist Mitte März bekannt geworden, dass die Fluglinie Alitalia verstaatlicht wird. Durch Alitalia können auf Wunsch Wertgutscheine ausgestellt werden für Flugbuchungen, die zwischen dem 23.02.20 und dem 03.04.20 stattgefunden haben. Diese Gutscheine können dann für alle Alitalia Flüge eingelöst werden. Die Gutscheine können auch für eine andere als die anfänglich gebuchte Strecke angewendet werden. Die bereits abgesagten Flüge werden im Moment noch in Bar zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Forderung noch vor dem 31. Mai an Alitalia gestellt wird durch die Reisenden.
Italienisches Dekret zur Erstattung des Reisepreises mittels eines Reisegutschein
Die soeben genannten Regelungen sind dem italienischen Dekret zur Erstattung des Reisepreises mittels eines Reisegutschein zu entnehmen.
Art. 28 Rückerstattung von Reisedokumenten und Touristenpaketen
1. Gemäß und für die Zwecke von Artikel 1463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unmöglichkeit der Leistung fällig in Luft-, Schienen- und Seeverkehrsverträge, in festgelegten Binnen- oder Binnengewässern:
a) von den Subjekten, gegen die die Quarantäne mit aktiver Überwachung oder zu Hause bleiben Treuhänder mit aktiver Überwachung durch die Gesundheitsbehörde kompetent bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß von Artikel 3 des Gesetzesdekrets 23. Februar 2020, n. 6, mit in Bezug auf Transportverträge, die im gleichen Zeitraum ausgeführt werden sollen Quarantäne oder Aufenthalt zu Hause;
b) von ansässigen, wohnhaften oder empfangenden Personen Verbotsmaßnahme für die Entfernung in die von der Ansteckung, wie durch die vom Präsidenten des Ministerrat gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekrets 23 Februar 2020, n. 6, in Bezug auf Transportverträge von während des Zeitraums der Wirksamkeit der vorgenannten Dekrete ausführen;
c) von Probanden, die positiv auf das COVID-19-Virus getestet wurden die Quarantäne mit aktiver Überwachung oder die treuhänderischer Heimaufenthalt mit aktiver Überwachung durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder Krankenhausaufenthalt bei der Gesundheitseinrichtungen im Hinblick auf Transportverträge von in der gleichen Zeit des Aufenthalts, der Quarantäne oder des Krankenhausaufenthaltes durchführen;
d) von Personen, die Aufenthalte oder Reisen mit geplant haben Abreise oder Ankunft in den von der Infektion betroffenen Gebieten wie identifiziert durch die vom Präsidenten des Rates von Minister gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2020, n. 6 in Bezug auf Transportverträge, die in der Periode ausgeführt werden sollen der Wirksamkeit der vorgenannten Dekrete;
e) von den Probanden, an denen teilgenommen werden soll öffentliche Wettbewerbe oder öffentliche Auswahlverfahren bei Veranstaltungen oder Initiativen jeglicher Art, bei Veranstaltungen und bei jeder Form von Treffen an einem öffentlichen oder privaten Ort, auch kultureller, erholsamer Natur, Sport und Religion, auch wenn an geschlossenen Orten durchgeführt öffentlich, annulliert, suspendiert oder verschoben von den zuständigen Behörden in Umsetzung der gemäß Artikel 3 der Gesetzesdekret 23. Februar 2020, n. 6, in Bezug auf die Verträge von Transport, der während des oben genannten Wirkungszeitraums durchgeführt werden muss Maßnahmen;
f) von den Inhabern von Reisedokumenten, gekauft in Italien hat als Ziel ausländische Staaten, in denen es verhindert wird oder das Aussteigen, Landen oder Ankommen aufgrund der Situation ist verboten epidemiologischer Notfall von COVID-19.
2. Die in Absatz 1 genannten Themen teilen dem Beförderer die Beschwerde mit einer der im selben Absatz 1 genannten Situationen durch Anhängen der Reisedokument und in dem in Buchstabe e) genannten Fall die Dokumentation zur Bestätigung der geplanten Teilnahme an einem der Ereignisse, Initiativen oder Ereignisse, die im selben Brief angegeben sind
e). Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab:
a) die Einstellung der in Absatz 1 Buchstaben genannten Situationen von a) bis d);
b) von der Absage, Aussetzung oder Verschiebung des Kurses oder der selektives Verfahren, Ereignis, Initiative oder des Ereignisses in dem in Absatz 1 genannten Fall Buchstabe e);
c) ab dem geplanten Abreisedatum in dem in genannten Fall Absatz 1 Buchstabe f).
3. Der Beförderer innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 geht zur Erstattung der für den Titel gezahlten Gegenleistung über der Reise oder die Ausstellung eines Gutscheins in gleicher Höhe von Verwendung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe. Es gelten auch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 in Fällen, in denen das Ticket für die gekauft wurde über ein Reisebüro.
4. Die in Absatz 1 genannten Themen können gemäß von Artikel 41 des Gesetzesdekrets vom 23. Mai 2011, n. 79, die Widerrufsrecht von auszuführenden touristischen Paketverträgen in Zeiten des Krankenhausaufenthaltes, der Quarantäne mit aktiver Überwachung, von treuhänderischer Aufenthalt zu Hause mit aktiver Überwachung oder Dauer des epidemiologischen Notfalls von COVID-19 in den Gebieten von der Infektion betroffen, wie in den von der Präsident des Ministerrates gemäß Artikel 3 der Gesetzesdekret 23. Februar 2020, n. 6.
