Coronavirus Rechte bei Pauschalreisen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Das Coronavirus breitet sich über die ganze Welt aus. Durch die Weltgesundheitsorganisation wurde das Coronavirus bereits offiziell als Pandemie eingestuft. Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen, wurde durch das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung für alle touristischen Reisen ausgerufen. Diese weltweite Reisewarnung soll vorerst bis zum 30. April 2020 gelten. Von der Ausbreitung des Coronavirus und von der damit einhergehenden weltweiten Reisewarnung sind nicht nur alle Fluggesellschaften und Hotels betroffen, sondern auch alle Reisenden und Urlauber. Unabhängig davon, ob die Reise erst noch kurz bevorsteht, ob die Reise noch andauert oder ob der Reisende im Ausland gestrandet ist. Aufgrund der allgegenwärtigen Situation der Coronakrise haben bereits viele Reiseveranstalter Reisen abgesagt und versuchen ihre Urlauber nach Hause zu holen. Vielen Pauschalreisenden steht ihre gebuchte Pauschalreise noch bevor und sie fragen sich, ob ihnen das Recht zusteht ihre Pauschalreise kostenlos zu stornieren aufgrund des Coronavirus. Fordert der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden aus einer Reisestornierung wegen des Coronavirus Stornokosten oder Stornogebühren, ist dies rechtswidrig (vgl. Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 09.11.2014, Az: 14 C 4608/03).

CORONAVIRUS als unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Sinne des §651 h BGB

Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände sind von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse abseits des Gewöhnlichen.
CORONAVIRUS als höhere Gewalt
Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zur höheren Gewalt (alte Rechtslage) bzw. sind rechtlich als unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren (neue Rechtslage seit 2018 nach Umsetzung der EU Pauschalreiserechtlinie), da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.

Stornierung der Reise wegen Coronavirus

  1. Anspruch auf Rücktritt (kostenlose Stornierung) gemäß §651 h Abs. 1 BGB
  2. Stornierung und Reisestorno sind formfrei und formlos (§ 349 BGB)
  3. Anspruch auf Rückzahlung 100% Reisepreis innerhalb von 14 Tagen gemäß §651 h Abs. 5 BGB
  4. Verzug kalendermäßig ohne gesonderte Mahnung gemäß §651 h Abs. 5 BGB
  5. Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten), wenn Verzug
  6. Anspruch auf Verzugszinsen und Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB
  7. Kostenloser Musterbrief für Stornierung der Reise / Reisestornierung Muster hier


Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Reisende seine Pauschalreise nicht einfach aufgrund von Angst vor dem Coronavirus oder aufgrund von Reiseunlust kostenlos stornieren kann. Grundsätzlich hat jeder Reisende nach § 651 h BGB das Recht seine bereits gebuchte Pauschalreise noch vor Reisebeginn zu stornieren. Storniert der Reisende seine bereits gebuchte Pauschalreise noch vor Reisebeginn, dann hat der Reiseveranstalter zwar keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis, jedoch behält der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf die Stornogebühr. Laut dem § 651 h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch dann keine Stornogebühr verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die weltweite Reisewarnung durch das Auswärtige Amt stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass das Coronavirus als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand einzustufen ist. Damit entfällt für den Reisenden, der die Reise storniert auch die Stornogebühr. Nach dem § 651 h Abs. 5 BGB muss der Reiseveranstalter dem Reisenden, der die Pauschalreise storniert hat, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.

Coronavirus und Rechte bei Pandemie

Definition Pandemie

Bei einer Pandemie handelt es sich um eine weltweite Epidemie, die sich durch die Übertragung von Mensch zu Mensch über weite Regionen erstreckt und in der Regel eine Vielzahl von Personen betrifft. Unter einer Pandemie ist demnach eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Krankheit beim Menschen zu verstehen. Der ausschlaggebende Unterschied zwischen einer Epidemie und einer Pandemie liegt darin, dass eine Pandemie im Gegensatz zu einer Epidemie nicht örtlich beschränkt ist.

Definition Epidemie

Bei einer Epidemie handelt es sich um das Auftreten einer ansteckenden Krankheit in einem bestimmten begrenzten Verbreitungsgebiet. Bei einer Epidemie wird eine große Zahl von Menschen gleichzeitig von der Krankheit befallen. Es handelt sich um eine unkontrollierte Ausbreitung der Krankheit.

Definition Endemie

Unter einer Endemie ist das andauernd gehäufte Auftreten einer Krankheit in einer umschriebenen Population zu verstehen. Es handelt sich somit um ein örtlich begrenztes Auftreten einer Infektionskrankheit. Das Coronavirus breitet sich weltweit aus. Von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde das Coronavirus offiziell als Pandemie eingestuft. Sowohl Reisende als auch Urlauber sind durch das Coronavirus massiv betroffen. Durch die Bundesregierung wurde eine weltweite Reisewarnung für alle touristischen Reisen verhängt. Durch viele europäischen Länder wurden die Grenzen für Reisende innerhalb der EU geschlossen. Allen Staatsangehörigen von Ländern, die außerhalb der EU liegen, ist es nicht mehr gestattet in EU-Staaten einzureisen. Durch große Veranstalter werden Reisen abgesagt und sie versuchen ihre Urlauber zurück nach Deutschland zu holen.

Coronavirus als höhere Gewalt?

Diese höhere Gewalt wird als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis definiert (LG Wiener Neustadt, Urt. v. 22.12.06, Az.: 4 Cg 25/06d-15). Bislang wurde in § 651 j Abs. 1 BGB der Begriff der „höheren Gewalt“ verwendet. Dieser wirkte sich gegenüber der Definition der höheren Gewalt in Art. 4 Abs. 6 der Vorgängerrichtlinie zugunsten des Reisenden aus. Vor dem Hintergrund des Artikels 3 Nummer 12 der Richtlinie und dem damit in Verbindung stehenden Ziel eines einheitlichen europäischen Begriff Verständnisses, sollte an diesem Begriff der höheren Gewalt nicht mehr festgehalten werden. Aus diesem Grund wird nun stattdessen der Begriff des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands verwendet und wurde weiterhin in das BGB eingeführt und in den vollharmonisierenden Richtlinien verwendet. Da es vor allem auch das Ziel des europäischen Gesetzgebers war, zu einem möglichst kohärenten Begriffskonzept mit der Fluggastrechteverordnung bzw. ihrer Novelle zu kommen, kann auch die insoweit bestehende Kasuistik herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.08.12, Az.: X ZR 138/11; Urt. v. 21.08.12, Az.: X ZR 146/11; LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.13, Az.: 7 S 90/13).

Wenn für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag, dann wurde von den Gerichten in der Vergangenheit „höhere Gewalt oder eine erhebliche Gefährdung“ anerkannt, die zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigte. Nicht anders dürfte die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ beurteilt werden. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als starkes Indiz für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands, früher „höhere Gewalt“. Nur wird diese Begrifflichkeit wie soeben näher erläutert nicht mehr verwendet. Da zurzeit vor dem Hintergrund des Coronavirus eine weltweite Reisewarnung durch das Auswärtige Amt verhängt wurde, ist darin ein starkes Indiz für die Annahme eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands im Hinblick auf den Coronavirus anzunehmen. Jedoch muss beachtet werden, dass die mit dem Coronavirus verbundenen Gefahren weder dem Reisenden noch dem Reiseveranstalter pauschal das Recht geben, eine Reise kostenlos zu stornieren. Für jeden Einzelfall muss entschieden werden, wie die Situation an dem jeweiligen Urlaubsort ist und welche Auswirkungen für die jeweilige Reise bestehen.

Höhere Gewalt im Reiserecht Beispiele

CORONAVIRUS als höhere Gewalt

Definition Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zur höheren Gewalt, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.
Begriff Höhere Gewalt
Substantiv, feminin: die höhere Gewalt
Worttrennung: Hö|he|re Ge|walt

Ansprüche im Falle der höheren Gewalt wegen Coronavirus Pandemie

Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des vollen Reisepreises (kostenlose Stornierung) gemäß §651 h Abs. 1 BGB
Anspruch auf Rückzahlung von 100% Reisepreis innerhalb von 14 Tagen gemäß §651 h Abs. 5 BGB
Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten), wenn Verzug oder Erfüllung verweigert wird
Anspruch auf Verzugszinsen


Es gibt verschiedene Arten von höherer Gewalt. Im Folgenden sollen einige Beispiele erläutert werden, bei denen höhere Gewalt angenommen wurde oder nicht angenommen wurde.

1. Brände und die damit verbundene Rauchentwicklung (vgl. AG Weißenfels, Urt. v. 18.05.11, Az.: 1 C 626/10):

Anfang August 2010 kam es im Großraum Moskau zu Wald- und Torfbränden. Es erfolgten Reise- und Sicherheitshinweise für die Russische Föderation, nach denen von nicht unbedingt erforderlichen Reisen in die betroffene Region abgeraten wurde. Insbesondere Reisende mit Atemwegserkrankungen und Kinder sollten die betroffenen Regionen meiden. Die Klägerin hatte eine Flusskreuzfahrt am 08.02.10 gebucht von St. Petersburg nach Moskau für den Zeitraum vom 11.08.10 bis 23.08.10. Aufgrund der Brände und der damit verbundenen Rauchentwicklung konnte die Beklagte die Flusskreuzfahrt nicht in Anspruch nehmen und forderte von dem Reiseveranstalter deshalb die Rückzahlung des Reisepreises. Entschieden wurde durch das AG Weißenfels in seinem Urteil vom 18.05.11 (Az.: 1 C 626/10), dass es sich bei den Bränden im Großraum Moskau und der damit verbundenen Rauchentwicklung um ein Ereignis höherer Gewalt handelt. Solche Brände waren bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. Die Brände weisen keinen betrieblichen Zusammenhang auf und konnten durch die Parteien des Reisevertrages nicht verhindert werden. In diesem Fall war nicht ausschlaggebend, ob die Brände zu einer Erschwerung oder Beeinträchtigung der Reise geführt haben, da dem Reisenden auch dann das Recht zur Kündigung zusteht, wenn die höhere Gewalt (hier die Brände) eine erhebliche Gefährdung der Reise darstellen. Im vorliegenden Fall stellten die Brände eine erhebliche Gefährdung dar. Es wurde sogar eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt erlassen. Zwar rechtfertigt der Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes noch nicht alleine die Kündigung des Reisenden, jedoch kommt einer solchen Reisewarnung Indizwirkung zu.

Der Klägerin steht im vorliegenden Fall ein Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter zu.


2. Erkrankung am Chikungunya Fieber am Urlaubsort (vgl. LG München, Urt. v. 29.08.08, Az.: 34 S 22222/07):

Eine Gruppe von Reisenden ist aufgrund des Risikos einer Ansteckung mit einem Tropenfieber von ihrem Reisevertrag zurückgetreten. Die Gruppe von Reisenden leistete die Stornierungsgebühren, verlangte diese jedoch im Berufungsverfahren zurück. Diese Berufung wurde durch das LG München in seinem Urteil (Az.: 34 S 22222/07) vom 22.06.18 abgewiesen, da die Möglichkeit der Ansteckung mit einem tropischen Fieber vorhersehbar war für die Reisenden und somit keinen wirksamen Rücktrittgrund darstellt. Eine höhere Gewalt kann nicht angenommen werden, wenn das Infektionsrisiko von Erkrankungen durch Mittel und Maßnahmen vorgebeugt werden kann, welche sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen. Es kann keine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden, wenn das Reiseziel wegen klimatischer Bedingungen typischerweise ein höheres Risiko der Infektion mit Krankheiten aufweist.


3. Atomares Unglück in Fukushima (vgl. AG Neukölln, Urt. v. 20.11.11, Az.: 9 C 298/11):

Durch die Reisenden wurde eine Pauschalreise in Asien gebucht. Kurz vor dem Reiseantritt kam es zu dem atomaren Unglück in Fukushima. Die Reisenden sind daraufhin von dem Reisevertrag zurückgetreten und forderten die Erstattung des gesamten Reisepreises. Kurz nach dem Ausbruch der radioaktiven Strahlung konnte nicht mit Sicherheit ermittelt werden, dass Urlauber in der Umgebung des Kraftwerks keinen Schaden durch die Nachwirkungen der Katastrophe davontragen würden. Durch das AG Neukölln wurde in seinem Urteil (Az.: 9 C 298/11) vom 20.11.11 entschieden, dass es sich bei dem atomaren Unglück in Fukushima um einen Fall der höheren Gewalt handelt. Dabei ist nicht die genaue Strahlenbelastung im Großraum von Bedeutung, sondern ausschlaggebend ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Kündigung und des Reiseantritts nicht mit Sicherheit beurteil werden konnte, wie sich die Situation im Atomkraftwerk entwickeln wird und ob es zu Reaktorunfällen und Komplikationen kommen wird. Da eine unmittelbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, steht den Reisenden die Erstattung des vollen Reisepreises zu.


4. Politische Unruhen (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.03.18, Az.: 2-24 S 150/14):

Durch die Reisende wurde bei dem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Während des Aufenthalts der Reisenden in Ägypten erklärte das Auswärtige Amt wegen der politischen Unruhen in der Region eine Reisewarnung und empfahl die frühzeitige Abreise der bereits anwesenden Urlauber. Aus diesem Grund wurde von dem Reiseveranstalter der Reisevertrag gekündigt. Das LG Frankfurt entschied in seinem Urteil (Az.: 2-24 S 150/14) vom 31.03.18, dass bei dem Vorliegen von politischen Unruhen und der Herausgabe einer Reisewarnung eine höhere Gewalt anzunehmen ist, durch dessen vorliegen der Reiseveranstalter das Recht hat den Reisevertrag zu kündigen.

Coronavirus als außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651 h Abs. 3 BGB

CORONAVIRUS als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand gemäß § 651 h Abs. 3 BGB

Definition Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gemäß § 651 h Abs. 3 BGB sind von außen kommende, unbeherrschbare Vorkommnisse und unabwendbare Ereignisse. Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.

Ansprüche im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände wegen Coronavirus Pandemie

Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des vollen Reisepreises (kostenlose Stornierung) gemäß § 651 h Abs. 1 BGB
Anspruch auf Rückzahlung von 100% Reisepreis innerhalb von 14 Tagen gemäß §651 h Abs. 5 BGB
Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten), wenn Verzug oder Erfüllung verweigert wird
Anspruch auf Verzugszinsen


Umstände sind immer dann als unvermeidbar und außergewöhnlich einzustufen, wenn diese weder durch den Reisenden noch durch den Reiseveranstalter kontrolliert werden können. Weiterhin geht man von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen aus, wenn sich die Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Es muss weiterhin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise durch das Ereignis kommen. Oftmals werden solche unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände auch als höhere Gewalt bezeichnet. Beispiele für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände:

• Vulkanausbrüche, Lawinenabgänge, Waldbrände, Erdbeben und Seebeben sowie andere Naturkatastrophen im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes

• Streiks von Fluglotsen (umstritten ist die Beurteilung von Streiks von Mitarbeitern der Airline selbst)

• Kriege und flächendeckende politische Unruhen (auch die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden im Einzelfall als „höhere Gewalt“ eingestuft)

• Schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten (falls am Urlaubsort Quarantänen erlassen wurden oder eine Reisewarnung vorliegt) territorial beschränkte Unruhen, vereinzelte terroristische Anschläge oder Drohungen werden hingegen nicht als unvermeidbare Ereignisse angesehen.

Es gibt einige Entscheidungen, die zurzeit zur Annahme von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen führen. Das wären die Folgenden:

• Die Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums, Reisen im Inland zu unterlassen.

• Ausgesprochene Zugangsbeschränkungen. So wie etwa der Beschluss der Landesregierung von Schleswig-Holstein, ab dem 18. März 2020 Reisen aus touristischen Zwecken in das Bundesland zu untersagen.

• Die zurzeit ausgesprochene Ausgangsbeschränkung durch die Bundesländer. Ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann rechtlich oftmals nur sehr schwierig eingeschätzt werden.

Coronavirus und kostenlose Stornierung der Reise

Um einschätzen zu können, ob bei dem Coronavirus ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand gegeben anzunehmen ist, welcher die kostenlose Stornierung einer Pauschalreise rechtfertigt, können die Aussagen des Auswärtigen Amtes zu Rate gezogen werden. Dabei sind formelle Warnungen zwar keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht, jedoch stellen diese ein wichtiges Indiz dar. Die Verbraucherzentrale geht z.B. davon aus, dass ein Sicherheitshinweis bereits dafür ausreichend ist, wenn darin von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abgeraten wird. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen werden kann, ist nicht von der persönlichen Einschätzung des Reisenden abhängig, sondern von der Lage vor Ort. Möchte der Reisende aufgrund von Angst oder Reiseunlust wegen des Coronavirus seine Reise stornieren, dann kann er sich dabei nicht auf das Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen berufen.

