Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

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Allgemeines

Definition

Nutzlos aufgewendete (auch "vertane") Urlaubszeit bezeichnet einen Schadenersatzanspruch des Reisenden wegen einer Beeinträchtigung seiner Reise aufgrund eines Mangels des Pauschalreisevertrages. Es handelt sich um einen Anspruch auf Ersatz für immaterielle Schäden, der neben einem Anspruch auf Ersatz materieller Schäden besteht (Rückzahlung des Reisepreises, Minderung usw.).

Ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss.

Rechtliche Grundlage

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter, bzw. vertaner Urlaubszeit, entsteht dem Reisenden, wenn der Pauschalreisevertrag durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht wie vereinbart erfüllt wird, also ein Reisemangel vorliegt, der zu einer Beeinträchtigung der Reise führt. Der Mangel muss dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt werden (siehe: Mängelanzeigepflicht). Zu Unterscheiden ist zwischen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise und einer vollständigen Vereitelung der Reise, bei der die Reise nicht wie gebucht durchgeführt wird. Gesetzlich festgeschrieben ist der Anfang im Unterabschnitt "Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen" des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 651a-651j), genauer in § 651n Abs. 2 BGB.

Entwicklung (Rechtsprechung)

Ob ein Urlaub an und für sich überhaupt einen Vermögenswert haben kann, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat erst in den 1970er Jahren seine Rechtsprechung dazu konkretisiert und festgestellt, dass zumindest ein Erholungsurlaub schon als solcher Vermögenswert besitzt. Denn ein solcher Urlaub dient regelmä0ßig der Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft (BGH, Urt. v. 10.10.1974, Az.: VII ZR 231/73). Auch hinsichtlich des Begriffes der „Urlaubszeit“ sorgt der BGH kurz daraufhin für Klarheit. Er ist nach Ansicht des Gerichts nicht dahin zu verstehen, daß Entschädigung nur solchen Reisenden zustehen soll, die im Erwerbsleben stehen. Eine begriffliche Unterscheidung derart, dass nur im Erwerbsleben stehende Personen „Urlaub“ bekämen, während die übrigen bloß Ferien machten, würde zu sehr am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften und entspricht nicht dem wirklichen und auch zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (BGH, Urt. v. 21.10.1982, Az.: VII ZR 61/82). Demnach haben auch Nicht-Erwerbstätige einen Anspruch auf Ersatz für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit".

Die Richtlinie 90/314 EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Pauschalreise-Richtlinie) hat weiterhin einen erheblichen Rahmen hinsichtlich der Ersatzansprüche bei Pauschalreisen gesetzt. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt. Nach der Rechtsprechung des EuGH verleiht die Richtlinie einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch für Nichtkörperschäden, darunter immaterielle Schäden, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht. Die Mitgliedstaaten müssen auch wegen immaterieller Schäden einen Ersatzanspruch gewähren, wobei die Ausgestaltung des Anspruchs Sache des nationalen Gesetzgebers ist. Der Pflicht zur Ausgestaltung ist der deutsche Gesetzgeber nachgekommen mit der Regelung des § 651n BGB.

Tatbestände der Beeinträchtigung

Erhebliche Beeinträchtigung der Reise

Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt vor, wenn die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise nahezu vollständig verfehlt worden ist. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn hinsichtlich materieller Ersatzansprüche ein Reisemangel in dem Ausmaß vorliegt, dass eine eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% des Reisepreises gerechtfertigt ist (Vgl.: LG Frankfurt (Main), Urt. v. 31.08.2006, Az.: 2-24 S 281/05, LG Hannover, Urt. v. 09.03.1989, Az.: 3 S 335/88). Die Minderungsquote kann dabei als starkes Indiz dienen, so dass etwa bei einer Quote unter 50% noch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie z.B. die völlige Nutzlosigkeit einzelner Tage (AG München, Urt. v. 21.06.1996, Az.: 111 C 5600/96).