5. Im Falle eines Widerrufs Der Veranstalter kann dem Reisenden ein Ersatzpaket anbieten von gleichwertiger oder höherer Qualität, kann mit der Rückerstattung in der Bestimmungen gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 6 des vorgenannten Dekrets Legislative 23. Mai 2011, n. 79, oder Sie können einen Gutschein ausstellen, innerhalb eines Jahres nach seiner Ausgabe für einen Betrag in Höhe von zu verwenden Rückerstattung fällig.
6. In Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 geregelten Hypothesen Buchstabe f) des Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2020, n. 6, die Rückerstattung Dies kann auch durch Ausstellung eines Gutscheins von erfolgen gleicher Betrag, der innerhalb eines Jahres nach Ausgabe verwendet werden muss.
7. In den in den Absätzen 5 und 6 genannten Fällen fährt der Beförderer mit der Rückerstattung fort der für das Reiseticket gezahlten Gegenleistung zugunsten des Veranstalters oder bei Ausstellung eines Gutscheins in gleicher Höhe innerhalb eines Jahres nach Ausstellung zu verwenden.
8. Die Bestimmungen dieses Artikels bilden gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1995, n. 218 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Parlaments und Rat vom 17. Juni 2008 zur Umsetzung der Vorschriften erforderlich.
9. Die Aussetzung von Reise- und Bildungsinitiativen arrangiert vom 23. Februar bis 15. März gemäß Artikel 1 und 2 der Gesetzesdekret 23. Februar 2020, n. 6 und die daraus resultierenden Bestimmungen Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 4 der Gesetzesdekret 23. Mai 2011, n. 79, in Bezug auf das Recht von Rückzug des Reisenden vor Beginn des Reisepakets sowie Artikel 1463 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Rückerstattung kann auch durch die Ausstellung eines Gutscheins in gleicher Höhe erfolgen. Der Gutschein ist durch den Reisenden innerhalb eines Jahres nach Ausstellung zu verwenden.
Decreto Legge 2 marzo 2020, n. 9 Art. 28
DECRETO LEGGE 2 marzo 2020, n. 9 Misure urgenti di sostegno per famiglie, lavoratori e imprese connesse all’emergenza epidemiologica da COVID-19. (20G00026) (GU Serie Generale n.53 del 02-03-2020)
Art. 28 Rimborso titoli di viaggio e pacchetti turistici
1. Ai sensi e per gli effetti dell’articolo 1463 del codice civile, ricorre la sopravvenuta impossibilita‘ della prestazione dovuta in relazione ai contratti di trasporto aereo, ferroviario, marittimo, nelle acque interne o terrestre stipulati:
a) dai soggetti nei confronti dei quali e‘ stata disposta la quarantena con sorveglianza attiva ovvero la permanenza domiciliare fiduciaria con sorveglianza attiva da parte dell’autorita‘ sanitaria competente, in attuazione dei provvedimenti adottati ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel medesimo periodo di quarantena o permanenza domiciliare;
b) dai soggetti residenti, domiciliati o destinatari di un provvedimento di divieto di allontanamento nelle aree interessate dal contagio, come individuate dai decreti adottati dal Presidente del Consiglio dei ministri ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel periodo di efficacia dei predetti decreti;
c) dai soggetti risultati positivi al virus COVID-19 per i quali e‘ disposta la quarantena con sorveglianza attiva ovvero la permanenza domiciliare fiduciaria con sorveglianza attiva da parte dell’autorita‘ sanitaria competente ovvero il ricovero presso le strutture sanitarie, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel medesimo periodo di permanenza, quarantena o ricovero;
d) dai soggetti che hanno programmato soggiorni o viaggi con partenza o arrivo nelle aree interessate dal contagio come individuate dai decreti adottati dal Presidente del Consiglio dei ministri ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel periodo di efficacia dei predetti decreti;
e) dai soggetti che hanno programmato la partecipazione a concorsi pubblici o procedure di selezione pubblica, a manifestazioni o iniziative di qualsiasi natura, a eventi e a ogni forma di riunione in luogo pubblico o privato, anche di carattere culturale, ludico, sportivo e religioso, anche se svolti in luoghi chiusi aperti al pubblico, annullati, sospesi o rinviati dalle autorita‘ competenti in attuazione dei provvedimenti adottati ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel periodo di efficacia dei predetti provvedimenti;
f) dai soggetti intestatari di titolo di viaggio, acquistati in Italia, avente come destinazione Stati esteri, dove sia impedito o vietato lo sbarco, l’approdo o l’arrivo in ragione della situazione emergenziale epidemiologica da COVID-19.
2. I soggetti di cui al comma 1 comunicano al vettore il ricorrere di una delle situazioni di cui al medesimo comma 1 allegando il titolo di viaggio e, nell’ipotesi di cui alla lettera e), la documentazione attestante la programmata partecipazione ad una delle manifestazioni, iniziative o eventi indicati nella medesima lettera e). Tale comunicazione e‘ effettuata entro trenta giorni decorrenti:
a) dalla cessazione delle situazioni di cui al comma 1, lettere da a) a d);
b) dall’annullamento, sospensione o rinvio del corso o della procedura selettiva, della manifestazione, dell’iniziativa o dell’evento, nell’ipotesi di cui al comma 1, lettera e);
c) dalla data prevista per la partenza, nell’ipotesi di cui al comma 1, lettera f).
3. Il vettore, entro quindici giorni dalla comunicazione di cui al comma 2, procede al rimborso del corrispettivo versato per il titolo di viaggio ovvero all’emissione di un voucher di pari importo da utilizzare entro un anno dall’emissione.
4. Le disposizioni di cui ai commi 2 e 3 trovano applicazione anche nei casi in cui il titolo di viaggio sia stato acquistato per il tramite di un’agenzia di viaggio.