Reisestorno § 651 h BGB

§ 651 h BGB Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Kostenlose Reisestornierung § 651 h BGB

Kostenlose Reisestornierung gemäß § 651 h BGB

Reisender kann bereits gebuchte Reise jederzeit vor Reisebeginn stornieren
Bei Stornierung durch Reisenden vor Reisebeginn verliert Reiseveranstalter Anspruch auf Reisepreis, jedoch behält Anspruch auf Stornogebühr
Bei Vorliegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands verliert Reiseveranstalter auch Anspruch auf Stornogebühr

Ansprüche im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände wegen Coronavirus Pandemie

Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des vollen Reisepreises (kostenlose Stornierung) gemäß § 651 h Abs. 1 BGB
Anspruch auf Rückzahlung von 100% Reisepreis innerhalb von 14 Tagen gemäß § 651 h Abs. 5 BGB
Anspruch auf Verzugszinsen: Frist erfolgt kalendermäßig nach Gesetz-ohne Mahnung in Verzug (bei Verzug gelten die §§ 286, 288 BGB)
Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten müssen durch Reiseveranstalter gezahlt werden), wenn Verzug oder Erfüllung verweigert wird (§ 288 BGB zusätzlich 40 Euro Pauschale)


Der § 651 h BGB-E tritt an die Stelle der bisher geltenden Regelung des Rücktritts vor Reisebeginn in § 651 l I BGB. Umfasst von § 651 h BGB werden nun auch Fälle, die derzeit unter § 651 j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) zu subsumieren sind. Somit kommt es zu der Umsetzung der Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie. Gemäß § 651 h I Satz 1 BGB steht es zunächst jedem Reisenden frei, seine gebuchte Reise jederzeit vor Reisebeginn zu stornieren. Nach Satz 2 des § 651 h I BGB verliert der Reiseveranstalter dadurch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Dafür ist der Reisende in einem solchen Fall dem Reiseveranstalter gegenüber, zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Stornogebühr) verpflichtet (§ 651 h I Satz 3).

Durch den Abs. 2 des § 651 h I BGB kommt es zu einer Unterscheidung zwischen der Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen Entschädigung (Satz 1) und der genauen Berechnung der Entschädigung (Satz 2). Diese Unterscheidung erfolgt so auch durch das geltende Recht in § 651 l i Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 BGB. Die Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen Entschädigung erfolgt meistens durch eine bestimmte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 305 Absatz 1 BGB).

Durch Abs. 3 des § 651 h BGB wird geregelt, dass dem Reiseveranstalter bei einem Rücktritt durch den Reisenden von dem Reisevertrag, abweichend von Absatz 1 Satz 3 keine Entschädigung (Stornogebühr) zusteht, wenn es am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Durch Satz 2 des § 651 h Abs. 3 BGB wird definiert, wann genau Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich eingestuft werden. Danach sind Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich einzustufen, wenn diese nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, welche sich auf diese beruft. Weiterhin dürfen ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen unternommen wurden.

Durch den Erwägungsgrund 31 der Richtlinie werden mehrere Beispiele aufgeführt, wann unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der RichtlinIe angenommen werden können. So etwa:

• Bei Kriegshandlungen

• Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus

• Bei erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel

• Bei Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Witterungsverhältnissen, welche eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel nicht möglich machen.

Kommt es durch den Pauschalreisenden zu einem Rücktritt von der Pauschalreise aufgrund eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands, dann verliert der Reiseveranstalter genauso wie in allen anderen Fällen des Rücktritts durch den Pauschalreisenden vor Reisebeginn, seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter ist sodann nach Abs. 5 des § 651h zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Dem Pauschalreisenden stehen dann jedoch keine weitergehenden Ansprüche zu. Eine ausdrückliche Regelung, dass dem Pauschalreisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zusteht, besteht nicht. Das geht schon alleine aus dem Umstand hervor, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bei einem Rücktritt des Reisenden aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nicht vorliegen (§ 651 n Abs. 1 Nummer 3 BGB).

Im Fall des Coronavirus, bei dem aktuell selbst die Einreise in andere europäische Länder nur unter triftigen Gründen möglich ist, ist wohl ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Vorschrift zusehen. Aus diesem Grund ist die Stornierung von Pauschalreisen daher aktuell weltweit ohne Stornogebühren möglich.

Durch Abs. 4 des § 651 h BGB wird die Möglichkeit des Reiseveranstalters, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, geregelt. Gemäß § 651 h Satz 1 Nummer 1 BGB hat der Reiseveranstalter das Recht von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn sich weniger Reisende, als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl für die Pauschalreise angemeldet haben. In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter seinen Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären. Durch den Reiseveranstalter müssen jedoch zumindest die in den Buchstaben a bis c genannten Fristen beachtet werden. Damit muss der Reiseveranstalter 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen (Buchstabe a), sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen (Buchstabe b) sowie 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen (Buchstabe c). Weiterhin steht dem Reiseveranstalter nach Satz 1 Nummer 2 des § 651 h BGB das Recht zu, vor Reisebeginn der vereinbarten Reise von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn es dem Reiseveranstalter nicht möglich ist den Reisevertrag aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (Absatz 3 Satz 2) zu erfüllen. Liegt ein solcher Fall vor, dann muss der Reiseveranstalter seinen Rücktritt unverzüglich nach der Kenntnis des Rücktrittgrundes erklären.

Tritt der Reiseveranstalter von dem Reisevertrag zurück, dann verliert der Reiseveranstalter nach Satz 2 seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auch in diesen Fällen steht dem Reisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zu. Weder in dem Fall, dass eine unzulässige Absage der Reise aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts erfolgt, noch bei einem Rücktritt des Reiseveranstalters bei dem Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen.

Nach Abs. 5 des § 651 h BGB wird bestimmt, dass der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist. Die Rückerstattung des Reisepreises hat unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu erfolgen. Der Rücktritt wird dann wirksam, wenn ein Rücktrittsrecht gegeben ist und die Rücktrittserklärung dem Empfangsberechtigten zugeht. Dies gilt sowohl für den Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn als auch für den Rücktritt des Reiseveranstalters.

Bis jetzt wurde die für ein Land vorliegende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von den Gerichten als "höhere Gewalt" oder eine erhebliche Gefährdung eingestuft, welche zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigt. Die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ dürfte wohl kaum anders zu beurteilen sein. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist nach überwiegender Meinung als Indiz für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu sehen. Bei dem Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände kann also kostenlos storniert werden. Da bei dem Coronavirus ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, ist dann davon auszugehen, dass bei einer bereits gebuchten Pauschalreise eine kostenlose Reisestornierung nach § 651 h BGB möglich ist.

Pauschalreisende können Reise kostenfrei stornieren

Aufgrund der weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben alle Reisenden das Recht die kurz bevorstehende Pauschalreise ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Durch die Reisewarnung in Zusammenhang mit dem Coronavirus kann von der gesamten Reise bei einer kurz bevorstehenden Pauschalreise kostenlos zurückgetreten werden (Stornierung). Das bedeutet, dass dem Reisenden, der eine Pauschalreise gebucht hat, ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zusteht. Der Reisende muss auch keinen Gutschein oder eine Umbuchung akzeptieren.

Richtiger Zeitpunkt für eine Stornierung

Es besteht in rechtlicher Hinsicht noch keine Gewissheit darüber, wann genau ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand (vorher: „höhere Gewalt“) vorzuliegen hat, damit eine kostenlose Stornierung für den davon betroffenen Reisenden möglich ist. Ausschlaggebend sei jedoch wohl, ob zu dem Zeitpunkt der Reise unabwendbare, außergewöhnliche Umstände gegeben sind und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung aller Pauschalreisen bis Ende April aufgrund des Coronavirus sind bereits gegeben. Durch den Außenminister Heiko Maas wurde bereits deutlich gemacht, dass die weltweite Reisewarnung aufgrund des Coronavirus „bis vorerst April“ Sicherheit geben soll. Bei einer Reise, die erst nach dem April 2020 stattfinden soll, besteht die Gefahr bei einer frühen Stornierung aufgrund des Coronavirus, dass der Reisende nicht unter den soeben genannten Schutz fällt und aufgrund dessen, dann die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten zu tragen hat.

Vor- und Nachteile einer frühen Stornierung

Möchte der Reisende auf jeden Fall seine Reise trotz der Coronakrise noch wahrnehmen, dann kann er durchaus noch mit der Stornierung abwarten. Problematisch dabei ist jedoch, dass der Reisende erst sehr kurzfristig darüber in Kenntnis gesetzt wird, ob die Reise tatsächlich stattfindet oder nicht. Am besten ist es sich gerade bei teuren Reisen im Zweifel unabhängig beraten zu lassen, bevor größere Zahlungen durch den Reisenden vorgenommen werden. Möchte der Reisende hingegen definitiv nicht mehr seine gebuchte Reise aufgrund der Coronakrise wahrnehmen, dann läuft er, wenn er sich mit der Stornierung Zeit lässt Gefahr, dass es zu einer Erhöhung des Stornoentgeltes kommt, falls zu dem Reisezeitpunkt keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände mehr gegeben sind, welche einen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass es meistens kurz vor dem Antritt der Reise noch zu der Leistung einer Restzahlung kommt. Diese Restzahlung müsste dann in Abhängigkeit von dem Reisezeitpunkt ganz oder teilweise durch den Reisenden zurückverlangt werden. Bei einer frühzeitigen Stornierung aufgrund des Coronavirus besteht hingegen die Gefahr, dass bereits entrichtete bzw. einbehaltene Stornoentgelte (im Fall einer unklaren Rechtslage) wieder zurückverlangt werden müssen, im Falle dessen, dass der Reisende zum Reisezeitpunkt das Recht hatte eine kostenlose Stornierung aufgrund des Coronavirus vorzunehmen.

Stornierung der Reise vor dem Wegfall des Reisegrunds

Wurde die Reise noch nicht durch den Reiseveranstalter aufgrund des Coronavirus storniert und stattdessen bereits vorher durch den Reisenden selbst, dann kann es sein, dass der Reiseveranstalter von dem Reisenden die Stornokosten verlangen wird. Grundsätzlich könnte man durchaus annehmen, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden in einem solchen Fall dennoch das gesamte Geld zurückerstattet, da dieser die Reiseleistung später sowieso nicht anbieten konnte aufgrund des Coronavirus. Dies wäre die verbraucherfreundlichste Lösung, jedoch kann ein Reiseveranstalter auch eine andere Ansicht vertreten. In einem solchen Fall sollte der Reisende juristische Unterstützung in Anspruch nehmen.

Rückzahlung der bereits entrichteten Stornierungsgebühren

Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass alle Reisenden die frühzeitig eine Stornierung unter Bezugnahme auf den Coronavirus vornehmen bzw. bereits eine Stornierung vorgenommen haben, die Stornierungsgebühren zurückerstattet bekommen sollten, wenn zu dem Reisezeitpunkt nach wie vor eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht bzw. auch dann, wenn andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand gegeben sind. Fraglich ist jedoch, ob die Reiseveranstalter mit der Ansicht der Verbraucherzentrale einverstanden sind. Sollte der Reiseveranstalter dennoch von dem Reisenden eine Gebühr für die Stornierung verlangen, dann kann sich der Reisende in einem solchen Fall an die Verbraucherzentralen oder, wenn es sich um eine Reise ins EU-Ausland handelt, an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) wenden. Dafür sollte der Reisende seine Auseinandersetzung mit dem Reiseveranstalter stets schriftlich dokumentieren. Im Zweifel kann es auch dazu kommen, dass der Reisende seine Ansprüche vor Gericht einklagen muss.

Richtiges Verhalten des Reisenden bei noch ausstehenden Restzahlungen

Bei vielen Reisenden, deren Reise erst noch bevorsteht (in vielen Wochen oder Monaten) kommt es zu der Frage, ob sie im Zusammenhang mit dem Coronavirus und einem damit eventuell verbundenen Insolvenzrisiko, die noch ausstehende Restzahlung vornehmen sollten. Die rechtliche Beantwortung dieser Frage, würde lauten, dass den Reisenden vertraglich die Pflicht trifft die Restzahlung zu entrichten, falls der Reisende von sich aus noch keine Stornierung der Reise aufgrund des Coronavirus vorgenommen hat. Grundsätzlich ist in der gegenwärtigen Situation zu sagen, dass keine Zahlungen durch den Reisenden erfolgen sollten, falls solche noch ausstehen, für Pauschalreisen bis Ende April, die unter die aktuell gültige Reisewarnung aufgrund des Coronavirus fallen und kostenlos storniert werden können. Ist es noch länger hin bis zu der Reise und zahlt der Reisende die fälligen Beiträge nicht, dann kann es dazu kommen, dass der Reisende Mahnkosten zahlen muss für die bereits fällig gewordenen Beiträge. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Vertrag durch den Reiseveranstalter kostenpflichtig storniert wird. Das kann jedoch nur unter Fristsetzung und der Androhung vom Vertrag zurückzutreten, erfolgen.

Rechtzeitige Kontaktaufnahme zwischen Reisendem und dem Reiseveranstalter

Der Reisende sollte in jedem Fall bei einer anstehenden Reise schnellstmöglich mit dem Reiseveranstalter in Kontakt treten. Denn auch die Reiseveranstalter reagieren auf die neusten Entwicklungen. Viele Reisen wurden bereits durch die Reiseveranstalter abgesagt. So steht es auch für die Fluggesellschaften und die jeweiligen Flüge. Mittlerweile kommt es zu einer sehr starken Einschränkung des Flugverkehrs. Von der Lufthansa wird zum Beispiel nur noch ein Bruchteil ihres Programms durchgeführt. Dennoch kommt es häufig auch dazu, dass Unternehmen gar nicht erst reagieren, einfach auch weil gerade zu viele Anfragen erfolgen. Teilweise werden jedoch auch Stornierungs- oder andere Rechte der Reisenden abgelehnt bzw. nur Gutscheine und Umbuchungsmöglichkeiten angeboten. Sollte dies der Fall sein, dann gilt es am Ball zu bleiben und die Forderungen weiterzuverfolgen. Dabei kann auch die Hilfe der Verbraucherzentralen in Anspruch genommen werden.

Reisewarnung oder das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen ausschlaggebend

Das Auswärtige Amt vertritt die Ansicht, dass nicht die Reisewarnung des Auswärtigen Amts dafür entscheidend ist, ob kostenlos storniert werden kann, sondern die juristische Frage ausschlaggebend ist, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Die Frage, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gegeben sind, muss für jeden Einzelfall geklärt werden. Grundsätzlich muss im Einzelfall für jede Reise geklärt werden, ob solche Umstände gegeben sind. Dafür werden Anhaltspunkte benötigt, durch die ersichtlich wird, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise bzw. der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort gegeben ist. In der Vergangenheit wurde dies bei einer Reisewarnung regelmäßig durch die letztlich entscheidenden Gerichte angenommen. Da das Coronavirus als Pandemie erklärt wurde, ist davon auszugehen, dass Gerichte weltweit auch in diesem Fall gleich wie in der Vergangenheit entscheiden werden. Das soll sogar für die Länder gelten, in denen es noch nicht zu Einreisebeschränkungen oder zu anderen Vorkehrungen gekommen ist. Da jedoch bereits Ausgangsbeschränkungen in den einzelnen Bundesländern erlassen wurde, ist der Rest nebensächlich.

Reisewarnungen für einzelne Länder

Im Folgenden kommt es zu einigen Informationen bezüglich der aktuellen Lage in den einzelnen Ländern. Dadurch kann der Reisende die aktuelle Situation einschätzen und abschätzen, ob eine Reise in das jeweilige Land zu den aktuellen Gegebenheiten überhaupt möglich ist und was genau dabei zu beachten ist. Weiterhin wird erläutert, wie die einzelnen Länder auf stornierte Flüge reagieren und mit der damit einhergehenden Rückerstattung der Reisekosten umgehen.

Frankreich

Allgemeine Situation Frankreich

In ganz Frankreich wurde eine Ausgangssperre verhängt. Diese gilt seit dem 17. März 2020 für zunächst 14 Tage. Das Haus darf nur verlassen werden, um zur Arbeit zu gehen, zum Arzt oder einer Apotheke. Weiterhin für Sport im Freien.