Dieser Ansicht ist der EuGH unter Auslegung von Art. 5 Pauschalreiserichtlinie entgegengetreten (EuGH, Urt. v. 12.03.2002, Rs. C-168/00, "Leitner/Tui Deutschland GmbH"). § 651n Abs. 2 BGB ist demnach richtlinienkonform so auszulegen, dass bereits deutlich unter der 50%-Grenze liegende Minderungen für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichen (Vgl.: LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2009, Az.: 12 S 154/08).

Nach Rechtsprechung des BGH ist der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich beeinträchtigt" sowohl für die Minderung als auch für den Anspruch auf Ersatz für "vertane" Urlaubszeit einheitlich auszulegen (BGH, Urt. v. 17.04.2012, Az.: X ZR 76/11). Eine bestimmte Minderungsquote ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Eine Minderung des Reisepreises tritt ein, wenn die Reise mangelhaft ist; eine weitere Qualifizierung des Mangels, etwa als erhebliche Beeinträchtigung, hat das Gesetz nicht vorgenommen. Die Umstände, die der Minderung zugrunde liegen, stimmen deshalb nicht zwingend mit denen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise überein. Die festgestellte Minderungsquote kann sonach nur Indiz für die Ermittlung einer erheblichen Beeinträchtigung, nicht aber deren alleinige Grundlage sein (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11). Ein Ausgleichsanspruch wegen einer "erheblichen Beeinträchtigung" ist nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11).

Das LG Frankfurt hat den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung mit seinem Urteil vom 12.10.2017 (Az.: 2-24 S 20/17) ebenfalls definiert. Nach Ansicht des Landgerichts ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Weiterhin kommt es für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Es muss vielmehr auch berücksichtigt werden, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat.

Bauarbeiten

Urteil Mangel Erhebliche Beeinträchtigung Umfang
LG Frankfurt (Main), Urt. v. 26.07.2010, Az.: 2-24 S 135/09 Umfangreiche Bauarbeiten im Hotel während des gesamten Urlaubs Lärm, Staub, eingeschränkte Nutzbarkeit von Poolanlage und Strand, Verlegung des Restaurants in den Bar-Bereich und in Folge dessen mangelhafte kulinarische Versorgung Minderung um 60% für 10 Tage des gebuchten Urlaubs
LG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2000, Az.: 22 S 26/99 Umfangreiche Bauarbeiten rund um die Urlaubsanlage ab 6 Uhr morgens Beeinträchtigung des Aufenthalts durch Staub und Lärm (Poollandschaft, Zimmer, Gemeinschaftsräume) Minderung um 50% für die betroffenen Tag

Allgemeinzustand der Anlage

Urteil Mangel Erhebliche Beeinträchtigung
LG Frankfurt (Main), Urt. v. 31.08.2006, Az.: 2-24 S 281/05 u.a. mangelhafter Fitnessraum, mangelhafte Umkleidekabine und mangelhafte Dusche Insgesamt inakzeptabler Zustand für einen Urlauber hinsichtlich Hygiene und Ausstattung der Hotelanlage, selbst unter Berücksichtigung der Eigenarten der Urlaubsregion

Probleme bei der Beförderung

Kommt es zu erheblichen Verzögerungen, Annullierungen oder anderen Problemen bei der An- bzw. Abreise zum/vom Urlaubsziel, kann dies die Urlaubszeit- und Qualität beeinträchtigen. Bei einer Pauschalreise ist es üblich, dass die An- bzw. Abreise von der durch den Reiseveranstalter angebotenen Leistung enthalten ist, so dass der Reiseveranstalter auch für die Beförderung verantwortlich ist. Durch Verzögerungen bei der Anreise kann sich der Gesamtzuschnitt der Reise und ihr tatsächlicher Erholungswert wesentlich verändern. Beispielsweise bei einer mehrstündigen Verzögerung des Hinfluges bei einer nur einwöchigen Urlaubsreise wirkt sich der Wegfall der Nachtruhe nach einem anstrengenden Reisetag auch auf den nächsten Tag aus und verkürzt daher den vertragsgemäß geschuldeten Urlaub. Das gleiche gilt für eine Vorverlegung des Rückflugtages oder eine zusätzliche mehrstündige beeinträchtigende Busfahrt zu einem anderen als ursprünglich vorgesehnen Flughafen (AG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2004, Az.: 47 C 1816/04).