5. I soggetti di cui al comma 1 possono esercitare, ai sensi dell’articolo 41 del decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, il diritto di recesso dai contratti di pacchetto turistico da eseguirsi nei periodi di ricovero, di quarantena con sorveglianza attiva, di permanenza domiciliare fiduciaria con sorveglianza attiva ovvero di durata dell’emergenza epidemiologica da COVID-19 nelle aree interessate dal contagio come individuate dai decreti adottati dal Presidente del Consiglio dei ministri ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6. In caso di recesso, l’organizzatore puo‘ offrire al viaggiatore un pacchetto sostitutivo di qualita‘ equivalente o superiore, puo‘ procedere al rimborso nei termini previsti dai commi 4 e 6 dell’articolo 41 del citato decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, oppure puo‘ emettere un voucher, da utilizzare entro un anno dalla sua emissione, di importo pari al rimborso spettante.
6. In relazione alle ipotesi disciplinate dall’articolo 1, comma 2, lettera f), del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, il rimborso puo‘ essere effettuato anche mediante l’emissione di un voucher di pari importo da utilizzare entro un anno dall’emissione.
7. Nei casi di cui ai commi 5 e 6, il vettore procede al rimborso del corrispettivo versato per il titolo di viaggio in favore dell’organizzatore ovvero all’emissione di un voucher di pari importo da utilizzare entro un anno dall’emissione.
8. Le disposizioni di cui al presente articolo costituiscono, ai sensi dell’articolo 17 della legge del 31 maggio 1995, n. 218 e dell’articolo 9 del regolamento (CE) n. 593/2008 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 17 giugno 2008, norme di applicazione necessaria.
9. Alla sospensione dei viaggi ed iniziative d’istruzione disposta dal 23 febbraio al 15 marzo ai sensi degli articoli 1 e 2 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, e dei conseguenti provvedimenti attuativi, si applica quanto previsto dall’articolo 41, comma 4, del decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, in ordine al diritto di recesso del viaggiatore prima dell’inizio del pacchetto di viaggio nonche‘ l’articolo 1463 del codice civile. Il rimborso puo‘ essere effettuato anche mediante l’emissione di un voucher di pari importo da utilizzare entro un anno dall’emissione.
Spanien
Auch in Spanien kam es im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu Veränderungen bei der Rückerstattung bei Flügen und Reisen. Diese wurden in dem königlichen Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020 geregelt.
Um den vielen Reiserücktritten entgegen zu wirken, wird den Reisebüros durch die Regierung nun erlaubt, den Reisenden einen Gutschein auszustellen, statt diesen ihr gesamtes Geld zurückzuerstatten.
Der ausgestellte Gutschein muss dann jedoch ein Jahr lang gültig sein. Wird dieser Gutschein durch den Reisenden nicht eingelöst, dann ist das Reisebüro dazu verpflichtet dem Reisenden den Preis der Reise zurückzuerstatten. Die Idee dahinter ist, dass Spanier ihre Reise nicht gleich absagen, sondern diese zunächst nur verschieben.
Die Fluggesellschaften haben ihrerseits zwei Monate - statt sieben Tage - Zeit, ihren Kunden eine "Alternative" anzubieten, und wenn sie dies nicht überzeugt, dann haben sie die Möglichkeit, dass ihnen das Geld zurückerstattet wird. Das Gleiche gilt für Hotelzimmer oder Mietwohnungen, beispielsweise zu Ostern.
Königliches Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020
In dem königlichen Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020 wurden dringende ergänzende Maßnahmen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich zur Bekämpfung von COVID-19 verabschiedet.
Dem Kapitel I Absatz 3a sind die folgenden Verbraucherschutzmaßnahmen zu entnehmen:
In einem außergewöhnlichen Kontext wie dem gegenwärtigen ist es notwendig, Verbraucher und Nutzer mit den Mechanismen auszustatten, die ihre Rechte und ihren Schutz garantieren.
Hierzu werden unterschiedliche Maßnahmen für Verträge über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen getroffen, unabhängig davon, ob sie aufeinander folgen oder nicht, deren Ausführung aufgrund der Anwendung der in der Alarmzustandserklärung getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist. In diesen Fällen können Verbraucher und Nutzer das Recht ausüben, den Vertrag für einen Zeitraum von 14 Tagen zu kündigen.
Bei aufeinanderfolgenden Traktatverträgen wird die Erhebung neuer Gebühren gestoppt, bis der Dienst wieder zum normalen Dienst zurückkehren kann. Der Vertrag wird jedoch nicht gekündigt.
Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, an denen verschiedene Anbieter beteiligt sind, wie z.B. Pauschalreisen, kann der Verbraucher oder Nutzer seinerseits eine Rückerstattung beantragen oder den vom Veranstalter oder gegebenenfalls vom Veranstalter bereitgestellten Gutschein verwenden. Dieser Gutschein kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Alarmzustands verwendet werden. Wird er während dieser Zeit nicht verwendet, kann der Verbraucher das Erstattungsrecht ausüben.
Schließlich ist es in diesem Kontext der durch die COVID-19-Krankheit motivierten Ausnahmefälle auch wichtig, bestimmte Einschränkungen im Rahmen der Spielmanagementkompetenzen festzulegen.
Angesichts der Auswirkungen der Erklärung des Alarmzustands in Bezug auf das Mobilitäts- und Freizeitangebot, das den Bürgern zur Verfügung steht, sollte vermieden werden, dass der Konsum von Online-Glücksspielen (insbesondere Casinospiele, Bingo und Poker) verstärkt wird ), die zu zwanghaftem oder sogar pathologischem Konsumverhalten führen können (insbesondere zum Schutz von Minderjährigen, jungen Erwachsenen oder Menschen mit Spielstörungen in Zeiten erhöhter Exposition), sind die von Spielbetreibern durchgeführten kommerziellen Kommunikationen begrenzt auf staatlicher Ebene, einschließlich Einrichtungen, die für die Vermarktung von Lotteriespielen bestimmt sind.