Gutscheinlösung in Frankreich bei Stornierung der Reise

In Frankreich sind vor dem Hintergrund der Coronakrise neue Regelungen im Rahmen der Verordnung 2020-315 vom 25. März 2020 erfolgt. Bei jeder Reisestornierung die im Zeitraum zwischen dem 01.03.20 und 15.09.20 erfolgt, steht den Reisebüros in Frankreich das Recht zu den Reisenden einen Gutschein anzubieten. Dieser Gutschein muss jedoch mindestens 18 Monate lang gültig sein. Wenn der Gutschein durch den Reisenden bis zum Gültigkeitsende nicht genutzt werden kann, dann muss die gesamte Summe an den Reisenden zurückerstattet werden. Sollte der Reisende mit dem Gutschein eine günstigere Reise buchen als die ursprüngliche, dann bleibt der Restbetrag auf seinem Gutschein erhalten und er kann diesen für die Buchung einer weiteren Reise verwenden. Bisher waren die Insolvenzversicherungen nur für Reiseverträge wirksam, doch nun gelten sie auch für solche Gutscheine.

Verordnung Nr. 2020-315 vom 25. März 2020

Verordnung Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 über die finanziellen Voraussetzungen für die Abwicklung bestimmter Reise- und Aufenthaltsverträge für Touristen im Falle außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstände oder höherer Gewalt.

Artikel 1

I. - Dieser Artikel gilt für die Angelegenheiten, die für ein Datum zwischen dem 1. März 2020 und vor dem 15. September 2020 bestimmt sind:

1 ° Verträge über den Verkauf von Reisen und Aufenthalten gemäß Artikel L II und 2 ° III. 211-14 des von einem Veranstalter oder Einzelhändler verkauften Tourismusgesetzes;

2 ° Andere als die unter 1 ° genannten Verträge über Dienstleistungen, die in Artikel L 21, 3 ° und 4 ° I von Artikel L aufgeführt sind. 211-2 desselben Codes, verkauft von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Dienstleistungen selbst erbringen;

3 ° Andere als die unter 1 ° genannten Verträge über Dienstleistungen, die in 2 ° und 4 ° I des gleichen Artikels L. 211-2 aufgeführt sind und von den Verbänden verkauft werden, die diese Dienstleistungen selbst erbringen insbesondere diejenigen, die auf nationalem Gebiet kollektive Empfänge von Minderjährigen mit pädagogischem Charakter organisieren, wie in Artikel L. 227-4 des Kodex für soziales Handeln und Familien erwähnt.

II. - Unbeschadet der Bestimmungen des letzten Satzes von II von Artikel L. 211-14 des Tourismusgesetzes und des ersten Satzes von III desselben Artikels, wenn ein in 1 ° I dieses Artikels genannter Vertrag vorbehaltlich eines Beschlusses vorliegt, dann kann der Veranstalter oder der Einzelhändler anstelle der Erstattung aller geleisteten Zahlungen eine Gutschrift anbieten, die der Kunde unter den Bestimmungen von III bis VI dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen verwenden kann . Ebenso, abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1229 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein in 2 ° oder 3 ° I dieses Artikels genannter Vertrag Gegenstand eines Beschlusses zur Anwendung des zweiten Absatzes von Artikel 1218 desselben Codes ist, können die in diesen 2 ° und 3 ° genannten natürlichen oder juristischen Personen anstelle der Erstattung aller geleisteten Zahlungen eine Gutschrift anbieten, die der Kunde unter den gleichen Bedingungen verwenden kann.

III. - Der in II dieses Artikels vorgesehene Kreditbetrag entspricht dem, aller Zahlungen, die im Rahmen des in I dieses Artikels genannten gekündigten Vertrags geleistet wurden. Wenn diese Gutschrift angeboten wird, kann der Kunde keine Rückerstattung dieser Zahlungen verlangen, vorbehaltlich der Bestimmungen von VII dieses Artikels am Ende der Gültigkeitsdauer der in V dieses Artikels vorgesehenen Gutschrift. Die Person, die in Anwendung von II dieses Artikels eine Gutschrift vorschlägt, informiert den Kunden spätestens dreißig Tage nach Beendigung des Vertrages oder, wenn der Vertrag vor dem Datum des Inkrafttretens gekündigt wurde, auf einem dauerhaften Medium dieser Bestellung, spätestens dreißig Tage nach diesem Datum des Inkrafttretens. Diese Informationen geben die Höhe des Guthabens sowie die in V dieses Artikels vorgesehenen Zeit- und Gültigkeitsbedingungen an. Die Bestimmungen von Artikel L. 211-18 des Tourismusgesetzes gelten auch für den Vorschlag nach Beendigung eines in 1 ° I dieses Artikels genannten Vertrages sowie, sofern dies der Fall ist ist auch ein in diesem 1 ° genannter Vertrag zu dem Vertrag, der sich auf die Dienstleistung bezieht, für die diese Gutschrift verwendet wird.

IV. - Die Personen, die die in I dieses Artikels genannten Verträge abgeschlossen haben, müssen einen neuen Dienst vorschlagen, der Gegenstand eines Vertrags ist, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

1 ° Die Leistung ist identisch oder gleichwertig mit der Leistung, die in dem in diesem I genannten aufgelösten Vertrag vorgesehen ist;

2. Sein Preis ist nicht höher als der in derselben in I genannten und im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung, wobei der Reisende gegebenenfalls nur an eine Zahlung gebunden ist, die dem Restbetrag des Preises dieses Vertrages entspricht;

3 ° Es kommt zu keiner anderen Ratenerhöhung als der, für die der gekündigte Vertrag gegebenenfalls vorgesehen ist.

V. - Der in IV dieses Artikels erwähnte Vorschlag wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der in I dieses Artikels genannten Entschließung formuliert. Er ist achtzehn Monate gültig.

VI. - Wenn die in IV dieses Artikels genannten Personen dem Kunden, der sie anfordert, eine Dienstleistung anbieten, deren Preis sich von der Leistung unterscheidet, die durch den in I dieses Artikels genannten gekündigten Vertrag vorgesehen ist, ist der Preis gemäß dieses neuen zu zahlenden Services berücksichtigt, der in II dieses Artikels erwähnt wird.

VII. - Wenn der Vertrag über die in IV dieses Artikels vorgesehene neue Dienstleistung nicht vor Ablauf der in V dieses Artikels genannten Gültigkeitsdauer abgeschlossen wird, erstatten die in dieser IV genannten Personen alle geleisteten Zahlungen gemäß dem gekündigten Vertrag, an den sie unter Anwendung der Bestimmungen des letzten Satzes von Artikel L II von Artikel 211-14 des Tourismusgesetzbuchs und des ersten Satzes von III desselben Artikels oder der Bestimmungen des im zweiten Satz genannten Zivilgesetzbuchs gebunden sind Absatz II dieses Artikels. Sie erstatten gegebenenfalls einen Betrag in Höhe des Restbetrags des Kredits, der vom Kunden nicht verwendet wurde.


Ordonnance n° 2020-315 du 25 mars 2020

Ordonnance n° 2020-315 du 25 mars 2020 relative aux conditions financières de résolution de certains contrats de voyages touristiques et de séjours en cas de circonstances exceptionnelles et inévitables ou de force majeure.


Article 1


I. - Le présent article est applicable à la résolution, lorsqu'elle est notifiée entre le 1er mars 2020 et une date antérieure au 15 septembre 2020 inclus :

1° Des contrats de vente de voyages et de séjours mentionnés au II et au 2° du III de l'article L. 211-14 du code de tourisme vendus par un organisateur ou un détaillant ;

2° Des contrats, autres que ceux mentionnés au 1° ci-dessus, portant sur les services, mentionnés au 2°, au 3° et au 4° du I de l'article L. 211-2 du même code, vendus par des personnes physiques ou morales produisant elles-mêmes ces services ;

3° Des contrats, autres que ceux mentionnés au 1° ci-dessus, portant sur les services, mentionnés au 2° et au 4° du I du même article L. 211-2, vendus par les associations produisant elles-mêmes ces services, notamment celles organisant sur le territoire national des accueils collectifs de mineurs à caractère éducatif mentionnés à l'article L. 227-4 du code de l'action sociale et des familles.

II. - Par dérogation aux dispositions de la dernière phrase du II de l'article L. 211-14 du code du tourisme et de la première phrase du III du même article, lorsqu'un contrat mentionné au 1° du I du présent article fait l'objet d'une résolution, l'organisateur ou le détaillant peut proposer, à la place du remboursement de l'intégralité des paiements effectués, un avoir que le client pourra utiliser dans les conditions prévues par les dispositions des III à VI du présent article. De même, par dérogation aux dispositions du troisième alinéa de l'article 1229 du code civil, lorsqu'un contrat mentionné au 2° ou au 3° du I du présent article fait l'objet d'une résolution en application du second alinéa de l'article 1218 du même code, les personnes physiques ou morales mentionnées à ces 2° et 3° peuvent proposer, à la place du remboursement de l'intégralité des paiements effectués, un avoir que le client pourra utiliser dans les mêmes conditions.

III. - Le montant de l'avoir prévu au II du présent article est égal à celui de l'intégralité des paiements effectués au titre du contrat résolu mentionné au I de cet article. Lorsque cet avoir est proposé, le client ne peut solliciter le remboursement de ces paiements, sous réserve, au terme de la période de validité de l'avoir prévue au V du présent article, des dispositions du VII de cet article. La personne proposant, en application du II du présent article, un avoir, en informe le client sur un support durable au plus tard trente jours après la résolution du contrat, ou, si le contrat a été résolu avant la date d'entrée en vigueur de la présente ordonnance, au plus tard trente jours après cette date d'entrée en vigueur. Cette information précise le montant de l'avoir, ainsi que les conditions de délai et de durée de validité prévues au V du présent article. Les dispositions de l'article L. 211-18 du code du tourisme sont applicables à l'avoir proposé à la suite de la résolution d'un contrat mentionné au 1° du I du présent article ainsi que, sous réserve qu'il s'agisse également d'un contrat mentionné à ce 1°, au contrat relatif à la prestation pour laquelle cet avoir est utilisé.

IV. - Les personnes qui ont conclu les contrats mentionnés au I du présent article doivent proposer, afin que leur client puisse utiliser l'avoir mentionné au II de cet article, une nouvelle prestation qui fait l'objet d'un contrat répondant aux conditions suivantes :

1° La prestation est identique ou équivalente à la prestation prévue par le contrat résolu mentionné à ce I ;

2° Son prix n'est pas supérieur à celui de la prestation prévue par ce contrat résolu mentionné au même I, le voyageur n'étant tenu, le cas échéant, qu'au paiement correspondant au solde du prix de ce contrat ;

3° Elle ne donne lieu à aucune majoration tarifaire autre que celles que, le cas échéant, le contrat résolu prévoyait.

V. - La proposition mentionnée au IV du présent article est formulée au plus tard dans un délai de trois mois à compter de la notification de la résolution mentionnée au I de cet article. Elle est valable pendant une durée de dix-huit mois.

VI. - Lorsque les personnes mentionnées au IV du présent article proposent au client qui le leur demande une prestation dont le prix est différent de celui de la prestation prévue par le contrat résolu mentionné au I de cet article, le prix à acquitter au titre de cette nouvelle prestation tient compte de l'avoir mentionné au II du présent article.

VII. - A défaut de la conclusion du contrat relatif à la nouvelle prestation prévue au IV du présent article avant le terme de la période de validité mentionnée au V de cet article, les personnes mentionnées à ce IV procèdent au remboursement de l'intégralité des paiements effectués au titre du contrat résolu, auquel elles sont tenues en application des dispositions de la dernière phrase du II de article L. 211-14 du code du tourisme et de la première phrase du III du même article ou des dispositions du code civil mentionnées au second alinéa du II du présent article. Elles procèdent, le cas échéant, au remboursement d'un montant égal au solde de l'avoir qui n'a pas été utilisé par le client.

Spanien

Auch in Spanien kam es zu der Einführung neuer Maßnahmen und Regelungen.

Lage in Spanien im Zusammenhang mit dem Coronavirus

In Spanien wurde die Ausgangssperre bis voraussichtlich 11. April 2020 verlängert. Alle Hotels sind in Spanien ab spätestens dem 26. März 2020 geschlossen.

Stornierung der Reise und Rückerstattung durch Gutschein

Auch Spanien versucht mit aller Kraft den vielen Reiserücktritten durch Reisende entgegen zu wirken. Aus diesem Grund wurde durch die Regierung den Reisebüros das Recht eingeräumt, den Reisenden einen Gutschein auszustellen statt diesen sofort ihr gesamtes Geld für die stornierte Reise zurückzuerstatten. Ein solcher ausgestellter Gutschein muss dann jedoch ein Jahr lang gültig sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass dem Reisenden der komplette Preis der Reise zurückerstattet wird, wenn dieser keine Möglichkeit hatte den ausgestellten Gutschein innerhalb eines Jahres einzulösen. Damit soll verhindert werden, dass die Spanier ihre Reise sofort absagen. Hilfreich für alle Veranstalter wäre es wenn sie diese zunächst nur verschieben würden.

Königliches Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020

In dem königlichen Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020 wurden dringende ergänzende Maßnahmen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich zur Bekämpfung von COVID-19 verabschiedet.

Dem Kapitel I Absatz 3a sind die folgenden Verbraucherschutzmaßnahmen zu entnehmen:

In einem außergewöhnlichen Kontext wie dem gegenwärtigen ist es notwendig, Verbraucher und Nutzer mit den Mechanismen auszustatten, die ihre Rechte und ihren Schutz garantieren.

Hierzu werden unterschiedliche Maßnahmen für Verträge über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen getroffen, unabhängig davon, ob sie aufeinander folgen oder nicht, deren Ausführung aufgrund der Anwendung der in der Alarmzustandserklärung getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist. In diesen Fällen können Verbraucher und Nutzer das Recht ausüben, den Vertrag für einen Zeitraum von 14 Tagen zu kündigen.

Bei aufeinanderfolgenden Traktatverträgen wird die Erhebung neuer Gebühren gestoppt, bis der Dienst wieder zum normalen Dienst zurückkehren kann. Der Vertrag wird jedoch nicht gekündigt.

Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, an denen verschiedene Anbieter beteiligt sind, wie z.B. Pauschalreisen, kann der Verbraucher oder Nutzer seinerseits eine Rückerstattung beantragen oder den vom Veranstalter oder gegebenenfalls vom Veranstalter bereitgestellten Gutschein verwenden Einzelhandel. Dieser Bonus kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Alarmzustands verwendet werden. Wird es während dieser Zeit nicht verwendet, kann der Verbraucher das Erstattungsrecht ausüben.

Schließlich ist es in diesem Kontext der durch die COVID-19-Krankheit motivierten Ausnahmefälle auch wichtig, bestimmte Einschränkungen im Rahmen der Spielmanagementkompetenzen festzulegen.

Angesichts der Auswirkungen der Erklärung des Alarmzustands in Bezug auf das Mobilitäts- und Freizeitangebot, das den Bürgern zur Verfügung steht, sollte vermieden werden, dass der Konsum von Online-Glücksspielen (insbesondere Casinospiele, Bingo und Poker) verstärkt wird ), die zu zwanghaftem oder sogar pathologischem Konsumverhalten führen können (insbesondere zum Schutz von Minderjährigen, jungen Erwachsenen oder Menschen mit Spielstörungen in Zeiten erhöhter Exposition), sind die von Spielbetreibern durchgeführten kommerziellen Kommunikationen begrenzt auf staatlicher Ebene, einschließlich Einrichtungen, die für die Vermarktung von Lotteriespielen bestimmt sind.

Und weiterhin in Abschnitt 3. Verbraucherschutzmaßnahmen in Art. 36. - das Recht, bestimmte Verträge ohne Vertragsstrafe von Verbrauchern und Nutzern zu kündigen:

4. Handelt es sich um kombinierte Reiseverträge, die aufgrund von COVID19 gekündigt wurden, kann der Veranstalter oder gegebenenfalls der Einzelhändler dem Verbraucher oder Nutzer einen Gutschein aushändigen, der innerhalb eines Jahres ab verwendet werden kann die Beendigung der Gültigkeit des Alarmzustands und seiner Verlängerungen in Höhe der fälligen Rückerstattung. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gutscheins ohne Verwendung kann der Verbraucher eine vollständige Rückerstattung der geleisteten Zahlung verlangen. In jedem Fall muss das eventuelle Angebot einer vorübergehenden Ersatzanleihe eine ausreichende finanzielle Unterstützung haben, um ihre Ausführung zu gewährleisten.