Urteil Mangel Erhebliche Beeinträchtigung
AG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2004, Az.: 47 C 1816/04 Mehrstündige Verspätung des Hinfluges, Vorziehen des Rückfluges um 12 Stunden und von einem weiter entfernten Flughafen Erhebliche Beeinträchtigung des Gesamterholungswertes der nur einwöchigen Reise

Vollständige Vereitelung der Reise

Nicht nur, wenn es aufgrund von Mängeln an dem "Urlaubswert" der Reise fehlt, sondern auch, wenn eine Reise gänzlich ausfällt, kann ein Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Reisende bewusst eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt bucht, die sehr kurzfristig abgesagt wird (Vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Durch die kurzfristige Absage ist es dem Reisenden nur schwer möglich, eine entsprechende anderweitige Nutzung der vorgesehenen Reisezeit zu finden. Er steht also letztlich, statt einen entspannten Urlaub auf hoher See zu verbringen, gänzlich ohne entsprechende Erholungszeit da, was regelmäßig zu erheblicher Enttäuschung führt.

Urteil Mangel Erhebliche Beeinträchtigung Umfang
AG Hannover, Urt. v. 08.05.2008, Az.: 514 C 17158/07 Keine Fertigstellung der Anlage bei Urlaubsbeginn, Ersatzhotels erreichen nicht vergleichbaren Standard - Ausfall der Reise Frustration wegen Absage des gebuchten Urlaubs 50 % des Reisepreises
LG Frankfurt (Main), Urt. v. 29.10.2009 Absage einer Donaukreuzfahrt durch den Reiseveranstalter Frustration wegen Absage des gebuchten Urlaubs 50 % des Reisepreises
LG Stuttgart, Urt. v. 16.01.1986, Az.: 16 S 222/85 Kein Antritt der Reise wegen erheblicher Umbaumaßnahmen im Hotel Nutzlose Aufwendung der Urlaubszeit bei einem nicht gleichwertigen Aufenthalt zuhause 50 % des Nettoeinkommens
LG Frankfurt (Main), Urt. v. 19.09.1988, Az.: 2-24 S 123/88 Beförderung zum Urlaubsort scheitert daran, dass die Urlauber nicht wie vereinbart abgeholt werden Nutzlose Aufwendung der Urlaubszeit bei einem nicht gleichwertigen Aufenthalt zuhause 50 % des Nettoeinkommens
LG Hannover, Urteil vom 9.3.1989, Az.: 3 S 335/88 Erkrankung am Urlaubsort, durch welche man bettlägerig wird Gesamtwert der Reise ist betroffen und es verbleibt kein Reisewert für diese Zeit des Urlaubs 100% des anteiligen Gesamtpreis für diese Zeit

Auch bei einer Vereitelung einer Reise ist von einer so einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges auszugehen ist, dass eine Entschädigung dafür geboten ist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter geschuldet. Auf den ersten Blick mag zwar die vollständige Vereitelung der Reise als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Bei dieser Sichtweise bliebe jedoch außer Betracht, dass die angemessene Entschädigung - anders als die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises - gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen Synallagma dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit dem Veranstalter vereinbart. Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung, die sich typischerweise auch auf das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden auswirken, erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird. Für die Beurteilung ist es unerheblich, wie der Reisende seinen Urlaub verbracht hat, entscheidend ist allein das Maß der Beeinträchtigung durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen.

Keine erhebliche Beeinträchtigung

Eine erhebliche Beeinträchtigung kommt nicht in Betracht, wenn kein erheblicher Reisemangel vorliegt. Sofern also kein Mangel der Reise besteht, der überhaupt erst einen immateriellen Schaden hätte verursachen können, ist der Tatbestand der erheblichen Beeinträchtigung nicht gegeben. Sofern ein Reisemangel vorliegt ist weiterhin durch das Gericht zu prüfen, ob eine dadurch verursachte Beeinträchtigung erheblich ist. Dabei wird die Minderungsquote (materielle Ersatzansprüche) als Indiz herangezogen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von §651 n BGB liegt auch dann nicht vor, wenn bei einem 14 - tägigen Urlaub 11 Tage gerade so die Beeinträchtigung von 50% erreichen und 3 Tage von der Beeinträchtigung völlig unberührt sind; LG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2000, Az.: 22 S 26/99.

