Veranlasserprinzip

Aus PASSAGIERRECHTE
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Veranlasserprinzip im Kostenrecht des deutschen Zivilprozesses (§91 ZPO)

Im deutschen Zivilprozess hat die unterliegende Partei nach dem Veranlasserprinzip des §91 ZPO alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere auch die dem Gegner erwachsenden Kosten.

Eng verbunden mit dem Veranlasserprinzip sind das

Unterliegensprinzip

und das

Prinzip der Totalreparation.

Das deutsche Recht legt die Kosten eines Rechtsstreits (im Gegensatz zum common law und vielen Rechtssystemen im europäischen Kontinentalrecht) nach den Buchstaben des Gesetzes demjenigen auf, der den Rechtsstreit verliert. Es gilt die Annahme, dass derjenige, der den Prozess verliert, auch die Ursache für das Verfahren gesetzt hat. Das Veranlasserprinzip ergänzt das Unterliegensprinzip des §91 ZPO. Nach dem Unterliegensprinzip des §91 ZPO hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn kein Anlass zur Klage bestand. Bestand kein Anlass zur Klage, wird das Unterliegensprinzip gemäß §93 ZPO durchbrochen und nicht der Unterliegende, sondern der "obsiegende" Kläger wird als Veranlasser identifiziert und mit den Kosten belastet.

Viele Fluggesellschaften agieren systematisch nach der Hinhalte- und Verzögerungstaktik. Das bedeutet, dass Fluggäste mit berechtigten Forderungen systematisch und gezielt hingehalten werden. Ziel der Fluggesellschaften ist es, Passagiere von der Durchsetzung ihrer -meist- berechtigten Ansprüche und Forderungen abzuhalten. Viele Fluggäste sind durch die Hinhalte- und Verzögerungstaktik der Airlines frustriert, was genau der erhoffte Erfolg der Fluggesellschaft ist. Denn frustrierte Fluggäste lassen von der Forderungsdurchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche ab, so dass die Fluggesellschaft ersparte Aufwendungen und Kosten hat.

Grundsätzlich hat eine Fluggesellschaft, die nach dem Veranlasserprinzip Anlass zur Klage gegeben hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Einige Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwälte der Fluggesellschaften agieren jedoch taktisch derart, dass die Angelegenheit zunächst gezielt verzögert wird, um abzuwarten, ob Fluggäste es mit der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung tatsächlich "ernst meinen". Selbst im Mahnverfahren wird im Einzelfall zunächst Widerspruch gegen die geltend gemachten Forderungen erhoben. Wird nach der anschließenden Zustellung der Klageschrift das schriftliche Vorverfahren durch das Prozessgericht angeordnet, muss die beklagte Fluggesellschaft in einer Notfrist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung der Klageschrift, nach §278 Abs. 1 S. 1 ZPO ihre [[Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Häufig erkennen Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt die Forderungen an, da ihnen das Prozessrecht in Deutschland gemäß §93 ZPO die günstige Kostenfolge einräumt, soweit die beklagte Fluggesellschaft darlegen und beweisen kann, dass sie keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Wird gleichzeitig mit Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein (klageabweisender) Sachantrag gestellt (z.B. "Es wird beantragt, die Klage abzuweisen"), kann ein "sofortiges" Anerkenntnis nach §93 ZPO nicht mehr mit der günstigen Kostenfolge der gesetzlichen Vorschrift erfolgen (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 11.02.2007, Az: 8 UF 230/07). Zeigt der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt der Fluggesellschaft innerhalb der Frist des §276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur die Verteidigungsbereitschaft an, und kündigt jedoch keinen Sachantrag an, kann noch innerhalb der Frist zur Klageerwiderung "sofort" mit der günstigen Kostenfolge aus §93 ZPO anerkannt werden.

Fluggäste sollten sich wegen der rechtlichen Hintergründe und der optimalen taktischen Vorgehensweise bei Forderungsangelegenheiten gegen Fluggesellschaften durch Rechtsanwälte für Fluggastrechte oder Fachanwälte beraten lassen.