Ungeachtet des Vorstehenden muss der Veranstalter oder gegebenenfalls der Einzelhändler den Verbrauchern und Nutzern eine Rückerstattung leisten, falls sie die Kündigung des Vertrags gemäß den Bestimmungen von Artikel 160 Abschnitt 2 beantragen des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zur Verteidigung von Verbrauchern und Nutzern und anderer ergänzender Gesetze, sofern die im Pauschalreisevertrag enthaltenen Dienstleister den ihren Dienstleistungen entsprechenden Betrag vollständig zurückerstattet hatten. Wenn nur einige der kombinierten Reisedienstleister die Rücksendung an den Veranstalter oder gegebenenfalls an den Einzelhändler leisten oder der von jedem von ihnen zurückgegebene Betrag teilweise ist, hat der Verbraucher oder Benutzer Anspruch auf die teilweise Rückerstattung, die der Rücksendung entspricht gemacht, abgezinst von der Höhe des Bonus durch die Beendigung des Vertrages geliefert.

Der Veranstalter oder gegebenenfalls der Einzelhändler wird die vorgenannten Rückerstattungen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Datum der Vertragsbeendigung oder ab dem Datum, an dem die Dienstleister ihre Rücksendung vorgenommen haben, vornehmen.

Real Decreto-ley 11/2020 vom 31. März 2020

Capituló I Sección 3.ª Medidas de protección de los consumidores

En un contexto excepcional como el actual, es necesario dotar a los consumidores y usuarios de los mecanismos que garanticen sus derechos y su protección.

Para ello, se adoptan diferentes medidas aplicables a los contratos de compraventa de bienes y de prestación de servicios, sean o no de tracto sucesivo, cuya ejecución sea imposible como consecuencia de la aplicación de las medidas adoptadas en la declaración del estado de alarma. En estos casos, los consumidores y usuarios podrán ejercer el derecho a resolver el contrato durante un plazo de 14 días.

En los contratos de tracto sucesivo, se paralizará el cobro de nuevas cuotas hasta que el servicio pueda volver a prestarse con normalidad; no obstante, el contrato no queda rescindido.

Por su parte, en el caso de la prestación de servicios que incluyan a varios proveedores, como los viajes combinados, el consumidor o usuario podrá optar por solicitar el reembolso o hacer uso del bono que le entregará el organizador o, en su caso, el minorista. Dicho bono lo podrá utilizar en el plazo de un año desde la conclusión del estado de alarma. En caso de no utilizarse durante ese periodo, el consumidor podrá ejercer el derecho de reembolso.

Por último, en este contexto de excepcionalidad motivado por la enfermedad COVID-19, resulta asimismo indispensable establecer determinadas limitaciones en el marco de las competencias de ordenación del juego.

Por ello, dadas las implicaciones de la declaración del estado de alarma en términos de movilidad y oferta de ocio disponible para los ciudadanos, para evitar la intensificación del consumo de juegos de azar en línea (en particular, los juegos de casino, bingo y póker), que puede derivar en conductas de consumo compulsivo o incluso patológico (especialmente para proteger a los menores de edad, adultos jóvenes o personas con trastornos de juego en un momento de mayor exposición), se limitan las comunicaciones comerciales que realizan los operadores de juego de ámbito estatal, incluyendo a las entidades designadas para la comercialización de los juegos de lotería.


Sección 3.ª Medidas de protección de consumidores


Artículo 36. Derecho de resolución de determinados contratos sin penalización por parte de los consumidores y usuarios.


4. En el supuesto de que se trate de contratos de viaje combinado, que hayan sido cancelados con motivo del COVID19, el organizador o, en su caso el minorista, podrán entregar al consumidor o usuario un bono para ser utilizado dentro de un año desde la finalización de la vigencia del estado de alarma y sus prórrogas, por una cuantía igual al reembolso que hubiera correspondido. Transcurrido el periodo de validez del bono sin haber sido utilizado, el consumidor podrá solicitar el reembolso completo de cualquier pago realizado. En cualquier caso, el eventual ofrecimiento de un bono sustitutorio temporal deberá contar con el suficiente respaldo financiero que garantice su ejecución.

No obstante lo anterior, el organizador, o en su caso el minorista, deberán proceder a efectuar el reembolso a los consumidores y usuarios en el supuesto de que estos solicitaran la resolución del contrato, de conformidad con lo previsto en el apartado 2 del artículo 160 del texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias, siempre que los proveedores de servicios incluidos en el contrato de viaje combinado hubieran procedido a la devolución total del importe correspondiente a sus servicios. Si solo algunos de los proveedores de servicios del viaje combinado efectuaran la devolución al organizador o, en su caso, al minorista, o la cuantía devuelta por cada uno de ellos fuera parcial, el consumidor o usuario tendrá derecho al reembolso parcial correspondiente a las devoluciones efectuadas, siendo descontado del importe del bono entregado por la resolución del contrato.

El organizador o, en su caso, el minorista, procederán a efectuar los reembolsos citados anteriormente en un plazo no superior a 60 días desde la fecha de la resolución del contrato o desde aquella en que los proveedores de servicios hubieran procedido a su devolución.

Belgien

Situation in Belgien

In Belgien gilt seit dem 18. März bis einschließlich 5. April 2020 eine Ausgangssperre. Auch in Belgien darf das Haus nur verlassen werden, um zur Arbeit, für den Einkauf, zur Apotheke, zum Arzt oder zur Bank zu gehen. Grenzüberschritte zu touristischen Zwecken sind bis zum 5. April 2020 nicht gestattet.

Gutschein bei Stornierung der Reise in Belgien

Am 19.03.20 erfolgte in Belgien ein fürstlicher Erlass im Zusammenhang mit dem Coronavirus und Pauschalreisen. Durch diesen fürstlichen Erlass wurde mitgeteilt, dass „die Rückerstattung im Falle der Annullierung des Pauschalreisevertrags, entweder auf Initiative des Reisenden oder auf Initiative des Reiseveranstalters, ausgesetzt wird“. Der Verbraucher ist weiterhin dazu verpflichtet einen solchen durch den Veranstalter ausgestellten Gutschein anzunehmen. Eine Erstattung des Reisepreises an den Reisenden kann hingegen nicht vorgenommen werden. Ein solcher Gutschein kann jedoch nur an den Reisenden ausgestellt werden, wenn der Gutschein noch mindestens 1 Jahr lang gültig ist. Weiterhin muss der Gutschein den vollständigen Reisepreis abdecken, der von dem Reisenden geleistet wurde und er darf keine Zusatzkosten beinhalten.

Fürstlicher Erlass Belgiens bezüglich der Gutscheinlösung

Die soeben genannten Regelungen können dem fürstlichen Erlass Belgiens entnommen werden:


Beeld van de publicatie


FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


19 MAART 2020. – Ministerieel besluit betreffende de terugbetaling van opgezegde pakketreizen


De Minister van Economie, Gelet op het Wetboek van economisch recht, artikel XVIII.1, ingevoegd bij de wet van 27 maart 2014; Gelet op het advies van de Inspecteur van financiën, gegeven op 17 maart 2020; Gelet op de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, artikel 3, § 1; Gelet op de dringende noodzakelijkheid; Overwegende de afkondiging van de internationale noodsituatie voor de volksgezondheid (PHEIC) door de Wereldgezondheidsorganisatie (WHO) op 30 januari 2020; Overwegende de kwalificatie van het coronavirus COVID-19 als een pandemie door de WHO op 11 maart 2020; Overwegende dat de snelle uitbreiding van het SARS-CoV-2 virus tot een pandemie heeft geleid die niet voorzienbaar was; Overwegende het uitbreken in december 2019 van een nieuw type coronavirus (coronavirus covid-19) in China, waarvan de snelle verspreiding over de hele wereld het noodzakelijk maakt om preventieve maatregelen te nemen ter bescherming van de volksgezondheid; Overwegende dat deze maatregelen ertoe bijdragen om een algemene uitbraak van coronavirus te bestrijden, mede ter vrijwaring van het arbeids- en productiepotentieel; Overwegende dat een algemene uitbraak van het coronavirus kan leiden tot een ontwrichting van de economie in haar geheel, doordat bepaalde economische sectoren zeer zwaar financieel kunnen worden getroffen, wat op zijn beurt kan leiden tot ontwrichting van andere sectoren; Overwegende dat het ontbreken van begeleidende maatregelen die aansluiten bij deze ter bescherming van de volksgezondheid, de goede werking van de economie in gevaar kan brengen; Overwegende dat de reissector bijzonder zwaar wordt getroffen door de coronacrisis als gevolg van de wettelijke regels in verband met het opzegrecht van pakketreizen; Overwegende dat zonder specifieke, begeleidende maatregelen de financiële situatie van veel reisondernemingen onhoudbaar dreigt te worden; Overwegende dat deze begeleidende maatregelen moeten worden beperkt tot de duur die nodig is om deze crisis te beheren, Besluit :

Artikel 1. § 1. Wanneer een pakketreisovereenkomst zoals bepaald in artikel 2, 3°, van de wet van 21 november 2017 betreffende de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten om reden van de coronacrisis wordt opgezegd, ofwel door de reisorganisator, ofwel door de reiziger, is de reisorganisator gerechtigd hem een tegoedbon ter waarde van het betaalde bedrag te verstrekken in plaats van een terugbetaling.

Deze tegoedbon voldoet aan de volgende voorwaarden :


1° de tegoedbon vertegenwoordigt de volledige waarde van het bedrag dat de reiziger reeds had betaald;


2° aan de reiziger wordt geen enkele kost in rekening gebracht voor het afleveren van de tegoedbon;


3° de tegoedbon heeft een geldigheid van minstens één jaar;


4° de tegoedbon vermeldt uitdrukkelijk dat hij werd afgeleverd als gevolg van de coronacrisis.


§ 2. De reiziger kan de tegoedbon die voldoet aan de voorwaarden bedoeld in paragraaf 1, niet weigeren.


Art. 2. De reisorganisatoren houden permanent een bestand bij van alle afgeleverde tegoedbonnen, van hun waarde en van de titularis ervan.


Art. 3. De verzekeringsovereenkomst bedoeld in artikel 3 van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten dekt de terugbetaling van de tegoedbonnen bedoeld in artikel 1.


Art. 4. Dit besluit treedt in werking de dag waarop het in het Belgisch Staatsblad wordt bekendgemaakt en treedt buiten werking drie maanden na zijn inwerkingtreding.


Brussel, 19 maart 2020.


N. MUYLLE

Belgiens fürstliches Dekret vom 19.03.20

Der Wirtschaftsminister, In Anbetracht des Wirtschaftsgesetzbuchs, Artikel XVIII.1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014; In Anbetracht der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2020; Unter Berücksichtigung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze des Staatsrates Artikel 3 Absatz 1; In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit; In Anbetracht der Proklamation des Internationalen Notstands im Bereich der öffentlichen Gesundheit (PHEIC) durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. Januar 2020; Prüfung der Einstufung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie durch die WHO am 11. März 2020; Die rasche Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus hat zu einer unvorhersehbaren Pandemie geführt. Angesichts des Ausbruchs einer neuen Art von Coronavirus (Coronavirus covid-19) im Dezember 2019 in China, dessen rasche Verbreitung es erforderlich macht, vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der ganzen Welt zu ergreifen; Diese Maßnahmen tragen zur Bekämpfung eines allgemeinen Ausbruchs des Coronavirus bei, einschließlich der Sicherung des Arbeits- und Produktionspotenzials. Ein allgemeiner Ausbruch des Coronavirus kann zu einer Störung der Gesamtwirtschaft führen, da bestimmte Wirtschaftssektoren finanziell besonders stark betroffen sein können, was wiederum zu einer Störung anderer Sektoren führen kann. Das Fehlen begleitender Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft gefährden. In der Erwägung, dass der Reisesektor aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über das Recht auf Stornierung von Pauschalreisen besonders stark von der Coronakrise betroffen ist; Ohne spezifische Begleitmaßnahmen dürfte die finanzielle Situation vieler Reiseunternehmen nicht mehr tragbar sein. Diese Begleitmaßnahmen sollten auf die zur Bewältigung dieser Krise erforderliche Dauer begrenzt werden.


Entscheidung:


Artikel 1. § 1. Wenn ein Pauschalreisevertrag gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verknüpften Reisearrangements und Reisedienstleistungen aufgrund der Coronakrise entweder vom Reiseveranstalter oder vom Reisenden gekündigt wird, ist der Reiseveranstalter berechtigt, ihm anstelle einer Rückerstattung einen Gutschein im Wert des gezahlten Betrags vorzulegen.


Dieser Gutschein erfüllt folgende Bedingungen:


1 ° der Gutschein stellt den vollen Wert des bereits vom Reisenden gezahlten Betrags dar;

2 ° Für die Lieferung des Gutscheins werden dem Reisenden keine Kosten in Rechnung gestellt.

3 ° Der Gutschein hat eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr.

4 ° Der Gutschein besagt ausdrücklich, dass er infolge der Coronakrise geliefert wurde.


§ 2. Der Reisende kann den Gutschein, der die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, nicht ablehnen.


Art. 2. Die Reiseveranstalter führen eine permanente Aufzeichnung aller ausgestellten Gutscheine, ihres Wertes und ihres Inhabers.


Art. 3. Der in Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 29. Mai 2018 genannte Versicherungsvertrag über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reisearrangements und Reisedienstleistungen umfasst die Erstattung der in Artikel 1 genannten Gutscheine.


Art. 4. Dieses Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im belgischen Amtsblatt in Kraft und tritt drei Monate nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.


Brüssel, 19. März 2020.


N. MUYLLE

Italien

Die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus gestaltet sich in Italien wie folgt.

Reisewarnung des Auswärtigen Amts für Reisen nach Italien

Durch das Auswärtige Amt wird von nicht erforderlichen Reisen nach Italien abgeraten. Weiterhin sollten sich bei Aufenthalten in Italien die Reisen nur auf das Notwendigste beschränken. Der Reisende benötigt weiterhin eine Selbsterklärung über die Notwendigkeit seiner Reise.

Reisestornierung und Gutschein in Italien

Wird in Italien eine Reise durch den Reiseveranstalter storniert, dann hat ein Reiseveranstalter im Falle einer Absage von eigenen Leistungen, nun durch das Dekret Nr. 28 vom 2. März 2020 auch das Recht dem Reisenden einen gleichwertigen Gutschein auszustellen. Ein solcher Gutschein muss jedoch mindestens ein Jahr lang gültig sein. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehr für direkte Rückzahlungen.

Decreto Legge 2 marzo 2020, n. 9 Art. 28

Diese Regelung ist dem italienischen Dekret zur Erstattung des Reisepreises mittels eines Reisegutschein zu entnehmen:

DECRETO LEGGE 2 marzo 2020, n. 9 Misure urgenti di sostegno per famiglie, lavoratori e imprese connesse all’emergenza epidemiologica da COVID-19. (20G00026) (GU Serie Generale n.53 del 02-03-2020)

Art. 28 Rimborso titoli di viaggio e pacchetti turistici

1. Ai sensi e per gli effetti dell’articolo 1463 del codice civile, ricorre la sopravvenuta impossibilita‘ della prestazione dovuta in relazione ai contratti di trasporto aereo, ferroviario, marittimo, nelle acque interne o terrestre stipulati:

a) dai soggetti nei confronti dei quali e‘ stata disposta la quarantena con sorveglianza attiva ovvero la permanenza domiciliare fiduciaria con sorveglianza attiva da parte dell’autorita‘ sanitaria competente, in attuazione dei provvedimenti adottati ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel medesimo periodo di quarantena o permanenza domiciliare;

b) dai soggetti residenti, domiciliati o destinatari di un provvedimento di divieto di allontanamento nelle aree interessate dal contagio, come individuate dai decreti adottati dal Presidente del Consiglio dei ministri ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel periodo di efficacia dei predetti decreti;

c) dai soggetti risultati positivi al virus COVID-19 per i quali e‘ disposta la quarantena con sorveglianza attiva ovvero la permanenza domiciliare fiduciaria con sorveglianza attiva da parte dell’autorita‘ sanitaria competente ovvero il ricovero presso le strutture sanitarie, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel medesimo periodo di permanenza, quarantena o ricovero;

d) dai soggetti che hanno programmato soggiorni o viaggi con partenza o arrivo nelle aree interessate dal contagio come individuate dai decreti adottati dal Presidente del Consiglio dei ministri ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel periodo di efficacia dei predetti decreti;

e) dai soggetti che hanno programmato la partecipazione a concorsi pubblici o procedure di selezione pubblica, a manifestazioni o iniziative di qualsiasi natura, a eventi e a ogni forma di riunione in luogo pubblico o privato, anche di carattere culturale, ludico, sportivo e religioso, anche se svolti in luoghi chiusi aperti al pubblico, annullati, sospesi o rinviati dalle autorita‘ competenti in attuazione dei provvedimenti adottati ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, con riguardo ai contratti di trasporto da eseguirsi nel periodo di efficacia dei predetti provvedimenti;

f) dai soggetti intestatari di titolo di viaggio, acquistati in Italia, avente come destinazione Stati esteri, dove sia impedito o vietato lo sbarco, l’approdo o l’arrivo in ragione della situazione emergenziale epidemiologica da COVID-19.