Urteil Beeinträchtigung Grund
AG Viersen, Urt. v. 14.12.2010, Az.: 3 C 223/10 Mangelnde Entspannung wegen Unsicherheit des Reisenden bezüglich der Rückbeförderung Nicht unbegründete aber nicht durch den Veranstalter ausgelöste Unsicherheit hinsichtlich der Durchführung des Rückfluges stellt keinen Reisemangel dar
LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2009, Az.: 12 S 154/08 Bauarbeiten in geringem Umfang an Balkonen und Dach, Geruchsbelästigung, Strandentfernung von 600m statt "wenige Meter" Minderungsquote von nur unter 25% als Indiz für eine mangelnde Erheblichkeit der Beeinträchtigungen hinsichtlich immaterieller Schäden

Umfang der Entschädigung

Der Umfang bzw. die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei dem Reisenden geführt haben, sowie nach der Höhe des Reisepreises. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer Vereitelung der Reise (BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, BGH, Urt. v. 17.04.2012, X ZR 76/11).

Berechnungsgrundlage

Die Berechnung des Umfangs der Entschädigung erfolgt durch eine freie Gesamtwürdigung der Beeinträchtigung, d.h. unter Berücksichtigung aller nur denkbaren einschlägigen Umstände.; AG Köln, Urteil vom 22.3.2016, Az.: 138 C 569/15.

Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit des Entschädigungsumfangs sind relativ und treten hinter den Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit zurück. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst davon abgesehen, einen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festzulegen, weil dem Tatrichter ein weiterer Ermessensspielraum zur Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eingeräumt werden soll (LG Hannover, Urt. v. 09.03.1989, Az.: 3 S 335/88 unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Bundestags-Drucksache 7/5141 vom 6.5.1976). Als Faktoren kommen Grad und Schwere der Urlaubsbeeinträchtigung, das Nettoeinkommen des Urlaubers, der gezahlte Reisepreis und das Verschulden des Veranstalters in Betracht (LG Hannover, Urt. v. 09.03.1989, Az.: 3 S 335/88).

Der Ansicht, dass der gezahlte Reisepreis ein wichtiger Faktor für die Berechnung der Höhe der Entschädigung ist, schließen sich sowohl das LG Bremen mit seinem Urteil vom 6.10.2004 (Az.: 4 S 201/04) als auch der BGH mit seinem Urteil vom 29.5.2018 (Az.: X ZR 94/17) an. Das LG Frankfurt ist mit seinem Urteil vom 19.9.1988 (Az.: 2-24 S 123/88) ebenfalls der selben Meinung des LG Hannover (Urteil vom 9.3.1989), dass es bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung auch auf das Maß der individuellen Beeinträchtigung ankommt.

Nur was das Nettoeinkommen betrifft, sind sich die Gerichte uneins. Während das LG Stuttgart mit seinem Urteil vom 16.1.1986 (Az.: 16 S 222/85) beschließt, dass die Grundlage für die Berechnung des Schadens wegen vertaner Urlaubszeit das Nettoeinkommen ist (ebenso wie das oben aufgezeigte Urteil des LG Hannover), gehen aktuellere Entscheidungen davon aus, dass das Nettoeinkommen eben nicht ausschlaggebend für die Bemessung einer Entschädigung für vertane Urlaubszeit sein kann; LG Hannover, Urteil vom 9.3.1989, Az.: 3 S 335/88; LG Bremen, Urteil vom 6.10.2004, Az.: 4 S 201/04. Das LG Bremen begründet seine Entscheidung diesbezüglich damit, dass bei vertaner Urlaubszeit ein immaterieller Schaden ersetzt wird.