Und weiterhin in Abschnitt 3. Verbraucherschutzmaßnahmen in Art. 36. - das Recht, bestimmte Verträge ohne Vertragsstrafe von Verbrauchern und Nutzern zu kündigen:
4. Handelt es sich um kombinierte Reiseverträge, die aufgrund von COVID19 gekündigt wurden, kann der Veranstalter oder gegebenenfalls der Einzelhändler dem Verbraucher oder Nutzer einen Gutschein aushändigen, der innerhalb eines Jahres verwendet werden kann nach der Beendigung der Gültigkeit des Alarmzustands und seiner Verlängerungen. Der Wert des Gutscheins entspricht der Höhe der fälligen Rückerstattung. Bleibt der Gutschein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gutscheins ohne Verwendung, dann kann der Verbraucher eine vollständige Rückerstattung der geleisteten Zahlung verlangen. In jedem Fall muss das eventuelle Angebot einer vorübergehenden Ersatzanleihe eine ausreichende finanzielle Unterstützung sein, um ihre Ausführung zu gewährleisten.
Ungeachtet des Vorstehenden muss der Veranstalter oder gegebenenfalls der Einzelhändler den Verbrauchern und Nutzern eine Rückerstattung leisten, falls sie die Kündigung des Vertrags gemäß den Bestimmungen von Artikel 160 Abschnitt 2 beantragen des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zur Verteidigung von Verbrauchern und Nutzern und anderer ergänzender Gesetze, sofern die im Pauschalreisevertrag enthaltenen Dienstleister den ihren Dienstleistungen entsprechenden Betrag vollständig zurückerstattet hatten. Wenn nur einige der kombinierten Reisedienstleister die Rücksendung an den Veranstalter oder gegebenenfalls an den Einzelhändler leisten oder der von jedem von ihnen zurückgegebene Betrag teilweise ist, hat der Verbraucher oder Benutzer Anspruch auf die teilweise Rückerstattung, die der Rücksendung entspricht gemacht, abgezinst von der Höhe des Bonus durch die Beendigung des Vertrages geliefert.
Der Veranstalter oder gegebenenfalls der Einzelhändler wird die vorgenannten Rückerstattungen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Datum der Vertragsbeendigung oder ab dem Datum, an dem die Dienstleister ihre Rücksendung vorgenommen haben, vornehmen.
Real Decreto-ley 11/2020 vom 31. März 2020
Capituló I Sección 3.ª Medidas de protección de los consumidores
En un contexto excepcional como el actual, es necesario dotar a los consumidores y usuarios de los mecanismos que garanticen sus derechos y su protección.
Para ello, se adoptan diferentes medidas aplicables a los contratos de compraventa de bienes y de prestación de servicios, sean o no de tracto sucesivo, cuya ejecución sea imposible como consecuencia de la aplicación de las medidas adoptadas en la declaración del estado de alarma. En estos casos, los consumidores y usuarios podrán ejercer el derecho a resolver el contrato durante un plazo de 14 días.
En los contratos de tracto sucesivo, se paralizará el cobro de nuevas cuotas hasta que el servicio pueda volver a prestarse con normalidad; no obstante, el contrato no queda rescindido.
Por su parte, en el caso de la prestación de servicios que incluyan a varios proveedores, como los viajes combinados, el consumidor o usuario podrá optar por solicitar el reembolso o hacer uso del bono que le entregará el organizador o, en su caso, el minorista. Dicho bono lo podrá utilizar en el plazo de un año desde la conclusión del estado de alarma. En caso de no utilizarse durante ese periodo, el consumidor podrá ejercer el derecho de reembolso.
Por último, en este contexto de excepcionalidad motivado por la enfermedad COVID-19, resulta asimismo indispensable establecer determinadas limitaciones en el marco de las competencias de ordenación del juego.
Por ello, dadas las implicaciones de la declaración del estado de alarma en términos de movilidad y oferta de ocio disponible para los ciudadanos, para evitar la intensificación del consumo de juegos de azar en línea (en particular, los juegos de casino, bingo y póker), que puede derivar en conductas de consumo compulsivo o incluso patológico (especialmente para proteger a los menores de edad, adultos jóvenes o personas con trastornos de juego en un momento de mayor exposición), se limitan las comunicaciones comerciales que realizan los operadores de juego de ámbito estatal, incluyendo a las entidades designadas para la comercialización de los juegos de lotería.
Sección 3.ª Medidas de protección de consumidores
Artículo 36. Derecho de resolución de determinados contratos sin penalización por parte de los consumidores y usuarios.
4. En el supuesto de que se trate de contratos de viaje combinado, que hayan sido cancelados con motivo del COVID19, el organizador o, en su caso el minorista, podrán entregar al consumidor o usuario un bono para ser utilizado dentro de un año desde la finalización de la vigencia del estado de alarma y sus prórrogas, por una cuantía igual al reembolso que hubiera correspondido. Transcurrido el periodo de validez del bono sin haber sido utilizado, el consumidor podrá solicitar el reembolso completo de cualquier pago realizado. En cualquier caso, el eventual ofrecimiento de un bono sustitutorio temporal deberá contar con el suficiente respaldo financiero que garantice su ejecución.
No obstante lo anterior, el organizador, o en su caso el minorista, deberán proceder a efectuar el reembolso a los consumidores y usuarios en el supuesto de que estos solicitaran la resolución del contrato, de conformidad con lo previsto en el apartado 2 del artículo 160 del texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias, siempre que los proveedores de servicios incluidos en el contrato de viaje combinado hubieran procedido a la devolución total del importe correspondiente a sus servicios. Si solo algunos de los proveedores de servicios del viaje combinado efectuaran la devolución al organizador o, en su caso, al minorista, o la cuantía devuelta por cada uno de ellos fuera parcial, el consumidor o usuario tendrá derecho al reembolso parcial correspondiente a las devoluciones efectuadas, siendo descontado del importe del bono entregado por la resolución del contrato.