2. I soggetti di cui al comma 1 comunicano al vettore il ricorrere di una delle situazioni di cui al medesimo comma 1 allegando il titolo di viaggio e, nell’ipotesi di cui alla lettera e), la documentazione attestante la programmata partecipazione ad una delle manifestazioni, iniziative o eventi indicati nella medesima lettera e). Tale comunicazione e‘ effettuata entro trenta giorni decorrenti:

a) dalla cessazione delle situazioni di cui al comma 1, lettere da a) a d);

b) dall’annullamento, sospensione o rinvio del corso o della procedura selettiva, della manifestazione, dell’iniziativa o dell’evento, nell’ipotesi di cui al comma 1, lettera e);

c) dalla data prevista per la partenza, nell’ipotesi di cui al comma 1, lettera f).

3. Il vettore, entro quindici giorni dalla comunicazione di cui al comma 2, procede al rimborso del corrispettivo versato per il titolo di viaggio ovvero all’emissione di un voucher di pari importo da utilizzare entro un anno dall’emissione.

4. Le disposizioni di cui ai commi 2 e 3 trovano applicazione anche nei casi in cui il titolo di viaggio sia stato acquistato per il tramite di un’agenzia di viaggio.

5. I soggetti di cui al comma 1 possono esercitare, ai sensi dell’articolo 41 del decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, il diritto di recesso dai contratti di pacchetto turistico da eseguirsi nei periodi di ricovero, di quarantena con sorveglianza attiva, di permanenza domiciliare fiduciaria con sorveglianza attiva ovvero di durata dell’emergenza epidemiologica da COVID-19 nelle aree interessate dal contagio come individuate dai decreti adottati dal Presidente del Consiglio dei ministri ai sensi dell’articolo 3 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6. In caso di recesso, l’organizzatore puo‘ offrire al viaggiatore un pacchetto sostitutivo di qualita‘ equivalente o superiore, puo‘ procedere al rimborso nei termini previsti dai commi 4 e 6 dell’articolo 41 del citato decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, oppure puo‘ emettere un voucher, da utilizzare entro un anno dalla sua emissione, di importo pari al rimborso spettante.

6. In relazione alle ipotesi disciplinate dall’articolo 1, comma 2, lettera f), del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, il rimborso puo‘ essere effettuato anche mediante l’emissione di un voucher di pari importo da utilizzare entro un anno dall’emissione.

7. Nei casi di cui ai commi 5 e 6, il vettore procede al rimborso del corrispettivo versato per il titolo di viaggio in favore dell’organizzatore ovvero all’emissione di un voucher di pari importo da utilizzare entro un anno dall’emissione.

8. Le disposizioni di cui al presente articolo costituiscono, ai sensi dell’articolo 17 della legge del 31 maggio 1995, n. 218 e dell’articolo 9 del regolamento (CE) n. 593/2008 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 17 giugno 2008, norme di applicazione necessaria.

9. Alla sospensione dei viaggi ed iniziative d’istruzione disposta dal 23 febbraio al 15 marzo ai sensi degli articoli 1 e 2 del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, e dei conseguenti provvedimenti attuativi, si applica quanto previsto dall’articolo 41, comma 4, del decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, in ordine al diritto di recesso del viaggiatore prima dell’inizio del pacchetto di viaggio nonche‘ l’articolo 1463 del codice civile. Il rimborso puo‘ essere effettuato anche mediante l’emissione di un voucher di pari importo da utilizzare entro un anno dall’emissione.

Italienisches Dekret zur Erstattung des Reisepreises mittels eines Reisegutschein

Rückerstattung von Reisedokumenten und Touristenpaketen

1. Gemäß und für die Zwecke von Artikel 1463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unmöglichkeit der Leistung fällig in Luft-, Schienen- und Seeverkehrsverträge, in festgelegten Binnen- oder Binnengewässern:

a) von den Subjekten, gegen die die Quarantäne mit aktiver Überwachung oder zu Hause bleiben Treuhänder mit aktiver Überwachung durch die Gesundheitsbehörde kompetent bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß von Artikel 3 des Gesetzesdekrets 23. Februar 2020, n. 6, mit in Bezug auf Transportverträge, die im gleichen Zeitraum ausgeführt werden sollen Quarantäne oder Aufenthalt zu Hause;

b) von ansässigen, wohnhaften oder empfangenden Personen Verbotsmaßnahme für die Entfernung in die von der Ansteckung, wie durch die vom Präsidenten des Ministerrat gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekrets 23 Februar 2020, n. 6, in Bezug auf Transportverträge von während des Zeitraums der Wirksamkeit der vorgenannten Dekrete ausführen;

c) von Probanden, die positiv auf das COVID-19-Virus getestet wurden die Quarantäne mit aktiver Überwachung oder die treuhänderischer Heimaufenthalt mit aktiver Überwachung durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder Krankenhausaufenthalt bei der Gesundheitseinrichtungen im Hinblick auf Transportverträge von in der gleichen Zeit des Aufenthalts, der Quarantäne oder des Krankenhausaufenthaltes durchführen;

d) von Personen, die Aufenthalte oder Reisen mit geplant haben Abreise oder Ankunft in den von der Infektion betroffenen Gebieten wie identifiziert durch die vom Präsidenten des Rates von Minister gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2020, n. 6 in Bezug auf Transportverträge, die in der Periode ausgeführt werden sollen der Wirksamkeit der vorgenannten Dekrete;

e) von den Probanden, an denen teilgenommen werden soll öffentliche Wettbewerbe oder öffentliche Auswahlverfahren bei Veranstaltungen oder Initiativen jeglicher Art, bei Veranstaltungen und bei jeder Form von Treffen an einem öffentlichen oder privaten Ort, auch kultureller, erholsamer Natur, Sport und Religion, auch wenn an geschlossenen Orten durchgeführt öffentlich, annulliert, suspendiert oder verschoben von den zuständigen Behörden in Umsetzung der gemäß Artikel 3 der Gesetzesdekret 23. Februar 2020, n. 6, in Bezug auf die Verträge von Transport, der während des oben genannten Wirkungszeitraums durchgeführt werden muss Maßnahmen;

f) von den Inhabern von Reisedokumenten, gekauft in Italien hat als Ziel ausländische Staaten, in denen es verhindert wird oder das Aussteigen, Landen oder Ankommen aufgrund der Situation ist verboten epidemiologischer Notfall von COVID-19.

2. Die in Absatz 1 genannten Themen teilen dem Beförderer die Beschwerde mit einer der im selben Absatz 1 genannten Situationen durch Anhängen der Reisedokument und in dem in Buchstabe e) genannten Fall die Dokumentation zur Bestätigung der geplanten Teilnahme an einem der Ereignisse, Initiativen oder Ereignisse, die im selben Brief angegeben sind

e). Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab:

a) die Einstellung der in Absatz 1 Buchstaben genannten Situationen von a) bis d);

b) von der Absage, Aussetzung oder Verschiebung des Kurses oder der selektives Verfahren, Ereignis, Initiative oder des Ereignisses in dem in Absatz 1 genannten Fall Buchstabe e);

c) ab dem geplanten Abreisedatum in dem in genannten Fall Absatz 1 Buchstabe f).

3. Der Beförderer innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 geht zur Erstattung der für den Titel gezahlten Gegenleistung über der Reise oder die Ausstellung eines Gutscheins in gleicher Höhe von Verwendung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe. Es gelten auch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 in Fällen, in denen das Ticket für die gekauft wurde über ein Reisebüro.

4. Die in Absatz 1 genannten Themen können gemäß von Artikel 41 des Gesetzesdekrets vom 23. Mai 2011, n. 79, die Widerrufsrecht von auszuführenden touristischen Paketverträgen in Zeiten des Krankenhausaufenthaltes, der Quarantäne mit aktiver Überwachung, von treuhänderischer Aufenthalt zu Hause mit aktiver Überwachung oder Dauer des epidemiologischen Notfalls von COVID-19 in den Gebieten von der Infektion betroffen, wie in den von der Präsident des Ministerrates gemäß Artikel 3 der Gesetzesdekret 23. Februar 2020, n. 6. Im Falle eines Widerrufs Der Veranstalter kann dem Reisenden ein Ersatzpaket anbieten von gleichwertiger oder höherer Qualität, kann mit der Rückerstattung in der Bestimmungen gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 6 des vorgenannten Dekrets Legislative 23. Mai 2011, n. 79, oder Sie können einen Gutschein ausstellen, innerhalb eines Jahres nach seiner Ausgabe für einen Betrag in Höhe von zu verwenden Rückerstattung fällig.

5. In Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 geregelten Hypothesen Buchstabe f) des Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2020, n. 6, die Rückerstattung Dies kann auch durch Ausstellung eines Gutscheins von erfolgen gleicher Betrag, der innerhalb eines Jahres nach Ausgabe verwendet werden muss.

6. In den in den Absätzen 5 und 6 genannten Fällen fährt der Beförderer mit der Rückerstattung fort der für das Reiseticket gezahlten Gegenleistung zugunsten des Veranstalters oder bei Ausstellung eines Gutscheins in gleicher Höhe innerhalb eines Jahres nach Ausstellung zu verwenden.

7. Die Bestimmungen dieses Artikels bilden gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1995, n. 218 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Parlaments und Rat vom 17. Juni 2008 zur Umsetzung der Vorschriften erforderlich.

8. Die Aussetzung von Reise- und Bildungsinitiativen arrangiert vom 23. Februar bis 15. März gemäß Artikel 1 und 2 der Gesetzesdekret 23. Februar 2020, n. 6 und die daraus resultierenden Bestimmungen Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 4 der Gesetzesdekret 23. Mai 2011, n. 79, in Bezug auf das Recht von Rückzug des Reisenden vor Beginn des Reisepakets sowie Artikel 1463 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Rückerstattung kann sein auch durch Ausstellung eines Gutscheins in gleicher Höhe innerhalb eines Jahres nach Ausstellung zu verwenden.

Regelungen des Dekrets vom 17. März, Nr. 18 Art. 88

Weiterhin gelten seit dem Dekret vom 17. März, Nr. 18 Art. 88 ähnliche Regelungen für Beförderungsunternehmen, Eintrittskarten und bereits bezahlte Hotelbuchungen. Die Wertgutscheine müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung durch einen Kunden ausgestellt werden und dann auch mindestens ein Jahr lang gültig sein.

Österreich

In Österreich kommt es zu Grenzkontrollen. Wer nach Österreich reisen möchte, benötigt dafür einen medizinisch nachgewiesenen negativen Test auf das Coronavirus, welcher nicht älter als vier Tage ist. Alle diejenigen, die mit einem Flugzeug nach Österreich einreisen, müssen sich zunächst für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben.

USA

Durch die USA wurde ein Einreiseverbot verhängt. Alle diejenigen, die sich 14 Tage vor ihrer Einreise in die USA in Deutschland oder in einem anderen Teil des Schengen-Raums aufgehalten haben, dürfen nicht in die USA einreisen.

Erstattung durch Gutschein und Insolvenzrisiko

Muss eine Pauschalreise aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands wie dem Coronavirus abgebrochen werden und der Reisende muss vorzeitig nach Hause geflogen werden, dann sind dem Reisenden durch den Reiseveranstalter die von ihm nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen zu erstatten (§ 651 l BGB). Weiterhin trifft den Reiseveranstalter die Pflicht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Vertrags die notwendigen Maßnahmen zu treffen und insofern der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden umfasst, sich um die Rückbeförderung des Reisenden kümmern muss. Dabei ist zu beachten, dass das für die Rückbeförderung eingesetzte Beförderungsmittel gleichwertig mit dem im Vertrag vereinbarten Beförderungsmittel sein muss. Anfallende Mehrkosten bei der Rückbeförderung müssen durch den Reiseveranstalter getragen werden (§ 651 l BGB).

Zurzeit herrscht in Deutschland und allen europäischen Mitgliedstaaten durch die seit Juli 2018 in Europa geltende EU Pauschalreiserichtlinie eine verbraucherfreundliche Rechtslage. Durch das im Juli 2018 in Kraft getretene neue Reiserecht, haben Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts vor Reisebgeinn einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach § 651 h BGB. Ebenfalls haben Individualreisende ein Wahlrecht gegenüber der Fluggesellschaft, welches nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder Scheck enthält. Durch den deutschen Gesetzgeber wird die Einschränkung des gesetzlichen Rechts der Verbraucher auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises in Erwägung gezogen. Begründet wird dies damit, dass die gesetzlichen Erstattungsansprüche zurzeit die Liquidität der Reiseveranstalter und Fluggesellschaften gefährden. Durch das Coronavirus können keine Reisen mehr bis Ende April angetreten werden. Durch die Auswirkungen des Coronavirus wird es in Deutschland zu vielen Reisepreiserstattungen durch die Reiseveranstalter in einer beachtlichen Größenordnung kommen. Aus diesem Grund zieht die Bundesregierung eine Gesetzesänderung in Betracht, welches es den Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften gestatten würde Reisegutscheine, Travel-Voucher, Gutschriften und andere Gutscheine statt der Auszahlung in Geld anzubieten. Laut der aktuellen Rechtslage gilt jedoch, dass Verbraucher einen Anspruch auf Geldleistung haben und sie nicht dazu gezwungen sind Reisegutscheine oder Fluggutscheine anzunehmen.Durch die EU Pauschalreiserichtlinie wird festgelegt, dass den Reiseveranstalter die Pflicht trifft dem Reisenden den Reisepreis vollständig zu erstatten. Die Erstattung des Reisepreises in Form eines Gutscheins kann ausschließlich mit dem schriftlichen Einverständnis des Verbrauchers erfolgen.

Coronavirus und Pauschalreise

Selbst wenn der Reisende seine Pauschalreise trotz der weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus gerne antreten möchte, wird dies aufgrund der Einreiseverbote, die Länder für Deutsche erlassen haben, nicht möglich sein. So wurden unter anderem Einreiseverbote für Deutsche erlassen von den USA, Australien, Cabo Verde, Neuseeland, Dänemark, Indien, Israel, Jamaika, Kosovo, Lettland, Polen, Singapur, Slowakei, Trinidad und Tobago, Tschechien, die Ukraine und Ungarn. Schon allein aus diesem Grund könnte es nicht möglich sein eine bereits gebuchte Pauschalreise derzeit anzutreten.

Dürfen Bürger der Bundesrepublik Deutschland noch verreisen?

Durch die Bundesregierung wurde eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen bis mindestens Ende April aufgrund des Coronavirus erklärt. Alle Bürger der Bundesrepublik sollen von allen Reisen ins Ausland absehen. Das gilt auch für die Osterferien. Vor allem sollen nicht notwendige touristische Reisen ins Ausland aufgrund des Coronavirus unterlassen werden, denn es kommt zu zunehmenden Einschränkungen im Reiseverkehr, wie zu weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantäne Maßnahmen und auch zu der Einschränkung des öffentlichen Lebens. Es ist weiterhin nicht mehr erlaubt ohne einen triftigen Reisegrund über die Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark ein- und auszureisen. Weiterhin gelten in Ländern wie den USA, Israel, Polen und Tschechien Einreisebeschränkungen. Doch auch die Einreisebestimmungen vieler anderer Länder ändern sich derzeit kontinuierlich. Weiterhin steigt das Risiko, dass die Rückreise aufgrund der wachsenden Einschränkungen nicht mehr stattfinden kann.

Weiterhin geht das Auswärtige Amt davon aus, dass es zu einer drastischen Einschränkung des Luft- und Reiseverkehres kommen wird in vielen Ländern. Solche Einschränkungen können teilweise sehr kurzfristig ergehen. Zurzeit sitzen sehr viele Reisende aus Deutschland überall in der Welt fest, weil viele Flugverbindungen eingestellt wurden und Grenzen zugemacht wurden. Die Bundesrepublik versucht zehntausende von Urlaubern nach Deutschland zurückzuholen. In sehr vielen Ländern liegt das öffentliche Leben fast komplett still.

Sind Ausflüge an Nordsee und Ostsee bei Coronavirus möglich?