Berechnung nach Minderungsquote

Dabei kann nach einer Ansicht in der Rechtsprechung als Vergleichswert die Minderungsquote hinsichtlich eines aufgrund des Reisemangels bestehenden materiellen Ersatzanspruches herangezogen werden (Vgl. LG Frankfurt (Main), ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt: Urt. v. 26.07.2010, Az.: 2-24 S 135/09).

Umfang bei vollständiger Vereitelung der Reise

Berechnungsgrundlage

Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises

Bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub ist nach einer Ansicht stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen (u.a. "Führich, Reiserecht", 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66). Dieser Ansicht hat der BGH ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, Rn. 15). Nach Ansicht des Gerichts ist dem Gesetzeswortlaut (§ 651f Abs. 2 BGB) nicht zu entnehmen, dass bei der vollständigen Vereitelung des Urlaubs die Höhe der Entschädigung nicht auch im Ermessen des Tatrichters liegen soll. Die vollständige Vereitelung einer Reise stellt sich zwar als größte denkbare Beeinträchtigung der geschuldeten Reiseleistung dar. Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit ist als immaterieller Ersatzanspruch aber gerade nicht darauf gerichtet, einen gerechten Ausgleich für eine mangelhafte Leistungserfüllung durch den Veranstalter herzustellen. Dies soll durch den Schadenersatz für die mangelhafte Reiseleistung geschehen, also durch materielle Schadenersatzansprüche. Statt dessen soll der Reisende hier dafür entschädigt werden, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart. Dies betrifft typischerweise auch das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden, das unter Umständen viel mehr in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Reise unter groben Mängeln leidet, als wenn sie gänzlich ausfällt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Andererseits kann eine kurzfristige Absage einer Reise ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen.

Entschädigung in Höhe des halben Reisepreises

Nach einer weiteren Ansicht in der Rechtsprechung kann ein Reisender bei einer Reisevereitelung als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit grundsätzlich einen Betrag von zumindest 50 % des Reisepreises verlangen (LG Frankfurt (Main), Urt. v. 29.10.2009). Diese Annahme kann jedoch nur ein erster Anhaltspunkt sein. Sie kann hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH nicht pauschal angenommen werden. Das tatsächliche Maß der Beeinträchtigung muss im Einzelfall zumindest korrigierend berücksichtigt werden.

Entschädigung anhand des Nettoeinkommens

Die Ansicht in der Rechtsprechung, den Entschädigungsumfang im Falle einer Vereitelung der Reise alleine am Nettoeinkommen des Reisenden zu fixieren (LG Frankfurt (Main), Urt. v. 11.02.1980, Az.: 2/24 S 138/79; LG Stuttgart, Urt. v. 16.01.1986, Az.: 16 S 222/85), vermag nicht zu überzeugen. Zwar kann das Nettoeinkommen ein Indiz für die individuelle Belastung des Reisenden durch die Beeinträchtigung der Reise sein. Wird aber das in der "vertanen" Urlaubszeit nicht erzielte Nettoeinkommen als alleiniger Maßstab herangezogen, so wird verkannt, dass die "nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit" gerade nicht materielle (etwa entgangener Gewinn) sondern immaterielle Einbußen, nämlich die ausgebliebene urlaubstypische Erholung, ausgleichen soll. Der Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit ist ein immaterieller Schadensersatz, bei dem als Berechnungsgröße der Reisepreis im Vordergrund steht. Das Einkommen des Reisenden stellt daher keine geeignete Bezugsgröße dar (LG Bremen, Urt. v. 06.10.2004, Az.: 4 S 201/04 unter Verweis auf: Führich, Reisevertragsrecht, 4. Auflage Rn. 352b). Das Heranziehen des durchschnittlichen Nettoeinkommens zur Bestimmung der wertmäßigen Bedeutung eines Urlaubstages ist hingegen legitim. Denn für die Einordnung bzw. Bestimmung des objektiven Wertes einer Reise kann dies, allerdings als ein Faktor von vielen, in die Gesamtwürdigung einfließen (Vgl.: LG Frankfurt (Main), Urt. v. 19.09.1988, Az.: 2-24 S 123/88).

