Unannehmlichkeiten

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bloße Unannehmlichkeiten, die sich aus dem Massencharakter einer Reise ergeben, stellen keinen Reisemangel dar. Sie müssen entschädigungslos hingenommen werden und lösen keine Mängelrechte aus. Dies ergibt auch ein Vergleich zu § 536 Absatz 1 Satz 3 BGB. Es gibt keine Binnendifferenzierung des Reisemangels, die eine weitere Bagatell-Schwelle neben einer einfachen Unannehmlichkeit einführt. Die Abgrenzung vollzieht sich nicht aus der subjektiven Sicht des konkrete Reisenden, sondern vielmehr ist ob eine objektive Wertung durch einen Durchschnittskunden abzustellen. Eine bloße Unannehmlichkeit liegt vor, wenn die Beeinträchtigung bei objektiver Beurteilung auf der Grundlage der im Reisevertrag verabredeten Beschaffenheit/ des vorausgesetzten oder gewöhnlichen Reisenutzens und –zwecks für den Reisenden in Anbetracht der Gesamtheit und Dauer der Reiseleitung nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Entscheidend ist dabei die Bewertung im Einzelfall. Liegen viele einzelne kleine Unannehmlichkeiten vor, die keine landes- oder ortsbedingten Üblichkeiten darstellen, ist der objektive Gesamteindruck der Beeinträchtigung der Pauschalreiseleistung entscheidend. Da sich eine Kumulation von Unannehmlichkeiten erst zum Ende der Reise zum Mangel verdichtet, wird der Reisende keine Abhilfe verlangen können und auf Minderung und Schadensersatz verwiesen. Überschreitet schon eine einzige Unannehmlichkeit die Schwelle zu einem echten Reisemangel, wird das Gewährleistungsrecht immer ausgelöst, selbst wenn eine Vielzahl von Reiseleistungen gebucht ist. Dies folgt aus dem gewährleistungsrechtlichen Schutzniveau im Reiserecht. Zu bloßen Unannehmlichkeiten zählen: normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren der Unterkunft, Essen in Schichten, gewisse Wartezeiten beim Essen, das vorgeschriebene Tragen von Plastikarmbändern bei All-Inclusive-Reisen, Fliegen am Buffet im offenen Restaurant, Musik und Straßenlärm bis Mitternacht, Flugverspätung von bis zu vier Stunden. Wird eine Expeditions- und Abenteuerreise gebucht, muss sich der Reisende ebenfalls auf Störungen, Unwägbarkeiten und Unbequemlichkeiten einstellen. Als bloße Unannehmlichkeit sind ortsspezifische Besonderheiten einzustufen, die dem Reisenden zumutbar sind, weil sie auch in den Erwartungshorizont einbezogen werden. Der Reisende kann bei Auslandsreisen nicht die Umwelt erwarten, die er bewusst hinter sich gelassen hat. So darf der Reisende bei einer 4-Sterne-Unterkunft in Ägypten nicht den Standard erwarten, der in einem deutschen 4-Sterne-Hotel vorherrscht. Auf der anderen Seite darf der Reiseveranstalter nicht durch eine allgemeinen formulierte „Landesüblichkeitsklausel“ erwartbare Mindeststandarts relativieren.