El organizador o, en su caso, el minorista, procederán a efectuar los reembolsos citados anteriormente en un plazo no superior a 60 días desde la fecha de la resolución del contrato o desde aquella en que los proveedores de servicios hubieran procedido a su devolución.
Niederlande
In den Niederlanden gibt es auch neue Regelungen im Zusammenhang mit der Coronakrise.
Neue Regelungen für Pauschalreisen
Durch Reiseveranstalter können in den Niederlanden sogenannte Corona Voucher an Verbraucher ausgestellt werden. Jedoch ist der Verbraucher nicht dazu verpflichtet einen solchen Corona Voucher anzunehmen.
Diese sollen rückwirkend für Buchungen ab dem 01.03.20 bis vorerst 30.06.10 gelten. Danach soll eine erneute Bewertung der Lage erfolgen. Dem Verbraucher steht es demnach frei einen Gutschein von Seiten des Reiseveranstalters zu akzeptieren. Jeder Verbraucher, der einen Gutschein von seinem Reiseveranstalter annimmt, ist im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert.
Jeder Verbraucher, der einen Gutschein annimmt, hat dann 1 Jahr Zeit, um diesen einzulösen. Die Reise muss durch den Verbraucher innerhalb von einem Jahr gebucht werden. Der eigentliche Reisetermin kann jedoch auch später sein. Wird durch den Verbraucher eine Reise gebucht, welche preislich gesehen günstiger ist als der Gutscheinbetrag, dann erhält der Verbraucher das zu viel bezahlte Geld zurück.
Wurde durch den Verbraucher ein Gutschein angenommen und kann die Reise dann doch nicht angetreten werden aufgrund von persönlichen Gründen, erhält der Verbraucher sein Geld zurück. Diese Regelung gilt nach 6 Monaten ab dem Ausstellungsdatum des Gutscheins. Handelt es sich um eine Pauschalreise, dann sind Corona Voucher über einen eigenen SGR Fond gegen Insolvenz abgesichert. Corona Voucher von KLM oder Transavia hingegen sind nicht für den Fall der Insolvenz abgesichert.
Neue Regelungen für individuell gebuchte Flüge
Fluggesellschaften in den Niederlanden ist es gestattet an die Fluggäste sogenannte Corona Voucher auszustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Corona Voucher dann mindestens 12 Monate gültig sind. Wenn durch den Fluggast, der einen Corona Voucher angenommen hat, in diesem Zeitraum nicht der gesamte Betrag für den Kauf eines Flugtickets genutzt werden kann, dann wird dem Verbraucher durch die Fluggesellschaft der restliche Gutscheinbetrag zurückerstattet.
Neue Regelungen für Ferienwohnungen und Ferienhäuser
Zurzeit muss der Verbraucher bei Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen noch keinen Corona Voucher annehmen. Weiterhin sollte der Verbraucher nicht aus den Augen lassen, dass er bei der Annahme eines Corona Vouchers in diesem Fall nicht gegen die Insolvenz des Unternehmens geschützt ist.
Wie bereits erwähnt ist die Annahme eines Corona Vouchers in der Niederlande für die Verbraucher nicht verpflichtend. Lehnt der Verbraucher die Annahme des Corona Vouchers ab, dann wird er zunächst kein Geld ausgezahlt bekommen. Jedoch laut den Angaben des ECC NL wird dieser Forderung auf Auszahlung der ausstehenden Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt noch nachgekommen. Die Forderung kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn das Unternehmen nicht zahlungsunfähig wird.
Neue Regelungen durch den Vorstand der Versicherungsgesellschaft SGR
Der Vorstand von Stichting Garantiefonds Reisgelden (SGR) entscheidet daher wie folgt:
1. Ab dem 16. März 2020 betrachtet SGR Gutscheine, die von an SGR teilnehmenden Organisatoren ausgestellt wurden, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 dieses Beschlusses als von SGR im Sinne von Artikel 3 des GSC-Garantiesystems gedeckt.
2. Diese Deckung gilt nur, wenn der Gutschein den von SGR vorgeschriebenen Mustergutschein erfüllt, und nur für ausgestellte Gutscheine im Falle einer Stornierung von Reisen im Zusammenhang mit der Unfähigkeit, die Reise im Zusammenhang mit dem Auftreten des Unvermeidlichen und Außergewöhnlichen durchzuführen Umstände infolge des Corona-Virus und vorausgesetzt, der Wert des Gutscheins ist eindeutig eingegeben und der Gutschein enthält den Namen 'Corona-Gutschein'.
3. Der Wert des Gutscheins darf die Anzahlung nicht überschreiten, die für die aufgrund des Coronavirus stornierte Reise gezahlt wurde und für die ursprünglich die Garantie von SGR gilt.
4. Der Gutschein muss eine ausdrückliche Gültigkeitsdauer von maximal einem (1) Jahr nach dem Ausstellungsdatum enthalten.
5. Auf dem Gutschein muss angegeben sein, dass das Garantiesystem von SGR gilt.
6. Diese Entscheidung muss auf der SGR-Website mit einer klaren Erklärung über die Besonderheiten, die Zeitlichkeit und die Durchsetzung von Artikel 3 Absatz 10 Buchstabe g des Garantiesystems für andere Gutscheine und Reiseschecks mitgeteilt werden.
7. Diese Entscheidung ist vorübergehend und erlischt am 1. Juni 2020 in Bezug auf die Ausstellung von Corona-Gutscheinen mit einer Garantie von SGR, unbeschadet der Möglichkeit für den Vorstand, diese Frist nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat zu verlängern.