Zusammenfassung

Es sprechen daher im Ergebnis die überzeugenderen Argumente dafür, in allen Fällen alleine auf das individuell festzustellende tatsächliche Maß der Beeinträchtigung unter vorrangiger Berücksichtigung des Reisepreises abzustellen.

Einbeziehung der zuhause verbrachten Urlaubszeit

Sofern nach einer kurzfristigen Vereitelung des Urlaubs der Reisende die Urlaubszeit zuhause verbringt ist fraglich, ob die Urlaubszeit gänzlich vertan ist. Ob ein entgegen der ursprünglichen Planung Zuhause verbrachter Urlaub vertan ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks, den der Reiseteilnehmer mit der Reise beabsichtigt (LG Stuttgart, Urt. v. 16.01.1986, Az.: 16 S 222/85). Ein Urlaub Zuhause ist im Vergleich zu einem Urlaub auf einer Insel im Süden mit Bademöglichkeiten am Meer, Strandaufenthalt und verschiedenen Unterhaltungsmöglichkeiten bei einer Unterbringung in einem entsprechenden Hotel mit voller Verpflegung, grundsätzlich natürlich nicht gleichwertig. Dies gilt jedenfalls für eine Person, die bereit ist, für einen solchen Aufenthalt ihren Urlaub einzusetzen und erhebliche Geldmittel zu investieren (LG Stuttgart, Urt. v. 16.01.1986, Az.: 16 S 222/85). Doch auch ein Zuhause verbrachter Urlaub hat einen Erholungswert, so dass ein solcher Urlaub nicht gänzlich "vertan" ist, da jedenfalls während dieser Zeit beispielsweise die berufliche Inanspruchnahme regelmäßig entfällt (LG Stuttgart, Urt. v. 16.01.1986, Az.: 16 S 222/85). Häufig wird in einem solchen Fall pauschal nur 50 % des ursprünglichen Urlaubswertes als Entschädigung zugesprochen (Vgl.: LG Frankfurt (Main), Urt. v. 19.09.1988, Az.: 2-24 S 123/88).

Einbeziehung einer Urlaubsalternative

Sofern der Reisende kurzfristig einen Ersatz für die vereitelte Urlaubsreise beschaffen kann, so muss er sich dies unter dem Aspekt einer ggfs. nicht vollkommen "vertanen Urlaubszeit" bei der Geltendmachung des betreffenden Ersatzanspruchs anrechnen lassen.

Mehrkosten

Nach § 651c Abs. 3 BGB könne der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkomme, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehörten auch die Aufwendungen für eine Ersatzreise. Dem steht auch nicht entgegen, das die Ersatzreise ein anderes Ausmaß hatte als die ursprüngliche Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe sei darauf abzustellen, ob ein verständiger Durchschnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Dies sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich um ein anderes Reiseziel handelte. Es kommt für den Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB gerade nicht darauf an, wie der Reisende die ursprünglich für die ausgefallene Reise vorgesehene Zeit letztlich verbracht hat, da bereits mit der Vereitelung feststehe, dass der Reisende den von ihm geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise nicht oder nicht vollständig erreichen kann. Ebenso wenig müsse sich der Reisende eigene überobligatorische Anstrengungen für die Buchung einer Ersatzreise im Wege einer Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Auch seien solche Umstände nicht bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen mit der Folge, dass ein möglicher Schaden letztlich doch nicht entstanden wäre . Die Ersatzreise wird nicht auf den Anspruch angerechnet. dass für den Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der vom Reisenden für seine Urlaubszeit konkret im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erwartete Nutzen nicht eingetreten ist, es also gerade darauf ankommt, dass die konkretevon ihm beim Reiseveranstalter gebuchte Reise nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann. Aus diesem Grunde können außerhalb dieser konkret gebuchten Reise entstehende Umstände keinen Einfluss auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs haben. Für die Höhe der Entschädigung sind verschiedene Faktoren zu brücksichtigen. Es ist insoweit als Umstand nämlich zu berücksichtigen, dass die Reise zwar gescheitert ist, weil aufgrund der Reiseveranstalterin zuzurechnender Umstände, der Reisende aber zu einem Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt wurde, aber dennoch die angebotenen Leistungen der Beklagten nicht wie in anderen Fällen ursprünglich komplett weggefallen waren. Zum Beispiel bei Kündigung einer zehntägigen Reise, bei der nur noch 8 Tage genutzt werden könnten. Ein Verzugsschaden lag nicht vor, da die Klägerinnen ihren Prozessbevollmächtigten bereits vor Verzugseintritt beauftragt hatten. Auch aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich Schadensersatzanspruch nicht, da die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht erforderlich war. Die Klägerinnen hätten zunächst ihre Ansprüche unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend machen können. Dass sie hierzu in der Lage waren, zeigt sich auch daran, dass die Klägerin zu 1) auch ohne anwaltliche Hilfe von der Reise zurückgetreten war „Freistellungsanspruch“.