Durch das Bundesgesundheitsministerium wird pauschal von allen Reisen abgeraten, auch von Reisen innerhalb Deutschlands. Weiterhin ist zu beachten, dass bereits Ausgangssperren einzelner Kommunen herrschen, sowie Kontaktsperren in allen Bundesländern. Herrscht also Ausgangssperre, ist dieser Folge zu leisten und dann sind Ausflüge weder zur Nordsee noch an die Ostsee möglich. Nicht nur Reisen ins Ausland sind nicht mehr möglich, sondern die Sicherheits- und Quarantänemaßnahmen gelten auch für Urlaube innerhalb von Deutschland. Schritt für Schritt wurden die Nord- und Ostseeinseln wie Sylt, Helgoland, Usedom und Rügen für Touristen gesperrt. Alle Urlauber, die sich noch vor Ort aufhalten, sind dazu angehalten nach Hause zurückzukehren.

Da Übernachtungsangebote im Inland durch den Bund und die Länder angeordnet, nur noch zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken erlaubt sind und diese Leitlinien zur Eindämmung des Coronavirus nun erstmalig am 16 März 2020, Gegenstand der Vereinbarung der Bundesregierung und den Bundesländern war, sind Reiseveranstalter von sich aus dazu verpflichtet sehr viele innerdeutsche Reisen abzusagen. Werden die Reisen durch den Reiseveranstalter abgesagt, dann wird dem Reisenden der Reisepreis zurückerstattet. Das gilt auch für die Anbieter von Übernachtungsangeboten, wenn diese durch Individualreisende gebucht wurden. Am 22. März 2020 kam es weiterhin zu weiteren und schärferen Regelungen. Alle Bürger sind dazu verpflichtet den Kontakt zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1.5 Metern einzuhalten. Damit wird wohl als Konsequenz vielen Reiseveranstaltern, Hotels und Ferienwohnungen nicht anderes übrigbleiben, als von sich aus zu stornieren. Sollte diese Situation jedoch eintreten, dann werden dem davon betroffenen Reisenden die Reisekosten zurückerstattet.

Auch die sogenannten „Reisebusreisen“ sollen untersagt werden. Für diese Reisen gelten auch viele Regelungen des Pauschalreiserechts. Auch hier gilt, wenn die Reise abgesagt wird, dann muss der Reisepreis an den Reisenden zurückerstattet werden. Weiterhin ist bekannt, dass in Norddeutschland Urlauber und Ausflügler nicht mehr nach Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern reisen dürfen. Auch in Niedersachsen waren Urlauber dazu gezwungen den Landkreis Aurich mit den Ostfriesischen Inseln zu verlassen. Hotels, Campingplätzen und sogar privaten Vermietern in Niedersachsen ist es nicht mehr gestattet Gäste aufzunehmen. Außerdem haben bundesweit alle Restaurants und Cafes zu. Diese dürfen nur noch Speisen zum Mitnehmen verkaufen oder liefern.

Bei der Stornierung einer Reise in Deutschland gelten dieselben Bestimmungen wie für eine Reise ins Ausland. Um feststellen zu können, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gegeben sind, welche dem Reisenden, ein Recht zur kostenfreien Stornierung der Pauschalreise einräumen, gegeben sind, kann man sich nach den Aussagen des Auswärtigen Amtes bzw. anderer zuständiger Behörden richten. Im Hinterkopf behalten werden sollte dennoch, dass behördliche Warnungen zwar als Indiz gelten aber dennoch keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht darstellen. Ein Sicherheitshinweis, der von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abrät, kann vielmehr als Voraussetzung für einen kostenlosen Rücktritt gelten.

Welche Rechte habe ich, wenn ich wegen Coronavirus im Ausland gestrandet bin?

Die Bundesregierung hat nun Rückholmaßnahmen für alle in Ausland gestrandeten Deutschen eingeleitet. Jeder Deutsche, der sich zurzeit noch im Ausland aufhält und zurückkehren möchte nach Deutschland, der sollte sich in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amts eintragen. Im Anschluss daran sollten sich alle Reisenden, die sich noch im Ausland aufhalten an ihren Reiseveranstalter oder die jeweilige Fluggesellschaft wenden und in Erfahrung bringen, ob der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft eine Rückreise nach Deutschland organisiert. Sollte die Reiseverbindung des Reisenden noch bestehen und der Reisende dafür ein Ticket besitzen, dann sollte dies auch durch den Reisenden genutzt werden, denn das Ziel der Rückholaktion besteht vor allem darin, diejenigen nach Deutschland zurückzuholen, die es auch eigener Kraft nicht schaffen. Ist die Rückreise mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft nicht unter zumutbaren Bedingungen nach Deutschland möglich und bleibt der Reisende damit im Ausland stecken, dann sollte der Reisende über eine Rückholung des Auswärtigen Amtes nachdenken. Durch die Behörde wird dann organisiert für jeden Einzelfall, wer wann mit welchem Flug zurückkommen kann. Priorität genießen zunächst diejenigen, die sich in einem betroffenen Land wie Marokko, die Dominikanische Republik, Ägypten, die Malediven und die Philippinen aufhalten. Äußerst fraglich ist, ob diese Rückholaktionen dauerhaft zur Verfügung stehen werden. Aus diesem Grund sollte die zur Verfügung gestellte Möglichkeit genutzt werden. Das Auswärtige Amt hat eine Rückholaktion im Wert von 50 Millionen Euro gestartet. Ob der durch die Behörde organisierte Flug kostenlos ablaufen wird oder welche Kosten von dem Fluggast übernommen werden müssen, ist noch nicht ganz klar. Bei einigen Flügen wird es sicherlich der Fall sein, dass der Fluggast das Flugticket in Höhe eines Economy-Class Tickets übernehmen muss. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Kosten für den Flug zunächst vorgestreckt werden und erst im Nachhinein zurückgezahlt werden müssen.

Alle Reisenden die sich zurzeit in Quarantäne befinden im Ausland, können von dem Rückholservice erst einmal keinen Gebrauch machen. Diese können einen solchen Rückflug erst in Anspruch nehmen, wenn die Quarantäne abgeschlossen ist. Zu beachten ist jedoch auch, dass viele Länder bereits ihre Grenzen geschlossen haben und auch die internationalen Flughäfen. In diesen Ländern gestaltet sich die Rückholung der gestrandeten Deutschen schwieriger. Einmal aufgrund der hohen Anzahl von Menschen, die noch zurückgeholt werden müssen und andererseits, um eine Genehmigung von der Behörde des jeweiligen Landes zu erhalten, die zurückgebliebenen Deutschen nach Hause zu holen.

Sollte der Reisende also gerade im Ausland gestrandet sein und keine Möglichkeit sieht nach Deutschland zurückzukehren, dann sollte sich der Reisende definitiv an das Auswärtige Amt wenden. Durch die Lufthansa werden teilweise Flüge organisiert, um Reisende zurückzuholen. So wurden bereits Flüge organisiert um Reisende aus den Ländern: Dominikanische Republik (Punta Cana), Barbados, Teneriffa, Mallorca, Ägypten, Philippinen und Malediven zurückzuholen. Wenn durch den Reisenden eine Pauschalreise gebucht wurde, dann sollte sich der Reisende an den Reiseveranstalter wenden, da dieser für seine Reisenden verantwortlich ist.

Was passiert, wenn ich im Ausland unter Quarantäne gestellt werde?

Sollte sich der Reisende in dem jeweiligen Reiseland in Quarantänemaßnahmen befinden, dann muss der Reisende sich an die Anweisungen der jeweiligen Behörden halten. Der Reisende erst aus eigener Kraft nach Deutschland zurückkehren oder von dem Rückholprogramm des Auswärtigen Amtes Gebrauch machen, wenn die Quarantäne vorbei ist. Dabei sollte der Reisende, wenn durch das Hotel oder die Unterkunft Kosten für einen längeren Aufenthalt verlangt werden, nicht in Vorleistung gehen. Wenn es sich um einen Pauschalreisenden handelt, dann müssten die zusätzlichen Kosten grundsätzlich durch den Reiseveranstalter getragen werden und dieser müsste auch eine spätere Rückreise für den Reisenden organisieren. Ratsam ist jedoch auch für alle Individualreisenden, die jeweilige Unterkunft an die örtlichen Behörden zu verweisen.

Findet meine gebuchte Reise trotz Coronavirus statt?

Wenn sich das Urlaubsparadies aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands zu einem Alptraum entwickelt, dann hat der Reisende das Recht von seiner gebuchten Pauschalreise aufgrund des Coronavirus zurückzutreten bzw. die Reise vorzeitig abzubrechen. Da sich das Coronavirus in zahlreichen Ländern ausbreitet, hat Deutschland seine Grenzen zugemacht und eine weltweite Reisewarnung verkündet für nicht notwendige, touristische Reisen. Diese weltweite Reisewarnung ist bis mindestens Ende April gültig. Von immer mehr Reiseveranstaltern werden die bereits gebuchte Reisen abgesagt. Bis einschließlich 30. April wurden durch den TUI-Konzern fast alle Pauschalreisen, Kreuzfahrten und der Hotelbetrieb gestoppt. Auch durch Alltours und DER Touristik (dazu gehören Veranstalter Dertour, ITS, Jahn Reisen, Meiers Weltreisen und ADAC Reisen) wurden alle Reisen bis zum 30. April abgesagt. Von der FTI Group wurden alle Reisen bis einschließlich 19. April abgesagt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch weitere Reiseveranstalter von sich aus Reisen absagen werden. Alle Urlauber, die sich noch im Ausland befinden, werden auch und nach, nach Deutschland zurückgeholt. Auf den Websites der einzelnen Reiseveranstalter kann man sich näher über die eigenen Regelungen des jeweiligen Reiseveranstalters informieren. Auch von Fluggesellschaften wird der Flugplan sehr eingeschränkt. Weiterhin wurden durch die Schweiz, Österreich, Frankreich, Luxemburg und Dänemark die Grenzen für alle Urlauber geschlossen. Sollte ein Reisender zwar nicht direkt von dem Coronavirus betroffen sein, kann eine bevorstehende Reise dennoch vielen anderen Hindernissen ausgesetzt sein.

1. Flugstreichungen: Bei der Lufthansa werden sehr viele Flüge gekürzt, bei Ryanair liegt fast die komplette Flotte still, durch Finnair werden 90 % der Verbindungen eingestellt, bei SAS, Emirates, LOT oder Airbaltic wird vorübergehend der komplette Betrieb eingestellt. Die Möglichkeiten geordneter Weiter- und Rückflüge sind sehr gering.

2. Vorsorgliche Stornierung von Pauschalreisen: Sowohl TUI als auch Alltours stellen alle Reisen zunächst bis zu dem 27. März ein. Auch FTI unterbindet alle Reisen bis Ende März (davon eingeschlossen sind auch FTI-Marken wie 5vorFlug und BigXtra).

3. Kreuzfahrten: Bei Kreuzfahrten kommt es mindestens zu Änderungen der Routen. Die Häfen in Abu Dhabi, Dubai, Bahrain und Katar und den Seychellen wurden für Kreuzfahrtschiffe gesperrt. Durch die Reederei von AIDA wurde der Betrieb vorerst eingestellt.

Kann ich eine bereits gebuchte Pauschalreise wegen Coronavirus kostenlos stornieren?

Zunächst ist zu sagen, dass kein allgemeines Recht existiert, welches dem Reisenden erlaubt, einen bereits gebuchten Urlaub mit Hinweis auf das Coronavirus kostenlos zu stornieren. Für eine kostenlose Stornierung aufgrund des Coronavirus müssen am jeweiligen Urlaubsort "unvermeidbare und außergewöhnliche" Umstände herrschen, durch die es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise bzw. der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort kommt. Diese Voraussetzung muss laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gegeben sein. Weiterhin ist wichtig, dass solche unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände zum Zeitpunkt der Reise vorherrschen müssen. Aufgrund der weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben alle Reisenden das Recht die kurz bevorstehende Pauschalreise ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Auch alle diejenigen, die Leistungen wie einen Flug oder eine Unterkunft eigenständig gebucht haben, trifft keine Zahlungspflicht, wenn die gebuchte Leistung nicht erbracht werden kann. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem sich z.B. die Unterkunft befindet, gesperrt ist.

Kann die eigenständig gebuchte Unterkunft noch ohne Gesundheitsgefahr bewohnt werden und ist die Unterkunft weiterhin zugänglich, dann kommt es auf die Kulanz des Anbieters an. Sollte der Reisende dennoch von der Reise zurücktreten wollen, dann kann es zu der Entrichtung eines Stornoentgelts kommen von Seiten des Reisenden.

Kommt es dazu, dass ein Flug wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht stattfindet, dann steht dem Fluggast die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder dem Fluggast passenden Zeitpunkt zu. Der Verbraucherzentrale Bundesverband vertritt die Ansicht, dass Reisende keine Gutscheine von Reiseveranstaltern annehmen müssen. Begründet wird dies damit, dass das Risiko besteht, dass Reiseveranstalter Insolvenz anmelden und die Gutscheine dann wertlos werden. Gerade deshalb sollten Reisende ihr Geld zurückbekommen, wenn eine Pauschalreise oder eine Kreuzfahrt durch den Reiseveranstalter abgesagt wird.

Von der Verbraucherzentrale wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass Reisenden eine kostenlose Stornierung ihrer Reise zustehen wird, wenn diese eine Pauschalreise gebucht haben, jedoch für das Reiseziel eine offizielle Reisewarnung gilt. Durch viele Reiseveranstalter erfolgt ohnehin das freiwillige Angebot einer kostenlosen Stornierung bzw. Umbuchung.

Rücktritt vor Reisebeginn

Vor dem Reisebeginn besteht für den Reisenden stets die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten. Grundsätzlich steht dem Reiseveranstalter bei einem Rücktritt durch den Reisenden ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu. Handelt es sich jedoch um einen Rücktritt aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, so trifft den Reisenden keine Zahlungspflicht. Beachtet werden muss dabei jedoch, dass es auf das Vorliegen der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände bereits während der Reisezeit ankommt. Aus diesem Grund ist es für Frühbucher nicht ratsam bereits zu Beginn des Jahres ihre Reise zu stornieren, wenn diese Reise erst am Ende des Jahres stattfinden soll und bis dahin vielleicht schon eine Besserung der Situation eintreten wird. So können z.B. die Schäden von Naturkatastrophen nach dem Ende der Katastrophe schnell beseitigt werden. Anders verhält sich die Situation, wenn die Beseitigung der Spätfolgen mehr Zeit in Anspruch nimmt und die Reise dadurch unzumutbar wird (wie z.B. Schäden an Flora und Fauna nach einer Ölhavarie, die noch nicht beseitigt sind oder wenn die Region z.B. nach einem Atom-/Chemieunfall immer noch verseucht ist). Auch dem Reiseveranstalter steht es frei vor dem Reisebeginn von der Reise zurückzutreten, wenn es durch die außergewöhnlichen Umstände dazu kommen wird, dass die geplante Reise entweder gar nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann. Sobald der Reiseveranstalter also Kenntnis davon erlangt, dass die Reise nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann, muss er ohne weiteres Zögern von der geplanten Reise absehen. Erfolgt durch den Reiseveranstalter ein Rücktritt von dem Reisevertrag aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, dann muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.

Rücktritt während der Reise

Kommt es während der Reise zu unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, dann bestehen für den Reisenden zwei Möglichkeiten: 1. Die erste Möglichkeit, die besteht, ist den Vertrag zu kündigen. Das geht nur dann, wenn die Reise erheblich durch das Vorliegen dieser Umstände beeinträchtigt wird. Nachdem der Vertrag gekündigt wird, kann der Reisende versuchen so schnell wie möglich nach Hause zu kommen. Der Reisende hat dann das Recht eine Erstattung für die ungenutzten Reiseleistungen zu verlangen. Dem Reiseveranstalter kommt dafür das Recht zu den Reisepreis für die bereits genutzten Reiseleistungen einzubehalten. Sind die An- und Abreise Teil des Reisevertrags, dann kommt dem Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags die Pflicht zu, die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden zu organisieren. Kommt es dazu, dass die außerordentliche Rückbeförderung mehr kostet, als anfänglich geplant war, dann muss der Reiseveranstalter diese Kosten übernehmen. 2. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass der Reisende seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet verbleibt und dafür dann eine Minderung des Reisepreises erwirkt. Das würde dann in Frage kommen, wenn einige Reiseleistungen, wie z.B. der Transport, die Verpflegung, die Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen müssen. Am besten ist es, wenn der Reisende direkt bei dem Reiseveranstalter in Erfahrung bringt, welche Möglichkeiten der Reiseveranstalter anbietet. Wird durch den Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund eines Krisenereignisses eine Umbuchung angeboten, dann muss der Reisende eine Umbuchung nicht zwingend akzeptieren. Häufig ist es schwierig einzuschätzen, inwieweit tatsächlich unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Aus diesem Grund kann es ratsam sein sich bei dem Reiseveranstalter über mögliche Alternativen zu erkundigen bezüglich eines Rücktritts oder bezüglich Umbuchungsangeboten.