Praktische Informationen
Nur SGR-Teilnehmer dürfen Corona-Gutscheine mit SGR-Garantie ausstellen. Wenn die Teilnahme an SGR nach Abschluss eines Reisevertrags mit einer SGR-Garantie mit einem Verbraucher beendet wurde und der Reisevertrag nun aufgrund einer Stornierung gekündigt wurde, kann ein ehemaliger Teilnehmer keine Corona-Gutscheine mehr mit Garantie ausstellen.
Es sollte klargestellt werden, dass Verbraucher (Reisende) im Falle der finanziellen Unfähigkeit eines Veranstalters versichert sind, wenn der betreffende Verbraucher einen Corona-Gutschein austauscht. Ansprüche aus einer stornierten Reise, die kein Gutschein ist, fallen nicht unter das Garantiesystem von SGR. Immerhin ist das Garantiesystem verfallen, weil der ursprüngliche Reisevertrag wegen Stornierung gekündigt wurde.
Wenn ein Verbraucher (Reisender) bei finanzieller Unfähigkeit des mit SGR verbundenen Veranstalters die Garantie eines Corona-Gutscheins beansprucht, müssen auch der ursprüngliche (stornierte) Reisevertrag und der Zahlungsnachweis gemäß dem Garantiesystem von SGR eingereicht werden.
Den Teilnehmern steht es frei, einen Corona-Gutschein in ihrem eigenen "Look and Feel" auszustellen. Ein Gutschein muss jedoch mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- der Wert;
- ein Ausgabedatum;
- ein Enddatum, das nicht mehr als 1 Jahr nach dem Ausstellungsdatum liegt;
- das Wort: "Corona-Gutschein";
- dass das Garantiesystem von SGR gemäß der Entscheidung des Verwaltungsrats vom 16. März 2020 gilt (das Logo von SGR allein reicht nicht aus).
Beschluss des SGR
1. Met ingang van 16 maart 2020 beschouwt SGR door aan SGR deelnemende organisatoren uitgegeven vouchers als vallende onder de dekking van SGR in de zin van artikel 3 van de SGR garantieregeling met inachtneming van punt 2 tot en met 7 van dit besluit.
2. Deze dekking geldt alleen als de voucher voldoet aan de door SGR voorgeschreven model voucher en slechts voor uitgegeven vouchers in geval van het annuleren van reizen in verband met het niet kunnen uitvoeren van de reis in het kader van het ontstaan van de onvermijdbare en buitengewone omstandigheden ten gevolge van het coronavirus en onder voorwaarde dat de waarde van de voucher duidelijk is ingevuld en de voucher de naam ‘Corona voucher’ bevat.
3. De waarde van de voucher kan niet meer zijn dan de aanbetaling die gedaan is op de reis die geannuleerd is vanwege het coronavirus en welke reis oorspronkelijk ook onder de garantie van SGR viel.
4. De voucher dient een expliciete geldigheidsduur te bevatten van maximaal een (1) jaar na datum van uitgifte.
5. Op de voucher dient te worden vermeld dat de garantieregeling van SGR van toepassing is.
6. Op de website van SGR dient dit besluit te worden gecommuniceerd met duidelijke vermelding van het specifieke karakter, de tijdelijkheid en de handhaving van artikel 3 lid 10 onder g garantieregeling voor andere waardebonnen en reischeques.
7. Dit besluit heeft een tijdelijk karakter en vervalt op 1 juni 2020 ten aanzien van de uitgifte van Corona-vouchers met garantie van SGR, onverminderd de mogelijkheid dat het bestuur na goedkeuring van de Raad van Toezicht deze termijn kan verlengen.
Praktische informatie
Alleen deelnemers aan SGR mogen Corona-vouchers met garantie van SGR afgeven. Indien het deelnemerschap aan SGR derhalve inmiddels is beëindigd/geëindigd nadat een reisovereenkomst met SGR garantie met een consument is afgesloten en de reisovereenkomst inmiddels door annulering is beëindigd, kan een ex-deelnemer geen Corona-vouchers met garantie meer uitgeven. Duidelijk dient te worden dat consumenten (reizigers) wel gedekt zijn bij financieel onvermogen van een organisator als de betreffende consument een Corona-voucher inwisselt.
Aanspraken die voortvloeien uit een geannuleerde reis anders dan een voucher vallen niet onder de garantieregeling van SGR. Immers de garantieregeling is komen te vervallen doordat de oorspronkelijke reisovereenkomst is ontbonden door annulering.
Indien een consument (reiziger) bij financieel onvermogen van de bij SGR aangesloten organisator aanspraak maakt op de garantie op een Corona-voucher, dient ook de oorspronkelijke (geannuleerde) reisovereenkomst overlegt te worden en betalingsbewijs, een en ander conform de garantieregeling van SGR.
Deelnemers zijn vrij om een Corona-voucher uit te geven in haar eigen ‘look and feel’. Echter een voucher dient in ieder geval de volgende informatie te bevatten:
– de waarde;
– een uitgifte datum;
– een einddatum die maximaal 1 jaar na uitgifte datum ligt;
– het woord: ‘Corona-voucher’;
– dat de garantieregeling van SGR van toepassing is conform bestuursbesluit van 16 maart 2020 (het beeldmerk van SGR alleen is niet voldoende).
Luxemburg
Durch Luxemburg wurde am 18. März 2020 der Krisenzustand ausgerufen. Der Status des Krisenzustands kann in der Regel bis zu drei Monate aufrechterhalten werden. Innerhalb dieses Zeitraumes sind Pauschalreiseveranstalter nicht dazu verpflichtet Reisepreise zu erstatten. Die Erstattung für stornierte Reisen wurde demnach ausgesetzt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Pauschalreisevertrag durch den Reisenden oder durch den Reiseveranstalter storniert wurde. Erstattungen können erst wieder am Ende des Krisenzustands und damit maximal in 3 Monaten stattfinden.
