Verordnung (EG) Nr. 1358/2003
Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission
vom 31. Juli 2003
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung festlegen.
- (2) Es ist erforderlich, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der vorzusehenden Ausnahmeregelungen zu erstellen.
- (3) Es ist notwendig, das Format, in dem die Daten zu übermitteln sind, ausreichend genau festzulegen um sicherzustellen, dass diese Daten schnell und kostengünstig aufbereitet werden können.
- (4) Die Einzelheiten der Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollten festgelegt werden.
- (5) Gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission ferner die Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung anpassen.
- (6) Der Aufbau der Datensätze für die Datenübermittlung, die Codes und die Definitionen der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollten angepasst werden.
- (7) Die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 gilt die Liste der Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der Ausnahmeregelungen, die in Anhang I dieser Verordnung enthalten ist.
Artikel 2
Für die Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 erfolgt die Übermittlung der Ergebnisse gemäß der Beschreibung der Dateien und des Übertragungsmediums, die in Anhang II dieser Verordnung enthalten sind.
Artikel 3
Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 verbreitet die Kommission alle Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.
Artikel 4
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) 437/2003 werden durch den Text in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2003
Für die Kommission
Pedro Solbes Mira
Mitglied der Kommission