Was steht mir zu bei Flugverspätung?

Aus PASSAGIERRECHTE
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Begriff Flugverspätung

Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist nicht die Luftverkehrsbewegung eines Flugzeugs, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zum anderen befördert wird (BGH, Urt. v. 04.09.2018, Az.: X ZR 111/17). Von einer Flugverspätung ist immer dann auszugehen, wenn sich ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Flug zu einem anderen Zeitpunkt ergibt, als anfänglich vorgesehen war.

Ansprüche bei Flugverspätung

Das Ziel der Fluggastrechteverordnung besteht darin ein möglichst hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten. Aus diesem Grund stehen den Fluggästen einige Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Verspätung zu.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Laut dem Wortlaut stehen dem Fluggast keine Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Seit dem Sturgeon Urteil (Urt. v. 19.11.09, Rs. C-402/07) des EuGHs sind Ausgleichszahlungen jedoch im Falle einer Verspätung von mindestens drei Stunden jedoch rechtsfortbildend zu leisten. Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung kann der betroffene Fluggast bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel geltend machen, da die mit einer 3-stündigen Verspätung verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast auf derselben Stufe mit denen stehen, die mit einer Annullierung verbunden wären; AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017, Az.: 4 C 1217/17 (2). Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich stets nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflugort und dem letzten Zielort. Danach ergeben sich folgende mögliche Ausgleichszahlungen:

• 250€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

• 400€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

• 600€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder durch gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderer Dienstleistungen. Die letzten beiden Punkte sind jedoch nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fluggastes möglich.

Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Weiterhin stehen dem betroffenen Fluggast auch Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/04 zu. Welche sich wie folgt zusammensetzen:

• Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

• Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung

• zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Zu beachten ist natürlich auch immer wie groß die Verspätung des Fluges ist. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen steht dem Fluggast erst ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden zu. Sollte es jedoch zu einer Verspätung von über fünf Stunden kommen, dann hat der betroffene Fluggast weiterhin einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der VO 261/04. Diese beinhalten:

• die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

• oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

• oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Ansprüche bei Verspätung eines Nur-Fluges und bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise

Grundsätzlich muss man für die Frage, welche Rechte dem Fluggast bei einer Verspätung des Fluges zustehen weiterhin beachten, ob es sich bei dem verspäteten Flug um einen sogenannten „Nur-Flug“ handelt oder um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise.

Ansprüche bei Verspätung eines Nur-Fluges

Handelt es sich um einen sogenannten „Nur-Flug“ welcher sich verspätet, dann stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen unter den obengenannten Bedingungen zu und weiterhin hat der von der Verspätung betroffene Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen.

Ansprüche bei Verspätung des Flugs im Rahmen einer Pauschalreise

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass ein Flug der im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde eine Verspätung aufweist. In einem solchen Fall stehen dem betroffenen Fluggast ebenfalls die oben genannten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen und Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zu. Jedoch stehen dem Fluggast bei einer Pauschalreise auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem deutschen Reiserecht zu. Kommt es zu einer großen Verspätung des Fluges und ist diese nicht mehr als zumutbare Unannehmlichkeit hinzunehmen, dann kann die Verspätung sogar als Reisemangel gelten.