Am 27.03.20 wurde in einem fürstlichen Erlass im Hinblick auf den Coronavirus und Pauschalreisen kund gegeben, dass „die Rückerstattung im Falle der Annullierung des Pauschalreisevertrags, entweder auf Initiative des Veranstalters oder auf die Initiative des Reisenden ausgesetzt wird.“
Diese Regelungen können der „großherzoglichen Verordnung“ (Grand-Ducal) vom 27. März 2020 entnommen werden.
Belgien
Seit dem fürstlichen Dekret Belgiens vom 19.03.20 über die Rückerstattung gilt in Belgien die Regelung, dass wenn eine Pauschalreise zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. Juni 2020 storniert wird, der Reiseveranstalter das Recht hat dem Verbraucher einen Corona Voucher auszustellen.
Der Verbraucher ist dahingehend dazu verpflichtet einen solchen Corona Voucher anzunehmen. Eine Erstattung des Reisepreises kann nicht erfolgen. Nicht entscheidend ist dabei die Tatsache, ob die Reise durch den Verbraucher oder den Reiseveranstalter storniert wurde.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Corona Vouchers ist jedoch, dass der Corona Voucher mindestens 1 Jahr lang gültig sein muss, nachdem er ausgestellt wurde.
Weiterhin muss durch den Corona Voucher der gesamte bezahlte Reisepreis abgedeckt sein und der Corona Voucher darf keine Zusatzkosten beinhalten. Des Weiteren muss auf dem Corona Voucher vermerkt werden, dass er aufgrund der Corona-Pandemie ausgestellt wurde. Alle Verbraucher, die einen solchen Corona Voucher annehmen, sind im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Im Falle einer Insolvenz erhalten die Verbraucher also den vollständigen Reisepreis zurückerstattet.
Alle diese Regelungen entstammen dem „Ministerialerlass über die Rückerstattung von stornierten Pauschalreisen“ vom 19. März 2020.
Belgiens fürstliches Dekret vom 19.03.20
Die soeben genannten Regelungen können dem fürstlichen Erlass Belgiens entnommen werden.
Der Wirtschaftsminister,
In Anbetracht des Wirtschaftsgesetzbuchs, Artikel XVIII.1,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014;
In Anbetracht der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2020; Unter Berücksichtigung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze des Staatsrates Artikel 3 Absatz 1;
In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit;
In Anbetracht der Proklamation des Internationalen Notstands im Bereich der öffentlichen Gesundheit (PHEIC) durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. Januar 2020;
Prüfung der Einstufung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie durch die WHO am 11. März 2020;
Die rasche Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus hat zu einer unvorhersehbaren Pandemie geführt. Angesichts des Ausbruchs einer neuen Art von Coronavirus (Coronavirus covid-19) im Dezember 2019 in China, dessen rasche Verbreitung es erforderlich macht, vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der ganzen Welt zu ergreifen;
Diese Maßnahmen tragen zur Bekämpfung eines allgemeinen Ausbruchs des Coronavirus bei, einschließlich der Sicherung des Arbeits- und Produktionspotenzials. Ein allgemeiner Ausbruch des Coronavirus kann zu einer Störung der Gesamtwirtschaft führen, da bestimmte Wirtschaftssektoren finanziell besonders stark betroffen sein können, was wiederum zu einer Störung anderer Sektoren führen kann. Das Fehlen begleitender Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft gefährden. In der Erwägung, dass der Reisesektor aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über das Recht auf Stornierung von Pauschalreisen besonders stark von der Coronakrise betroffen ist;
Ohne spezifische Begleitmaßnahmen dürfte die finanzielle Situation vieler Reiseunternehmen nicht mehr tragbar sein. Diese Begleitmaßnahmen sollten auf die zur Bewältigung dieser Krise erforderliche Dauer begrenzt werden.
Artikel 1. § 1. Wenn ein Pauschalreisevertrag gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verknüpften Reisearrangements und Reisedienstleistungen aufgrund der Coronakrise entweder vom Reiseveranstalter oder vom Reisenden gekündigt wird, ist der Reiseveranstalter berechtigt, ihm anstelle einer Rückerstattung einen Gutschein im Wert des gezahlten Betrags vorzulegen.
Dieser Gutschein erfüllt folgende Bedingungen:
1 ° der Gutschein stellt den vollen Wert des bereits vom Reisenden gezahlten Betrags dar;
2 ° Für die Lieferung des Gutscheins werden dem Reisenden keine Kosten in Rechnung gestellt.
3 ° Der Gutschein hat eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr.
4 ° Der Gutschein besagt ausdrücklich, dass er infolge der Coronakrise geliefert wurde.
§ 2. Der Reisende kann den Gutschein, der die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, nicht ablehnen.
Art. 2. Die Reiseveranstalter führen eine permanente Aufzeichnung aller ausgestellten Gutscheine, ihres Wertes und ihres Inhabers.
Art. 3. Der in Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 29. Mai 2018 genannte Versicherungsvertrag über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reisearrangements und Reisedienstleistungen umfasst die Erstattung der in Artikel 1 genannten Gutscheine.
Art. 4. Dieses Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im belgischen Amtsblatt in Kraft und tritt drei Monate nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
Brüssel, 19. März 2020.