Richtiger Anspruchsgegner

Reiseveranstalter

Richtiger Anspruchsgegner ist der Reiseveranstalter. Dies ist derjenige, der die Reise im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung veranstaltet.

Reisevermittler

Ein Anspruch gegen den Reisevermittler besteht hingegen grundsätzlich nicht. Denn Zweck der Reisevermittlung ist gerade nicht die Durchführung der gebuchten Reise sondern lediglich ihrer Vermittlung und Buchung beim Reiseveranstalter (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2004, Az.: 22 S 37/04). Weiterhin besteht nach den Regelungen des BGB (§ 253 BGB) ein Anspruch auf den Ersatz von immateriellen Schäden nur, sofern dies ausdrücklich festgeschrieben ist - so wie eben gerade in § 651n Abs. 2 BGB hinsichtlich des Anspruchs gegenüber dem Reiseveranstalter (und nicht auch gegenüber dem Reisevermittler).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn der Vertrag mit dem Reisevermittler, wie etwa bei einem Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise, unmittelbar auf die Urlaubsgestaltung gerichtet ist. Dies bedeutet, das der Vertrag nicht allein auf die Vermittlung eines Reisevertrages mit einem Dritten gerichtet ist, sondern konkret auch die Art der Gestaltung des Urlaubs betrifft. Beispiele für solcherlei Verträge sind z.B. die reine Ferienhausmiete, die Miete eines Wohnmobils und ggf. auch ein Bootschartervertrag (BGH, Urt. v. 17.01.1985, Az.: VII ZR 163/84).

Spezielle Sachverhalte

Ansprüche minderjähriger Kinder

Grundsätzlich können auch Kinder einen Anspruch auf Schadenersatz wegen "vertaner" Urlaubszeit haben, da es um den Ersatz eines immateriellen Schadens geht, der unabhängig davon besteht, wer die Reise bezahlt oder erwirtschaftet hat (BGH, Urt. v. 21.10.1982, Az.: VII ZR 61/82). Da im Einzelfall maßgeblich ist, inwieweit die Reise für den einzelnen Reisenden beeinträchtigt worden ist, kann nicht automatisch von den mitreisenden Eltern auch auf die mitreisenden Kinder abgestellt werden. Kinder kann wohl etwa ein Urlaub enttäuschen, bei dem die erwarteten Angebote für Spiel und Sport ausbleiben, während die Eltern die erholsame Ruhe genießen und z.B. Störungen durch Baustellenlärm oder Verschmutzung als wesentliche Beeinträchtigungen wahrnehmen dürften. Nach überwiegender Ansicht ist deshalb bei der Bestimmung, ob Kindern Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu gewähren ist, nicht auf einen Erholungswert, sondern auf einen Erlebniswert des Urlaubs abzustellen (AG Kleve, Urt. v. 20.07.1998, Az.: 3 C 239/98, LG Bremen, Urt. v. 06.10.2004, Az.: 4 S 201/04). Jedenfalls sofern das Reiseangebot aber ausdrücklich Leistungen bewirbt, die explizit zur Unterhaltung mitreisender Kinder dienen sollen, und ein Reisemangel die Nutzbarkeit dieser Anlagen einschränkt (z.B. um ein spezieller Swimming Pool für Kinder) muss auch Kindern ein Ersatzanspruch zustehen (LG Frankfurt (Main), Urt. v. 26.07.2010, Az.: 2-24 S 135/09).