Stornierung einer Rundreise

Können wichtige Reiseziele nicht erreicht werden oder wichtige Reisebestandteile nicht durchgeführt werden, dann ist eine kostenlose Stornierung einer Rundreise ebenfalls möglich. In diesem Fall muss eine Auslegung erfolgen, ob tatsächlich wichtige Bestandteile ausfallen oder ob nur ein kleiner Teil der Reise wegfällt. Sollte nur ein geringer Teil des Programms ausfallen, dann kann darin höchstens ein Reisemangel zusehen sein. Dieser berechtigt den Urlauber dann zu einer Minderung des Reisepreises.

Kostenlose Stornierung 2003 aufgrund von Coronavirus möglich

Bereits 2003 gab es in China schon einmal ein gefährliches Coronavirus. Daraufhin wurde 2004 durch das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass dieser gefährliche Coronavirus von 2003 einen ausreichenden Grund für eine kostenlose Stornierung darstellte, auch dann, wenn es sich nicht um eine Reise in das chinesische Gebiet handelte, wo es vermehrt zu Infektionen kam (AG Augsburg, Urt. v. 09.11.04, Az.: 14 C 4608/03).

Bei dieser Entscheidung des AG Augsburg erfolgte eine Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Berufen wurde sich auf den Leitsatz: „Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden.“ Ausreichend sei eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“, dass der Schaden eintritt. Die davon betroffenen Reisenden erhielten den vollen Reisepreis zurückerstattet. Es ist für diesen Fall zwar zu beachten, dass es sich bei dem Kläger um einen älteren Menschen von über 60 Jahre handelt und das Virus für über 60-Jährige als besonders gefährlich eingestuft wurde. Dennoch wird durch dieses Urteil des AG Augsburg deutlich, dass es nicht einer ausdrücklichen Reisewarnung der Weltgesundheitsorganisation bedarf oder des Auswärtigen Amtes, damit der Reisende kostenlos stornieren kann.

Kann ich eine Individualreisende wegen Coronavirus kostenlos stornieren?

Diejenigen die ihre Reise eigenständig zusammengestellt haben, haben es etwas schwerer als Pauschalurlauber, ihr Geld zurückzubekommen. Grundsätzlich gilt, dass für alle gebuchten Einzelleistungen wie Hotelübernachtungen oder Mietwagen die individuellen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Wurde das in Rede stehende Hotel nach deutschem Recht gebucht, dann wäre eine kostenlose Stornierung des Hotels aufgrund des Coronavirus möglich, wenn es dazu kommt, dass eine Einzelleistung nicht erbracht wird. Denn wenn, dass Reiseziel sich in einem Sperrgebiet befindet, dann entfällt die Geschäftsgrundlage für den Anbieter der Unterkunft. So verhält es sich auch mit den Ausgangssperren oder den Schließungen von touristischen Einrichtungen, wenn diese nicht in der Lage sind ihrem Gastgeber touristische Dienstleistungen zu erbringen. Eigentlich sollten die Anbieter selbst aufgrund von Coronavirus stornieren und das Geld zurückgeben.

Das wäre bei der Verhängung eines Einreiseverbots der Fall. Wenn der Vertrag demnach mit einem ausländischen Unternehmen geschlossen wurde, dann findet auch das jeweilige ausländische Recht auf den Fall Anwendung. Manche vertreten die Ansicht, dass bei einer Buchung über ein Onlineportal mit Sitz in Deutschland ebenfalls deutsches Recht anwendbar wäre. Dieser Ansicht kann so nicht Folge geleistet werden. Denn bei den meisten Buchungsportalen, wie unter anderem booking.com handelt es sich lediglich um einen Vermittler. Das bedeutet, dass der Reisende zunächst einen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler (z. B. booking.com) abschließt und im Anschluss noch einen weiteren Vertrag mit dem Anbieter der Unterkunft. Wenn sich also der Reiseort im Ausland befindet, dann findet auch das Recht desjenigen Landes Anwendung. Der Ansprechpartner des Reisenden ist dann nicht der Vermittler, sondern der Besitzer der Unterkunft.

Jeder Individualreisender, der seine bereits gebuchte Reise aufgrund des Coronavirus nicht mehr antreten möchte, sollte den Versuch wagen, sich vor einer Stornierung mit dem Vertragspartner im Ausland in Verbindung zu setzen und mit dem Vertragspartner eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Zwar kann es schwieriger sein, die einem nach ausländischen Recht zustehenden Ansprüche bei einem Vertragspartner im Ausland durchzusetzen, dennoch sollte man stets auch auf die Kulanz des Vertragspartners im Ausland setzen. Oftmals kann man sich doch auf eine kostenlose Umbuchung oder einen Reisegutschein in Höhe des Reisepreises einigen.

Wurde das Hotel über ein Buchungsportal gebucht, dann sollte sich der Reisende in den Buchungsbedingungen näher informieren, ob dort Regelungen zu dem anwendbaren Recht enthalten sind. Da nur noch aus einem triftigen Reisegrund verreist werden kann und alle Länder Einreisebeschränkungen erlassen haben, stehen die Chancen ihr Geld zurückzubekommen nicht nur für diejenigen gut, die eine Pauschalreise gebucht haben, sondern auch für alle anderen, die Reiseleistungen eigenständig gebucht haben. Zumindest in den Fällen, in denen nach deutschem Recht gebucht wurde. Wenn das Reiseziel nicht mehr erreicht werden kann, weil es nicht möglich ist Deutschland, ohne einen triftigen Grund zu verlassen bzw. auch einfach nicht mehr innerhalb Deutschlands reisen dürfen und Unterkünfte nicht mehr touristisch genutzt werden sollen, dann müssen grundsätzlich auch einzeln gebuchte Leistungen wie zum Beispiel Hotels nicht mehr durch die Reisenden bezahlt werden. Das sollte zumindest dann der Fall sein, wenn für die Buchung deutsches Recht anwendbar ist. Wurde jedoch etwas direkt bei einem Anbieter im Ausland gebucht, dann hat das jeweilige nationale Recht Vorrang vor dem deutschen Recht.

Denn mit der Schließung der Grenzen stehen die Chancen auch für alle Individualreisenden ziemlich gut ihre Reise aufgrund des Coronavirus kostenfrei zu stornieren aufgrund des Vorliegens von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen. Sonst verhält sich die Situation für Individualreisende meistens schwieriger, als für Pauschalreisende ihre Reise zu stornieren, ohne dafür die Kosten tragen zu müssen. Kann ein Flug aufgrund der Ein- bzw. Ausreisebeschränkungenim Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht durch den Fluggast angetreten werden, dann steht diesem eine kostenlose Stornierung dieses Fluges zu. Sagt die Fluggesellschaft selbst den Flug ab, dann muss der Flugpreis an die Fluggesellschaft zurückerstattet werden.

Fraglich ist, ob der Fluggast bei der Annullierung seines Fluges aufgrund des Coronavirus zusätzlich noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat. Diese Frage kann nur in Abhängigkeit davon beantwortet werden, ob sich die Fluggesellschaft auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände berufen kann. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Aus diesem Grund kann es sich lohnen dennoch einen Antrag auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zu stellen.

Ich musste meinen Urlaub abbrechen, bekomme ich Geld erstattet?

Wird die Pauschalreise durch den Reiseveranstalter aufgrund des Coronavirus beendet, weil es zu einem Reisemangel kommt oder weil die Reise nicht mehr wie geplant durchgeführt werden kann, dann muss der Pauschalreisende die Reiseinhalte, die durch ihn nicht genutzt werden konnten, auch nicht bezahlen.

Beispiel: Der Pauschalreisende ist während seiner Reise für 14 Tage in einem Hotel untergebracht. Die Reise wird nach drei Tagen durch den Reiseveranstalter abgebrochen aufgrund der Folgen des Coronavirus. In einem solchen Fall hat der betroffene Pauschalreisende das Recht auf Rückerstattung der Hotelkosten für die verbleibenden 11 Tage.

Sollte der Reiseveranstalter sich in einer solchen Situation nicht selbst bei dem Reisenden melden, dann sollte der Pauschalreisende von sich aus das Geld schriftlich zurückfordern. Dafür sollte der Pauschalreisende ein Schreiben mit dem jeweiligen Reisezeitraum und den ausgefallenen Tagen aufsetzen und diesen als „Einwurf einschreiben“ verschicken und mit einer Frist von 14 Tagen versehen. Die dem Pauschalreisenden zustehenden Ansprüche sollten schnellstmöglich geltend gemacht werden.

Jedoch sollten auch Individualreisende, die eine Unterkunft gebucht haben und diese wegen einer behördlichen Anweisung eher verlassen mussten, nur für die Tage zahlen, in denen sie die Unterkunft auch tatsächlich in Anspruch genommen haben. Und auch wenn durch den Betreiber der Unterkunft, die Unterkunft aus eigener Entscheidung geschlossen wird, hat er lediglich Anspruch auf einen Teil des Reisepreises. Nur wenn der Grund für Reiseabbruch bei dem Reisenden selbst liegt, hat der Reisende keinen Anspruch auf die Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.

Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug wegen Coronavirus ausfällt?

Wird der bereits gebuchte Flug durch die Fluggesellschaft aufgrund von Coronavirus abgesagt, dann steht dem Fluggast das Recht auf die vollständige Rückerstattung des ganzen Geldes zu. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Fluggast in einem solchen Fall keine zusätzliche Entschädigung zukommt. Das bedeutet ein Recht auf zusätzliche Ausgleichszahlungen nach der EU- Fluggastrechteverordnung steht dem Fluggast in diesem Fall wohl eher nicht zu.

Jeder Flug sollte derzeit kostenlos aufgrund des Coronavirus stornierbar sein. Weitere Informationen können bei der jeweiligen Fluggesellschaft eingeholt werden. Bei vielen Fluggesellschaften besteht das Angebot den Flug kostenlos auf einen späteren Termin umzubuchen. Sollte der Flug jedoch dennoch stattfinden, dann gibt es kein generelles Recht auf eine Umbuchung oder eine kostenlose Stornierung. Durch zahlreiche Fluggesellschaften wird jedoch eine individuelle Kulanzregelung angeboten für die Fluggäste.

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus stellt sich zurzeit jedoch nicht nur die Frage, welche Rechte dem Fluggast zukommen, wenn der Flug aufgrund des Coronavirus ausfällt. Denn wenn der bestehende Flug aufgrund von geänderten Einreisebestimmungen nicht wahrgenommen werden kann, besteht für den Fluggast zumindest die Möglichkeit das Flugticket entweder kostenfrei umzubuchen oder das Ticket zu stornieren.

Durch die Fluglinien der Lufthansa Group (Lufthansa, Swiss, Austrian, Brussels, Air Dolomiti) werden für die Fluggäste flexiblere Umbuchungsmöglichkeiten angeboten. Damit steht den Fluggästen die Möglichkeit frei, Flüge bis zum 31. August 2020 auf ein neues Abflugdatum bis zum Ende des Jahres umzubuchen. Jedoch ist durch den Fluggast die Preisdifferenz zu zahlen, wenn der neuere Flug teurer ausfällt, als der ursprünglich gebuchte Flug. Dabei kommt die Lufthansa Group ihren Fluggästen mit einem Nachlass von 50 Euro entgegen.

Auch Eurowings bietet eine ähnliche Regelung an. Durch Easyjet wird die Möglichkeit zur Verfügung gestellt alle bereits bestehenden und neuen Flüge ohne jegliche Gebühr umzubuchen. Ryanair bietet die Möglichkeit an kostenlos die Flüge von Spanien an, welche zwischen dem 21. und 28. März gebucht wurden und für alle Flüge die im April stattfinden sollen eine kostenlose Umbuchung an.

Viel en Reisenden stellt sich jedoch auch die Frage, wie sich die Situation verhält, wenn man als Reisender in nächster Zeit einen neuen Flug buchen möchte, sich jedoch unsicher ist, ob man dann nach aktueller Entwicklung noch wirklich an dem gebuchten Termin fliegen möchte. Um eine Antwort auf diese Fragen finden zu können, könnten die Sonderregelungen für die Buchung von Linienflügen hilfreich sein. Durch die Sonderregelungen erhält der Fluggast eine gewisse Flexibilität. Der Fluggast kann durch die Sonderregelungen das Datum der Flüge einmal ändern ohne, dass dafür die übliche Umbuchungsgebühr fällig wird. Dieses Angebot herrscht sogar für die günstigsten Buchungsklassen. Zu beachten ist bei diesen Sonderregelungen jedoch, dass die Umbuchung nicht in allen Fällen komplett „kostenlos“ erfolgt. Hat der nach der Umbuchung neu gewählte Flug einen teureren Preis als der ursprüngliche Flug, dann ist durch den Fluggast der Differenzbetrag nachzuzahlen.

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei Coronavirus?

Leider ist weder die Reiserücktrittversicherung noch die Reiseabbruchversicherung von großem Nutzen bei dem Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen. Denn weder die Reiserücktrittversicherung noch die Reiseabbruchversicherung haften dafür in der Regel. Hauptsächlich geht es bei diesen beiden Arten von Versicherung darum, den Reisenden davor abzusichern vor bzw. während der Reise zu erkranken oder die Versicherung haftet, wenn ein naher Angehöriger stirbt. Die Reiserücktrittversicherung haftet demnach nur, wenn der Versicherte selbst erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat. Wie genau sich die Situation mit dem Coronavirus verhält, ist noch nicht immer ganz eindeutig. Schließlich wurde die Krankheit als Pandemie eingestuft. Von nicht wenigen Versicherern wird der Fall der Pandemie nicht gedeckt. Oftmals ist ein Rücktritt von der Reise aufgrund von Problemen im Reiseland nicht mitversichert. Weiterhin ist zu bedenken, dass eine Reiserücktrittversicherung nicht für den Fall haftet, dass der Reisende den Urlaub aus Angst vor einer Krankheit storniert. Von vielen Versicherern wurde bereits bestätigt, dass die Reiserücktrittversicherung haftet, wenn sich der Reisende in Deutschland mit dem Coronavirus angesteckt hat oder ein naher Angehöriger sich angesteckt hat und der Reisende aufgrund dessen seine Reise nicht antreten kann. Eine solche Situation wird dann als „unerwartet schwere Erkrankung“ eingestuft. Damit die Reiserücktrittversicherung jedoch greifen kann bedarf es einer ärztlichen Bescheinigung.

Reiseabbruchversicherung:

Sollte sich der Reisende oder ein naher Angehöriger des Reisenden im Ausland infizieren, dann haftet in manchen Fällen die Reiserücktrittversicherung. Durch die Reiserücktrittversicherung werden dann jedoch nur die Kosten für den Reiseabbruch übernommen, jedoch nicht die Behandlungskosten. Für die Behandlungskosten ist dann die Auslandskrankenversicherung zuständig. Oftmals wollen Versicherungen bei Reiseabbruch aufgrund von Quarantänemaßnahmen und Reisesperren. Genauso verhält es sich mit Reisen, die aufgrund der Quarantänebestimmungen vor Ort nicht fortgesetzt werden können oder wenn sich der Aufenthalt des Reisenden aufgrund solcher verlängert.

Reiserücktrittskostenversicherung:

Eine Reiserücktrittsversicherung haftet grundsätzlich nicht bei Krisen im Reiseland. Eine Reiserücktrittskostenversicherung soll vielmehr die Fälle abdecken, in denen der Reisende selbst erkrankt ist oder aufgrund eines bestimmten Ereignisses, wie z.B. dem Tod von Verwandten, aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nicht in der Lage ist an der geplanten Reise teilzunehmen. Von der WHO wurde das Coronavirus offiziell als Pandemie eingestuft. Aus diesem Grund dürfte sich eine Erstattung vonseiten der Versicherung schwierig gestalten, auch für den Fall, dass der Reisende selbst an dem Coronavirus erkrankt ist und damit die Reise abbrechen muss oder die Reise gar nicht erst antreten kann. Begründen lässt sich dies damit, dass viele Versicherungen keine Haftung übernehmen, bei Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien.

Bei Zweifel können jedoch die Bedingungen des Versicherungsvertrags zurate gezogen werden. Es lohnt sich wohl kaum für den Reisenden eine Reiseversicherung für nur einen Grund abzuschließen. Jeder Reisende sollte sich überlegen ob er die Kosten für eine abgesagte Reise nicht verschmerzen kann, ob der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nicht sinnvoller wäre, weil man z.B. ein höheres Stornorisiko hat, weil man mit kleinen Kindern reist. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, inklusive medizinischen Rücktransport, sollte jedoch für jeden Reisenden Pflicht sein.