N. MUYLLE
Fürstlicher Erlass Belgiens bezüglich der Gutscheinlösung
Beeld van de publicatie
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
19 MAART 2020. – Ministerieel besluit betreffende de terugbetaling van opgezegde pakketreizen
De Minister van Economie,
Gelet op het Wetboek van economisch recht, artikel XVIII.1, ingevoegd bij de wet van 27 maart 2014;
Gelet op het advies van de Inspecteur van financiën, gegeven op 17 maart 2020;
Gelet op de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, artikel 3, § 1;
Gelet op de dringende noodzakelijkheid;
Overwegende de afkondiging van de internationale noodsituatie voor de volksgezondheid (PHEIC) door de Wereldgezondheidsorganisatie (WHO) op 30 januari 2020;
Overwegende de kwalificatie van het coronavirus COVID-19 als een pandemie door de WHO op 11 maart 2020;
Overwegende dat de snelle uitbreiding van het SARS-CoV-2 virus tot een pandemie heeft geleid die niet voorzienbaar was;
Overwegende het uitbreken in december 2019 van een nieuw type coronavirus (coronavirus covid-19) in China, waarvan de snelle verspreiding over de hele wereld het noodzakelijk maakt om preventieve maatregelen te nemen ter bescherming van de volksgezondheid;
Overwegende dat deze maatregelen ertoe bijdragen om een algemene uitbraak van coronavirus te bestrijden, mede ter vrijwaring van het arbeids- en productiepotentieel;
Overwegende dat een algemene uitbraak van het coronavirus kan leiden tot een ontwrichting van de economie in haar geheel, doordat bepaalde economische sectoren zeer zwaar financieel kunnen worden getroffen, wat op zijn beurt kan leiden tot ontwrichting van andere sectoren;
Overwegende dat het ontbreken van begeleidende maatregelen die aansluiten bij deze ter bescherming van de volksgezondheid, de goede werking van de economie in gevaar kan brengen;
Overwegende dat de reissector bijzonder zwaar wordt getroffen door de coronacrisis als gevolg van de wettelijke regels in verband met het opzegrecht van pakketreizen;
Overwegende dat zonder specifieke, begeleidende maatregelen de financiële situatie van veel reisondernemingen onhoudbaar dreigt te worden;
Overwegende dat deze begeleidende maatregelen moeten worden beperkt tot de duur die nodig is om deze crisis te beheren,
Besluit :
Artikel 1. § 1. Wanneer een pakketreisovereenkomst zoals bepaald in artikel 2, 3°, van de wet van 21 november 2017 betreffende de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten om reden van de coronacrisis wordt opgezegd, ofwel door de reisorganisator, ofwel door de reiziger, is de reisorganisator gerechtigd hem een tegoedbon ter waarde van het betaalde bedrag te verstrekken in plaats van een terugbetaling.
Deze tegoedbon voldoet aan de volgende voorwaarden :
1° de tegoedbon vertegenwoordigt de volledige waarde van het bedrag dat de reiziger reeds had betaald;
2° aan de reiziger wordt geen enkele kost in rekening gebracht voor het afleveren van de tegoedbon;
3° de tegoedbon heeft een geldigheid van minstens één jaar;
4° de tegoedbon vermeldt uitdrukkelijk dat hij werd afgeleverd als gevolg van de coronacrisis.
§ 2. De reiziger kan de tegoedbon die voldoet aan de voorwaarden bedoeld in paragraaf 1, niet weigeren.
Art. 2. De reisorganisatoren houden permanent een bestand bij van alle afgeleverde tegoedbonnen, van hun waarde en van de titularis ervan.
Art. 3. De verzekeringsovereenkomst bedoeld in artikel 3 van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten dekt de terugbetaling van de tegoedbonnen bedoeld in artikel 1.
Art. 4. Dit besluit treedt in werking de dag waarop het in het Belgisch Staatsblad wordt bekendgemaakt en treedt buiten werking drie maanden na zijn inwerkingtreding.
Brussel, 19 maart 2020.
N. MUYLLE
Bulgarien
In Bulgarien ist es dem Reiseveranstalter gestattet, dem Reisenden zunächst eine Änderung der Reisedaten oder eine ähnliche Reise anzubieten. Sollte dieses Angebot durch den Reisenden nicht angenommen werden, dann steht es dem Reiseveranstalter zu, dem Reisenden einen Corona Voucher für eine zukünftige Reise anzubieten. Wird auch dieses Angebot durch den Reisenden abgelehnt, dann ist der Betrag, der für die Reise durch den Reisenden entrichtet wurde innerhalb von einem Monat nach dem Ende des Ausnahmezustands zurückzuerstatten.
Finnland
In Finnland wurden durch den Bürgerbeauftragten Verzögerungen bei der Erstattung des Reisepreises akzeptiert. Weiterhin wurde durch den Bürgerbeauftragten, den Reisebüros die Möglichkeit gegeben den Reisenden Gutscheine oder Geschenkkarten, anstatt von Erstattungen in Geld anzubieten. Dennoch sollte die Wahl immer dem Reisenden zustehen, ob dieser eine Erstattung als Gutschein oder eine Erstattung in Geld wünscht.
Polen
In Polen kann der Reiseveranstalter die Erstattung der stornierten Reise auf 6 Monate verschieben oder dem Reisenden einen Gutschein anbieten, der dann 12 Monate lang gültig ist.
Fazit
Ganz klar ist, dass die neuen nationalen Regierungsmaßnahmen der Niederlanden, Frankreich, Italien, Belgien und Luxemburg die grundsätzlich geltenden Rückerstattungspflichten der Unternehmer und damit auch die Rückerstattungsansprüche der Reisenden, wenn auch nur vorübergehend, doch sehr einschränken, indem den Unternehmern gestattet wird, statt den Geldrückzahlungen den Reisenden Gutscheine im Wert der Reise auszustellen, welche dann durch die Reisenden für eine spätere Reise genutzt werden können. Noch ist nicht ganz klar, ob auch andere Länder diesem Beispiel folgen werden. Grundsätzlich bedarf es nach wie vor einer klaren Entscheidung der EU-Kommission diesbezüglich.