Nach einer weiteren Ansicht ist auch die Bemessung des Reisepreises für die mitreisenden Kinder maßgeblich. Wird das Kind bei der Bemessung des Reisepreises wie ein Erwachsener behandelt, so soll es auch bei der Bemessung der "vertanen" Urlaubszeit entsprechend behandelt werden. Ein kostenlos mitreisendes Kleinkind ist hingegen hinsichtlich immaterieller Ansprüche nicht erheblich. Vertragspartner des Reiseveranstalters werden nämlich die Eltern, die mit ihrem Kind einen Urlaub verbringen wollen. Genau dieses Ziel wird im Schadensfalle beeinträchtigt, so dass eine Berücksichtigung der Interessen des Kleinkindes nicht in Betracht kommen (LG Bremen, Urt. v. 06.10.2004, Az.: 4 S 201/04).

Keine Anwendbarkeit bei Klinikaufenthalten

Der zur Behandlung einer Erkrankung erforderliche stationäre Klinikaufenthalt ist einem Erholungsurlaub nicht gleichzusetzen, auch dann nicht, wenn mit dem Aufenthalt auch bis zu einem gewissen Grad Erholung erstrebt wird (beispielsweise durch Auswahl einer überdurchschnittlich ausgestatteten Klinik in einer als besonders erholsam empfundenen Umgebung). Denn bei der klinischen Heilbehandlung stehen medizinische Leistungen im Vordergrund. Ist der hauptsächliche Vertragszweck die Heilung oder Linderung eines bestimmten Leidens und nur Erholung in gewissem Umfang als erstrebte Nebenwirkung durch Störungen beim Klinikaufenthalt ausgeblieben, genügt zum Ausgleich der geltend gemachten Leistungsmängel eine Herabsetzung der Vergütung. Schadensersatz nach den für „vertanen“ Urlaub entwickelten Grundsätzen kann nicht verlangt werden (BGH, Urt. v. 21.05.1981, Az.: VII 172/80).

Verdrängungswirkung des Montrealer Übereinkommens

Gerade wegen des engen Begriffs der luftfahrttypsichen Gefahr kann man vertreten, dass bei dem Fehlen dieser Gefahr die Verdrängungswirkung der MÜ nicht mehr eingreift. Dies würde bedeuten, dass auch ein Anspruch aus §§ 651 i ff BGB besteht. Zudem ist umstritten, ob die Verdrängungswirkung des MÜ sich auch auf den Schadenersatzanspruch des Veranstalters wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 n Absatz 2 BGB ergießt. Dagegen spricht aber, dass die Frage, ob der Schaden auch eine immaterielle Komponente haben kann, der Ausgestaltung durch das nationale Recht überlassen ist. Eine nationale Sichtweise ist dann geboten, wenn bei primärer Auslegung der schadensrechtlichen Normen des MÜ diese das Nationale Recht in tatsächlicher Weise hinsichtlich des Schadensbegriffs zur Anwendung ruft, was wegen der primären Fokussierung auf materiellen Schaden und der Nichtregelung von Schmerzensgeld zweifelhaft scheint.

Ansprüche außerhalb einer Pauschalreise

Sofern keine Pauschalreise vorliegt, bei welcher der Reiseveranstalter auch für die Beförderung zum Urlaubsort verantwortlich ist, besteht regelmäßig kein Anspruch, da § 651n Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Bucht ein Reisender einen Flug zum Urlaubsziel selbstständige, so schließt er selbstständig einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft ab. Kommt es zu Verzögerungen und Problemen beim Flug, muss er sich an die Fluggesellschaft als Vertragspartner wenden und nicht an den Veranstalter des separat gebuchten Urlaubs. Auf einen Luftbeförderungsvertrag ist § 651n Abs. 2 BGB aber im Gegensatz zum Reisevertrag nicht anwendbar (AG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2007, Az.: 31 C 1093/07).

Siehe auch