Forderung nach einer Lösung im Sinne des Kunden durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Egal wie die Rechtslage zurzeit ist und ob es sich um eine Pauschalreise oder um eine individuell gebuchte Reise handelt, wird vonseiten des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gefordert, dass Reisende die Möglichkeit einer transparenten und kulanten Umbuchung erhalten. Die Ausstellung von Gutscheinen stellt ebenfalls eine gute Möglichkeit dar, solange die Gutscheine von der Bundesregierung mit einem Insolvenzschutz abgesichert werden.

Da von der Bundesregierung Reiseanbietern Staatshilfen angeboten werden sollen, sollte Teil dieser Bedingungen sein, dass betroffenen Reisenden eine kulante Regelung angeboten wird.

Welche Länder gelten als Risikogebiete bei Coronavirus?

Zu den derzeitigen Risikogebieten gehören aktuell Italien, die Region Grand Est im Nordosten Frankreichs (Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne), das österreichische Bundesland Tirol sowie Madrid. Weiterhin gelten auch Ägypten, die US-Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York, sowie der Iran, Teile Südkoreas (Provinz Gyeongsangbuk-do und Nord Gyeongsang) und die chinesische Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan) zu den Risikogebieten. Auf der Website des Robert Koch-Instituts können jederzeit die aktuellen Risikogebiete eingesehen werden.

Gibt es Einschränkungen bei der Deutschen Bahn wegen Coronavirus?

Auch bei der Deutschen Bahn kommt es aufgrund des Coronavirus zu Einschränkungen. So wurde durch die Deutsche Bahn bisher sowohl der Fernverkehr als auch der Regionalverkehr eingeschränkt und der Verkehr wird auch immer weiter an die neusten Gegebenheiten angepasst. Viele internationale Verbindungen wurden unterbrochen.

Auch die Deutsche Bahn hat die Möglichkeiten für ihre Kunden erweitert Reisen entweder zu verschieben oder zu stornieren. So können durch die Fahrgäste alle Tickets die bis zum 13. März gekauft wurden, flexibel und ohne Zugbindung bis zum 30. Juni genutzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Gruppenfahrkarten. Weiterhin können alle Tickets mit Reisetag bis 30. April kostenlos gegen einen Gutschein zurückgegeben werden, wenn diese noch vor dem 14. März gekauft wurden. Grundsätzlich können alle gebuchten Tickets kostenlos in einen Reisegutschein im Wert des Tickets umgewandelt werden. Sogar Super Sparpreis und Sparpreis Tickets.

Für einen solchen Umtausch des Tickets bei der deutschen Bahn kann jeder der über ein Flexticket verfügt ganz normal über die Website seine Bahnfahrt stornieren. Reisende die hingegen über ein Sparpreis- oder Supersparpreis-Ticket verfügen, sollen bis zum 02.04.20 abwarten. Ab dem 02.04.20 wird es für die Betroffenen dann möglich sein, dass Ticket selbst auf der Website umzutauschen. Bisher sei das nur mithilfe eines Kulanzformulars mit entsprechend langer Wartezeit möglich. Gruppenfahrten-Tickets können hingegen nicht bis zum 30.06.20 flexibel genutzt werden. Jedoch kann es auch bei Gruppenfahrten zu einem kostenlosen Umtausch kommen.

Entfällt für die Reisenden der deutschen Bahn der Reisegrund aufgrund des Coronavirus, dann bietet die Deutsche Bahn den betroffenen Kunden die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung des Tickets an. Infrage kommen Situationen, wie die Absage von Veranstaltungen oder wenn in dem Zielort Quarantäne verhängt wird oder Veranstaltungen abgesagt werden. Bei einer Stornierung erhält der Reisende der deutschen Bahn dann einen Reisegutschein in Höhe des Ticketpreises.

Kommt es dazu, dass in Fern- und Regionalzügen Corona-Verdachtsfälle ermittelt werden, dann kommt es zu der Sperrung des betroffenen Bereichs. Um später alle Fahrgäste schnell erreichen zu können, werden die Kontaktdaten aller Fahrgäste aufgenommen, damit diese im Falle später schnell erreicht werden können.


Seit durch die Bundesregierung die vereinbarten Leitlinien zu der Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich in Deutschland erfolgt sind, wurden nicht nur Flüge gekürzt, sondern es kam auch zusätzlich zu Veränderungen im Busreiseverkehr. Durch Flixbus und BlaBlaBus kam es aus diesem Grund zu der Einstellung aller nationalen und grenzüberschreitenden Verbindungen von und nach Deutschland aus ab dem 17. März 2020 ab 24 Uhr. Fahrgäste von BlaBlaBus haben die Möglichkeit ihre bereits gebuchten Tickets kostenlos zu stornieren. Fahrgäste von Flixbus können einen Gutschein über den kompletten Ticketpreis ohne Stornierungsgebühr erhalten. Auch durch Flixtrain werden bis voraussichtlich Ende April alle Verbindungen gestrichen. Alle Reisenden, die über ein bereits gekauftes Ticket verfügen, können dieses in der 2. Klasse der ICE- und IC-Züge der Deutschen Bahn benutzen.

Welche Rechte habe ich bei einer Kreuzfahrt wegen Coronavirus?

Auch Reisen mit einem Kreuzfahrtschiff sind von dem Coronavirus betroffen, denn auch Kreuzfahrtschiffe können sehr viele Ziele weltweit nicht mehr anfahren. Zum einen fällt durch den in Italien herrschenden Notstand und die damit verbundene Einschränkung der Reisefreiheit, Italien mit seinen zahlreichen Kreuzfahrthäfen als Ziel für eine Kreuzfahrt aus. Durch die spanische Regierung wurden alle Häfen für Kreuzfahrtschiffe geschlossen. Das Auswärtige Amt teilte mit, dass in Norwegen alle „aus nicht-nordischen Ländern“ Einreisende sich darauf einstellen müssen entweder zurückgewiesen zu werden oder zu einer 14-tätigen Quarantäne verpflichtet zu werden. Weiterhin wurde durch Länder wie Malaysia, Indien und die Seychellen ein Bann für Kreuzfahrtschiffe eingeführt.

Auch herrscht auf Kreuzfahrtschiffen eine erhöhte Ausbreitungsgefahr des Coronavirus, da sich auf einem Kreuzfahrtschiff sehr viele Menschen auf engem Raum aufhalten. Mehrere Tausende Menschen kommen auf einem Kreuzfahrtschiff zusammen. Großveranstaltungen von mehr als 1000 Teilnehmern sind zurzeit nicht erlaubt- eine Kreuzfahrt stellt letztlich nichts anderes dar. Weiterhin wird das Risiko der Ausbreitung dadurch erhöht, dass sich auf einem Kreuzfahrtschiff meistens tausende Menschen aus aller Welt an Bord befinden. Jedoch gilt auch bei Kreuzfahrten, dass es grundsätzlich kein generelles Recht zum Rücktritt von gebuchten Reisen gibt und somit auch nicht bei Kreuzfahrten. Doch auch durch die Kreuzfahrtunternehmen werden unterschiedliche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen.

Schutzmaßnahmen der Reedereien

Nicht nur die einzelnen Kreuzfahrtreedereien leiten Schutzmaßnahmen ein, um die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, sondern auch von dem Kreuzfahrtverband CLIA werden Maßnahmen ergriffen. Eine der eingeleiteten Maßnahmen besteht darin, dass durch die Reedereien keine Passagiere oder Besatzungsmitglieder mit an Bord der Kreuzfahrtschiffe genommen werden dürfen, die sich in den letzten zwei Wochen auf dem chinesischen Festland aufgehalten haben. Eine weitere Maßnahme der CLIA ist, die Änderung oder die Streichung von Routen der Kreuzfahrtschiffe.

AIDA Cruises

Durch die Reederei AIDA Cruises wurden nun die Touren aller Schiffe abgebrochen und neue Abfahrten bis voraussichtlich Mitte April eingestellt. Von dieser Maßnahme sind alle 14 Schiffe von AIDA Cruises betroffen. Bevor die Einleitung dieser Maßnahmen am 13. März bekannt wurde, wurden die Asien- und Australiensaison frühzeitig beendet und die Orient-Kreuzfahrten gestrichen. Alle Kunden, deren Reise abgesagt wurde, erhalten jedoch den kompletten Reisepreis zurückerstattet. Weiterhin steht den Kunden bei einer Neubuchung ein Bordguthaben von 100 € pro Vollzahler zu. Als Alternative sollen durch beide Schiffe demnächst im europäischen Raum weitere Routen angeboten werden.

TUI Cruises

Auch TUI Cruises leistet den Empfehlungen des CLIA Folge. Auch durch TUI Cruisess werden keine Reisenden mit an Bord genommen, die sich 14 Tage vor dem Reiseantritt in China aufgehalten haben oder chinesische Flughäfen als Transit genutzt haben. Ebenfalls werden durch TUI Cruises auch keine Passagiere mit an Bord genommen, die 28 Tage vor dem Antritt der Reise mit Personen Kontakt hatten, die positiv auf den Virus getestet wurden. An Bord der TUI Cruises wurden weiterhin zusätzliche Hygiene-Maßnahmen eingeführt. Des Weiteren wurde durch die Hamburger Kreuzfahrtreederei TUI Cruises alle Reisen abgesagt.

Costa

Durch die Kreuzfahrt-Reederei Costa wurden Kreuzfahrten abgesagt, die von chinesischen Häfen starten sollten. Weiterhin wurden durch die Reederei weitere Routen angepasst. Des Weiteren sind alle Passagiere, die bei Costa mit an Bord gehen dazu verpflichtet einen Fragebogen bezüglich ihres Gesundheitszustands auszufüllen. Weiterhin können diejenigen Personen nicht mitreisen, die sich zwei Wochen vor dem Start der Kreuzfahrt in China aufgehalten haben. Schließlich wird auch all denjenigen die Mitreise verweigert, die Fieber, Schüttelfrost oder andere Anzeichen einer Corona-Erkrankung aufweisen. Durch die Reederei Costa wurden alle Fahrten weltweit bis zum 3. April abgesagt. Reisende der Costa können ihre Reise (Abreisen bis 30. April) einmalig und ohne weitere Gebühren auf eine andere Seereise mit Abfahrt bis Februar 2021 umbuchen. Eine solche Umbuchung muss jedoch bis spätestens 27. März 2020 erfolgen. Costa berechnet jedoch die Preisdifferenz in dem Fall, dass der Wert der neu gebuchten Reise den Wert der anfänglich gebuchten Reise übersteigen sollte.

MSC Cruises

Auch die MSC Cruises haben die Vorsorgemaßnahme getroffen, dass Reisende, die sich 14 Tage vor dem Aufenthalt auf der Kreuzfahrt noch in China aufgehalten haben, nicht mitkönnen. Des Weiteren kommt es zu einem Wärmescan jedes Passagiers. Weist ein Passagier eine höhere Temperatur auf als 38 Grad, dann wird diesem die Mitreise verweigert. Schließlich werden auch verschiedene Routen organisiert.

Princess Cruises & Ocean Viking Cruises

Durch die Reederei Princess Cruises wurden alle 18 Schiffe aus dem Verkehr gezogen für die nächsten 60 Tage. Auch durch Viking Cruises wurden zunächst alle Seereisen abgesagt.

Reederei Hurtigruten

Durch die Reederei Hurtigruten werden nur für eine Weile kostenlose Umbuchungen angeboten. Die Urlauber können damit ihre Reise bis auf einen späteren Zeitpunkt dieses Jahr oder auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 verschieben. Das betrifft alle Reisen mit einer Abfahrt zwischen dem 12. März und dem 30. Juni 2020. Dabei muss der neue Termin der Reise zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 1. Juli 2021 liegen. Dieses Angebot ist darrüberhinaus gültig für alle Neubuchungen bis Ende April 2020. Alle Umbuchungen müssen bis Ende April erfolgen. Erfolgt eine Umbuchung, dann erhält der Reisende eine Gutschrift, von welcher auch der Flug umfasst wird, wenn dieser ebenfalls über Hurtigruten gebucht wurde.

Weiterhin können auf den Websites der jeweiligen Veranstalter die eigenen Regelungen der jeweiligen Reederei eingesehen werden.

Preisminderung bei Routenänderung

Kommt es aufgrund des Coronavirus zu einer Änderung der zugesagten Kreuzfahrtroute, dann ist darin rechtlich ein Reisemangel zu sehen. Bei einem Reisemangel steht dem betroffenen Reisenden ein Recht zu einer Preisminderung zu. Ist bereits vor dem Beginn der Tour klar, dass ein Großteil der Häfen nicht durch das Kreuzfahrtschiff angefahren werden, dann kann der Reisevertrag kostenlos storniert werden.

Wer zahlt, wenn Urlauber im Ausland wegen Coronavirus festsitzen?

Hat der Reisende einen Pauschalurlaub gebucht und kann dann nicht wie pauschal gebucht zurückreisen und muss der Reisende aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen länger als ursprünglich geplant war am Urlaubsort bleiben (z.B. aufgrund von blockierten Zufahrtsstraßen oder Quarantänemaßnahmen), dann steht der Reiseveranstalter in der Pflicht die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten zu tragen. Die Unterkunft sollte dabei im besten Fall den gleichen Standard aufweisen wie die Unterkunft, die im Reisevertrag vereinbart wurde. Da die Coronaerkrankung als Krankheitsfall eingestuft wird, kann in einigen Fällen die Auslandskrankenversicherung oder der ADAC (bei entsprechender Mitgliedschaft) für eine Rückholung zuständig sein. Weiterhin ist der Reiseveranstalter nach der Meinung von Juristen dazu verpflichtet eine Rückreise für die gestrandeten Reisenden zu organisieren. Individualreisende können dagegen versuchen, die ihnen entstandenen Kosten von der Behörde erstattet zu bekommen, von der die Quarantäne erlassen wurde.

Was geschieht, wenn Reisende nach Deutschland zurückkehren?

Wer von einem Urlaub aus Italien, Österreich und der Schweiz nach Deutschland zurückkehrt, der wird durch das Bundesgesundheitsministerium gebeten sich freiwillig für 14 tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Alle Reisenden, die mit dem Flugzeug oder Schiff aus Italien, China, dem Iran, Japan, Südkorea oder Ägypten in Deutschland einreisen, haben die Pflicht vor Verlassen des Flugzeuges oder Schiffs Angaben zur persönlichen Erreichbarkeit für die nächsten 30 Tage zu machen. Aus diesem Grund sind durch alle Reisenden sogenannte Aussteigekarten auszufüllen. Kommen Reisende gerade aus einem offiziellen Risikogebiet zurück, so müssen sie bei ihrer Rückkehr mit Einschränkungen rechnen, wie z.B. bei dem besuch von Schulen, Altenheimen und Krankenhäusern. Die Einzelheiten werden durch die lokalen und regionalen Behörden geregelt.

Trotz Coronavirus bereits den Sommerurlaub buchen

Viele Reisende sind sich noch nicht im Klaren darüber, ob es sich denn trotz des Coronavirus vielleicht lohnt bereits seinen Sommerurlaub zu planen. Unklar ist dabei jedoch vor allem ob dieser dann tatsächlich stattfinden kann bzw. wie es sich mit einer kostenlosen Stornierung verhält, wenn der dann gebuchte Sommerurlaub doch nicht stattfinden kann. Um Reisende weiterhin zu der Buchung von Pauschalreisen für den Sommer zu animieren, haben einige Reiseveranstalter Sonderregelungen eingeführt. Durch diese Sonderregelungen können Reisende zunächst ihre Wunschreise buchen und dann bei Bedenken einfach stornieren. Von Reiseveranstaltern wie TUI, DER Touristik (dazu gehören Veranstalter wie Dertour, ITS, Jahn Reisen, Meiers Weltreisen und ADAC Reisen), FTI und Schauinslandreisen erfolgen solche Angebote an die Reisenden. Die Möglichkeit zu stornieren besteht je nach Reiseveranstalter unabhängig von der Situation in dem jeweiligen Reiseland. Oftmals ist nicht einmal die Angabe von Gründen nötig. Zu beachten ist jedoch, dass solche Richtlinien oftmals für einige Veranstaltermarken (so z.B. die „X-Veranstalter“ wie XFTI, Alltours-X, usw.) nicht gelten. Bei vielen Reiseveranstaltern kann der Reisende jedoch bis zu 14 Tage vor der Abreise stornieren, spätestens jedoch am 30. April 2020.

Siehe auch